Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IA 247



99 Ia 247

29. Urteil vom 13. August 1973 i.S. Jost gegen Studienkonsortium
Kernkraftwerk Kaiseraugst und Regierungsrat und Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau. Regeste

    Bewilligung eines Kernkraftwerkes; Art. 4 BV, Art. 22ter BV,
Gemeindeautonomie.

    1.  Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Verhältnis zwischen
Art. 86 und 87 OG (Erw. 1).

    2.  Kognition bei Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie
(Erw. 2).

    3.  Umfang und Schutz der Autonomie der aargauischen Gemeinden im
Bereiche der Rechtsanwendung (Erw. 3).

    4.  Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen
die Erteilung der Baubewilligung an einen Dritten (Erw. 4 u. 6).

    5.  Kompetenzen von Bund und Kanton bei der Bewilligung von
Kernkraftwerken. Ob die Umgebung eines Kernkraftwerkes vor den
meteorologischen Auswirkungen und Lärmimmissionen der Kühltürme genügend
geschützt ist, wird im bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren nach
Atomenergiegesetz abschliessend geprüft (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Am 15. Dezember 1969 erteilte das Eidgenössische Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement (EVED) dem Studienkonsortium Kernkraftwerk
Kaiseraugst gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über die friedliche
Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz vom 23. Dezember
1959 die Bewilligung, in Kaiseraugst gemäss den vorgelegten Plänen ein
Atomkraftwerk vom Druckwasser- oder Siedewassertyp mit einer Leistung
von etwa 600 MWe zu erstellen (Standortbewilligung), wobei die von der
Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen (KSA)
für das definitive Projekt zu stellenden Bedingungen sowie eine Reihe
weiterer eidgenössischer und kantonaler Bewilligungen vorbehalten wurden.

    Nachdem in der Folge aus Gründen des Gewässerschutzes anstelle der
ursprünglich vorgesehenen direkten Flusswasserkühlung eine Kühlturmkühlung
projektiert werden musste und die Bauherrschaft beschlossen hatte, ein Werk
mit etwas höherer Leistung zu erstellen (850 MWe statt 600 MWe) und dessen
Standort um etwa 600 m in nordöstlicher Richtung in das ebenfalls in der
Industriezone von Kaiseraugst liegende Gebiet "Schützenhölzli-Schofbaum"
zu verschieben, stellte das EVED auf Gesuch hin mit Verfügung vom
28. August 1972 fest, dass die bereits erteilte Standortbewilligung
auch für das geänderte Projekt gelte. Das EVED hatte vor Erlass dieser
Verfügung je einen Bericht der KSA und der Eidgenössischen Natur-
und Heimatschutzkommission sowie eine Stellungnahme des aargauischen
Regierungsrates eingeholt, die alle grundsätzlich positiv lauteten.

    B.- Am 6. Juli 1971 reichte das Studienkonsortium beim Gemeinderat
Kaiseraugst für das berichtigte Kernkraftwerkprojekt, welches u.a. die
Erstellung von zwei je 115 m hohen Kühltürmen vorsieht, ein Baugesuch
ein. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 19. Juni 1972 ab, im wesentlichen
mit der Begründung, dass die Ausführung des Projektes dem erklärten Willen
der Bevölkerung widerspräche. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hob auf
Beschwerde der Bauherrschaft hin diesen Entscheid am 27. November 1972 auf
und wies den Gemeinderat Kaiseraugst an, die nachgesuchte Baubewilligung
unter den erforderlichen und im Sinne der regierungsrätlichen Erwägungen
zulässigen Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Gleichzeitig wurde das
kantonale Baudepartement eingeladen, die Frage zu prüfen, ob "zum Zwecke
der Minimalisierung der zu erwartenden Immissionen" weitere Auflagen und
Bedingungen anzubringen seien.

    Der Entscheid des Regierungsrates wurde unter anderem von neun
privaten Grundeigentümern aus Kaiseraugst, die gemeinsam durch einen
Anwalt vertreten sind, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
angefochten. Dieses wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, am
10. Mai 1973 ab.

    C.- Gegen dieses Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichtes richtet
sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde, mit der die erwähnten
neun Grundeigentümer - Leonhard Jost, Dr. Richard Casty, Willy Meyer,
Max Berger, Hermann Walder sen., Heidi Suter, Robert Waltert, Ernst
Waltert und Hans Künzli, alle wohnhaft in Kaiseraugst - eine Verletzung
von Art. 4 und 22ter BV sowie der Gemeindeautonomie geltend machen. Der
Antrag lautet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils.

    Die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie der
staatsrechtlichen Beschwerde geht, soweit nötig, aus den folgenden
Erwägungen hervor.

    D.- Eine Vernehmlassung der kantonalen Instanzen und der Bauherrschaft
wurde nicht eingeholt (Art. 93 Abs. 1 OG).

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes schliesst das
kantonale Baubewilligungsverfahren nicht ab; es bestätigt nur die Anweisung
des Regierungsrates an den Gemeinderat, die nachgesuchte Baubewilligung
unter noch festzusetzenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, und stellt
damit einen blossen Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss Art. 87
OG nur dann gesondert wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden,
wenn er für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge hat. Dies trifft hier nicht zu, da das angefochtene Urteil keine
Wirkungen entfaltet, die durch eine erst im Anschluss an den Endentscheid
erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht mehr behoben werden könnten. Es
stellt sich jedoch die Frage, wieweit Art. 87 OG hier überhaupt zur
Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführer rügen nicht nur eine Verletzung
des Art. 4 BV, sondern auch eine solche der Eigentumsgarantie und der
Gemeindeautonomie, und für Beschwerden, sie sich auf die letztgenannten
beiden Verfassungsrechte stützen, gilt die Einschränkung des Art. 87 OG
nicht; sie sind nicht nur gegenüber letztinstanzlichen Endentscheiden,
sondern auch gegenüber letztinstanzlichen Zwischenentscheiden
zulässig. Im Rahmen einer solchen unter Art. 86 OG fallenden Beschwerde
kann grundsätzlich auch eine Verletzung des Art. 4 BV gerügt werden,
ohne dass durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein unheilbarer
Nachteil drohen müsste. Voraussetzung ist aber, dass die zusätzliche,
unter Art. 86 OG fallende Verfassungsrüge neben der Rüge der Missachtung
des allgemeinen Willkürverbotes selbständige Bedeutung besitzt und dass
sie nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, da andernfalls
die der Prozessökonomie dienende Vorschrift des Art. 87 OG ihren Zweck
nicht erfüllen würde und durch die blosse Anrufung irgendeines andern
Verfassungsartikels umgangen werden könnte. In diesem Sinne ist die
bisherige Rechtsprechung zu präzisieren (vgl. BGE 99 Ia 44 E. 1; 95 I
443 E. 1; 76 I 393 E. 3).

    Die genannte Voraussetzung trifft, wie sich zeigen wird, wenigstens
in bezug auf die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie zu, weshalb
Art. 87 OG keinen Platz greift und die Beschwerde insoweit zulässig ist.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung der
Eigentumsgarantie in erster Linie darin, dass durch die grundsätzliche
Bewilligung des Kernkraftwerkprojektes kantonale Bauvorschriften verletzt
worden seien. Diese Frage prüft das Bundesgericht auch auf Anrufung
der Eigentumsgarantie hin in der Regel nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür; lediglich dann, wenn es um einen besonders
schweren Eingriff geht, untersucht es dessen gesetzliche Grundlage mit
freier Kognition (BGE 99 Ia 49; 98 Ia 38 E. 2, 392; 97 I 795 E. 3 a). Ob
der angefochtene Eingriff in das Eigentum besonders schwer ist oder nicht,
hängt nicht von der Auffassung der Parteien ab, sondern wird vom Gericht
von Amtes wegen nach objektiven Gesichtspunkten entschieden, wobei die
gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Ein
besonders schwerer Eingriff liegt in der Regel dann vor, wenn Grundeigentum
zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote oder Gebote der bisherige
oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Grundstückes
verunmöglicht oder stark erschwert wird (vgl. BGE 98 Ia 46; 97 I 641 f,
796; 94 I 56, 133; 93 I 250; 92 I 284; 91 I 332 f). Weniger weit gehende
Eingriffe gelten nicht als besonders schwer und werden daher nur unter
dem Gesichtswinkel der Willkür auf ihre gesetzliche Grundlage hin geprüft
(vgl. BGE 99 Ia 49, 98 Ia 38 f, 590; 95 I 553; 93 I 260). Die meisten
Beschwerden betreffen Fälle, in denen unmittelbar in die Rechtsstellung
des Grundeigentümers eingegriffen wird. Eine Eigentumsbeschränkung kann
aber auch darin liegen, dass ein Grundeigentümer durch die Bewilligung
einer Drittbaute zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich in der Nutzung
seines Eigentums beeinträchtigt wird. Er kann hiegegen unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde führen und geltend
machen, es seien baupolizeiliche Vorschriften, auf deren Schutzwirkung er
Anspruch hat, missachtet worden (BGE 91 I 411 ff). Auch im vorliegenden
Fall steht nur eine derart mittelbare, d.h. aus den allfälligen Immissionen
einer Drittbaute herrührende Eigentumsbeschränkung in Frage. Das
Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis solche Eingriffe nicht als
besonders schwer angesehen und die Anwendung der einschlägigen kantonalen
Bauvorschriften dementsprechend nur auf Willkür hin geprüft (vgl. BGE 91 I
422; nicht publizierte Urteile vom 8. Juli 1970 i.S. Mühlematter und vom
25. November 1970 i.S. Wegmann und Konsorten). Ob es Immissionen gibt,
die derart schwer wiegen, dass sich im Sinne der erwähnten Praxis eine
freie Prüfung der gesetzlichen Grundlage rechtfertigt, mag dahingestellt
bleiben. Was den vorliegenden Fall anbelangt, steht jedenfalls fest, dass
die beschwerdeführenden Grundeigentümer durch die allfälligen Auswirkungen
des geplanten Atomkraftwerkes nicht derart einschneidend betroffen werden,
dass von einem besonders schweren Eingriff gesprochen werden könnte. Das
gilt auch für die Beschwerdeführer Waltert und Künzli, deren Liegenschaften
in der engeren Nachbarschaft des geplanten Werkes liegen.

    Dies führt dazu, dass das Bundesgericht die Handhabung der als
verletzt bezeichneten kantonalen und kommunalen Bauvorschriften, soweit
sie überhaupt anwendbar sind, auch auf Anrufung der Eigentumsgarantie
hin nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen hat. Die gleiche
Einschränkung der Kognition gilt auch hinsichtlich der im angefochtenen
Entscheid enthaltenen tatsächlichen Feststellungen (BGE 98 Ia 279;
betr. Würdigung eines Gutachtens über künftig zu erwartende Immissionen
vgl. nicht publiziertes Urteil vom 2. Mai 1973 i.S. Steiner, E. 2
b). Trotzdem fällt hier die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie mit
derjenigen des Verstosses gegen Art. 4 BV nicht völlig zusammen. Denn
das Bundesgericht prüft bei Anrufung von Art. 22ter BV unabhängig
von der Schwere des Eingriffes grundsätzlich frei, ob die angefochtene
Anordnung auf einer richtigen Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen beruht (BGE 99 Ia 38 E. 3 a; 98 Ia 376; 97 I 584; 95 I 554;
94 I 134 ff. 340 f). Da die Beschwerdeführer nicht nur eine falsche
Handhabung kantonalen Baupolizeirechtes rügen, sondern auch die Frage der
Interessenabwägung aufwerfen (S. 13-16, 23 und 26 der Beschwerdeschrift),
hat die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie insoweit selbständige
Bedeutung.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer machen, wie schon im Verfahren vor
Verwaltungsgericht, geltend, dass der angefochtene Entscheid die Gemeinde
Kaiseraugst in ihrer Autonomie verletze. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist der einzelne Bürger, der wegen Verletzung anderer
verfassungsmässiger Rechte staatsrechtliche Beschwerde führt, befugt,
vorfrageweise auch eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu rügen (BGE 94
I 131; 91 I 412 E. 2; ZIMMERLI, ZBl 1972, S. 272 f). Ob im vorliegenden
Fall die Rüge in einer den Anforderungen des Art. 90 OG genügenden Weise
begründet worden ist, erscheint allerdings fraglich; die Beschwerdeführer
haben es namentlich unterlassen, sich mit den diesbezüglichen Ausführungen
im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Doch kann dies dahingestellt
bleiben.

    Art. 44 der aargauischen Kantonsverfassung gibt den Gemeinden das
Recht, ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig
zu ordnen. Welches die Angelegenheiten der Gemeinden sind, geht aus
der Kantonsverfassung nicht hervor. Ihr Autonomiebereich bestimmt sich
somit nach dem kantonalen Gesetzesrecht, dessen Auslegung durch die
zuständige kantonale Behörde das Bundesgericht, auch soweit der Umfang der
Gemeindeautonomie in Frage steht, nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür
prüft (BGE 99 Ia 75 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist streitig,
wieweit den Gemeinden bei der Rechtsanwendung ein geschützter Spielraum
verbleibt. Das Bundesgericht hat in einem andern Fall kürzlich entschieden,
aus §§ 49 und 56 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 9. Juli 1968 (VRPG) lasse sich ohne Willkür ableiten, dass das
aargauische Baudepartement als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz die
in Anwendung kantonalen Rechtes ergangenen Entscheide der Gemeinden nicht
nur auf Rechtsverletzung, sondern auch auf den Gebrauch des Ermessens
hin überprüfen könne; ob den Gemeinden wenigstens bei der Anwendung
ihres eigenen autonomen Rechtes ein der Kontrolle durch die kantonalen
Beschwerdeinstanzen entzogener Ermessensspielraum verbleibe, wurde
offengelassen (nicht publiziertes Urteil vom 28. Juni 1972 i.S. Gemeinde
Meisterschwanden gegen Baudepartement und Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau). Diese offengelassene Frage ist nunmehr zu entscheiden, da die
Beschwerdeführer behaupten, mit der Anweisung zur Erteilung der streitigen
Baubewilligung habe der Regierungsrat unbefugterweise in den der Gemeinde
bei der Anwendung ihres autonomen Rechtes zustehenden Ermessens- und
Beurteilungsspielraum eingegriffen.

    Gemäss § 49 VRPG können mit der kantonalen Verwaltungsbeschwerde, sei
es an den Regierungsrat oder an eine Regierungsdirektion, "alle Mängel"
des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; vorbehalten bleiben
allfällige besondere gesetzliche Bestimmungen. Demgegenüber lässt §
56 Abs. 1 VRPG die Beschwerde an das als letzte Instanz eingesetzte
Verwaltungsgericht nur zu wegen "Rechtsverletzung" einschliesslich
"Ermessensmissbrauch" und "Ermessensüberschreitung" sowie wegen
"unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes"; die
Handhabung des Ermessens prüft das Verwaltungsgericht nur in bestimmten,
ausdrücklich genannten Fällen (§ 56 Abs. 2 und 3 VRPG). Das kantonale
Baugesetz vom 2. Februar 1971 enthält in bezug auf die Kognition keinerlei
Sondervorschriften und verweist in seinen §§ 5 und 6 ohne Vorbehalt
auf die Regelung des VRPG. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen konnte
das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen, dass in Bausachen die
Verwaltungsbeschwerde, im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
mit keiner Einschränkung der Kognition verbunden ist und die betreffende
kantonale Verwaltungsbehörde den Entscheid der Gemeinde in jeder Hinsicht
frei überprüfen und gegebenenfalls ihr Ermessen anstelle desjenigen der
Gemeindebehörde setzen darf, und zwar unabhängig davon, ob es um die
Anwendung autonomen Gemeinderechtes geht oder nicht, da das VRPG und das
kantonale Baugesetz diesbezüglich keine Unterscheidung treffen.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von
demjenigen, der dem von den Beschwerdeführern angerufenen Urteil 96 I
372 ff. zugrunde lag. Die Erwägungen des genannten Entscheides betrafen
einen Kanton, in dem die Beschwerdeinstanz lediglich eine Rechtskontrolle
auszuüben hatte, was es rechtfertigte, der Gemeinde nicht nur bei
der Handhabung des Ermessens, sondern auch bei der Auslegung der
dem autonomen Gemeinderecht angehörenden unbestimmten Rechtsbegriffe
einen geschützten Spielraum zuzuerkennen. Wo jedoch wie hier den untern
kantonalen Beschwerdeinstanzen von Gesetzes wegen völlig freie Kognition
zusteht, greift die erwähnte Rechtsprechung nicht Platz. Aufgrund der
dargelegten, vor dem Willkürverbot standhaltenden Auslegung des kantonalen
Gesetzesrechtes können die aargauischen Verwaltungsbehörden in Bausachen
einen Entscheid der Gemeinde auch dann aufheben, wenn dieser in bezug
auf die Handhabung des Ermessens oder der unbestimmten Rechtsbegriffe als
vertretbar erscheint. Der Schutz der Gemeindeautonomie besteht in diesem
Falle einzig darin, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz seinerseits
nicht auf einer willkürlichen Anwendung autonomen Gemeinderechtes beruhen
darf (vgl. ZIMMERLI, aaO, S. 267, mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung
der Gemeindeautonomie hat demnach neben derjenigen der Missachtung von
Art. 4 BV keine selbständige Bedeutung. Ob und wieweit überhaupt autonomes
Gemeinderecht zur Anwendung gelangte, kann offen bleiben.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt die Frage der Legitimation. Nach der neuern
Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die Nachbarn befugt, die Erteilung
der Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit
es um die Anwendung von Bauvorschriften geht, die ausser den Interessen
der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen
(BGE 95 I 197 E. 1; 92 I 208 E. 2; 91 I 414 ff). Dies trifft in der Regel
zu bei den öffentlichrechtlichen Immissionsbeschränkungen. Es genügt jedoch
nicht, dass die angerufene Vorschrift an sich bestimmt ist, den Nachbar
zu schützen; wer Beschwerde führen will, muss vielmehr dartun, dass er
sich im Schutzbereich der Vorschrift befindet und durch die behaupteten
widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen wird. Darauf, ob der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zum Baurekurs zugelassen worden
ist, kommt es nicht an. Durch die Einreichung einer staatsrechtlichen
Beschwerde wird ein neues, andersartiges Verfahren eröffnet, und die Frage,
wer zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt ist, beurteilt sich nicht
nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, sondern einzig nach Art. 88 OG
(BGE 98 Ia 5; 96 I 547; 91 I 416).

    Von den neun Beschwerdeführern besitzen nur deren zwei Grundeigentum
in der näheren Nachbarschaft des Baugrundstückes. Der Beschwerdeführer
Hans Künzli ist Eigentümer einer unbebauten, unmittelbar südöstlich
angrenzenden Parzelle, die ebenfalls in der Industriezone liegt und heute
als Ackerland benutzt wird. Die Beschwerdeführer Robert und Ernst Waltert
besitzen ein etwa 425 m nordöstlich vom geplanten Kraftwerk liegendes
landwirtschaftliches Gehöft, das sich im "übrigen Gemeindegebiet" befindet.

    Für diese beiden nahegelegenen Grundstücke wäre die Legitimation,
soweit es um die vom Atomkraftwerk ausgehenden Immissionen geht, an sich
wohl zu bejahen. Doch stellt sich die Frage, wieweit die diesbezüglichen
Einwände im kantonalen Baubewilligungsverfahren überhaupt zu prüfen waren.

Erwägung 5

    5.- a) Gemäss Art. 24quinquies Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf
dem Gebiet der Atomenergie Bundessache. Art. 24quinquies Abs. 2 BV
gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften zum Schutz vor ionisierenden
Strahlen zu erlassen. - Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erging
am 23. Dezember 1959 das Bundesgesetz über die friedliche Verwendung
der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomenergiegesetz, AtG). Nach
Art. 4 AtG bedürfen die Erstellung und der Betrieb von Atomanlagen
einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung ist zu verweigern oder von
der Erfüllung geeigneter Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen,
wenn dies notwendig ist zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz,
zur Einhaltung der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen
oder zum Schutze von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Rechtsgütern
(Art. 5 Abs. 1 AtG). Die Bewilligungsbehörde hat dementsprechend vor
ihrem Entscheid durch Einholung von Gutachten insbesondere abzuklären,
ob das Projekt alle zumutbaren Massnahmen zum Schutze von Menschen,
fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern vorsieht; sie hat ausserdem eine
Stellungnahme des Kantons einzuholen, in dem die Atomanlage erstellt werden
soll (Art. 7 AtG). Art. 8 AtG überträgt den zuständigen Stellen des Bundes
die Aufsicht über die Atomanlagen und gibt ihnen die Befugnis, jederzeit
diejenigen Anordnungen zu treffen, die zur Erreichung des in Art. 5 Abs. 1
AtG umschriebenen Zweckes notwendig sind. Zuständig zur Erteilung der
Bewilligung für Atomanlagen, in denen elektrische Energie erzeugt werden
soll, ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
(Art. 3 der Verordnung über die Begriffsbestimmungen und Bewilligungen im
Gebiet der Atomenergie vom 13. Juni 1960, neue Fassung seit 1. März 1969).

    b) Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Art. 24quinquies
BV geht hervor, dass die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet der
Atomenergie eine ausschliessliche ist und die Kantone in dem vom AtG
geregelten Bereich daher nicht mehr legiferieren dürfen (BBl 1957 I 1139,
1156; HUBER, Die Bewilligung von Kernkraftwerken, in: NZZ vom 4. Juli
1973 Morgenausgabe Nr. 303, S. 23; vgl. auch AUBERT, Traité de droit
constitutionnel suisse, I, Nr. 702). Angesichts der grossen Bedeutung,
die die Nutzung der Kernenergie im schweizerischen Energiehaushalt
künftig haben wird, sowie im Hinblick auf die mit dem Betrieb von
Atomanlagen verbundenen besonderen Probleme, zu deren sachgerechten
Bewältigung viele Kantone gar nicht in der Lage wären, erwies es sich
als unumgänglich, für die Erstellung und den Betrieb von Atomanlagen
einheitliche bundesrechtliche Vorschriften zu schaffen und deren Vollzug
den Organen des Bundes zu übertragen, um so mehr, als durch den Betrieb
einer Atomanlage häufig nicht nur die Interessen des Standortkantons,
sondern auch diejenigen von Nachbarkantonen und ausländischen Staaten
berührt werden. Diese Kompetenzordnung soll einerseits gewährleisten, dass
beim Bau und Betrieb von Atomanlagen sämtliche nach dem neuesten Stand
von Wissenschaft und Technik möglichen und notwendigen Schutzmassnahmen
getroffen werden; sie soll aber andererseits auch verhindern, dass
die im gesamten Landesinteresse liegende Nutzung der Kernenergie durch
unsachgerechte Bedingungen und Auflagen übermässig erschwert wird. Insoweit
dient das AtG auch dem Zweck, die Nutzung der Kernenergie zu fördern
und den Bau von Atomkraftwerken zu ermöglichen (BBl 1957 I 1141 f, 1157;
1958 II 1522 f, 1525).

    c) Gemäss Art. 4 ff. AtG ist für die Erstellung und den Betrieb von
Atomanlagen sowie für andere damit zusammenhängende Tätigkeiten eine -
dem Grundsatz nach - polizeiliche Bewilligung des Bundes erforderlich.
Diese Bewilligungspflicht dient u.a. dem Schutz von Menschen, fremden
Sachen und wichtigen Rechtsgütern (Art. 5 Abs. 1 AtG), d.h. sie soll die
Sicherheit und Unschädlichkeit der Atomanlage unter allen wesentlichen
Aspekten gewährleisten. Im Vordergrund steht zweifellos die nukleare
Sicherheit, namentlich der Schutz vor Strahlenschäden (BBl 1958 II
1538). Von einer Atomanlage können aber auch anderweitige Wirkungen
ausgehen. So ergeben sich bei Kernkraftwerken, wie übrigens bei allen
Wärmekraftwerken, besondere Probleme hinsichtlich der überschüssigen
Wärme, die auf irgendeine Weise an die Umgebung abgegeben werden muss,
sei es in ein Gewässer oder an die Atmosphäre. Dementsprechend bildet
auch die zum Betrieb einer Atomanlage notwendige Kühlanlage Gegenstand
des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach Art. 4 ff. AtG, und
die zuständigen Bundesbehörden haben zu prüfen, ob das Projekt in bezug
auf das Kühlsystem alle zumutbaren Massnahmen zum Schutze von Menschen,
fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern vorsieht (Art. 5 Abs. 1 und
7 Abs. 1 AtG; HUBER, aaO; HUG, in: Schweizerisches Umweltschutzrecht,
Zürich 1973, S. 382).

    Mit dem Bau von Atomanlagen verbundene Fragen, die im bundesrechtlichen
Bewilligungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden sind, können nicht auch
Gegenstand eines zusätzlichen kantonalrechtlichen Bewilligungsverfahrens
bilden; das folgt aus dem ausschliesslichen Charakter der dem Bund auf
dem Gebiet der Atomenergie zustehenden Gesetzgebungskompetenz und aus dem
Zweck des AtG, welches in bestimmten Bereichen eine einheitliche Ordnung
schaffen wollte. Der Kanton kann daher die Erstellung oder den Betrieb
einer Atomanlage nicht verbieten unter Geltendmachung solcher öffentlicher
Interessen, deren Wahrung ins bundesrechtliche Bewilligungsverfahren nach
AtG verwiesen ist. Insoweit ergibt sich aus Art. 24quinquies BV und dem AtG
eine Schmälerung der kantonalen Polizeihoheit. Zwar behält Art. 4 Abs. 3
AtG u.a. "die polizeilichen Befugnisse... der Kantone, insbesondere mit
Bezug auf die Bau-, Feuer- und Gewässerpolizei" vor. Dieser Vorbehalt
hat indessen keine selbständige Bedeutung. Es wird damit lediglich in
allgemeiner Weise auf die den Kantonen verbleibenden Polizeibefugnisse
verwiesen. Ihr Umfang ergibt sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 AtG, sondern aus
der bereits dargelegten Kompetenzordnung; er kann nicht weiter reichen,
als dies mit dem Sinn und Zweck des AtG und mit den übrigen Vorschriften
des Bundesrechtes vereinbar ist.

    d) Wo die Grenze der kantonalen Polizeihoheit in bezug auf
die Atomanlagen zu ziehen ist und welche sonstigen Befugnisse den
Kantonen in diesem Bereich noch zustehen, braucht im vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geprüft
zu werden (eine Aufzählung der für Kernkraftwerke erforderlichen
bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Bewilligungen findet sich
bei FISCHER, ZBl 1973, S. 89 ff). Ausser den Vorschriften des AtG
fallen noch andere bundesrechtliche Bestimmungen in Betracht, so zum
Beispiel diejenigen des Gewässerschutzgesetzes, des Arbeitsgesetzes und
des Natur- und Heimatschutzgesetzes, deren Vollzug zum Teil dem Bund,
zum Teil den Kantonen obliegt, was die Kompetenzausscheidung auf dem
Gebiet der Atomenergie noch zusätzlich erschwert. - Es ist jedenfalls
anzunehmen, dass nicht nur die nukleare Sicherheit der Atomanlage,
sondern auch die Frage des Umweltschutzes, soweit es um die von den
Kühltürmen ausgehenden meteorologischen Einflüsse und allfälligen
Lärmimmissionen geht, ausschliesslich im Verfahren nach AtG zu prüfen
ist. Das Kühlsystem ist untrennbarer Bestandteil des Kernkraftwerkes;
seine Gestaltung ist technisch determiniert und seine Auswirkungen auf
die Umgebung hängen unmittelbar mit dem Betrieb des Atomkraftwerkes
zusammen. Die Kühlanlage bildet demzufolge, wie erwähnt, Gegenstand
der Bewilligungspflicht nach AtG, und die zuständigen Bundesbehörden
haben sowohl im Bewilligungsverfahren als auch im Rahmen ihrer
Aufsicht zu prüfen, ob in bezug auf das Kühlsystem alle zumutbaren
Massnahmen zum Schutze von Menschen, fremden Sachen und wichtigen
Rechtsgütern getroffen werden, wobei selbstverständlich auf die
jeweiligen konkreten Gegebenheiten abgestellt werden muss. Es würde dem
dargelegten Zweck des AtG widersprechen, wenn der Kanton gestützt auf
kantonale Immissionsvorschriften zum Schutze der Bevölkerung oder einzelner
Nachbarn, d.h. aus Gründen, die schon im Verfahren nach AtG zu prüfen sind,
eine technische Änderung des Projektes erzwingen oder dieses überhaupt
verhindern könnte. Soweit es um Auswirkungen geht, die unmittelbar mit der
technischen Gestaltung oder dem Betrieb des Atomkraftwerkes zusammenhängen,
besteht für eine Anwendung kantonaler Immissionsvorschriften kein Raum
mehr. Ob die nähere oder weitere Umgebung vor den von den Kühltürmen
ausgehenden meterologischen Auswirkungen und Lärmimmissionen genügend
geschützt ist, wird im Verfahren nach AtG abschliessend beurteilt, und
auch die Befugnis, im Rahmen der fortwährenden Aufsicht in diesem Punkte
weitergehende Massnahmen anzuordnen, steht ausschliesslich den zuständigen
Organen des Bundes zu (Art. 8 AtG).

    Auch im vorliegenden Falle wurde und wird die Frage der mit
den Kühltürmen verbundenen Lärmimmissionen sowie das Problem der
meteorologischen Auswirkungen im Rahmen des bundesrechtlichen
Bewilligungsverfahrens nach AtG von einer besonderen Kommission
(eidg. Kühlturmkommission) geprüft, welche hiezu zusätzliche Experten
beigezogen und Fachausschüsse gebildet hat (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichtes S. 26-31). Der abweichenden Auffassung des
Verwaltungsgerichtes, welches in den erwähnten Fragen dem Kanton eine
selbständige Prüfungsbefugnis zuerkannt hat, kann nicht beigepflichtet
werden. Den Beschwerdeführern hilft dies jedoch nichts. Soweit sie das
Urteil des Verwaltungsgerichtes anfechten mit der Begründung, es seien
kantonale oder kommunale Vorschriften über Immissionsbeschränkungen
missachtet bzw. die zu erwartenden Lärmimmissionen und meteorologischen
Auswirkungen ungenügend abgeklärt worden, vermag ihre Beschwerde
schon deshalb nicht durchzudringen, weil diese Fragen im kantonalen
Baubewilligungsverfahren gar nicht zu prüfen waren. Auch der Einwand der
Beschwerdeführer, die Inkaufnahme der betreffenden Immissionen beruhe
auf einer unrichtigen Interessenabwägung, kann dementsprechend in diesem
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.

Erwägung 6

    6.- Ob und wieweit die Kantone durch Art. 24quinquies BV und das
Atomenergiegesetz in ihrer Baupolizeihoheit noch in anderer Hinsicht
eingeschränkt worden sind (vgl. dazu FISCHER, aaO, und HUBER, aaO),
kann offen bleiben, da sich alle übrigen in der Beschwerde erhobenen
Rügen ohnehin als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweisen.

    a) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, dass
die Dimensionen der beiden geplanten Kühltürme - 115 m Höhe und 92 m
Basisdurchmesser - mit den für die Industriezone geltenden kommunalen
Normen in Widerspruch stünden. Vorschriften über die Abmessungen einer
Baute können zwar auch dazu dienen, die Interessen der Nachbarn zu wahren,
indem sie zum Beispiel verhindern, dass den umliegenden Grundstücken
in übermässiger Weise Licht entzogen wird. Im vorliegenden Fall ist
aber nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der
Beschwerdeführer durch eine allfällige Überschreitung des nach der
Zonenordnung zulässigen Baukubus einen rechtserheblichen Nachteil
erleiden könnte. Auch die beiden in der näheren Umgebung des Kraftwerkes
befindlichen Grundstücke der Beschwerdeführer Künzli und Waltert sind
nicht so gelegen, dass ihnen durch die Erstellung der Kühltürme in
nennenswertem Ausmass Licht entzogen würde. Die Beschwerdeführer fallen
demnach nicht in den Schutzbereich der Vorschriften über Höhe und Kubatur
der Bauten, weshalb sie in dieser Frage nicht zur Beschwerde legitimiert
sind. Selbst wenn man die Beschwerdebefugnis wenigstens für die beiden
nahe gelegenen Grundstücke bejahen und davon ausgehen wollte, dass die
angerufenen Zonenvorschriften auch für Atomkraftwerke vollumfänglich
anwendbar seien, vermöchte die Beschwerde nicht durchzudringen. § 37 der
Bauordnung von Kaiseraugst und § 10 Ziff. 3 der dazugehörigen Zonenordnung
enthalten keine positive Vorschrift über die in der Industriezone
zulässige Bauweise, sondern übertragen es dem Gemeinderat, die maximale
Gebäudehöhe sowie die einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall
festzulegen. In den vom Gemeinderat Kaiseraugst am 3. Mai 1971 erlassenen
"Richtlinien" wird die "normal zulässige" Gebäudehöhe auf 20 bzw. 40
m festgelegt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass diese Grenzen
überschritten werden können, wenn dies für den Betrieb unerlässlich ist
(Ziff. 6). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, hat sich
die Anwendung dieser Richtlinien im Rahmen des Ermessensspielraumes
zu halten, den die Zonenordnung vorsieht. In Anbetracht dessen, dass
die Nutzung der Kernenergie im öffentlichen Interesse liegt und die
Höhe der Kühltürme technisch bedingt ist, konnte der Regierungsrat
als Beschwerdeinstanz die projektierten Ausmasse bewilligen bzw. eine
entsprechende Anweisung erteilen, ohne die erwähnten Zonenvorschriften
zu verletzen; jedenfalls kann von Willkür in diesem Punkt keine Rede
sein. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollen, die Zulassung
überdimensionierter Bauten störe das Landschaftsbild, kann auf Ziff. 6
c der Erwägungen verwiesen werden.

    b) Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die beiden geplanten
Kühltürme den aus dem kantonalen und kommunalen Recht sich ergebenden
Anforderungen an die Baustatik nicht entsprächen. Diese Rüge wurde
vor Verwaltungsgericht nicht erhoben und ist schon aus diesem Grunde
unzulässig. Zudem ist fraglich, wieweit diese Vorschriften überhaupt
anwendbar sind (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen). Doch ist dies ohne Belang,
da die Beschwerdeführer gar nicht behaupten, dass die geplanten Kühltürme
einsturzgefährdet seien und ihnen bzw. ihren Grundstücken dadurch eine
Gefahr drohe.

    c) Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, dass das
Kernkraftprojekt gegen kantonale und kommunale Vorschriften über den
Natur- und Heimatschutz verstosse. Auch dieser Einwand ist offensichtlich
unbehelflich. Die Vorschriften über die ästhetische Eingliederung der
Bauten in das Orts- und Landschaftsbild haben keine nachbarschützende
Funktion, sondern dienen den Interessen der Allgemeinheit, weshalb der
Nachbar - zumindest im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren - in dieser
Frage nicht legitimiert ist (vgl. IMBODEN, Verwaltungsrechtsprechung,
4. A., Bd. II, Nr. 632, S. 678). Wieweit die Belange des Natur- und
Heimatschutzes im kantonalen Baubewilligungsverfahren überhaupt noch zu
prüfen waren, kann offen bleiben.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.