Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 I 462



97 I 462

62. Auszug aus dem Urteil vom 26. März 1971 i.S. Gassmann gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich. Regeste

    Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955.

    Massnahmen, die zum Schutze der Gewässer gegen einen Viehmastbetrieb
verfügt werden dürfen. Zulässiges Verhältnis des Viehbestandes zur Grösse
des Jauchetroges und der Ausbringfläche. Auch nicht dinglich gesichertes
Pachtland ist als Ausbringfläche zu berücksichtigen.

Sachverhalt

                      Aus dem Sachverhalt:

    A.- Emil Gassmann betreibt auf seinem Heimwesen Hochgrüt in Seuzach
eine Schweine- und Rindermast. Einer amtlichen Zählung zufolge hielt
er dort am 19. September 1967 insgesamt 861 Schweine und Ferkel, 55
Rinder und ein Pferd. In den Jahren 1961, 1964 und 1966 musste er wegen
Gewässerverschmutzung aus seinem Betriebe bestraft werden. Am 20. Februar
1967 verfügte die Baudirektion des Kantons Zürich:

    "I.  Emil Gassmann wird eine Frist bis zum 30. April 1967 angesetzt, um

    a)  den Nachweis zu erbringen, dass die nach den vorstehenden
Erwägungen erforderliche offene Landfläche zur Verwertung der aus seiner
Schweinemästerei anfallenden Jauche dauernd zur Verfügung steht (bei 500
Tieren zusätzlich 38 ha).

    Der Nachweis ist zu erbringen

    durch Vorlegung eines am Grundbuch vorgemerkten Pachtvertrages
zugunsten des Gesuchstellers und zulasten der Eigentümer der
Pachtgrundstücke betreffend die dauernde Pflicht zur Abnahme der Jauche
aus der Mästerei, durch Begründung eines Personalservituts zugunsten der
Gemeinde und des Kantons mit dem gleichen Inhalt, durch dauernde Bauverbote
auf den eigenen Grundstücken des Gesuchstellers zugunsten der Gemeinde und
des Kantons und auf den Pachtgrundstücken zugunsten des Gesuchstellers,
der Gemeinde und des Kantons,

    b)  den Jauchetrog auf einen Inhalt von 2,5 m3 pro Tier zu erweitern,
das heisst bei 500 Tieren um zusätzliche 1050 m3.

    II.  Leistet Emil Gassmann diesen Nachweis innert Frist nicht, so
hat er den Schweinebestand seines Betriebes bis zum 1. Mai 1967 auf 120
Tiere zu reduzieren.

    III.  Emil Gassmann wird untersagt, nach dem 1. Mai 1967 seine
Schweinemästerei mit mehr Schweinen zu belegen, als die ausgewiesene
Verwertungsfläche zulässt. Dieses Verbot ergeht unter der Androhung
der Ungehorsamsstrafe von Artikel 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse)
und des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Räumung der Stallungen) für
den Widerhandlungsfall.

    IV.  Die Mistwürfe ist bis zum 30. April 1967 durch die Erstellung
eines Betonbodens und von Umfassungsmauern so auszubilden, dass keine
Abwasser mehr ausfliessen und in den Untergrund versickern können.

    V.  Ab 1. Mai 1967 ist jegliches Versickernlassen von Abwasser aus
der Mistwürfe untersagt. Die Gewährung einer Übergangsfrist bis 1. Mai
1967 befreit nicht von der Haftung gegenüber dem Staat und Dritten für
alle Schäden, die in der Zwischenzeit aus unsachgemässer Beseitigung der
Abwasser entstehen sollten.

    VI.  Emil Gassmann wird angedroht, dass er bei Übertretung des Verbotes
gemäss Dispositiv V aufgrund von Artikel 15 des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung verzeigt wird.

    VII.  Rechtsmittelbelehrung...

    VIII.  Mitteilung...".

    B.- Gegen diese Verfügung rekurrierte Emil Gassmann an den
Regierungsrat. Sein Rekurs wurde am 9. November 1967 abgewiesen und
gleichzeitig in den Dispositiven II-V folgendes bestimmt:

    II.  Emil Gassmann wird befohlen:

    a)  den Jauchetrog seines Schweinestalles auf 1550 m3 zu vergrössern
und den Ausweis für eine gesicherte Ausbringungsfläche von 62 ha für
die Schweinejauche zu erbringen oder den Bestand seines Schweinestalles
dauernd auf nicht mehr als 120 Einheiten zu reduzieren,

    b)  den Jauchetrog seines Rinderstalles auf 318 m3 zu vergrössern und
den Ausweis für eine zusätzliche gesicherte Ausbringungsfläche von 28 ha
für die Rinderjauche zu erbringen oder seinen Rinderstall aufzuheben oder

    c)  im Falle der Beibehaltung der Rindermast auf je eine Einheit den
Bestand der Schweinehaltung um je vier Einheiten herabzusetzen.

    III.  Für die Erfüllung dieser Auflagen wird Emil Gassmann die Frist
bis zum 31. Januar 1968 erstreckt.

    IV.  Es bleibt bei den in Dispositiv III und V der Verfügung der
Baudirektion vom 17. Februar 1967 gemachten Auflagen und den Androhungen
von Dispositiv III und VI.

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Emil
Gassmann, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die Sache
zur Ergänzung des Tatbestandes und neuer Entscheidung an den Regierungsrat
zurückzuweisen.

    Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, sein Tierbestand habe
sich seit der Zählung vom 19. September 1967 erheblich reduziert. Er
halte jetzt durchschnittlich nur noch 500 Schweine. Ausserdem trage er
sich mit der Absicht, die Schweinemast zugunsten der Rindermast weiter
zu reduzieren. Art. 5 GSchG schliesse aus, dass für seinen Betrieb
Vorschriften über den höchstzulässigen Tierbestand gemacht würden,
denn es fehle der Nachweis, dass bei fachgemässer Düngung der bestehende
oder der für die Zukunft vorgesehene Tierbestand zur Verunreinigung von
Trink- und Brauchwasser oder von Fischereigewässern führe. Die drei
Fälle von Gewässerverschmutzung, deretwegen er bestraft worden sei,
hätten ihre Ursache in der Verletzung von Sorgfaltspflichten und nicht
in einem zu hohen Tierbestand. Wie der Zustand der öffentlichen Gewässer
in Gebieten mit intensiver Düngung zeige, dürfe der Anteil der Düngung
an der bestehenden Gewässerverschmutzung nicht überschätzt werden. Die
vom Regierungsrat seinem Entscheid zugrundegelegte Düngungsgrenze beruhe
auf Ansichten eines Landwirtschaftsfachmannes, die in Fachkreisen sehr
umstritten seien und sich nicht auf den Schutz der Gewässer, sondern
einzig auf eine optimale Düngung des Bodens nach landwirtschaftlichen
Gesichtspunkten bezögen. Das vom Regierungsrat vorgeschriebene System
der Düngungsdienstbarkeit auf fremder Ausbringfläche sei unzumutbar
und untauglich.

    D.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg.  Departement des
Innern (EDI) beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

    E.- Prof. Dr. K. Wuhrmann, Eidg. Anstalt für Wasserversorgung,
Abwasserreinigung und Gewässerschutz, Dübendorf und Dr. Jakob Geering,
Eidg. Versuchsanstalt Reckenholz, Zürich erstatteten dem Bundesgericht
am 27. November 1970 ein Expertengutachten über die im Betrieb
des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes
erforderliche Grösse von Jauchetrog und Ausbringfläche. Die Experten
stellen fest, zur Ermittlung des nötigen Jauchetroginhaltes und der für
eine rationelle Düngung notwendigen Ausbringfläche sei es notwendig,
den Tierbestand auf Grossvieheinheiten umzurechnen.>

    Dabei könnten für die vorliegende Untersuchung nicht die normalen
Umrechnungsfaktoren verwendet werden, die sich nach dem Verzehr an Futter
(Stärkeeinheiten) richteten, sondern es müsse auf die Ausscheidungen
abgestellt werden. Beim Rind verhalte sich Harn:Kot wie 1:2, beim Schwein
dagegen wie 4-5:1. Setze man den gesamten Anfall von Harn und Kot einer
Kuh = 1 (1 Rind-Grossvieheinheit = (R)GVE), so betrage der Anfall

    bei Mutterschweinen (inkl. Saugferkel bis 20 kg): 0,3 (S)GVE

    bei einem Mastschwein (Durchschnittsgewicht
      20-110 = 65 kg): 0,1 (S)GVE

    bei einem Mastrind: 0,3 (R)GVE

    bei Aufzuchtkälbern oder -rindern: 0,5 (R)GVE

    F.- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den
angefochtenen Entscheid auf.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Entgegen der Annahme des Regierungsrates im angefochtenen
Entscheid messen die im Betrieb des Beschwerdeführers vorhandenen
Jauchetröge zusammen nicht nur 470 m3, sondern 523 m3. Der Eigenbesitz
des Beschwerdeführers in den Gemeinden Seuzach und Neftenbach umfasst
eine landwirtschaftliche Nutzfläche von nicht nur 12, sondern 15
ha. Zur Zeit der Experteninstruktion im bundesgerichtlichen Verfahren
verfügte der Beschwerdeführer ausserdem über 10 ha, heute über 10,5
ha Pachtland. Entgegen der Ansicht des Regierungsrates ist auch dieses
Pachtland als Ausbringfläche zu berücksichtigen, obschon die Pachtverträge
im Grundbuch nicht vorgemerkt sind. Nach einem kürzlich ergangenen
Entscheid des Bundesgerichts können die Kantone selbst bei einer neu zu
errichtenden Schweinemästerei keine dingliche Sicherung der Ausbringflächen
verlangen (BGE 96 I 758 ff.). Die dingliche Sicherung liegt zwar in der
Regel im eigenen Interesse des Besitzers einer Schwe nemästerei, will
er nicht bei Kündigung eines Pachtvertrages unter Umständen gezwungen
sein, seinen Betrieb zu reduzieren oder gar einzustellen. Verlangt
werden kann aber vom Beschwerdeführer nur, dass er jede Verletzung des
Gewässerschutzgesetzes vermeide.

    Das vom Beschwerdeführer nach der Experteninstruktion veräusserte
Heimwesen Häuslenen TG ist hier nicht mehr zu berücksichtigen.>

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 5 GSchG lasse
für Anordnungen über den zulässigen Tierbestand im Verhältnis zur
Grundfläche keinen Raum. Nach Art. 5 GSchG verstossen die fachgerechte
landwirtschaftliche und gärtnerische Bewirtschaftung des Bodens,
die rationelle Düngung und die Anwendung von Mitteln zur Bekämpfung
tierischer und pflanzlicher Schädlinge nicht gegen das Gesetz, wenn weder
Trinknoch Brauchwasser in gesundheitsschädlicher oder die Brauchbarkeit
ausschliessender Weise verunreinigt noch ein Fischgewässer geschädigt wird
und die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet wird. Bei
rationeller Düngung werden dem Boden lediglich die Nährstoffe zugeführt,
die ihm in der Folge durch die Pflanzen wieder entzogen werden. Bei
Überdüngung hingegen sammeln sich überschüssige Nährstoffe im Boden an. Wie
der Regierungsrat unter Hinweis auf die Fachliteratur richtig ausführt,
verbindet sich vor allem der Stickstoff in Nitratform nicht mit dem
Boden. Er wird ausgeschwemmt oder sickert in die Gewässer aus (vgl. HEINZ
AMBÜHL, Der Einfluss der chemischen Düngung auf Oberflächengewässer,
in Das Gas- und Wasserfach, Jahrgang 107/1966, S. 360 ff.). Gerade
der übermässige Gehalt an Stickstoff und Phosphor ist aber die Ursache
der Eutrophierung der Gewässer, führt er doch zu Fadenalgenbildung und
Sauerstoffschwund. Gegen diese allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Erkenntnisse bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor
(vgl. auch die Botschaft zu einem neuen Gewässerschutzgesetz vom 26. August
1970, BBl 1970 II 449 ff.). Eine übermässige Düngung landwirtschaftlicher
Nutzflächen verstösst deshalb, wie der Regierungsrat zutreffend feststellt,
gegen die Anforderungen des Gewässerschutzes. Da Art. 5 GSchG nur
die fachgerechte landwirtschaftliche und gärtnerische Bewirtschaftung
des Bodens und die rationelle Düngung vorbehält, qualifiziert sich die
Überdüngung als ein Misstand im Sinne von Art. 6 GSchG, dessen Beseitigung
in den Aufgabenbereich der für den Gewässerschutz zuständigen kantonalen
Behörden fällt. Ihnen steht es zu, die Weiterführung einer Überdüngung
zu untersagen. Ihnen muss aber auch auf Grund von Art. 2 GSchG zustehen,
einer Überdüngung zuvorzukommen, die insbesondere dann droht, wenn ein
Mastbetrieb im Verhältnis zur Zahl der Masttiere über eine ungenügende
Ausbringfläche verfügt. So können. sie eine Beschränkung der Viehhaltung
durchsetzen, wenn die Ausbringung der Jauche eines solchen Betriebes nicht
im Rahmen einer rationellen Düngung und ohne Beeinträchtigung der Trink-
und Brauchwassergewinnung und der Fischereigewässer möglich ist. Ausserdem
können sie wie für Hauskläranlagen auch für Jauchegruben Mindestmasse
vorschreiben (vgl. BGE 92 I 412, 94 I 499). Sie können Kontrollmassnahmen
anordnen, wo die Gefahr einer Überdüngung droht. Soweit diese Massnahmen
besonderen Arbeitsaufwand und besondere Kosten verursachen, können dem
Urheber der Gefahr entsprechende Gebühren auferlegt werden (BGE 96 I
758 ff. mit Hinweisen). Zur Sicherstellung von Auflagen, die an eine
Bewilligung geknüpft sind, sowie der Kosten allfälliger Schadenfälle
kann schliesslich Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder eine
gleichwertige Sicherheitsleistung verlangt werden (§ 80 des zürcherischen
Wassergesetzes; vgl. BGE 96 I 758 ff.).

Erwägung 4

    4.- Die kantonalen Behörden können dem Beschwerdeführer somit
die Mindestgrösse von Jauchegrube und Ausbringfläche im Verhältnis zum
Tierbestand vorschreiben. Im vorliegenden Falle ist umstritten, wie gross
Jauchegrube und Ausbringfläche im Verhältnis zum Tierbestand mindestens
sein müssen, um den Anforderungen des Gewässerschutzes zu genügen.

    Der Zürcher Regierungsrat fordert für einen Bestand von 620 Schweinen
und 53 Stück Rindvieh (zusammen 89 GVE) Jauchetröge von 1550 + 318 =
1868 m 3 und eine Ausbringfläche von 62 + 28 = 90 ha. Das EDI nimmt an,
bei einer Ausbringfläche von 62 ha könnten neben 620 Schweinen noch 104
Rinder gehalten werden. Für die Schweinehaltung genügt nach seiner Ansicht
ein Jauchetrog von 775 m3, für die Rindviehhaltung ein solcher von 238,5 m
3. Für den im Eventualbegehren des Beschwerdeführers genannten Tierbestand
von 250 Mastschweinen und 100 Mastrindern (zusammen 55 GVE) hält der
Regierungsrat eine Ausbringfläche von 25 + 50 = 75 ha und Jauchetröge von
625 + 600 = 1225 m3 für nötig, das EDI eine Ausbringfläche von 50 ha und
Jauchetröge von 312 + 450 = 762 m3.

    Weder die Auffassung des Regierungsrates noch diejenige des EDI vermag
im Lichte der vom Bundesgericht eingeholten Expertise zu überzeugen. Das
Eidg. Amt für Gewässerschutz scheint zudem in seinem Kreisschreiben
vom 18. Dezember 1969 an die kantonalen Gewässerschutzfachstellen eine
für die Viehhalter günstigere Auffassung zu vertreten als in seiner
Stellungnahme im vorliegenden Prozess.>

    a) Hinsichtlich der Grösse der Jauchegruben gehen die Auffassungen
des Regierungsrates und der Experten auseinander, einerseits weil keine
Einigkeit über die Menge der anfallenden Jauche besteht und anderseits weil
die Experten einen Stapelraum für den Anfall von 2 Monaten für ausreichend
erachten, während die kantonalen Stellen glauben, es müsse ein Stapelraum
für 3 Monate vorhanden sein. Das Bundesgericht kann diesbezüglich ohne
weiteres den Experten folgen, die in ihren sorgfältigen Abklärungen
den gesamten Jaucheanfall einschliesslich des einfliessenden Meteor-
und Reinigungswassers berücksichtigt haben. Die Experten betonen, dass
der Zürcher Regierungsrat und das EDI Zahlen zugrunde gelegt hätten, die
mehr oder weniger starren Regeln entsprächen, während ihre Ergebnisse
auf sorgfältigen Untersuchungen und Erhebungen der tatsächlichen
Verhältnisse an Ort und Stelle (Wasserbezugsmengen und Jaucheanalysen)
beruhten. Wichtige Abweichungen ergäben sich im konkreten Falle infolge
der weitgehenden Stallmistherstellung in den Rindviehstallungen und der
teilweisen separaten Kotstapelung aus den Schweinestallungen.

    Entgegen der Auffassung des Regierungsrates erscheinen auch die
detaillierten Ausführungen der Experten über die häufige Ausbringung der
Jauche - sowohl im Winter als auch in der Vegetationsperiode - keineswegs
als praxisfremd. Vielmehr ist anzunehmen, dass Dr. Jakob Geering als
Sektionschef der Abteilung für Agrikulturchemie der Landwirtschaftlichen
Versuchsanstalt Zürich-Oerlikon mit den in der Schweiz üblichen
Methoden der Jaucheausbringung vertraut ist. Die Experten gehen in
Übereinstimmung mit der Arbeit von BAUMGARTNER/SCHWEIZER ("Grundlagen
zur Betriebsplanung in der Landwirtschaft", Bern 1968, S. 29) davon
aus, dass der unverdünnte Anfall an Schweinejauche bei Mutterschweinen
pro Jahr 4,4 m3 und bei Mastschweinen 1,8 m3 oder pro Monat 0,37 m3
bzw. 0,15 m3 beträgt. Sie errechnen deshalb bei 89 GVE einen unverdünnten
Jaucheanfall von Il00 m3 pro Jahr oder 92 m3 pro Monat. Zu diesem
unverdünnten Jaucheanfall von 92 m3 pro Monat für 89 GVE schlagen sie
nun noch Wasserzusätze von durchschnittlich 121 m3 pro Monat (also etwas
mehr als 1:l) und maximal 244 m3 pro Monat (1:2,7) hinzu und erhalten
so einen monatlichen Flüssigkeitsanfall von durchschnittlich 2,4 m3 je
GVE oder maximal 3,8 m3 je GVE = durchschnittlich 213 m3 und maximal 336
m3 pro Monat für 89 GVE. Mit der Annahme dieser Wasserzusätze ist auch
einer fütterungsbedingt erhöhten Harnproduktion der Schweine Rechnung
getragen. Die Experten schliessen aus dieser Berechnung, dass für 89
GVE unter den bestehenden Verhältnissen Jauchegruben von 426 m3 - bei
einem Neubau mit Schwemmentmistung 524 m 3 - genügen. Der vorhandene
Lagerraum von 523 m3 ist also ausreichend für einen durchschnittlichen
Zweimonatsanfall, und er kann auch den Maximalanfall für 11/2 Monate
aufnehmen.

    Das Kreisschreiben des Eidg. Amtes für Gewässerschutz vom 18. Dezember
1969 schreibt etwas höhere Zahlen vor, die aber ebenfalls weit unter den
Massen liegen, die der Zürcher Regierungsrat im vorliegenden Streitfall
vorschreiben wollte. Das Kreisschreiben hält pro Mutterschwein
einen Jauchegrubenraum von 2,5 m3 und pro zweijähriges Rind einen
Jauchegrubenraum von 1,5 m3 für notwendig (S. 6 des Kreisschreibens). Dies
ergibt bei 40 Mutterschweinen + 480 Mastschweinen + 53 Rindern (89 GVE)
100 m3 (40 x 2,5 m3) + 384 m3 (480 x 0,8 m3) + 79,5 m3 (53 x 1,5 m3) =
563,5 m3. Darnach müssten also bei einem Bestand von 89 GVE die bestehenden
Jauchetröge von 523 m 3 Inhalt noch um 40,5 m3 vergrössert werden.

    Die Angemessenheit der Zahlen im Kreisschreiben braucht jedoch
im vorliegenden Falle nicht generell überprüft zu werden. Es genügt
festzustellen, dass nach den Darlegungen der Experten die Jauchetröge
im konkret zu beurteilenden Fall für die vorgesehene Betriebsgrösse
ausreichen. Die Auffassung des Kantons, die bestehende Jauchegrube von
523 m3 sei für den Betrieb des Beschwerdeführers ungenügend, lässt sich
daher nicht aufrecht erhalten.

    b) Auch hinsichtlich der Ausbringungsfläche hält sich der Viehbestand
des Beschwerdeführers gemäss Variante a) (89 GVE) der Expertise noch innert
der Grenze, die die Ausbringung der Jauche im Rahmen einer rationellen
Düngung ermöglicht, selbst wenn der Beschwerdeführer das Heimwesen in
Häuslenen verkauft hat. Die Expertise hat in eindeutiger Weise abgeklärt,
dass die gesamte Bodenfläche des Beschwerdeführers (Eigenbesitz und
Pachtland) mit Ausnahme des kleinen Grundstücks "Dägerlen" rationell
gedüngt werden kann, ohne dass eine Verunreinigung des Grundwassers zu
befürchten wäre.

    Der "Viehbesatz" bei Variante a) der Expertise (40 Mutterschweine +
480 Mastschweine + 53 Mastrinder) erreicht genau die obere Grenze von
3,5 GVE je ha, wenn der Beschwerdeführer nunmehr über 15 ha Eigenland und
10,5 ha Pachtland verfügt. Es erscheint angemessen, diese Grenze von 3,5
GVE je ha gemäss Auffassung der Experten als Richtmass anzuerkennen. Der
Beschwerdeführer kann somit bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt
die gesamte Jauche im Rahmen einer "fachgerechten landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung des Bodens und einer rationellen Düngung ausbringen,
ohne Brauch- und Trinkwasser zu verunreinigen oder Fischgewässer zu
schädigen". Solange er dies tut, verstösst er daher mit seinem derzeitigen
Viehbestand nicht gegen das GSchG.

    Müsste jedoch der Beschwerdeführer einen Teil seines Pachtlandes
aufgeben, ohne dafür Ersatz zu finden, und könnte er die Jauche nur noch
durch Überdüngung beseitigen, so könnte ihm gegenüber gestützt auf das
Gewässerschutzgesetz eine Beschränkung des Viehbestandes verfügt werden,
auch wenn ein Grossteil des von ihm bewirtschafteten Landes nicht über
relevanten Grundwasservorkommen liegt; denn Überdüngungen bewirken generell
eine Steigerung des Stickstoff- und Phosphatgehaltes der Oberwässer und
Sickergewässer, und die Bekämpfung der Überdüngung gehört daher zu den
Aufgaben der für den Gewässerschutz zuständigen Behörden.

Erwägung 5

    5.- Der angefochtene Entscheid verstösst somit sowohl gegen Art. 5 als
auch gegen Art. 2 GSchG und muss deshalb aufgehoben werden. Den kantonalen
Instanzen bleibt es vorbehalten, im Rahmen der Rechtsgleichheit zulasten
des Beschwerdeführers diejenigen Anordnungen zu erlassen, die im Lichte
dieses Entscheides mit dem Gewässerschutzgesetz vereinbar sind. Dabei ist
immerhin festzuhalten, dass es gemäss der feststehenden Rechtsprechung
des Bundesgerichtes unzulässig ist, für den Fall der Nichtbefolgung von
Anordnungen, die sich auf das Gewässerschutzgesetz stützen, Bestrafung
wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzudrohen, sieht doch Art. 15 GSchG
selbst die Bestrafung solcher Verstösse vor (BGE 73 IV 129, 78 IV 178 E. 2;
FELIX BENDEL, Der Verwaltungszwang nach Bundesrecht, ZBJV 1968, S. 300;
derselbe in Probleme des Gewässerschutzes in der Schweiz, Bern 1970,
S. 53). Hingegen wird nach Art. 234 StGB mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren
oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wer vorsätzlich das
Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen
verunreinigt. Für die fahrlässige Begehung droht diese Vorschrift Gefängnis
oder Busse an. Sie gilt auch für Verunreinigung von Trinkwasser durch
Jaucheführung (vgl. BGE 78 IV 178, Obergericht Thurgau in SJZ 62/1966
Nr. 128 S. 209).