Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Staatsrecht 6P.13/2007
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{T 0/2}
6P.13/2007
6S.33/2007 /rom

Urteil vom 20. April 2007
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt   Boris Züst,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden,        Rathaus, 9043 Trogen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Rathaus, 9043 Trogen.

6P.13/2007
Einstellungsverfügung; rechtliches Gehör (Art. 29 BV),

6S.33/2007
Strafantrag (Art. 29 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.13/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.33/2007) gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell Ausserrhoden vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2005 kam es in der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen zu einer
Auseinandersetzung zwischen X.________ und zwei Angestellten der Klinik.
X.________ wurde in der Folge von der Polizei überwältigt und anschliessend
unter Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in das Psychiatrische
Zentrum Herisau eingewiesen. Gleichentags stellte die Kantonspolizei
Appenzell Ausserrhoden in der Wohnung von X.________ deren Führerausweis
sicher.

X. ________ wurde am 21. November 2005 vom zuständigen Verhörrichter des
Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Sache einvernommen. Am 18. Januar 2006
wurde dem Rechtsvertreter von X.________ Akteneinsicht gewährt.
Am 23. März 2006 reichte X.________ gegen die Polizeibeamten A.________ und
B.________ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ein. Ihr Rechtsvertreter
bestätigte diese Klage mit Schreiben vom 5. April 2006 ans Verhöramt des
Kantons Appenzell Ausserrhoden.

B.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 stellte das Verhöramt des Kantons
Appenzell Ausserrhoden das Strafverfahren gegen A.________ mit der Begründung
ein, X.________ habe spätestens am 21. November 2005 von der Hausdurchsuchung
bzw. der polizeilichen Kontrolle ihrer Wohnung vom 8. November 2005 Kenntnis
gehabt. Die Strafklage vom 23. März 2006 sei deshalb verspätet eingereicht
worden.

Den von X.________ gegen diese Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs wies
die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Rekursentscheid
vom 21. Dezember 2006 ab.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Rekursentscheid der
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Dezember 2006
sei aufzuheben. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden beantragt die
Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist
deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e
contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84
ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).

Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind vorliegend aber noch nicht von
Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur
prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet
hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der
Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3
mit Hinweisen).

2.
Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassationshof die Entscheidung über die
Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer
staatsrechtlichen Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus
prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich durch die vorgängige
Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde das Verfahren vereinfacht oder die
Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde gar erübrigt.

3.
Gemäss Art. 270 lit. f BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
der Strafantragstellerin zu, soweit es um das Strafantragsrecht als solches
geht.

Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin den Strafantrag
rechtzeitig eingereicht hat bzw. wann ihr im Sinne von Art. 29 StGB die Tat
und der Täter bekannt geworden sind. Diese Frage betrifft das
Strafantragsrecht als solches. Die Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf
Art. 270 lit. f BStP zur Rüge legitimiert, die Auffassung der Vorinstanz, der
Strafantrag sei zu spät eingereicht worden, verstosse gegen eidgenössisches
Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Rechtsfrage ist insoweit, welche
Umstände die Antragsberechtigte in welchem Ausmass kennen muss, damit ihr im
Sinne von Art. 29 StGB die Tat und der Täter bekannt sind.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der
Einvernahme vom 21. November 2005 ergebe sich, dass diese spätestens zu
diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe, dass der Polizeibeamte A.________ am
8. November 2005 in ihrer Wohnung gewesen sei und dort ihren Führerausweis
sichergestellt habe (angefochtener Entscheid S. 2). Die Beschwerdeführerin
habe somit zumindest einen der Täter gekannt. Ob die beiden Polizeibeamten
mit oder ohne Hausdurchsuchungsbefehl gehandelt hätten, sei insofern
irrelevant, als der Beschwerdeführerin jedenfalls ein solcher Befehl nie
vorgelegt worden sei. Sie habe deshalb mit guten Gründen davon ausgehen
können, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe und sie sich somit
durch das Einreichen einer Strafklage wegen Hausfriedensbruchs nicht der
Gefahr eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung
ausgesetzt hätte (angefochtener Entscheid S. 3). Im Übrigen habe der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2006 zu einem Zeitpunkt
Einsicht in die massgeblichen Akten erhalten, als noch über einen Monat Zeit
zur Einreichung eines Strafantrags bestanden habe (angefochtener Entscheid S.
3).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 17. November 2005
erfahren, dass man in ihrer Wohnung ihren Führerausweis sichergestellt habe.
Mit Schreiben vom 18. November 2005 habe sie beim zuständigen Verhörrichter
nachgefragt, ob für die Durchsuchung ihrer Wohnung ein Durchsuchungsbefehl
vorgelegen habe. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben
(Beschwerdeschrift S. 5). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. November 2005
durch das Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden habe sie sich
ausdrücklich über das Vorgehen der Polizei beschwert. Die von ihr verlangte
Akteneinsicht habe sie bzw. ihr Rechtsvertreter am 18. Januar 2006 erhalten
(Beschwerdeschrift S. 6).

Erst im Rahmen dieser Akteneinsicht habe sie mit hinreichender Sicherheit
feststellen können, dass die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden die
Hausdurchsuchung vom 8. November 2005 ohne gültigen Hausdurchsuchungsbefehl
und ohne den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der zeitlichen Dringlichkeit
nach Art. 121 Abs. 3 StPO/AR durchgeführt habe (Beschwerdeschrift S. 6 und S.
9). Des Weiteren habe sie auch erst durch die Akteneinsicht die Anzahl Täter
und die Form der Täterschaft bzw. Teilnahme in Erfahrung bringen können,
mithin von der Mittäterschaft des Polizeibeamten B.________ Kenntnis erhalten
(Beschwerdeschrift S. 7 und S. 11).

Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, erst mit der Gewährung
der Akteneinsicht am 18. Januar 2006 habe sie zuverlässige Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beiden beteiligten Polizeibeamten
erlangt, so dass es ihr auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei,
die Erfolgsaussichten der Einreichung einer Strafklage wegen
Hausfriedensbruchs einzuschätzen. Die Auffassung der Vorinstanz, die
Strafantragsfrist habe bereits am 21. November 2005 zu laufen begonnen,
verletze folglich Art. 29 StGB (Beschwerdeschrift S. 13).

5.
5.1 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt
mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art.
29 StGB). Kenntnis des Täters setzt sachlogisch eine Kenntnis der Straftat
voraus (BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a; Christof Riedo, Basler
Kommentar StGB I, 2003, Art. 29 StGB N. 5). Solange aufgrund der Sachlage
unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, kann die Frist nicht zu
laufen beginnen (Christoph Riedo, Der Strafantrag, Diss. Fribourg 2004,
S. 451). Die Antragsfrist beginnt mithin erst, wenn der berechtigten Person
die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind (Urteil des
Kassationshofes 6S.124/2006 vom 25. August 2006, E. 3.1; Riedo, Basler
Kommentar, Art. 29 StGB N. 12 f.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage
Zürich 1997, Art. 29 StGB N. 3; Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStrR 85/1969,
S. 247 - 286, S. 266 f.). Oft ist ein Verhalten nur bei Vorsatz und bei
Vorliegen weiterer subjektiver Elemente strafbar; die Antragsfrist kann daher
erst beginnen, wenn die berechtigte Person auch diese Umstände kennt.

"Bekannt" im Sinne von Art. 29 StGB ist der Täter nicht schon, wenn die
antragsberechtigte Person gegen jemanden einen Verdacht hegt. Erforderlich
ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den
Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person
gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede
belangt zu werden (BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a). Die berechtigte
Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses
"Kennenmüssen" des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 76 IV 1 E. 2).
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis der Tat.

5.2 Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen
der berechtigten Person unter anderem in ein Haus oder in einen
abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung einer berechtigten Person, sich zu entfernen, darin verweilt
(Art. 186 StGB). Hausfriedensbruch ist ein Vergehen gegen die Freiheit.
Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das die Befugnis einschliesst,
ungestört über die entsprechenden Räume zu verfügen und dort seinen eigenen
Willen auszudrücken.

Sowohl das Eindringen als auch das Verweilen trotz Aufforderung, sich zu
entfernen, muss unrechtmässig sein. Die Unrechtmässigkeit ist objektives
Tatbestandsmerkmal, d.h. das Einverständnis der berechtigten Person schliesst
die Tatbestandsmässigkeit von vornherein aus (Vera Delnon/Berhard Rüdy,
Basler Kommentar StGB II, 2003, Art. 186 StGB N. 34; Günter
Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
6. Auflage Bern 2003, § 6 N. 8). Das Betreten eines geschützten Raums ist
auch nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter
Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht. Zu denken ist
insbesondere an strafprozessuale Untersuchungen. Soweit Beamte in den Grenzen
der im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehenen Befugnisse handeln, kann ihr
Verhalten deshalb nicht als Hausfriedensbruch qualifiziert werden
(Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 StGB N. 34; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 6 N.
14; Trechsel, a.a.O., Art. 186 StGB N. 15).

5.3 Die Frist für die Einreichung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch
beginnt somit erst, wenn die Trägerin des Haus- und damit des
Strafantragsrechts zuverlässige Kenntnis davon hat, dass das Eindringen der
Polizei in ihre Wohnung nicht im Rahmen der Amtspflicht geschah, mithin
insbesondere nicht aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war.
Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Vorgehen gegen die beteiligten
Beamten als aussichtsreich bewertet werden.

6.
6.1 Anlässlich der Befragung vor dem Verhöramt des Kantons Appenzell
Ausserrhoden vom 21. November 2005 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
der Polizeibeamte A.________ habe - ohne dass sie "von einem
Durchsuchungsbeschluss Kenntnis hatte" - ihren Führerschein aus ihrer Wohnung
geholt; dies sei nicht korrekt gewesen und hiergegen wehre sie sich
(kantonale Akten Beilage 2 act. 2).

6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, diese Erklärung der
Beschwerdeführerin lasse sich nicht als unmissverständliche Äusserung
auslegen, gegen den Polizeibeamten A.________ Strafklage zu erheben. Diese
Äusserung könne auch als (blosser) Ausdruck des Missfallens oder allenfalls
als Androhung einer aufsichtsrechtlichen bzw. administrativen Beschwerde
verstanden werden.

Aus der Aussage der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch ebenso wenig
folgern, sie habe zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 21. November 2005 mit
hinreichender Sicherheit gewusst, dass die beteiligten Polizeibeamten ohne
ausdrückliche Ermächtigung gehandelt hätten. Die Beschwerdeführerin gab
einzig zu Protokoll, dass sie keine Kenntnis von einem allfälligen
Durchsuchungsbefehl gehabt habe, ihr mithin ein solcher nicht vorgelegt
worden sei. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin nur
drei Tage vor der Einvernahme beim zuständigen Verhörrichter schriftlich
angefragt hatte, ob denn für die Durchsuchung ihrer Wohnung ein
Durchsuchungsbefehl vorgelegen habe.

Die Beschwerdeführerin hatte demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz
am 21. November 2005 noch keine zuverlässige Kenntnis, dass die
Polizeibeamten ihre Wohnung unrechtmässig betreten hatten. Das Wissen, dass
kein Durchsuchungsbefehl vorlag bzw. sich kein solcher in den Akten befand,
erwarb die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter erst mit der
Zustellung der Akten am 18. Januar 2006. Zudem liess sich, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, auch erst in diesem Zeitpunkt
verbindlicher abschätzen, ob die Polizei sich nicht auf den
Rechtfertigungsgrund der polizeilichen Nacheile nach Art. 121 Abs. 3 StPO/AR
stützen konnte.

Erst die Gewissheit des Fehlens eines Durchsuchungsbefehls liess aus der
Warte der Beschwerdeführerin folglich ein Vorgehen gegen die beiden
Polizeibeamten als aussichtsreich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als dass
bei Beamten grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, diese hielten sich
an die Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse und handelten gesetzeskonform, so
dass insoweit erhöhte Bedenken bestehen, leichtfertig Strafanzeige zu
erstatten und sich der Gefahr einer falschen Anschuldigung auszusetzen.

Bei diesem Ergebnis kann die in der Doktrin umstrittene und vom Bundesgericht
bislang nicht entschiedene Frage, ob die Kenntnis eines der Mittäter zur
Auslösung der Strafantragsfrist genügt, offen gelassen werden (nach h.L. ist
die Kenntnis sämtlicher Mittäter erforderlich: vgl. Rehberg, a.a.O., S. 269;
Walter Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen
Recht [StGB 28-31], Diss. Zürich 1967, S. 27; Arthur Grawehr-Butty,
Rechtsfragen auf dem Gebiete des Strafantrags unter besonderer
Berücksichtigung des schweizerischen und des italienischen Rechts, Diss.
Fribourg 1959, S. 57; a.M. hingegen Riedo, Basler Kommentar, Art. 29 StGB
N. 23).

6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die dreimonatige
Strafantragsfrist am 18. Januar 2006 zu laufen begonnen hat und der von der
Beschwerdeführerin am 23. März 2006 eingereichte Strafantrag wegen
Hausfriedensbruchs rechtzeitig erfolgt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen und der  Rekursentscheid
der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Dezember
2006 aufzuheben.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens der Nichtigkeitsbeschwerde sind keine
Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene
Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3
BStP). Die Entschädigung ist jedoch dem Vertreter der Beschwerdeführerin
zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos.

8.
Infolge Aufhebung des angefochtenen Urteils in Gutheissung der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist die staatsrechtliche Beschwerde
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei für
dieses Verfahren keine Kosten erhoben. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, da das Rechtsmittel bei einer
summarischen Prüfung keine Erfolgsaussichten aufwies (vgl. BGE 124 I 304 E. 2
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der
Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
21. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Boris Züst, wird für das
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt des Kantons
Appenzell Ausserrhoden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell
Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2007

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: