Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 48



99 V 48

17. Auszug aus dem Urteil vom 14. Februar 1973 i.S. Ausgleichskasse
Nidwalden gegen Hermann und Kantonsgericht des Kantons Nidwalden Regeste

    Art. 54 Abs. 1 lit. d IVG.

    Pflicht der Ausgleichskasse, über alle gestellten Leistungsbegehren
verfügungsmässig zu befinden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Die Versicherte erhält nur dann eine Rente, wenn sie im Rahmen
des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Wer Leistungen der
Invalidenversicherung fordert, muss das ihm Zumutbare vorkehren, um die
Folgen seiner Invalidität möglichst zu mildern (EVGE 1969 S. 163, 1967
S. 33 und 75; nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Scherer vom 8. Juni
1971), und sich jeder zumutbaren Massnahme unterziehen, welche die
Invalidenversicherung zu seiner Eingliederung oder Wiedereingliederung
ins Erwerbsleben anordnet.

    Im vorliegenden Fall hielten sich Verwaltung und Vorinstanz an diese
Grundsätze und gingen davon aus, eine Rente könne der Versicherten erst
gewährt werden, wenn sie im Sinne des Gesetzes eingegliedert sei. Die
Ausgleichskasse sprach ihr daher nach Abklärung des medizinischen
Sachverhalts durch die Invalidenversicherungs-Kommission ein
Hilfsmittel und medizinische Massnahmen zu, ohne aber in der Verfügung
zum Ausdruck zu bringen, dass die Rentenfrage erst nach Durchführung
der Eingliederungsmassnahmen entschieden werden könne. Zwar hatte die
Invalidenversicherungs-Kommission die Versicherte in ihrem Brief vom
11. Dezember 1970 auf den Vorrang der Eingliederungsmassnahmen aufmerksam
gemacht. Dies genügte indessen nicht. Vielmehr muss in einem solchen
Fall verlangt werden, dass die Ausgleichskasse im erwähnten Sinne über
das gestellte Rentengesuch ausdrücklich verfügt. Denn die Versicherte
hat - auch im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde - Anspruch darauf,
dass in der Verfügung zu ihrem Rentenbegehren Stellung genommen wird.