Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 321



99 Ib 321

40. Urteil vom 2. Februar 1973 i.S. Brunnengenossenschaft Wilen und
ihrer Mitglieder gegen Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen
und Regierungsrat des Kantons Obwalden. Regeste

    Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB.

    1. st

    a)  Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift
des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a).

    b)  Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung
sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c).

    2.  Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB.

    -  Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids
des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5).

    - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6).

    - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7).

    3.  Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8).

    4.  Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach
den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2).

    -  Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens.

    - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung.

Sachverhalt

               A. - Art. 703 ZGB lautet:>
"Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen,
Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen nur durch
ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit
der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des
beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen
Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung
nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt
ist im Grundbuch anzumerken.

    Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für
Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.

    Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher
Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden
Vorschriften auf Baugebiet anwendbar erklären."

    Im Kanton Obwalden sind die Bodenverbesserungen in den Art. 114
bis 127 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EGZGB)

    geregelt. Art. 114 EGZGB lautet:>

    "Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen,
Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern
können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft
vereinigen.

    Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich
mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer
solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum
Beitritt verpflichtet.

    Gebäude, Gärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kies- oder
Lehmgruben betrieben werden, können, soweit solche Betriebe gestört würden,
nicht zwangsweise zu einem solchen Unternehmen herbeigezogen werden,
es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist."

    Von der Möglichkeit, die Vorschriften über die Bodenverbesserungen
auf Baugebiet anzuwenden, hat das kantonale Recht keinen Gebrauch gemacht.

    B.- Am 16. März 1969 wurde in der Turnhalle Schwendi bei Sarnen die
Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen gegründet, durch welche im
Raume Schwendi-Wilen eine zeitgemässe Wasserversorgung geschaffen werden
soll. 66 Anwesende hatten mit Ja, 15 Anwesende mit Nein gestimmt, und
83 Abwesende waren als zustimmend im Sinne von Art. 703 ZGB betrachtet
worden. In die neue Genossenschaft wurden auch die Mitglieder der
Brunnengenossenschaft Wilen miteinbezogen. Diese ist Eigentümerin einer
Quelle auf der Parzelle 1927 mit dem darauf befindlichen Wasserreservoir
und des dazugehörenden Leitungsnetzes.

    Durch Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1969 wurde dem Unternehmen
grundsätzlich zugestimmt, und es wurden nach den in der eidg.
Landwirtschaftsgesetzgebung enthaltenen Grundsätzen Bundesbeiträge
zugesichert, nämlich für den Raum Schwendi in der Höhe von 50%, für den
Raum Wilen in der Höhe von 42%.

    Am 29. April 1970 erfolgte die Auflage der Kostenverteilung
und des Projektes der Wasserversorgung Schwendi-Wilen durch die
Perimeterkommission. Hiergegen erhoben die Brunnengenossenschaft
Wilen und ihre Mitglieder am 19. Mai 1970 Einsprache, mit welcher sie
sich der Eingliederung in die neue Wasserversorgungsgenossenschaft
widersetzten. Die Brunnengenossenschaft Wilen machte geltend,
sie wolle selbständig bleiben, und seitens ihrer Mitglieder wurde
vorgebracht, dass sie genügend mit Wasser versorgt seien. Am 28. Juli
1970 genehmigte jedoch der Regierungsrat des Kantons Obwalden die
Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen sowie die
Pläne und den Kostenvoranschlag des Unternehmens. In der Folge wies die
Perimeterkommission die Einsprachen mit Entscheid vom 29. Dezember 1970 ab.

    C.- Der von der Brunnengenossenschaft Wilen und 27 ihrer Mitglieder
beim Regierungsrat des Kantons Obwalden dagegen erhobene Rekurs wurde am
20. Juli 1971 abgewiesen. Das Dispositiv des Entscheides lautet:

    "1.  Die Perimeterkommission Wasserversorgung Schwendi-Wilen wird
angewiesen, mit der Brunnengenossenschaft Wilen über eine freiwillige
Abgabe der Parzelle 1927 mit dem Reservoir und dem gesamten Leitungsnetz
zu verhandeln, wofür ein Übernahmepreis von Fr. 40'000.-- angemessen
erscheint. Für die Übernahme der Quelle erscheint ebenfalls ein Betrag
von Fr. 40'000.-- als Verhandlungsgrundlage gerechtfertigt zu sein.

    2.  Die Mitglieder der Brunnengenossenschaft Wilen werden zu den
von der Perimeterkommission festgesetzten Anschlussgebühren in die neue
Wasserversorgungsgenossenschaft einbezogen und die Rekurse 2-28 im Sinne
der Ausführungen abgewiesen.

    3.  ... (Mitteilung)"

    Wie der Begründung des Entscheides im wesentlichen zu entnehmen
ist, bejaht der Regierungsrat ein den Beitrittszwang rechtfertigendes
öffentliches Interesse an der Eingliederung der Brunnengenossenschaft Wilen
und ihrer Mitglieder in das neue Unternehmen. Die Brunnengenossenschaft
Wilen habe keine Möglichkeit mehr, sich zu vergrössern. Sie habe
denn auch in den letzten Jahren verschiedene Wasseranschlussgesuche
nicht mehr bewilligen können. Zudem müsse sie mit einem vermehrten
Wasserbedarf rechnen. Hinsichtlich der Feuerlöschmöglichkeiten müsse
die bisherige Wasserversorgung als ungenügend bezeichnet werden. Bei der
neuen Wasserversorgung könne dagegen mit einer genügenden Feuerlöschreserve
gerechnet werden. Was die Qualität des Wassers betreffe, so sei aufgrund
von Probeentnahmen der Beweis erbracht, dass sie nicht immer einwandfrei
sei. Im übrigen müsse das Bestehen von zwei Wasserversorgungen und damit
auch von Parallelleitungen im gleichen Gebiet unbedingt vermieden werden.

    Ein Rekurs des Walter von Ah-Koller, ebenfalls Mitglied der
Brunnengenossenschaft Wilen, wurde gleichentags durch separaten Entscheid
abgewiesen. Der Regierungsrat führt darin aus, dass die Wasserversorgung
Stalden/Obstalden, die nicht miteinbezogen wurde, im Gegensatz zur
Brunnengenossenschaft Wilen allen Wasserbezügern Wasser abgeben könne.>

    D.- Mit Eingabe vom 11. September 1971 haben die Brunnengenossenschaft
Wilen und 26 ihrer Mitglieder, worunter auch Walter von Ah-Koller,
staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Es wird die Aufhebung der Entscheide des Regierungsrats
des Kantons Obwalden vom 20. Juli 1971 beantragt. Die Begründung
der Beschwerden wird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.

    E.- Der Regierungsrat des Kantons Obwalden beantragt, die Beschwerde
abzuweisen und die angefochtenen Entscheide zu bestätigen. Die
Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen stellt keinen Antrag.

    F.- Das EVD, Abteilung für Landwirtschaft, schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die beschwerdeführenden Mitglieder der Brunnengenossenschaft
Wilen (Beschwerdeführer) beanstanden, dass sie zwangsweise in die neue
Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen werden. Nach
ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für einen Beitrittszwang
nach Art. 703 ZGB nicht gegeben. Denn eine Wasserversorgung sei kein
Bodenverbesserungsunternehmen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, und
zudem fehle es an dem erforderlichen landwirtschaftlichen Interesse. Die
neue Wasserversorgung Schwendi-Wilen werde nämlich nur wegen der baulichen
Entwicklung in Wilen errichtet. Ihr Anschluss sei zudem nicht notwendig,
weil sie durch die bestehende Wasserversorgung der Brunnengenossenschaft
Wilen hinreichend versorgt würden.

    a) Dem angefochtenen Entscheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die
Wasserversorgung Schwendi-Wilen ein Bodenverbesserungsunternehmen im Sinne
von Art. 703 ZGB ist. Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche
Vorschrift des Bundes. Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen, unterliegen nach Massgabe von Art. 97 OG und Art. 5 VwG der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der angefochtene Regierungsratsentscheid
geht von einer letzten kantonalen Instanz aus (Art. 98 lit. g OG) und
stellt als Rekursentscheid eine Verfügung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und
Art. 5 VwG dar. Von den in Art. 99 bis 102 OG aufgeführten Gründen, welche
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen, trifft hier keiner zu. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gegeben, soweit die Auslegung
und Anwendung von Art. 703 Abs.1 ZGB, d.h. der grundsätzliche Zwang zum
Beitritt in das neue Wasserversorgungsunternehmen, in Frage steht.

    b) Indem die Beschwerdeführer die Notwendigkeit ihres Anschlusses
an die neue Wasserversorgung bestreiten, beanstanden sie die Ausführung
des Werkes. Die Durchführung von Bodenverbesserungen ist nach Art.
703 ZGB nicht vom Bundesrecht geregelt und bleibt somit den Kantonen
überlassen. Die Anwendung von kantonalem Recht ist an sich nicht Gegenstand
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 OG und 5 VwG), sondern, sofern
wie hier in der behaupteten Rechtsverletzung gleichzeitig die Verletzung
eines verfassungsmässigen Rechts gesehen wird, der staatsrechtlichen
Beschwerde. Die Rüge steht hier jedoch in einem engen Zusammenhang mit
der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfenden Frage, ob die
Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Bodenverbesserungsunternehmen
und damit einen Beitrittszwang nach Art. 703 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Es
rechtfertigt sich deshalb, sie gleichfalls im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu überprüfen.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung von Art. 4
BV geltend, weil sie zur Gründungsversammlung nicht in gehöriger Form
vorgeladen worden seien. Diese Rüge betrifft das Verfahren und damit
ebenfalls kantonales Recht (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Angesichts des sachlichen
Zusammenhangs mit der in erster Linie zu prüfenden Streitfrage ist es
auch hier angezeigt, sie im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu behandeln.

    Nach Auffassung der Beschwerdeführer war die Einladung zur
Gründungsversammlung nicht klar genug, sodass es den einzelnen Betroffenen
nicht möglich gewesen sei, ihre Rechte zu wahren. Damit beanstanden sie
die Durchführung der Abstimmung der Grundeigentümer über die Gründung
der Bodenverbesserungskorporation. Sie machen eine Verletzung des ihnen
zustehenden Stimmrechts geltend. Die Gesetzgebung des Kantons Obwalden
enthält keine besonderen Vorschriften für das Verfahren bei der Gründung
einer Bodenverbesserungsgenossenschaft nach Art. 703 ZGB. Die Rüge ist
deshalb im Lichte der für Abstimmungen allgemein geltenden Grundsätze
zu prüfen, soweit die Besonderheit des Verfahrens nach Art. 703 ZGB
ihre Anwendung nicht ausschliesst. Da aber nicht eine Verletzung der
politischen Stimmberechtigung und damit eine Stimmrechtsbeschwerde nach
Art. 85 lit. a OG in Frage steht, ist das Bundesgericht auf eine Kognition
unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV beschränkt (BGE 80 I 227, nicht
publ. Urteil i.S. B. vom 7. Oktober 1970).

    a) Wenn hier die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesgerichts die
Rüge der Verletzung von Art. 4 BV überprüft, welche an sich Gegenstand der
staatsrechtlichen Beschwerde ist, so sind dennoch die für diese geltenden
Anforderungen zu beachten. Nach Art. 87 OG setzt die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges voraus. Der letzten kantonalen Instanz kann zudem nicht
Willkür vorgeworfen werden im Zusammenhang mit einer Frage, die ihr zur
Entscheidung gar nicht unterbreitet wurde. Die Beschwerdeführer machen die
behaupteten Verfahrensmängel jedoch erstmals mit der staatsrechtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht geltend. Auf die Rüge kann daher nicht
eingetreten werden.

    Der Umstand, dass die Durchführung der Gründungsversammlung
nicht schon im kantonalen Verfahren beanstandet wurde, ist jedoch
nicht der einzige Grund, weshalb sich das Bundesgericht nicht mehr
damit befasst. Das Einspracherecht ist auch unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben verwirkt. Bei Stimmrechtsbeschwerden erkennt das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass es stossend wäre, wenn
mit der Anfechtung von Anordnungen, welche der Abstimmung vorausgehen,
bis nach deren Durchführung zugewartet würde (BGE 89 I 400, 81 I
208). In gleicher Weise muss es hier als unzulässig betrachtet werden,
wenn Verfahrensmängel bei der Gründungsversammlung nicht im Anschluss an
diese gerügt werden. Das kantonale Recht räumt im Zusammenhang mit der
Gründungsversammlung allerdings keine Einsprachefrist ein. Nachdem die
Beschwerdeführer es aber auch unterlassen haben, ihre Rügen zumindest noch
im Einspracheverfahren im Anschluss an die Projektauflage vorzubringen,
haben sie ihre Anfechtungsmöglichkeit jedenfalls verwirkt.

    b) Es ist jedoch festzuhalten, dass die Art, in welcher die
Grundeigentümer zur Teilnahme an der Gründungsversammlung aufgefordert
wurden, vor Art. 4 BV nicht standhält. Eine persönliche Einladung an
jeden Beteiligten böte sicher die beste Gewähr dafür, dass von der
Versammlung Kenntnis genommen wird. Werden jedoch, wie im vorliegenden
Fall, keine Einladungen zugestellt, sondern erfolgt die Aufforderung
zur Teilnahme an der Versammlung durch Publikation im Amtsblatt, so
muss der Kreis der Beteiligten deutlich festgehalten sein. Das trifft
hier nicht zu. In der Publikation vom 9. Mai 1969 wird nicht eine
Einladung an alle Grundeigentümer von Schwendi-Wilen gerichtet, welche
im Bereich des Leitungsnetzes gemäss dem Projekt des Ingenieurbureaus
Holinger ein Grundstück besitzen, was unter der Annahme, diese Pläne
könnten eingesehen werden, noch als genügend klare Einladung angesehen
werden könnte. Es werden vielmehr nur diejenigen Grundeigentümer
im geplanten Perimeter aufgeboten, die nicht mit einer einwandfreien
Rohrleitung und gutem Trinkwasser versorgt sind. Unter diesen Umständen
können sich aber verschiedene Grundeigentümer in guten Treuen nicht
zu den Beteiligten zählen, weil sie annehmen, ihre Wasserversorgung
sei in Ordnung. Sie haben es deshalb nicht zu vertreten, wenn sie der
Versammlung fernbleiben. Diese Beeinträchtigung ihres Stimmrechts wiegt
umso schwerer, als nach Art. 703 ZGB die bei der Abstimmung über die
Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft nicht Mitwirkenden als
zustimmend gelten. Im Interesse der Wahrung der Mitwirkungsrechte der
Grundeigentümer ist auch ein Hinweis auf diese gesetzliche Folge in
jedem Falle unerlässlich. Die Einladung zur Gründungsversammlung der
Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen enthält keine solche
Androhung für den Fall des Fernbleibens, weshalb sie auch aus diesem
Grunde gegen Art. 4 BV verstösst.

Erwägung 3

    3.- (Nichteintreten auf die von der Brunnengenossenschaft Wilen
erhobene Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie, da noch kein Entscheid
über eine Enteignung vorliegt.)

Erwägung 4

    4.- (Legitimation)

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer widersetzen sich einem zwangsweisen Beitritt
zur Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen mit der Begründung, dass
dieses neue Wasserversorgungsunternehmen kein Bodenverbesserungsunternehmen
im Sinne von Art. 703 ZGB sei. Die Einrichtung einer Wasserversorgung
falle nicht unter den Begriff der Bodenverbesserung. Zudem fehle es an
dem erforderlichen landwirtschaftlichen Interesse.

    Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 9. Juli 1969 dem neuen
Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich zugestimmt und gestützt auf
das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung
des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 (LWG)
und die Verordnung über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und
landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungs-Verordnung) vom
29. Dezember 1954/21. Dezember 1959 Bundesbeiträge zugesichert. Damit
hat er anerkannt, dass es sich um ein landwirtschaftliches
Bodenverbesserungsunternehmen handelt. Der Umstand, dass bereits der
Bundesrat sich über diese Frage ausgesprochen hat, bedeutet jedoch nicht,
dass das Bundesgericht dazu keine Stellung mehr nehmen kann. Der Bundesrat
bzw. das EVD, welches diesem Bericht und Antrag zur Genehmigung stellt,
überprüft im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren unter dem Gesichtspunkt
der Erteilung von Bundesbeiträgen das von einem Kanton vorgelegte
Projekt daraufhin, ob es den Charakter eines landwirtschaftlichen
Bodenverbesserungsunternehmens hat. In diesem Zusammenhang ist die
Vorschrift des Art. 77 Abs. 3 LWG zu sehen, wonach im Zweifelsfalle auf
Antrag der Kantonsregierung der Bundesrat entscheidet, ob ein Unternehmen
zu den Bodenverbesserungen gehört. Wenn im vorliegenden Fall kein solcher
Entscheid ergangen ist, so eben deshalb, weil beim Kanton Obwalden keine
Zweifel über den Charakter des Unternehmens bestanden, die ihn zu einem
solchen Antrag hätten veranlassen können.

    Das Bundesgericht dagegen prüft die Frage, ob ein landwirtschaftliches
Bodenverbesserungsunternehmen vorliegt, im Rechtsschutzverfahren im
Hinblick darauf, ob die Grundeigentümer zum Beitritt gezwungen werden
dürfen. Die Kriterien, von denen sich das Bundesgericht bei der Auslegung
und Anwendung der massgebenden Gesetzesvorschriften leiten lässt, ergeben
sich aus dem Rechtsschutzverfahren und der Natur des Streites, der um eine
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung geht. Sie brauchen sich mit
den Kriterien, nach denen die Verwaltung das Gesetz für die Entrichtung
von Subventionen handhabt, nicht zu decken. Nach Art. 104 OG steht
dem Bundesgericht die freie Überprüfungsbefugnis zu, und es kann die
Feststellung des Sachverhaltes durch den Regierungsrat von Amtes wegen
überprüfen (Art. 105 OG). Deshalb kommt der Rüge der Willkür, soweit
sie in diesem Zusammenhang erhoben wird, keine selbständige Bedeutung zu
(BGE 97 I 462, nicht publ. E. 1, 91 I 147).>

Erwägung 6

    6.- Der in Art. 114 EGZGB vorgesehene Beitrittszwang geht nicht
weiter als derjenige nach Art. 703 ZGB. Die kantonale Vorschrift, auf
welche sich die Beschwerdeführer berufen, hat daher keine selbständige
rechtliche Bedeutung und kann ausser Acht gelassen werden.

    Unter den in Art. 703 ZGB aufgeführten Beispielen von
Bodenverbesserungen sind die Wasserversorgungen nicht genannt. Aus
der Art der Werke und Massnahmen, die in der nicht abschliessenden
Aufzählung im Gesetz erwähnt werden, lässt sich jedoch schliessen, dass
auch Wasserversorgungen darunter fallen können. Werden doch nicht nur
Vorkehren genannt, die der Verbesserung des Bodens im eigentlichen Sinne
dienen, sondern auch Werke, wie z.B. Weganlagen, die auf irgendeine Weise
dazu bestimmt und geeignet sind, die Bewirtschaftung zu erleichtern und
die Produktionskosten zu senken (HAAB, Komm. zu Art. 703 ZGB N 1). Dieser
Auslegung von Art. 703 ZGB entspricht die in Art. 77 Abs. 1 LWG gegebene
Legaldefinition der Bodenverbesserungen. Art. 77 Abs. 1 LWG lautet:

    "Bodenverbesserungen im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen oder
Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten
oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor
Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen."

    Güterzusammenlegungen, Bewässerungen, Entwässerungen und
Weganlagen genügen nicht immer, um die Bewirtschaftung des Bodens in
dem gewünschten Masse zu erleichtern. Zu den Arbeitsbedingungen in der
Landwirtschaft gehört auch, dass die Höfe und Häuser arbeitstechnisch
und hygienisch gut eingerichtet sind, wozu eine einwandfreie
Wasserversorgung und die Zuführung elektrischer Energie gehören. In der
Bodenverbesserungs-Verordnung, welche das LWG näher ausführt, werden die
Wasserversorgungen denn auch ausdrücklich als Bodenverbesserungswerke
aufgeführt (Art. 40 lit. a der VO vom 29. Dezember 1954, Art. 37
lit. a der neuen VO vom 14. Juni 1971, welche nach Art. 70 Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht
anwendbar ist), nämlich als solche, deren Unterstützung durch den Bund auf
Berggebiete beschränkt ist. Diese dem LWG zugrundeliegende Vorstellung vom
Begriff der Bodenverbesserung geht nicht über die Bedeutung von Art. 703
ZGB hinaus, sondern es wird im LWG nur ausdrücklich festgehalten, was
schon vor dessen Inkrafttreten angenommen wurde (vgl. die Botschaft
des Bundesrates zum LWG in BBl. 1951 I S. 233). Dafür spricht auch,
dass Art. 703 ZGB in seiner heutigen Form mit Art. 121 LWG geschaffen
worden ist.

Erwägung 7

    7.- Die Einrichtung einer Wasserversorgung ist freilich nur dann
eine Bodenverbesserung im Sinne von Art. 703 ZGB bzw. Art. 77 LWG, wenn
sie der Landwirtschaft dient. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die
Wasserversorgung Schwendi-Wilen nur im Hinblick auf die wirtschaftliche
Entwicklung des Bezirkes Wilen und die damit verbundene Erstellung
zusätzlicher Wohnbauten gegründet worden sei. Für die bestehenden
landwirtschaftlichen Heimwesen genüge die bisherige Wasserversorgung.

    a) Die Bodenverbesserungs-Verordnung nennt die Voraussetzungen
für die Erteilung von Bundesbeiträgen und bestimmt damit, was unter
dem erforderlichen landwirtschaftlichen Interesse zu verstehen ist.
Nach Art. 40 lit. a der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 29. Dezember
1954 sind beitragsberechtigt "Wasserversorgungen für Einzelhöfe,
für Alp- und Weidegebiete oder Ortswasserversorgungen finanzschwacher
Gemeinden mit vorwiegend in der Landwirtschaft tätiger Bevölkerung". Die
neue Verordnung vom 14. Juni 1971 verlangt bereits einen geringeren
Anteil an in der Landwirtschaft Tätigen: Art. 37 setzt voraus, dass
"ein angemessener Teil der Erwerbstätigen auf die Landwirtschaft
entfällt; nach Massgabe des landwirtschaftlichen Interesses können auch
Unternehmen für Weiler und Ortschaften unterstützt werden, die eine
kleinere Quote landwirtschaftlicher Erwerbstätiger aufweisen". Die
neue Bodenverbesserungs-Verordnung ist zwar, wie dargelegt, im Falle
der Wassergenossenschaft Schwendi-Wilen nicht anwendbar. Doch ist dies
nur mit Bezug auf die Entrichtung von Subventionen von Bedeutung. Im
vorliegenden Verfahren aber geht es darum, ohne Rücksicht auf die Frage
der Beitragsberechtigung den Sinn von Art. 77 LWG bzw. Art. 703 ZGB zu
ermitteln. Es steht deshalb nichts entgegen, auch diese Verordnung, die
sich ja nur im Rahmen des Gesetzes bewegen kann, heranzuziehen. Allerdings
sind das LWG und die dieses ausführende Bodenverbesserungs-Verordnung
auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zugeschnitten, und insoweit kann
eine Bejahung des landwirtschaftlichen Interesses aufgrund einer weiten
Auslegung dieses Begriffes durch die zuständige Verwaltungsbehörde einem
projektierten Unternehmen nur zum Vorteil gereichen, indem es in den
Genuss von Subventionen kommt. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch mit
Rücksicht darauf, dass ein allfälliger verfassungswidriger Eingriff in das
Eigentum des Einzelnen in Frage steht, ein strengerer Massstab anzulegen.

    b) In den Listen der an der neuen Wasserversorgung beteiligten
Grundeigentümer sind aus dem Gebiet der Wasserversorgung Schwendi
47 Landwirte, 5 Nichtlandwirte sowie 10 Eigentümer ohne Berufsangabe
(von denen allerdings einige Landwirte zu sein scheinen, was abzuklären
jedoch unterbleiben kann, da eine Bestätigung sich nur zuungunsten der
Beschwerdeführer auswirken würde) aufgeführt, von der Wasserversorgung
Wilen 58 Landwirte und 41 Nichtlandwirte sowie 3 Eigentümer ohne
Angabe. Im Versorgungsgebiet Schwendi ist das landwirtschaftliche Interesse
offensichtlich gegeben und wird auch nicht bestritten; nach dem Antrag
des EVD an den Bundesrat vom 30. Juni 1969 betreffend die Gewährung
des Bundesbeitrages beträgt es 72%. Für den Raum Wilen stellt das EVD
jedoch ein landwirtschaftliches Interesse von nur 49% fest. Nach dem
technischen Bericht des mit der Ausarbeitung des Projektes beauftragten
Ingenieurbureaus vom 22. November 1968 sind im Versorgungsgebiet Wilen
zum Anschluss gemeldet:

    Tagesverbrauch "600 Einwohner à 300 l/Kopf und Tag: 180 m3

    480 Stk Grossvieh à 50 l: 24 m3

    470 Stk Kleinvieh à 50 l (Schweinemast): 24 m3

    310 Hotelbetten à 150 l: 47 m3

    70 Betten Pflegerinnenschule à 100 l: 7 m3

    1 Schwimmbad und Therapie: 10 m3"

    Was die Grundeigentümer betrifft, so überwiegen die Landwirte auch
in diesem Gebiet noch deutlich. Wenn nach den Feststellungen des EVD
trotzdem nur ein landwirtschaftliches Interesse von 49% gegeben ist,
so offensichtlich wegen der Hotels, der Pflegerinnenschule und des
Schwimmbads sowie deshalb, weil ein beträchtlicher Teil der erwerbstätigen
Einwohner nicht in der Landwirtschaft beschäftigt ist. Vom Anschluss eines
Neubaus der Pflegerinnenschule, dessen Wasserverbrauch sich übrigens in
kleinem Rahmen halten wird, kann nicht gesagt werden, er sei zweckfremd,
trägt der Spitalneubau doch zur Verbesserung der Lebensbedingungen auch
der landwirtschaftlichen Bevölkerung bei. Gewisse Bedenken mag dagegen
erwecken, dass die neue Wasserversorgung auch für den Anschluss dreier
Hotels und eines Schwimmbads eingerichtet wird, deren Wasserverbrauch
denjenigen des gesamten Viehbestandes übersteigt. Doch besteht deswegen
noch kein Anlass, dem streitigen Wasserversorgungsunternehmen ein
hinreichendes landwirtschaftliches Interesse abzusprechen. Mit Rücksicht
auf die technisch sinnvolle Ausführung eines Wasserversorgungsnetzes
ist an sich nicht zu beanstanden, wenn auch nicht landwirtschaftliche
Betriebe angeschlossen werden. Im Rahmen des vorliegenden Gesamtprojektes
kommt diesen jedenfalls kein überwiegendes Gewicht zu. Das Gebiet
Wilen, in welchem sich die Hotels und eine erhebliche Zahl nicht in
der Landwirtschaft Erwerbstätiger befinden, kann nämlich nicht für
sich allein beurteilt werden. Das Wasserversorgungsnetz Schwendi-Wilen
bildet nach dem Projekt ein einheitliches Ganzes, zumal der Überschuss
der Quellen in Schwendi zur Versorgung der Gebiete Wilen und Oberwilen
herangezogen wird. Im Ganzen gesehen ist nach den erwähnten Zahlen aber
ein landwirtschaftliches Interesse von gut 60% vorhanden, was gemäss den
dargelegten Grundsätzen als genügend erscheint. Die Voraussetzungen von
Art. 703 ZGB und mithin die gesetzliche Grundlage für den Beitrittszwang
zum Wasserversorgungsunternehmen Schwendi-Wilen sind somit erfüllt.

Erwägung 8

    8.- Aus der Eigentumsgarantie folgt, dass für die zwangsweise
Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen nicht nur die gesetzliche
Grundlage, sondern auch das öffentliche Interesse gegeben sein
muss (BGE 98 Ia 199). Es muss ein hinreichendes Bedürfnis nach den
Verbesserungsmassnahmen vorhanden sein, und der Eingriff in das Eigentum
des Einzelnen muss unter dem Gesichtspunkt einer zweckmässigen Ausführung
des Werkes gerechtfertigt sein. Dabei geht es um die Würdigung der
örtlichen Verhältnisse und um technische Fragen der Projektausführung,
die den zuständigen kantonalen Behörden einen weiten Spielraum des
Ermessens belassen. Wie weit die in diesem Zusammenhang sich stellenden
Fragen im einzelnen unter dem Gesichtspunkt von Art. 703 Abs. 1 ZGB
oder des kantonalen Rechts und damit je nachdem gemäss den für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die staatsrechtliche Beschwerde
geltenden Grundsätzen zu beurteilen sind, kann offen bleiben. Denn
die Kognition des Bundesgerichts ist im einen wie im andern Fall die
gleiche. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht
die Ermessensbetätigung der kantonalen Behörde nur auf Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens hin (Art. 104 OG). Im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde bleibt es, da kein besonders schwerer
Eingriff in das Eigentum in Frage steht, auf eine Überprüfung unter dem
Gesichtswinkel der Willkür beschränkt (BGE 98 Ia 38 mit Verweisungen).

    Der Regierungsrat bejaht das öffentliche Interesse an der neuen
Wasserversorgung Schwendi-Wilen mit der Begründung, dass es um die
Sanierung der Trinkwasserversorgung eines ganzen Gebietes gehe, und
zwar in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht. Der Beweis sei
erbracht, dass die Wasserqualität, wie sie vom Schweiz. Lebensmittelbuch
gefordert werde, nicht immer einwandfrei sei. Zudem müsse im Raume der
Wassergenossenschaft Wilen mit einem vermehrten Wasserbedarf gerechnet
werden, da eine beträchtliche Anzahl älterer Gebäude angeschlossen sei,
die bei einer Verbesserung der sanitären Einrichtungen einen grösseren
Verbrauch haben werden. Die Brunnengenossenschaft Wilen habe sogar
landwirtschaftliche Abonnenten, deren Ställe nicht von ihr mit Wasser
versorgt würden. Die bisherige Wasserversorgung sei auch inbezug auf die
Feuerlöschmöglichkeiten ungenügend. Schliesslich würde das Bestehen von
zwei Wasserversorgungen und damit von Parallelleitungen im gleichen Gebiet,
was die Nichteinbeziehung der Brunnengenossenschaft Wilen zur Folge
hätte, zu unerwünschten Schwierigkeiten beim Bau von Kanalisationen,
der Durchführung von Kabelleitungen usw. führen, was unbedingt zu
vermeiden sei.

    Die Beschwerdeführer stellen sich vor allem auf den Standpunkt,
dass die Wasserversorgung der Brunnengenossenschaft Wilen für den Bedarf
ihrer Mitglieder noch auf lange Zeit genügen werde. Dabei verkennen
sie jedoch, dass im Raume der Brunnengenossenschaft Wilen mit einem
vermehrten Wasserverbrauch infolge einer Verbesserung der sanitären
Einrichtungen in den landwirtschaftlichen Heimwesen gerechnet wird. Eine
Anpassung der sanitären Anlagen in den Bauernhäusern an die heutigen
Anforderungen ist mit Rücksicht auf verbesserte Lebensbedingungen der
Landwirte und zur Verhinderung der besonders in Berggebieten drohenden
Abwanderung sicher notwendig. Wenn dabei nach den Ausführungen
des Regierungsrates in der Vernehmlassung auch die Einrichtung von
Ferienwohnungen in den Bauernhäusern berücksichtigt wird, so werden damit
nicht zweckfremde Interessen verfolgt. Ist doch der Fremdenverkehr ein
wichtiger Nebenerwerbszweig für die Landwirtschaft. Die Behauptungen
der Beschwerdeführer, die neue Wasserversorgung werde nur wegen der
nichtlandwirtschaftlichen Entwicklung und damit in einem im Rahmen
von Bodenverbesserungen nicht zu beachtenden Interesse erstellt, hat
sich bereits als unbegründet erwiesen (vgl. Erw. 7). Dass die Schaffung
hinreichender Feuerlöschmöglichkeiten im öffentlichen Interesse steht und
dass diese zum grossen Teil ungenügend sind, wird von den Beschwerdeführern
nicht ernstlich bestritten; nach ihrer Auffassung darf dieser Zweck
bloss nicht auf dem Wege über eine landwirschaftliche Bodenverbesserung
verfolgt werden. Es ist jedoch klar, dass die Feuerlöschmöglichkeiten
für die Qualität eines bäuerlichen Heimwesens eine wesentliche Rolle
spielen und somit nach dem in Erw. 7 Gesagten auch Gegenstand von
Bodenverbesserungsmassnahmen sein können. Was die Qualität des Wassers
der Brunnengenossenschaft Wilen anbelangt, so steht fest, dass von
vier Wasserproben eine ein Ergebnis zeitigte, das den Anforderungen des
Schweiz. Lebensmittelbuches nicht entsprach. Ferner musste im Reservoir
Summerweid eine Chlorierungsanlage eingebaut werden. Ist aber das Wasser
schon heute nicht immer einwandfrei und zum Teil mit auf die Dauer
unbefriedigenden Massnahmen zu behandeln, so ist es nicht unhaltbar,
das öffentliche Interesse an einem neuen Versorgungsnetz, mit welchem die
Verhältnisse gesamthaft und auf lange Sicht verbessert werden, zu bejahen.
Der Einwand der Beschwerdeführer, die Einverleibung der Quelle ihrer
Genossenschaft in die neue Wasserversorgung beweise gerade, dass ihre
Wasserqualität gut sei, geht fehl. Wird doch nach den Ausführungen des
Regierungsrats die ungenügende Wasserprobe nicht auf eine schlechtere
Qualität des Quellwassers zurückgeführt, sondern auf einen Mangel an
der Fassung, der eben im Zuge der Einrichtung des neuen Leitungsnetzes
behoben werden kann. Wenn die Beschwerdeführer sodann behaupten,
Art. 261 Ziff. 2 und 3 der bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr
mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Mai 1936, worauf im
Entscheid der Perimeterkommission verwiesen wird, sehe als Sanktion für
ungenügendes Wasser einzig das Verbot der Benützung der Anlage vor und
könne somit keine gesetzliche Grundlage für den Zwangsbeitritt zu einer
Wasserversorgung sein, so verkennen sie den Sinn dieses Hinweises, mit
dem bloss dargetan wird, welchen Anforderungen eine Trinkwasseranlage zu
genügen hat. Auch der vom Regierungsrat weiter angeführte Grund, dass zwei
parallel verlaufende Wasserleitungen nicht zu verantworten wären, ist unter
dem Gesichtspunkt einer technisch vernünftigen und auf die Dauer weniger
aufwendigen Ausführung des Wasserversorgungsnetzes sachlich vertretbar. Von
einer Ermessensüberschreitung oder Willkür der kantonalen Behörden, welche
das öffentliche Interesse an der Wasserversorgung Schwendi-Wilen und den
Einbezug der Beschwerdeführer bejahen, kann nicht gesprochen werden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.