Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 248



97 V 248

60. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1971 i.S. Arboreta AG gegen
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des
Kantons Zürich Regeste

    Art. 97 und 128 OG: über die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen.

    -  Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar,
wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen.

    - Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur
dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilt gemäss Art. 128 in
Verbindung mit Art. 97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG auf dem Gebiete der
Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten nach der Legaldefinition in
Art. 5 Abs. 1 VwG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen und die weiteren Voraussetzungen
der Buchstaben a-c dieser Bestimmung erfüllen. Verfügungen im Sinne
dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von
Art. 5 VwG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen
des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5
Abs. 2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen
Gesetzes. Diese Bestimmung enthält die weitere Einschränkung, dass
nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwG). Dieser
grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung der Zulässigkeit eines
selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwG - nicht abschliessend -
aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 97 I 478, 96 I 294/295; GYGI,
Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 90). Für
das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass
gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101, Buchstabe a, OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist,
wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht.

Erwägung 2

    2.- Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung stellt das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ein bis zum Eingang des ergänzenden
Kontrollberichtes der Ausgleichskasse. Diese Sistierungsverfügung bewirkt
für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Es
fehlt mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung eines selbständigen
Beschwerdeverfahrens. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
nicht einzutreten.. .