Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 I 478



97 I 478

64. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1971 i.S. Käsereigenossenschaft
Aegeten/Daiwil gegen Zentralschweizerischen Milchverband, Zentralverband
Schweizerischer Milchproduzenten, Refa Weichkäse AG und Abteilung für
Landwirtschaft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements. Regeste

    Verfahren

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Zwischenverfügungen; Art. 97 ff. OG, Art. 45 VwG.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 97
OG zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Dazu zählen an
sich auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwG). Nach Art. 45 Abs. 1
VwG sind Zwischenverfügungen aber verwaltungsintern nur dann selbständig
mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Auf diese Vorschrift verweist
Art. 5 Abs. 2 VwG ausdrücklich. Art. 45 Abs. 1 VwG ist deshalb analog
auch in der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht anzuwenden.

    Art. 101 lit. a OG spricht nicht gegen diesen Schluss. Er erklärt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen unzulässig,
wenn sie gegen Endverfügungen in derselben Sache unzulässig ist, was
übrigens angesichts der Umschreibung der anfechtbaren Verfügung in Art. 97
OG und Art. 5 Abs. 2 VwG selbstverständlich scheint. Daraus abzuleiten,
umgekehrt sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen
ohne Einschränkung zulässig, wenn sie es gegen Endverfügungen in derselben
Sache ist, verbietet sich aber; die Gesetzessystematik zwingt vielmehr
zum Schluss, dass unter Zwischenverfügung im Sinne von Art. 101 lit. a
OG dasselbe zu verstehen ist, wie unter Zwischenverfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 VwG, findet sich doch die Umschreibung der nach Art. 97 OG
grundsätzlich anfechtbaren Verfügungen, zu denen auch die in Art. 101
OG von der Anfechtbarkeit ausgeschlossenen Verfügungen gehören, allein
in Art. 5 VwG und dieser Artikel verweist, wie erwähnt, bezüglich der
Zwischenverfügungen auf Art. 45 VwG, der die erwähnte Einschränkung
der Anfechtbarkeit vorsieht. Zwischenverfügungen sind somit nur mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Lösung ist auch inhaltlich
begründet, wäre es doch widersinnig, den Weiterzug von Zwischenverfügungen
allein im verwaltungsinternen Verwaltungsbeschwerdeverfahren Beschränkungen
zu unterwerfen, nicht aber im Verfahren vor Bundesgericht.