Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IV 103



99 IV 103

22. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni 1973 i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen. Regeste

    Art. 40 Abs. 2, 48 Abs. 1, 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Jagd
und Vogelschutz.

    1.  Der Übertretung von Art. 40 Abs. 2 JVG macht sich derjenige
Jagdpächter schuldig, der ein innerhalb seines Reviers angeschossenes
Wildschwein in einem angrenzenden Bezirk verfolgt mit der Absicht, das
Tier zu erlegen und sich anzueignen (Erw. 1).

    2.  Wer i.S. von Art. 40 Abs. 2 JVG widerrechtlich jagt und sich das
erlegte Tier aneignet, ist nur in Anwendung dieser Bestimmung und nicht
auch gemäss Art. 48 Abs. 1 JVG zu bestrafen (Erw. 2).

    3.  Ein Jagdpolizeibeamter kann auch dann von der Jagdberechtigung
ausgeschlossen werden, wenn er das ihm zur Last gelegte Jagddelikt in
einem andern als dem ihm unterstellten Jagdrevier verübt hat (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- X. ist Mitpächter und Jagdaufseher des Reviers
Unterengstringen/ZH. Er ist zudem Mitpächter der im Kanton Schaffhausen
gelegenen Jagdreviere Guntmadingen und Beringen-Süd.

    Samstag, den 22. Januar 1972, führte die Jagdgesellschaft des Reviers
Beringen-Süd eine Treibjagd auf Wildschweine durch, an welcher auch X.
teilnahm. Um ca. 15 Uhr wurde im betreffenden Revier ein Keiler aufgejagt,
von verschiedenen Jagdteilnehmern beschossen und auch getroffen. Das
Tier flüchtete in südöstlicher Richtung in das benachbarte Jagdrevier
Neuhausen, wo es mindestens 10 m von der Reviergrenze entfernt tot liegen
blieb. Während die Jagdgesellschaft die Verfolgung des flüchtenden
Keilers aufgab, als dieser sich auf der Flucht der Grenze des Reviers
Beringen-Süd näherte, folgte X. dessen Spuren als einziger. An der Grenze
zum Nachbarrevier Neuhausen will er sein Gewehr abgestellt und hierauf das
tote Tier innerhalb des Reviers Neuhausen aufgefunden haben. Mit Hilfe
eines Spaziergängers schleppte er das tote Tier zurück in das Revier
Beringen-Süd und gab hierauf einen simulierten Fangschuss in einen Baum
ab. Darauf begab er sich zur Jagdgesellschaft zurück, um unter Mithilfe
von zwei Gästen den Keiler auf sein Fahrzeug zu laden. Am Abend liess
er sich zunächst als Erleger des Tieres feiern und nahm dieses dann an
seinen Wohnort mit.

    Am Morgen des 23. Januar 1972 erstattete der Pächter des Jagdreviers
Neuhausen, V., bei der Kantonspolizei Schaffhausen Anzeige gegen X. wegen
Jagdfrevels. Um ca. 14 Uhr trat X. mit V. telefonisch in Verbindung, um ihm
die hälftige Teilung des Erlöses aus dem erlegten Tier vorzuschlagen. Als
V. dies ablehnte, überbrachte X. ihm gleichentags das tote Wildschwein
an seinen Wohnort.

    B.- Das Übertretungsstrafamt Schaffhausen büsste X. am 17. Mai 1972
in Anwendung von Art. 40 Abs. 2, 48 Abs. 3, 56 Ziff. 1 und 4, 57 Ziff. 4
und 58 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz (JVG) mit
Fr. 800.-- und schloss ihn für 3 Jahre von der Jagdberechtigung auf dem
Gebiet der Schweiz aus.

    Eine von X. erhobene Einsprache wurde von der Polizeidirektion des
Kantons Schaffhausen am 2. August 1972 abgewiesen.

    Hierauf erklärte der Gebüsste Rekurs an den Bezirksrichter
Schaffhausen. Dieser bestätigte am 11. Dezember 1972 die Strafverfügung
der Polizeidirektion.

    C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt
Freisprechung von Schuld und Strafe. Eventuell sei er von der Anschuldigung
des widerrechtlichen Jagens gemäss Art. 40 Abs. 2 JVG freizusprechen und
vom Ausschluss von der Jagdberechtigung sei abzusehen.

    D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt Abweisung
der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 40 Abs. 2 JVG wird gebüsst, wer andere jagdbare Tiere
als Hirsch-, Reh- oder Gemswild widerrechtlich jagt.

    a) Als Jagen wird jede Handlung betrachtet, die mittelbar oder
unmittelbar darauf abzielt, wilde jagdbare Tiere in die Macht des Menschen
zu bringen (BAUR: Zürcherisches Jagdrecht, S. 64). Es ist jene Tätigkeit,
der die Absicht zugrunde liegt, auf das Wild in einer bestimmten Richtung
einzuwirken, es zu fangen oder zu erlegen und sich dann anzueignen
(WAECKERLING: Die Jagdvergehen nach eidgenössischem und kantonalem Recht,
Diss. 1947 Zürich, S. 108).

    Nach den Feststellungen des Bezirksrichters hat der Beschwerdeführer
die Jagdgesellschaft verlassen, als beim sogenannten Chäferhölzli im Revier
Beringen-Süd ein Wildschwein angeschossen worden war. Er ist der Blutspur
des Tieres, die in das Nachbarrevier Neuhausen führte, gefolgt, hat unweit
der Grenze den Keiler verendet vorgefunden und ihn ins Revier Beringen-Süd
zurückgeschleift. Nach dem angefochtenen Urteil hat X. das Wildschwein mit
der Absicht verfolgt, die einmal begonnene Jagd fortzusetzen und zu einem
erfolgreichen Ende zu bringen. An dieser Absicht änderte auch der Umstand
nichts, dass das verletzte Tier das Revier Beringen-Süd verliess. Das
geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer die Spur nicht etwa aus
Gründen des Tierschutzes verfolgte, d.h. um sich zu vergewissern, dass das
Wildschwein nicht unnötige Qualen litt; vielmehr schleifte er das tote Tier
über die Reviergrenze zurück und liess sich hierauf von seinen Jagdgenossen
als Erleger feiern. Damit steht verbindlich fest, dass X. den noch lebenden
Keiler verfolgte, um ihn in seine Macht zu bringen. Das aber stellt eine
Jagdhandlung im oben umschriebenen Sinne dar. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer an der Reviergrenze sein Gewehr abgestellt hatte.

    Was die Beschwerde dagegen vorbringt, hält nicht stand. Einmal
stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aneignungsabsicht im
Augenblick des Überschreitens der Reviergrenze sei nicht erwiesen, eine
unzulässige Kritik der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP) und ist nicht zu hören. Sodann können die in der
Beschwerde angeführten Beispiele nicht herangezogen werden, da sie
von Voraussetzungen ausgehen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt
sind. Hätte der Beschwerdeführer sich damit begnügt, nach Gewahrwerden
des toten Keilers den Jagdaufseher des Nachbarreviers zu benachrichtigen,
dann hätte er sich sowenig schuldig gemacht wie jener Pilzsucher, der
ein verletztes Reh an sich vorbeispringen und bald darauf verenden sieht
und sofort den zuständigen Wildhüter davon in Kenntnis setzt. Auch der
Automobilist, der mit seinem Fahrzeug ein jagdbares Tier tödlich verletzt,
oder ein Landwirt, der mit der Mähmaschine ein Rehkitz anschneidet,
und der das tote Tier an den Strassen- oder Waldrand schleppt um danach
unverzüglich die Polizei oder den Jagdaufseher zu benachrichtigen, jagt
nicht im Sinne von Art. 40 JVG. Denn im Gegensatz zum Beschwerdeführer
verfolgen diese Personen das jagdbare Tier nicht, um es in ihre Macht zu
bringen; und erst recht eignen sie sich das tote Tier nicht an.

    b) Wahl und Ausgestaltung des Jagdausübungssystems sind den Kantonen
anheimgestellt (Art. 1 Abs. 2 JVG). Der Kanton Schaffhausen überlässt
diese Wahl den Einwohnergemeinden (Art. 1 kt. JG). Für Beringen-Süd und
Neuhausen gilt die Revierjagd. Art. 7 des schaffhausischen Jagdgesetzes
vom 7. Februar 1921 bestimmt, dass das Wild in den angrenzenden Revieren
nicht verfolgt werden darf. Angeschossenes oder verendetes Wild gehört
dem Inhaber des Reviers, in welchem es tot niederfällt. Daraus folgt,
dass ein Jagdpächter rechtmässig nur innerhalb seines eigenen Reviers
jagen kann. Obliegt er unerlaubterweise Jagdhandlungen in einem fremden
Revier, dann jagt er widerrechtlich.

    Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Mitpächter des
Jagdreviers Beringen-Süd und hat als solcher nur in diesem Bezirk das
Recht zu jagen. Indem er ohne Erlaubnis des Berechtigten im Revier
Neuhausen Wild in jagdlicher Absicht verfolgte, um es in seine Macht zu
bringen, hat er widerrechtlich gejagt und damit gegen Art. 40 Abs. 2 JVG
verstossen. Ob das Verfolgen und Töten von angeschossenem Wild im fremden
Revier aus Gründen des Tierschutzes nicht nur straffrei, sondern sogar
geboten sei, wie die Beschwerde behauptet, braucht hier nicht entschieden
zu werden, da der Beschwerdeführer den verwundeten Keiler nicht mit der
Absicht verfolgte, ihn durch Erlegen von unnötigen Qualen zu befreien,
sondern dem Tier nach der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung
nur deshalb nachstellte, weil er es sich aneignen wollte.

    c) Endlich stellt der Bezirksrichter verbindlich fest, dass der
Beschwerdeführer sich der Widerrechtlichkeit seines Tuns bewusst war
und demzufolge vorsätzlich gehandelt hat. Das Begehren um Freisprechung
von der Anschuldigung der Verletzung von Art. 40 Abs. 2 JVG erweist sich
deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer ist vom Bezirksrichter der Übertretung
von Art. 48 Abs. 1 JVG schuldig befunden worden mit der Begründung, er
habe das tot aufgefundene Wildschwein nicht nur über die Reviergrenze
zurückgeschleppt, sondern auf sein Fahrzeug geladen und an seinen
Wohnort verbracht. Damit habe er sich ein gefreveltes Tier widerrechtlich
angeeignet.

    Es fragt sich indessen, ob durch die Bestrafung wegen widerrechtlichen
Jagens im Sinne von Art. 40 Abs. 2 JVG die vom gleichen Täter an
demselben Tier begangene widerrechtliche Aneignung gemäss Art. 48 Abs. 1
JVG nicht abgegolten wird. Auszugehen ist davon, dass die letztgenannte
Vorschrift nicht notwendigerweise eine als Jagdfrevel strafbare Vortat
voraussetzt. Sie erfasst und ahndet vielmehr die blosse widerrechtliche
Aneignung von Wild, während Art. 40 Abs. 2 JVG mit dem Begriff des
"Jagens" weiter geht, indem er eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die
darauf ausgerichtet ist, das Wild zu fangen oder zu erlegen und sich
hierauf anzueignen. Bei der Neufassung von Art. 48 JVG durch Bundesgesetz
vom 23. März 1962 hat der Gesetzgeber in erster Linie an diejenigen Fälle
gedacht, wo ein Automobilist, der mit seinem Fahrzeug ein jagdbares Tier
tödlich verletzt hat und sich nach dem Unfall entschliesst, das verendete
Wild an sich zu nehmen. Das geht aus der Botschaft des Bundesrates
an die Bundesversammlung zum Entwurf der Revision des JVG hervor, wo
ausgeführt wird, dass in Anpassung an die heutige Zeit, wo öfters Wild
durch Autofahrer getötet wird, das Fallwild in die Bestimmung aufzunehmen
sei (BBl. 1961 II, S. 415).

    Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Keiler - wie oben
bereits dargelegt - verfolgt, mit dem Willen, die einmal begonnene Jagd
zu einem erfolgreichen Ende zu führen; er hat von Anfang an die Absicht
gehabt, das Wild zu erlegen, um es sich anzueignen. Damit erscheint
die Aneignung als Teil und Abschluss derjagdlichen Tätigkeit, weshalb
die Anwendung von Art. 48 Abs. 1 JVG entfällt. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer sich nur der Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 2 JVG
schuldig gemacht hat und von der Anschuldigung der Verletzung von Art. 48
Abs. 1 JVG freizusprechen ist. Die Vorinstanz wird dabei zu entscheiden
haben, ob dieser Umstand die Höhe der ausgefällten Busse allenfalls zu
beeinflussen vermag.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 58 Abs. 3 JVG ist der Ausschluss von der Jagdberechtigung
u.a. dann auszusprechen, wenn der Täter sich einer vorsätzlichen
Übertretung von Art. 40 Abs. 2 schuldig macht und Jagdpolizeibeamter ist;
der Ausschluss dauert zwischen 3 und 10 Jahren und erstreckt sich auf
das ganze Gebiet der Schweiz (Art. 58 Abs. 1 JVG).

    Wie oben unter Ziff. 1 lit. c dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer
Art. 40 Abs. 2 JVG vorsätzlich übertreten.

    Die Vorinstanz stellt weiter verbindlich fest, dass der
Beschwerdeführer am 22. Januar 1972 Jagdpolizeibeamter im Sinne von Art. 57
Ziff. 4 JVG war; er nahm die Funktionen eines Jagdaufsehers des Reviers
Unterengstringen wahr. Da Art. 58 Abs. 3 JVG in Verbindung mit Art. 57
Ziff. 4 JVG als Voraussetzung für die Anordnung des Ausschlusses von der
Jagdberechtigung bloss verlangt, dass der Täter Jagdpolizeibeamter sei,
ist auch die zweite Voraussetzung für die Anordnung dieser Nebenstrafe
gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt.

    Dieser wendet dagegen ein, der Ausschluss von der Jagdberechtigung
sei nur dann zulässig, wenn die dem Jagdpolizeibeamten zur Last gelegte
Straftat auch in dem ihm unterstellten Jagdrevier verübt worden sei,
was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

    Dieser Auffassung, welche der Beschwerdeführer nicht auch
hinsichtlich des von der Vorinstanz angewandten Art. 56 Ziff. 4 JVG
betreffend Bussen-Verdoppelung vertritt, sondern bloss auf den Entzug der
Jagdberechtigung gestützt auf Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57
Ziff. 4 JVG beschränkt, kann nicht zugestimmt werden. Die Jagdaufseher
sind insbesondere auch im Kanton Zürich Organe der Jagdpolizei. Als
solche üben sie trotz ihrer privatrechtlichen Anstellung und Besoldung
öffentliche jagdpolizeiliche Funktionen aus (BAUR: aaO S. 118 und
120). Sie haben dem Statthalter gegenüber ein Handgelübde abzulegen,
indem sie sich zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten, auch in der
Verfolgung von Jagdfreveln, verpflichten (BAUR: aaO S. 119 Ziff. 7). Sie
unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons in dem sie bestellt wurden
(BAUR: aaO S. 121 oben). Daraus erhellt, dass es sich beim Jagdaufseher
um einen Polizeibeamten handelt, dem sowohl von dem ihn anstellenden
Jagdberechtigten als auch vom Kanton besondere Kompetenzen übertragen,
aber gleichzeitig auch ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden
(BGE 68 IV 152). Es darf von ihm daher erwartet werden, dass er sich
in Angelegenheiten des Jagdwesens, besonders in der Beachtung der
gesetzlichen Jagdvorschriften, vorbildlich verhalte. Jeder Missbrauch des
ihm geschenkten Vertrauens und namentlich jede Verletzung gesetzlicher
Jagdvorschriften wiegen darum, wenn sie von einem Jagdpolizeibeamten
verübt werden, besonders schwer und rufen demgemäss einer besonders
empfindlichen Ahndung gegenüber dem Fehlbaren. Das gilt auch für den Fall,
wo ein Jagdpolizeibeamter ausserhalb des seiner Aufsicht unterstellten
Reviers, beispielsweise in einem benachbarten Bezirk desselben Kantons
oder in einem ausserkantonalen Jagdrevier, sich ein Jagddelikt zuschulden
kommen lässt. Auch dann ist der Bruch des Vertrauens nämlich ein besonders
verwerflicher. Aus diesen Gründen hat Art. 57 Ziff. 4 JVG in Verbindung
mit Art. 58 Abs. 3 JVG den Entzug der Jagdberechtigung vorbehaltlos auf
jeden Jagdpolizeibeamten anwendbar erklärt, der vorsätzlich u.a. gegen
Art. 40 Abs. 2 JVG verstossen hat. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes
gewollt, dann wäre nach dem Gesetzestext die Nebenstrafe bloss auf jene
Jagdpolizeibeamte begrenzt worden, welche innerhalb ihres eigenen Reviers
vorsätzlich eine solche Jagdübertretung verüben. Das ist indes nicht
der Fall.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil
des Bezirksrichters Schaffhausen vom 11. Dezember 1972 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.