Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IA 1



99 Ia 1

1. Urteil vom 28. Februar 1973 i.S. Finanz und Bau AG interfinancia gegen
Traugott Bohni und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art. 4 BV; Wechselbetreibung.

    Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil
des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im
Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1
und 2).

    Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der
Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a).

Sachverhalt

    A.- Gabriel Tomek und Herbert Krall waren als
Verwaltungsratsmitglieder der Wohnbau Süd AG in Basel für diese Firma
kollektiv zeichnungsberechtigt. Am 19. August 1970 unterzeichnete Tomek für
die genannte, mit dem beigefügten Firmenstempel als Wechselausstellerin
bezeichnete Firma einen Wechsel über Fr. 400 000.--. Der Wechsel lautet
an die Order Tomeks und wurde von der Finanz und Bau AG interfinancia mit
rechtsgültiger Firmenunterschrift der Verwaltungsräte Graf von Wolkenstein
und R. Tissot akzeptiert. Die Forderung aus dem Wechsel war auf den 31.
Dezember 1971 fällig, zahlbar bei der Schweizerischen Kreditanstalt in
Basel-Spalenberg. Durch Indossament, welches die Unterschrift G. Tomek
trägt, wurde schliesslich der Wechsel an Th. Bohni in Basel übertragen,
welcher den Wechsel an eine Bank indossierte. Der Wechsel wurde
schliesslich wieder an Bohni zurückübertragen. Er ging nach Verfall in
Protest. Auf die von Bohni eingeleitete Wechselbetreibung erhob die Finanz
und Bau AG interfinancia Rechtsvorschlag, der jedoch vom Zivilgericht
(Abteilung Dreiergericht) des Kantons Basel-Stadt nicht bewilligt wurde,
weil keine der der Wechselschuldnerin nach Art. 182 SchKG zustehenden
Einreden gegeben schienen. Die Berufung an das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt wurde am 18. April 1972 abgewiesen. Letzteres
ging davon aus, das Fehlen der Unterschrift des Herbert Krall, welche
zur rechtsgültigen Vertretung der Wohnbau Süd AG als Ausstellerin des
Wechsels notwendig gewesen wäre, schade der Gültigkeit des Wechsels nicht,
da eine bloss mangelhafte Unterschrift der Ausstellerin vorliege, was
auf die übrigen Unterschriften keinen Einfluss habe (Art. 997 OR). Der
Wechselinhaber Bohni habe den Wechsel aufgrund eines gültigen Indossamentes
erworben, und dass er beim Erwerb bewusst zum Nachteil der Finanz und
Bau AG interfinancia gehandelt hätte (Art. 1007 OR), sei in keiner Weise
dargetan worden. Schliesslich könne sich die Akzeptantin auch nicht
auf ein angebliches Selbstkontrahieren Tomeks berufen, weil er im Namen
der Wohnbau Süd AG den Wechsel an seine eigene Order ausgestellt habe,
denn ein angebliches Verbot des Selbstkontrahierens Tomeks würde ihre
wechselrechtliche Verpflichtung nicht berühren (Art. 998 OR).

    B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Finanz und Bau AG
interfinancia, den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichtes wegen
willkürlicher Anwendung von Bundesrecht und Verweigerung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben. Die Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit wesentlich,
aus den nachstehenden Erwägungen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 991 Ziffer 8 OR muss der gezogene Wechsel die
Unterschrift des Ausstellers enthalten. Beim Fehlen dieses Bestandteils
liegt kein gezogener Wechsel vor (Art. 992 Abs. 1 OR). Dagegen hat es
nach Art. 997 OR auf die Verbindlichkeiten der übrigen Unterschriften
keinen Einfluss, wenn ein Wechsel Unterschriften von Personen trägt,
die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, oder gefälschte
Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen sowie Unterschriften
enthält, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die
unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben worden ist,
keine Verbindlichkeit begründen.

    Nach der vor allem in der deutschen Literatur vertretenen Auffassung
ist die Bestimmung des Art. 997 OR, welche mit derjenigen des Art. 7
des deutschen Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933 wörtlich übereinstimmt,
im Interesse der Umlaufsfähigkeit des Wechsels und zum Schutze des
Verkehrs aufgestellt. Sie enthält den Grundsatz der Unabhängigkeit
(Selbstständigkeit) der einzelnen Wechselverpflichtungen. Die einzelne
Wechselerklärung mag materiell ungültig sein, dies führt jedoch nicht
zur Ungültigkeit aller übrigen Wechselerklärungen und des Wechsels als
solchen. Für die Wirksamkeit der übrigen wechselrechtlichen Erklärungen
auf dem Wechsel genügt das äusserliche formelle Vorhandensein
einer Unterschrift, sei es des Akzeptanten bzw. Remittenten
bzw. Ausstellers. Eine solche formelle Gültigkeit der Unterschrift
liegt schon vor, wenn der Name (bürgerlicher Name oder Firma), den die
Unterschrift angibt, eine wechselfähige Person oder Firma zu bezeichnen
vermag, auch wenn die Unterschrift selbst erdichtet, gefälscht, von
einem Nichtvertreter gezeichnet ist oder aus einem anderen Grunde eine
Verbindlichkeit nicht begründen kann (BAUMBACH-HEFERMEHL, Wechselgesetz und
Scheckgesetz, 10. Aufl., München 1970, N 7, 14 zu Art. 1, N 1 zu Art. 7;
JACOBI, Wechsel- und Scheckrecht, Berlin 1955, S. 231, § 30; STAUB-STRANZ,
Wechselgesetz, Berlin und Leipzig 1934, N 1 und 65 zu Art. 1, N 1 und
2 zu Art. 7; GRÜNHUT, Wechselrecht, Leipzig 1897, Bd. I, S. 408/409 f.;
PERCEROU-BOUTERON, "Lettre de change et billet à ordre", Paris 1937, S.
24/25). Dieser Standpunkt erscheint im Hinblick auf Sinn und Zweck des
Wechselrechtes durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Wechsel als
Umlaufpapier ist als Kredit-, Zahlungs- und Sicherungsmittel ausgestaltet,
was entsprechende, im Interesse der Gläubiger und des Schuldners liegende
Umlaufsfähigkeit und den Schutz des Verkehrs voraussetzt.

    Diese von mehreren Autoren vertretene Auffassung über die
Formgültigkeit der Wechselausstellerunterschrift hat denn auch das
Bundesgericht bereits in BGE 90 II 119 f. sinngemäss bestätigt, indem
es ausführte: "En l'espèce, la signature de Bailly figure au bas des
traites (JACOBI, op.cit., p. 235; ARMINJON et CARRY, op.cit., p. 237).
Dûment souscrits par un tireur possible et capable, les titres étaient
valides en la forme dès leur émission, car quiconque appose sa signature
comme représentant sans pouvoir ou dépasse ses pouvoirs est obligé lui-même
(Art. 114 al. 3 du code de commerce français; art. 998 CO; ...) Complètes
à l'émission, les lettres n'étaient pas en blanc et l'art. 10 de la loi
uniforme (Art. 1000 CO) ne s'applique pas.

    Autre chose est de savoir, d'après le droit civil..., si Bailly s'est
obligé lui-même ou a engagé le Comptoir des bois du Cher...".

Erwägung 2

    2.- a) G. Tomek hat als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied
unter Beifügung des Firmenstempels "Wohnbau Süd AG" im Namen dieser
Firma als Ausstellerin des umstrittenen Wechsels mit seinem Namen
unterzeichnet. Zur rechtswirksamen Firmenunterschrift war jedoch auch
die Unterschrift des Verwaltungsratsmitgliedes H. Krall erforderlich,
denn die Wohnbau Süd AG wurde nach aussen durch die Kollektivzeichnung
dieser beiden Verwaltungsratsmitglieder vertreten. Diese Zweitunterschrift
fehlt auf dem Wechsel; Krall hat sich nachträglich geweigert, seine
Unterschrift für die Firma Wohnbau Süd AG als Ausstellerin auf den
Wechsel zu setzen. Nach dem unter Ziffer 1 Gesagten durfte indessen das
Appellationsgericht gestützt auf Art. 997 OR ohne Willkür annehmen,
dass auf dem Wechsel die Unterschrift des Ausstellers nicht fehlt,
sondern bloss mangelhaft ist, dieser Mangel der Unterschrift jedoch
der Gültigkeit der übrigen Unterschriften und mithin der Gültigkeit
des gezogenen Wechsels selbst nicht schadet. Denn das (äusserliche)
Vorhandensein der Unterschrift Tomeks allein genügte, um die von dieser
Unterschrift gedeckte Erklärung als formell in Ordnung erscheinen und die
übrigen wechselrechtlichen Erklärungen auf dem Papier wirksam werden zu
lassen. Diese Auslegung des Art. 997 OR lässt sich mit sachlichen Gründen
rechtfertigen und hält daher vor Art. 4 BV stand.

    Was die Beschwerdeführerin in dieser Richtung vorbringt, erschöpft sich
in appellatorischer Kritik, die den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen
vermag. Sie lässt es lediglich bei der Behauptung bewenden, die Literatur,
auf die sich die Appellationsinstanz stützt, sei überholt und stehe
mit den Normen des einheitlichen Wechselrechtes nicht im Einklang. Sie
kann aber nicht konkrete, namhafte Gründe geltend machen, dass und
inwiefern die vom Appellationsgericht vertretene Auffassung bezüglich des
Gültigkeitserfordernisses der Ausstellerunterschrift schlechthin unhaltbar
wäre, und sie vermag auch keine Literatur und Rechtsprechung anzurufen,
welche den Standpunkt des Appellationsgerichtes als völlig unrichtig
erscheinen lassen würden. Der Einwand, es sei zu Unrecht auf die deutsche
Lehrmeinung abgestellt worden, schlägt unter dem Gesichtspunkt der Willkür
schon deshalb nicht durch, weil der deutsche Text des Genfer Abkommens
über das einheitliche Wechselgesetz, nach welchem Deutschland und die
Schweiz ihr Wechselrecht gestaltet haben, eine Übersetzung darstellt,
die von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam vereinbart
worden ist (GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht,
6. Aufl. 1972, S. 757). Der hier massgebende Art. 997 OR entspricht
denn auch, wie bereits erwähnt, wörtlich dem Art. 7 des deutschen
Wechselgesetzes. Die Auffassung des Appellationsgerichtes erscheint
auch nicht willkürlich im Hinblick auf den Unterschied zwischen der
französischen Fassung des erwähnten Abkommens, dessen Wortlaut mit dem
französischen Text des Bundesgesetzes übereinstimmt, und der deutschen
Fassung des Art. 991 Ziffer 8 OR. Die Annahme, dass der Unterschied
der beiden Fassungen redaktioneller Art ist, ist umso mehr sachlich
vertretbar, als dem französischen Text "la signature de celui qui émet
la lettre" die Bezeichnung "tireur" angefügt ist. Auch der Hinweis auf
die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages (Art. 933 Abs. 1 OR)
inbezug auf die Kollektivunterschrift der Firma Wohnbau Süd AG vermag
nach dem Gesagten die Auffassung, dass das Vorhandensein einer mit dem
Handelsregistereintrag im Widerspruch stehenden Firmenunterschrift auf dem
Wechsel nicht dessen Ungültigkeit zur Folge habe, nicht als schlechthin
unhaltbar erscheinen zu lassen; es erscheint sachlich gerechtfertigt,
dass Art. 997 OR im Interesse der Umlaufsfähigkeit des Wechsels und des
Schutzes des Verkehrs gegenüber Art. 933 OR vorgeht.

    b) Das Appellationsgericht hat ohne Willkür auch gestützt auf
Art. 998 OR das Vorliegen eines gültig gezogenen Wechsels annehmen
dürfen. Nach dieser Bestimmung haftet selbst wechselmässig, wer auf
einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne
hiezu ermächtigt zu sein, und dasselbe gilt nach dieser Vorschrift für
einen Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Auch
diese Regeln sind wie diejenigen des Art. 997 OR im Interesse der
Umlaufsfähigkeit des Wechsels und des Schutzes des Verkehrs aufgestellt
und führen dazu, dass in diesen Fällen des Art. 998 OR keine Ungültigkeit
des Wechsels vorliegt (vgl. BAUMBACH-HEFERMEHL, aaO, N. 2 zu Art. 8;
GUHL/MERZ/KUMMER, aaO, S. 766). Es ist nicht schlechthin unhaltbar,
wenn der Fall der mangelhaften Kollektivunterschrift (Fehlen der zweiten
Kollektivunterschrift) im Sinne von Art. 998 OR behandelt wird; denn bei
der Kollektivvertretung fehlt dem einzelnen Kollektivzeichnungsberechtigten
die Ermächtigung zur Eingehung einer Verpflichtung durch seine alleinige
Unterschrift. Freilich bezieht sich Art. 998 OR nach dem Gesetzeswortlaut
auf das Stellvertretungsverhältnis eines Dritten. Doch lässt es sich mit
haltbaren Gründen rechtfertigen, die Regeln des Art. 998 OR auch auf das
Vertretungsmachtverhältnis der Organe der juristischen Person anzuwenden,
denn es stehen hier die gleichen Interessen auf dem Spiele wie beim
gewöhnlichen Vertreter (Art. 32 f. OR). Als zeichnungsberechtigtes
Verwaltungsratsmitglied hat G. Tomek den Wechsel in Organstellung
für die Wohnbau Süd AG ausgestellt. Seine Handlungsmacht war jedoch
insofern beschränkt, als er nur zusammen mit H. Krall (kollektiv)
Verbindlichkeiten im Namen der Wohnbau Süd AG eingehen konnte. Trotz
fehlender Einzelunterschriftsberechtigung war nach dem Gesagten mit
seiner Unterschrift gestützt auf Art. 998 OR ein gültig gezogener Wechsel
ausgestellt worden.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 1007 OR kann der Wechselschuldner einem späteren
Wechselgläubiger keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine
unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber
stützen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst
zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

    Die Beschwerdeführerin rügt, das Appellationsgericht habe willkürlich
ihren Einwand abgelehnt, dass Bohni beim Erwerb des Wechsels bewusst zu
ihrem Nachteil gehandelt habe. Bohni habe gewusst, dass auf dem Wechsel
die Zweitunterschrift Kralls für die rechtsgültige Verpflichtung der
Wohnbau Süd AG als Wechselausstellerin gefehlt und keine gültige Begebung
des Wechsels stattgefunden habe.

    Die Einrede des Wechselschuldners gegenüber einem späteren
Wechselgläubiger setzt nach Art. 1007 OR voraus, dass der Wechselgläubiger
unredlich gehandelt hat. Hiezu genügt blosses Kennensollen des Mangels
nicht, selbst dann nicht, wenn der Erwerber des Wechsels schon bei
Anwendung eines Mindestmasses von Sorgfalt den Mangel hätte erkennen
können (GUHL/MERZ/KUMMER, aaO, S. 814; BGE 85 II 28). Der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages
(Art. 933 Abs. 1 OR) inbezug auf die Kollektivunterschrift reicht daher
zur Begründung der Unredlichkeit des Wechselschuldners Bohni nicht aus,
was das Appellationsgericht ohne Willkür annehmen durfte. Auch die weitere
Begründung des Appellationsgerichtes ist im übrigen nicht unhaltbar,
dass die Beschwerdeführerin sich gestützt auf das Prinzip von Treu und
Glauben nicht auf einen Mangel der Ausstellerunterschrift gegenüber
dem Wechselinhaber Bohni berufen dürfe, von welchem sie bei Abgabe des
Akzeptes unbestrittenermassen selbst Kenntnis gehabt hatte. Was die
Beschwerdeführerin im weiteren zu diesem Punkte vorbringt, vermag den
Vorwurf der Willkür gegenüber dem Appellationsgericht nicht zu begründen.

    b) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass es sich
beim fraglichen Wechsel um ein Blankett gehandelt habe. Tomek habe den
Wechsel widerrechtlich in seinen Besitz genommen und unbefugt zu eigenem
Nutzen indossiert. Es handelt sich hier zumindest zum Teil um neue, im
kantonalen Verfahren nicht erhobene Behauptungen, die im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ausgeschlossen
sind (BGE 94 I 144, 97 I 308 Erw. 4b, 317 Erw. 1, 98 Ia 52 Erw. 1). Vor den
kantonalen Instanzen hat sich die Beschwerdeführerin in dieser Richtung
lediglich auf blosse Vermutungen beschränkt. Wird darüber hinweggesehen,
erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet.

    Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Tomek den Wechsel
unbefugterweise in Besitz genommen und nachträglich an seine eigene
Order gestellt (Blankett) sowie mit dem Fälligkeitsdatum versehen habe,
steht im Widerspruch mit den ergänzten Akten. Die während der Hängigkeit
der staatsrechtlichen Beschwerde auf Anzeige der Wohnbau Süd AG und
der Finanz und Bau AG interfinancia durchgeführte Strafuntersuchung
(Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) hat ergeben, dass nach übereinstimmenden
Zeugenaussagen des Grafen von Wolkenstein und Tissot, welche das Akzept
für die Beschwerdeführerin gegeben haben, der umstrittene Wechsel dazu
dienen sollte, eine Forderung Tomeks gegen Krall zu befriedigen oder
sicherzustellen. Graf von Wolkenstein sei bei dem massgebenden Gespräch
zwischen Tomek und Krall anwesend gewesen und habe von Krall den Auftrag
erhalten, das Wechselformular am folgenden Tag auszufüllen. Der Wechsel sei
von Graf von Wolkenstein gemäss Auftrag Kralls vollständig ausgefüllt und
an die Order des Tomek gestellt worden, jedoch erst nach Kralls Abreise
ins Ausland, weshalb dessen Mitunterzeichnung unterblieben sei. Es
erscheint daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht willkürlich, dass
die Einreden der Beschwerdeführerin nach Art. 1006 Abs. 2 und Art. 1000 OR
vom Appellationsgericht abgewiesen wurden. Hätte es sich aber tatsächlich
um ein Blankett gehandelt und hätte Tomek die Vereinbarungen zwischen ihm
und der Akzeptantin nicht eingehalten, so wäre die Abweisung der Einrede
nach Art. 1000 OR selbst dann nicht willkürlich, denn die Auffassung ist
nicht unhaltbar, dass die auf ein Blankett gesetzte wechselrechtliche
Erklärung unwiderruflich ist und der Akzeptant das Risiko trägt, das
aus der späteren endgültigen Ausfüllung des Wechsels entstehen kann
(GUHL/MERZ/KUMMER, aaO, S. 770). Sowohl inbezug auf diese Einrede wie auch
betreffend die Einrede des Art. 1006 Abs. 2 OR würde die Begründung der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ausreichen, um den Standpunkt,
die Bösgläubigkeit des Wechselinhabers beim Erwerb des Wechsels sei nicht
glaubhaft gemacht, als willkürlich erscheinen zu lassen.

    c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim
Indossament, mit welchem der Wechsel an Bohni übertragen worden war, um
ein Inkassoindossament gehandelt habe. Sie glaubt sich daher berechtigt,
die ihr angeblich gegenüber der Ausstellerin bzw. Tomek zustehenden
Einreden auch gegenüber dem Wechselinhaber Bohni erheben zu können
(Art. 1008 Abs. 2 OR). Der angefochtene Entscheid, der diese Einrede
stillschweigend ablehnt, ist in dieser Hinsicht schon deshalb keineswegs
willkürlich, weil der nach Art. 1008 Abs. 1 OR erforderliche Vermerk
zur Begründung eines blossen Vollmachtindossamentes (Inkassoindossament)
fehlt. Was die Beschwerdeführerin im übrigen in diesem Punkte vorbringt,
vermag den Vorwurf der Willkür gegenüber dem Appellationsgericht nicht zu
begründen. Nicht willkürlich ist schliesslich auch die Annahme, dass die
Beschwerdeführerin das Vorliegen eines verdeckten Inkassoindossamentes
nicht habe darlegen können.

    d) Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf ein
verbotenes Selbstkontrahieren Tomeks, weil er im Namen der Wohnbau Süd
AG den Wechsel an seine eigene Order ausgestellt habe; auch diese Einrede
habe das Appellationsgericht willkürlich abgewiesen.

    Tomek war im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Begebung des Wechsels
mit H. Krall kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied
der Wohnbau Süd AG. Er handelte daher für diese Firma nicht als in
einem Stellvertretungsverhältnis (Art. 32 f. OR) stehender Dritter,
sondern brachte unmittelbar den Willen der Verbandsperson zum Ausdruck
(Art. 55 ZGB; BGE 98 II 219, 95 II 621 mit Hinweisen). Allein die Regeln
des Selbstkontrahierens des Vertreters gelten auch für die Handlungsmacht
des Organs der juristischen Person, d.h. das Selbstkontrahieren des
Organs einer juristischen Person ist ohne Ermächtigung oder Genehmigung
seitens eines über- oder nebengeordneten Organs nicht zulässig,
wenn es die Gefahr einer Benachteiligung der juristischen Person in
sich birgt (BGE 98 II 219, 95 II 621 und 453; GUHL/MERZ/KUMMER, aaO,
S. 150). Ein solches Selbstkontrahieren Tomeks hätte zunächst dessen
Einzelunterschriftsberechtigung vorausgesetzt. Für den Fall, dass
tatsächlich beim Ausstellen des Wechsels an eigene Order ein unzulässiges
Selbstkontrahieren vorgelegen hätte, so würde dieser Umstand - was nach
dem Gesagten ohne Willkür angenommen werden kann - gestützt auf Art.
997 und Art. 998 OR in Verbindung mit Art. 1007 OR die wechselrechtliche
Verpflichtung der Akzeptantin gegenüber dem redlichen Wechselinhaber
Bohni nicht berühren.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.