Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 II 176



99 II 176

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1973 i.S. Steffan
gegen Artella AG. Regeste

    Haftung aus Aktienrecht.

    1.  Art. 722 Abs. 1 und 754 Abs. 1 OR. Ersatzpflicht eines
Verwaltungsrates, der einen grossen Teil des Grundkapitals für
hochspekulative Aktienkäufe verwendet (Erw. 1).

    2.  Art. 43 Abs. 1, 44 und 99 Abs. 2 OR. Keine Ermässigung der
Ersatzpflicht, wenn der eingetretene Schaden in vollem Umfange die Folge
pflichtwidrigen Verhaltens ist und die Gesellschaft kein Mitverschulden
trifft (Erw. 2).

    3.  Die Verurteilung zu Schadenersatz gegen Aushändigung der gekauften
Aktien verletzt das Gesetz nicht (Erw. 3).

    4.  Entgangener Zins als Schaden der Gesellschaft (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- 1) Der in Italien wohnende Sambucci beauftragte am 30. März
1965 die in Zürich niedergelassene Verwaltungs-, Finanz- und
Treuhand-Gesellschaft Mandatropa AG, die Aktiengesellschaft Artella AG
mit einem von ihm voll einbezahlten Grundkapital von Fr. 50'000.-- und
Sitz in Zug zu gründen. Der Zweck der Artella AG wurde im schriftlichen
Auftrag Sambuccis nicht angegeben, im Handelsregister jedoch wie folgt
umschrieben: "Beteiligung an andern Unternehmungen; Verwaltung von
Vermögenswerten aller Art; Verwaltung von Patenten aller Art; Erwerb,
Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken; Handel mit Waren aller
Art." Einziger Verwaltungsrat wurde der Vizepräsident des Verwaltungsrates
der Mandatropa Dr. Bruno Steffan.

    Im Jahre 1966 gingen die Artella-Aktien auf den in Italien wohnenden
Ciucci über.

    Am 11. Februar 1969 starb Steffan. An seiner Stelle wurde am
18. März 1969 der Geschäftsführer der Mandatropa, Hans Schmidig, einziger
Verwaltungsrat der Artella AG.

    2) Zwischen dem 21. und dem 31. August 1968 kaufte Steffan für sich
selbst und weitere Beteiligte, darunter die Artella AG, 31'900 Aktien
der in Kanada niedergelassenen Moneta Porcupine Mines Ltd. und bezahlte
dafür durchschnittlich c$ 2.27 je Stück. Der Artella AG belastete er für
ihren Anteil Fr. 40'000.--.

    Die erwähnten Moneta-Aktien wurden von der Anstalt Omnipol
Establishment in Vaduz verwaltet. Deren Abrechnungen vom 11. März 1970
und 27. November 1970 ist zu entnehmen, dass am 17 Oktober 1968 400 Stück
zu c$ 2.80 das Stück weiterverkauft wurden, dass von den verbleibenden
31'500 Aktien 4331 auf die Artella AG entfielen und dass vom Erlös aus
den verkauften 400 nach Abzug aller Kosten c$ 671.20 übrig blieben,
wovon der Artella AG c$ 92.28 zukamen.

    3) Der Kurs der Moneta-Aktien sank. Im Jahre 1969 schwankte er zwischen
c$ 2.15 und 0.80. Im März 1969 ging er von c$ 1.80 auf 1.45 zurück und im
April 1969 auf 1.35. Im Jahre 1970 schwankte er zwischen c$ 1.35 und 0.70
und im Jahre 1971 zwischen c$ 1.05 und 0.52. Im Juni/Juli 1972 erreichte
er c$ 1.20.

    Wegen der Kursverluste dieser Papiere beschloss die Artella AG in
der Generalversammlung vom 5. Dezember 1970, Steffan für seine Tätigkeit
als Verwaltungsrat nicht zu entlasten. Am 24. Februar 1971 setzte sie dem
Vollstrecker des letzten Willens Steffans Frist bis 10. März 1971, um ihr
zulasten der Erbmasse Fr. 40'000.-- nebst 5% Zins seit 1. September 1968
zu überweisen und dafür die 4331 Moneta-Aktien zu übernehmen.

    B.- Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 23. September 1971 beantragte
die Artella AG dem Bezirksgericht Zürich, die Erbin Sibylle Steffan zu
verpflichten, ihr gegen Aushändigung von 4331 Aktien der Moneta Porcupine
Mines Ltd. Fr. 40'000.-- mit 5% Zins seit 1. September 1968 zu zahlen.

    Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons
Zürich hiess sie dagegen am 20. Februar 1973 gut. Das Obergericht sieht
wie die Klägerin in deren Beteiligung am Kauf der Moneta-Aktien eine
hochspekulative Anlegung von Gesellschaftsvermögen. Es führt insbesondere
aus, Steffan habe nach den eigenen Angaben der Beklagten eine kurzfristige
Anlage vornehmen wollen und eine Wertsteigerung erwartet, die durch eine
Integration der Moneta Porcupine Mines Ltd. und anderer Gesellschaften in
die Charter Oil Ltd. eintreten sollte. Die Beklagte berufe sich auf ein
Exposé Schmidigs vom 5. November 1968, das nach ihren Ausführungen die
Überlegungen wiedergebe, die Steffan in der kritischen Zeit angestellt
habe. Aus dem Exposé ergebe sich aber, dass die Moneta Porcupine Mines
Ltd. vorwiegend oder doch stark an der Silbererzeugung beteiligt war. Auch
sei die Integration nicht sicher gewesen und die Wertsteigerung auf jeden
Fall ausgeblieben. Dazu komme, dass dort, wo rasche Wertsteigerungen
möglich seien, in der Regel auch eine Gefahr gleich grosser Verluste
bestehe.

    C.- Die Beklagte hat die Berufung erklärt. Sie beantragt in erster
Linie, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Es ist eine Tatfrage, aus welchen Beweggründen Steffan die Klägerin
am Kauf von Moneta-Aktien beteiligte. Das Bundesgericht ist deshalb
an die vorinstanzliche Feststellung gebunden, wonach er die gleichen
Überlegungen machte, die Schmidig später im Exposé vom 5. November 1968
darlegte. Die Beklagte bestreitet diese Beweggründe nicht. Sie bringt zwar
vor, es entspreche nicht ihrer Darstellung und sei unbewiesen, dass das
Exposé die Überlegungen wiedergebe, die Steffan in der kritischen Zeit
anstellte, vielmehr enthalte es die Argumente, mit denen Schmidig Steffan
für das Moneta-Geschäft gewonnen habe. Das ist jedoch ein blosser Streit
um Worte. Wenn Steffan sich von Schmidig mit diesen Argumenten für das
Geschäft gewinnen liess, machte er die gleichen Überlegungen wie Schmidig
im Exposé.

    Zu überprüfende Rechtsfrage ist dagegen, ob die spekulativen
Beweggründe Steffans den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns und der
Fahrlässigkeit rechtfertigen.

    Die Beklagte hat nicht behauptet, der einzige Aktionär der Klägerin,
Ciucci, habe dem Erwerb der Moneta-Aktien zugestimmt. Auch aus dem Auftrag
zur Gründung der Klägerin, den sein Vorgänger Sambucci erteilt hatte,
ergab sich nicht, dass mit ihrem Grundkapital spekulative Geschäfte
getätigt werden durften. Der statutarische Zweck der Klägerin schloss
solche nicht von vornherein aus, legte sie aber auch nicht nahe. Eine
Geschäftstätigkeit im Sinne ihres Zweckes hatte die Klägerin noch nicht
aufgenommen, obschon seit der Gründung schon mehr als drei Jahre verflossen
waren. Eine Praxis, mit ihrem Vermögen zu spekulieren, bestand nicht
und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Steffan musste nach den
Umständen voraussetzen, es sei Ciucci wie seinem Vorgänger daran gelegen,
in der Schweiz angelegte sichere Vermögenswerte zu besitzen. Er hatte auch
im Interesse der Gesellschaftsgläubiger für die Erhaltung des einbezahlten
Kapitals besorgt zu sein.

    Mit dieser Sorgfaltspflicht vertrug es sich nicht, bei einem
Grundkapital von Fr. 50'000.-- und beim Fehlen weiteren Vermögens
Fr. 40'000.-- in Aktien einer kanadischen Gesellschaft anzulegen, deren
Wert sehr stark vom schwankenden Silberpreis abhing. Dass Steffan diese
Anlage nur für kurze Zeit vornehmen wollte, weil er mit einem baldigen
Steigen des Kurswertes der Moneta-Aktien rechnete, ändert nichts. Der
Beklagten hilft auch nicht der Hinweis darauf, dass Steffan mit dreimal
höherem Aufwand auch für sich selber solche Aktien kaufte. Art. 722
Abs. 1 OR verpflichtete ihn zu aller Sorgfalt, nicht nur zur Vorsicht,
die er in eigenen Geschäften anzuwenden pflegte. Wie die Beklagte selber
ausführt, war er ein erfahrener Geschäftsmann. Er durfte daher nicht nur
die Gewinnmöglichkeit im Auge haben, sondern hätte sich sagen sollen,
dass die Spekulation auch fehlschlagen könnte und die Klägerin dadurch
mangels jeglicher Risikoverteilung erheblich geschädigt würde. Dass ihm
der Erwerb der Moneta-Aktien nachdrücklichst von Schmidig empfohlen worden
sein soll, dass dieser angeblich von einem befreundeten Bankfachmann
beraten war und dass auch ein Generaldirektor einer schweizerischen
Grossbank sich am Kauf der Moneta-Aktien beteiligte, entschuldigt ihn
nicht. Steffan hätte sich sagen sollen, dass diese Umstände an der rein
spekulativen Natur des Geschäftes nichts zu ändern vermochten. Auch befand
er sich in anderer Lage als Schmidig, der im Herbst 1970 und seither vom
Wiederverkauf der Moneta-Aktien absah, weil, wie die Klägerin behauptet,
Fachkreise der Meinung gewesen sein sollen, der Silberpreis werde bald
nicht mehr sinken und der Tiefstand der Moneta-Aktien sei erreicht. Steffan
spekulierte freiwillig und bei höherem Kurse, während Schmidig als neuer
Verwaltungsrat sich unfreiwillig und bei tieferem Kurse vor die Wahl
gestellt sah, entweder die Aktien zu verkaufen und sich dadurch dem
möglichen Vorwurf mangelhafter Wahrung der Interessen beider Parteien
auszusetzen, oder der Beklagten die Papiere anzubieten und damit die Wahl
des günstigen Zeitpunktes des Verkaufes ihr zu überlassen. Unter diesen
Umständen lässt sich auch nicht sagen, Schmidig habe die Aktienkäufe
durch sein Verhalten nachträglich genehmigt.

    Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR ist der Verwaltungsrat gegenüber der
Aktiengesellschaft verantwortlich, wenn er ihr durch absichtliche oder
fahrlässige Verletzung seiner Pflichten Schaden verursacht. Wie die
Beklagte unter Hinweis auf BGE 89 II 252 Erw. 10 zutreffend geltend
macht, erfordert Fahrlässigkeit, dass das schädigende Ereignis für den
Schädiger voraussehbar gewesen sei. Das bedeutet indessen nicht, er habe
seines Eintrittes sicher sein müssen. Es genügt, wenn er sich nach der
ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte sagen sollen, es
bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung. Mit dieser Gefahr musste
Steffan rechnen, als er zulasten der Klägerin die hochspekulativen
Aktienkäufe tätigte.

    Die Beklagte als seine Erbin ist daher grundsätzlich
schadenersatzpflichtig.

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte beantragt eventualiter, der Klägerin nur eine "nach
richterlichem Ermessen reduzierte Schadenersatzsumme" zuzusprechen. Ein
solcher Antrag genügt an sich nicht, weil Art. 55 Abs. 1 lit. b OG nach
der Rechtsprechung (BGE 75 II 334, 79 II 255, 86 II 193, 88 II 207,
89 II 414, 91 II 283) die genaue Angabe des zuzusprechenden Betrages
verlangt. In der Begründung zum Eventualantrag führt die Beklagte jedoch
aus, dass ohne das Mitverschulden der Klägerin der Schaden "weniger als
sFr. 10'000.--" bzw. "knapp sFr. 10'000.--" betragen hätte. Es kann
deshalb angenommen werden, dass sie den Schadenersatz subsidiär auf den
Betrag von Fr. 10'000.-- herabgesetzt wissen will.

    a) Der Auffassung der Beklagten, das Verschulden Steffans sei
jedenfalls leicht und daher die Ersatzpflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 OR
herabzusetzen, ist nicht beizupflichten. Das unsorgfältige Verhalten
Steffans ist nicht einer augenblicklichen Unachtsamkeit oder einer
im Drang der Geschäfte unterlaufenen geringfügigen Fehlüberlegung
zuzuschreiben. Steffan hatte genügend Zeit, die allfälligen Folgen der
Spekulation zu überdenken und den möglichen Umfang des Schadens abzuwägen,
und war als erfahrener Geschäftsmann dazu auch fähig. Dass er sich auf
Fachkundige verlassen haben will, mindert sein Verschulden nicht. Auch
wenn deren Auffassung seine Hoffnung auf ein Ansteigen der Kurse erhöht
haben mag, durfte sie ihn jedenfalls nicht in den Glauben versetzen,
das Geschäft sei nicht spekulativer Natur.

    Ein Herabsetzungsgrund im Sinne des Art. 43 Abs. 1 OR liegt auch
nicht darin, dass Steffan, wie die Beklagte geltend macht, nur gegen das
Gebot der Risikoverteilung verstossen habe und die Anlegung von 20-30%
des Grundkapitals in Moneta-Aktien angesichts des statutarischen Zweckes
der Klägerin vertretbar gewesen wäre. Es kommt nichts darauf an, ob die
Klägerin auch durch eine nicht zu beanstandende Anlegung ihres Vermögens
hätte zu Schaden kommen können. Entscheidend ist, dass der eingetretene
Schaden in vollem Umfange die Folge pflichtwidrigen Verhaltens ist. Die
Beklagte verkennt zudem, dass nicht jedes Geschäft, das im Rahmen des
statutarischen Zweckes bleibt, als "mit aller Sorgfalt" abgeschlossen
gelten kann. Die spekulative Anlegung von 20-30% des Grundkapitals
in Moneta-Aktien ohne Zustimmung Ciuccis wäre nicht notwendigerweise
pflichtgemäss gewesen. Sie hätte jedenfalls eine Risikoverteilung
erfordert, damit Aussicht bestanden hätte, allfällige Verluste durch
Gewinne auf andern Posten ausgleichen zu können. Eine Risikoverteilung
aber hat Steffan vollständig unterlassen.

    Auch die Auffassung der Beklagten, die Ersatzpflicht sei gemäss Art. 99
Abs. 2 OR herabzusetzen, weil Steffan mit der Moneta-Investition für sich
keinerlei Vorteil bezweckt habe, hält nicht stand. Entscheidend ist nicht,
ob er mit diesem Geschäft auf eigenen Vorteil ausging, sondern ob er seine
Stellung als Verwaltungsrat, in deren Ausübung er das Geschäft zulasten
der Klägerin abschloss, uneigennützig inne hatte. Die Beklagte behauptet
nicht, dass das zugetroffen habe.

    b) Die Beklagte sieht im Sinne des Art. 44 OR ein Mitverschulden der
Klägerin darin, dass Schmidig nach seiner Ernennung zum Verwaltungsrat
die Moneta-Aktien nicht sofort weiterverkaufte. Sie macht geltend, sie
könne für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kursverluste nicht
verantwortlich gemacht werden.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob Schmidig sich unsorgfältig verhielt,
indem er die Aktien im März oder April 1969 nicht verkaufte. Wenn ja,
wäre er der Klägerin für das Anwachsen des Schadens mitverantwortlich. Sein
Verhalten würde indes die Beklagte nur entlasten, wenn es den ursächlichen
Zusammenhang zwischen der Unsorgfalt Steffans und dem weiteren Schaden
als inadäquat erscheinen liesse (BGE 97 II 343 Erw. 3 und dort zitierte
Urteile). Das trifft nicht zu. Es lag nicht ausserhalb des gewöhnlichen
Laufes der Dinge, dass Schmidig mit einem Wiederansteigen der Kurse
rechnete und die Aktien daher nicht sofort weiterveräusserte. Es war
umsomehr zu erwarten, dass er sie trotz der Kurseinbussen vorläufig
behalten werde, als der Kurs schwankte und daher jederzeit wieder steigen
konnte. Am 10. Januar 1969 z.B. waren Moneta-Aktien zu c$ 1. 10 bis
1.40 erhältlich, wogegen der Kurs am 1. März 1969 wieder c$ 1.55-1.65
erreichte. Steffan selber hatte den Stand vom 10. Januar 1969 nicht zum
Anlass genommen, die Papiere abzusetzen.

    Die Klägerin könnte die Nichtveräusserung der Aktien erst vom Zeitpunkt
an verschuldet haben, als ihr Aktionär Ciucci erfuhr, dass Steffan sie
angeschafft hatte. Diese Kenntnis erhielt er spätestens am 10. März 1970.
Ciucci verhielt sich indessen nicht schuldhaft, indem er den Verkauf nicht
sofort anordnete. Es steht nicht fest, dass damals ein weiteres Sinken des
Kurses wahrscheinlicher gewesen sei als ein Wiederansteigen. Durch den
Verkauf hätte sich die Klägerin dem Vorwurf aussetzen können, sie habe
ihn im ungünstigsten Zeitpunkt getätigt. Im Jahre 1971 war sie übrigens
bereit, der Beklagten die Aktien gegen Ersetzung des Einstandspreises
herauszugeben. Die Beklagte hätte dieses Angebot annehmen und die Aktien
zur Verhütung weiteren Schadens selber veräussern können. Sie hat das
nicht getan. Sie schlug der Klägerin auch nicht etwa vor, die Aktien ohne
Präjudiz für den Ausgang des Prozesses zu verkaufen.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagte ist der Auffassung, sie dürfe nicht zum Ersatz von Fr.
40'000.-- gegen Herausgabe von 4331 Moneta-Aktien, sondern nur zur Zahlung
des Unterschiedes zwischen den Fr. 40'000.-- und dem Kurswert der Aktien
verpflichtet werden.

    Art. 43 Abs. 1 OR legt indessen die Bestimmung der Art des Ersatzes in
das Ermessen des Richters. In BGE 41 II 89 wurde daher eine Bank verhalten,
einem Aktienkäufer, dem sie eine irreführende Auskunft erteilt hatte,
den ihrer Verantwortlichkeit entsprechenden Teil des Preises zu ersetzen
und einen entsprechenden Teil der Aktien abzunehmen. In BGE 71 II 86
ff. sodann verpflichtete das Bundesgericht einen Antiquar, der durch
einen Mittelsmann gefälschte Bilder hatte verkaufen lassen, dem Käufer
gegen Rückgabe der Bilder deren Preis zu ersetzen. In beiden Fällen war
der Ersatzpflichtige nicht Partei des mit dem Willensmangel behafteten
Vertrages. Auch in der vorliegenden Sache kommt nichts darauf an, ob die
Klägerin die Moneta-Aktien dem Steffan oder direkt einem Dritten abgekauft
hat. Selbst wenn letzteres zutrifft, kann die Beklagte als Erbin Steffans
verpflichtet werden, der Klägerin den für die Aktien ausgelegten Preis zu
ersetzen und dafür von ihr die Aktien zu übernehmen. Es kommt auch nichts
darauf an, dass Steffan nicht eine unerlaubte Handlung begangen, sondern
seine Pflichten als Verwalter der Klägerin verletzt hat, denn gemäss
Art. 99 Abs. 3 OR ist Art. 43 Abs. 1 auch auf die Schadenersatzpflicht
aus Vertrag anzuwenden. Die angefochtene Art des Schadenersatzes
widerspricht weder dem Gesetz, noch ist sie unangemessen. Sie macht
die ziffermässige Berechnung des Schadens überflüssig und bringt das
Vermögen der Klägerin nicht nur wertmässig, sondern auch hinsichtlich
seiner Zusammensetzung in die gleiche Lage, in der es sich befände,
wenn Steffan das pflichtwidrige Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Der
Klägerin wird das Risiko abgenommen, beim Verkauf der Aktien nach der
Ausfällung des Urteils wegen Schwankens des Kurses einen Verlust zu
erleiden. Es ist billig, dass die Beklagte dieses Risiko trage.

Erwägung 4

    4.- Die Beklagte macht geltend, die Verantwortlichkeit Steffans
könne weder aus der Vereinbarung mit Sambucci vom 30. März 1965 noch
aus der bestrittenen Vereinbarung mit Ciucci vom Jahre 1966 betreffend
zinstragende Anlegung des Grundkapitals abgeleitet werden, weshalb die
Klägerin nur Anspruch auf Verzugszinsen habe. Solche ständen ihr seit
der Einreichung der Klage vom 14. Dezember 1971, eventuell seit der
Fristansetzung an den Willensvollstrecker vom 24. Februar 1971 zu.

    Das Gebot des Art. 722 Abs. 1 OR, die Geschäfte der Gesellschaft mit
aller Sorgfalt zu leiten, verpflichtete indes Steffan als Verwalter der
Klägerin, deren einbezahltes Grundkapital auch ohne ausdrückliche Weisung
seitens des Aktionärs an Zins zu legen, solange und soweit es nicht
zum Abschluss erlaubter anderer Rechtsgeschäfte benötigt wurde. Indem
Steffan statt dessen Fr. 40'000.-- für den pflichtwidrigen Erwerb von
Moneta-Aktien ausgab, von denen die Beklagte nicht behauptet, sie hätten
einen Ertrag abgeworfen, schädigte er die Klägerin um den entgangenen
Zins. Die Vorinstanz hat daher der Klägerin zu Recht 5% Schadenszins vom
1. September 1968 an zugesprochen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts - II.
Zivilkammer - des Kantons Zürich vom 20. Februar 1973 bestätigt.