CETERUM CENSEO | Akademische Grade: Titelschutz und verwandte rechtliche ProblemeI. Titelschutz in der SchweizAuf Bundesebene besteht bis dato keine umfassende Titelschutz-Gesetzgebung (vgl. Grundlagenpapier der CRUS). Dies mag zunächst erstaunen, jedoch bestehen Regelungen auf verschiedenen Ebenen, welche einen weitgehenden Schutz akademischer Titel garantieren:
II. Auswirkungen der Bologna-Reform a) Allgemeines Mit der Bologna-Reform wurden die Studiengänge an den europäischen Hochschulen von ein- auf zweistufige Systeme umgestellt und die bisherigen universitären Lizenziate und Diplome durch Master-Grade bzw. die bisherigen Fachhochschul-Diplome durch Bachelor-Grade abgelöst (wobei die Universitäten auch Bachelor- und die Fachhochschulen auch Master-Grade verleihen dürfen). Nachdem sämtliche Hochschulen in der Schweiz ihre Lehrgänge umgestellt haben, werden nur noch einheitlich Bachelor-, Master- und (von Universitäten) Doktor-Titel vergeben. b) Äquivalenz Lizenziat/Diplom und Master Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) hat diesbezüglich die Äquivalenz der bisherigen universitären Erstabschlüsse (Lizenziat / Diplom) gegenüber den neuen Masterabschlüssen beschlossen (vgl. Art 6a Bologna-Richtlinien der SUK). Inhaber eines Lizenziats oder Diploms dürfen somit einen entsprechenden Master-Titel führen (nicht aber gleichzeitig den alten und neuen Titel, da dies einen Doppelabschluss vortäuschen könnte) und können sich von ihrer Universität die Gleichwertigkeit mit einem Masterabschluss bescheinigen lassen. Beispiele:
c) Hochschulnamen Daneben ist zu bemerken, dass die SUK es den Universitäten bewusst offen gelassen hat, ihr Kürzel als offiziellen Bestandteil der neuen Titel zu verwenden, wie es bisher bereits die ETH (z.B. dipl.ing. ETH) und die Universität St. Gallen (z.B. lic.rer.publ. HSG) gehandhabt haben. Mittlerweile macht etwa auch die Universität Zürich hiervon Gebrauch (z.B. MLaw UZH). Da auch die Führung eines Titels einer anderen als der verleihenden Hochschule unbefugt erfolgt, hat diese Integration des Universitäts-Namens in akademische Grade durchaus auch in Bezug auf den Titelschutz eine gewisse Bedeutung, auch wenn sie wohl primär aus Gründen der Markenpflege erfolgt. Träger eines akademischen Grades einer schweizerischen Universität dürften sich indessen auch im Geschäftsverkehr kaum nach UWG oder StGB strafbar machen, wenn sie einen Titel der gleichen Stufe einer anderen schweizerischen Universität tragen (hingegen sind im ETH-Gesetz und im FHSG entsprechend Strafnormen für das unerlaubte Führen der jeweiligen Grade vorgesehen). Umgekehrt ist das freiwillige Weglassen des Universitätsnamens (nicht aber das Weglassen des Fachhochschulnamens, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit einem universitären Abschluss entsteht) ohne Weiteres zulässig. Hingegen wird - unabhängig von der verleihenden Hochschule - das Führen eines Doktor- anstatt eines Master- oder Bachelor-Titels, eines Master- anstatt eines Bachelor-Titels oder auch eines Universitäts- anstatt eines Fachhochschultitels im Geschäftsverkehr regelmässig als unlauter zu qualifizieren sein. d) Mehrheit von Titeln Bezüglich des gleichzeitigen Führens mehrerer legal erworbener Titel ist zu beachten, dass ein höherer akademischer Grad derselben Fachrichtung jeweils den bisherigen Titel ersetzt (und nicht ergänzt). Erwirbt eine Person z.B. zuerst den BLaw, wird dieser durch einen MLaw und Letzterer wiederum durch den Dr.iur. ersetzt. Das gleichzeitige Führen beispielsweise eines Bachelor- und eines Mastertitels der gleichen Fachrichtung ist trotz legalem Erwerb sogar lauterkeitsrechtlich problematisch, wenn das studierte Fach nicht direkt aus dem Titel hervorgeht, da hierdurch ein Doppelstudium vorgetäuscht werden könnte (z.B. beim B.A. und M.A. HSG, welche für sämtliche Fachrichtungen der Universität St. Gallen vergeben werden). Werden hingegen mehrere Titel verschiedener Fachrichtungen erworben, ist das gleichzeitige Führen selbstverständlich zulässig, auch wenn es sich um verschiedene Stufen handelt (z.B. Dr.oec. MLaw CFA). Eintrag vom 18. März 2010 |
FINANZMARKTRECHT | BVGer-Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010Inhalt:Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Herausgabe von Kundendaten der UBS AG an den Internal Revenue Service (IRS) der USA, welche gestützt auf ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den USA (SR 0.672.933.612) in Bezug auf ein Amtshilfegesuch des IRS geschlossen worden war, wird aufgehoben. Es lag kein Fall von Steuerbetrug sondern lediglich Steuerhinterziehung vor, weshalb keine Amtshilfe geleistet werden darf. Die Beschwerde einer UBS AG-Kundin gegen die ESTV wird gutgeheissen. » Urteil lesen (PDF, 53 Seiten) Eintrag vom 26. Januar 2010 |
FINANZMARKTRECHT | BVGer-Urteil B-1092/2009 vom 5. Januar 2010Inhalt:Die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) betreffend Herausgabe von Kundendaten der UBS AG an die USA findet keine Stütze im Bankengesetz (BankG; SR 952.0) und war daher rechtswidrig. Die Beschwerde von drei UBS AG-Kunden gegen die FINMA und die UBS AG wird gutgeheissen. » Urteil lesen (PDF, 60 Seiten) Eintrag vom 18. Januar 2010 |