Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 I 455



97 I 455

61. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1971 i.S. Schellner gegen
Gregorzewski und Eidg. Oberzolldirektion. Regeste

    Freigabe eines Zollpfandes. Voraussetzungen (Art. 121 Abs. 3
und Art. 122 Abs. 2 ZG). Ist das Eigentum an den als Zollpfänder
beschlagnahmten Gegenständen umstritten, kann eine Freigabe der Pfänder
erst erfolgen, wenn mit genügender Sicherheit vorfrageweise über das
Eigentum an ihnen entschieden werden kann.

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    Der in Düsseldorf wohnhafte Juwelier Leo Schellner übergab in der
Zeit von Dezember 1969 bis anfangs März 1970 dem ebenfalls in Düsseldorf
niedergelassenen Kaufmann Herbert Gregorzewski vier Auswahlsendungen
Edelsteine und Schmuckwaren, damit dieser sie verkaufe. Gregorzewski
führte den Schmuck zwischen Januar und anfangs März 1970 unter Umgehung der
Zollkontrolle in die Schweiz ein. Er hinterzog dadurch einen Einfuhrzoll
von Fr. 32.50 und Fr. 75'667.01 an Warenumsatzsteuern. Den Schmuck
veräusserte oder verpfändete er zum Teil; 13 Schmuckstücke deponierte
er in einem Schrankfach des Schweizerischen Bankvereins in Zürich, wo
sie - auf Anzeige Schellners hin - von der Zollverwaltung am 30. April
1970 als Zollpfänder beschlagnahmt wurden. Gregorzewski verlangte in
der Folge von der Zollverwaltung die Herausgabe der Zollpfänder gegen
Leistung einer Sicherheit. Schellner widersetzte sich diesem Begehren;
er nahm in Anspruch Eigentümer der Schmuckstücke geblieben zu sein und
verlangte deren Herausgabe an ihn selbst.

    Am 19. März 1970 verfügte die Zollkreisdirektion II, die Pfänder würden
gegen eine Barhinterlage von Fr. 250'000.-- an Gregorzewski herausgegeben,
sofern nicht innert 10 Tagen ein amtlicher Nachweis erbracht werde,
dass die Pfänder Eigentum einer Drittperson seien. Diese Verfügung
teilte sie auch Schellner mit, der sich am 4. Juni 1970 dagegen bei
der Oberzolldirektion beschwerte. Diese wies Schellners Beschwerde am
2. November 1970 ab.

    Gegen diesen Entscheid führt Schellner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt:

    "1. Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 2. November 1970 sei
aufzuheben und es sei demgemäss das Zollpfand in Bezug auf sämtliche
bei Herbert Gregorzewski beschlagnahmten Edelsteine und Schmuckstücke
aufzuheben sowie die Zollkreisdirektion II zu verpflichten, sämtliche
Gegenstände unbeschwert an den Beschwerdeführer als rechtmässigem
Eigentümer herauszugeben;

    2. Eventuell sei die Zollkreisdirektion II zu verpflichten, die
beschlagnahmten Waren in Pfand zu halten und sie dem Beschwerdeführer
dann herauszugeben, sobald dieser mit rechtskräftigem Gerichtsurteil sein
Eigentum an diesen Waren nachgewiesen hat;

    3. Sofern die Rechtslage vor Herausgabe der beschlagnahmten Ware gemäss
Ziff. 1. + 2. dieser Rechtsbegehren die Auferlegung einer Barkaution für
Zoll, Warenumsatzsteuer und Kosten nötig machen sollte und soweit dies
rechtlich zulässig ist, sei die Höhe des betreffenden Betrages in einem
den Umständen angemessenen Rahmen festzulegen;

    4. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen."

    Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Gregorzeweski verlangt die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.

    Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- An Waren, für die die Zollpflicht besteht, und an Gegenständen,
die der Verletzung zollrechtlicher oder anderer Erlasse gedient haben,
bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt, besteht ein gesetzliches
Pfandrecht des Bundes (Zollpfandrecht), das die in Art. 120 Abs. 2 ZG
genannten Forderungen sichert. Die Zollverwaltung kann das Zollpfand,
solange die dadurch gesicherte Forderung nicht bezahlt ist, beschlagnahmen.

    a) Es ist unbestritten, dass zufolge der illegalen Einfuhr der von
Schellner an Gregorzewski ausgehändigten Schmuckstücke in die Schweiz
Zoll- und Warenumsatzsteuerforderungen entstanden sind, die noch nicht
bezahlt wurden und für die deshalb die genannten Wertsachen grundsätzlich
haften. Die Beschlagnahme ist deshalb zu Recht erfolgt. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der Eigentümer der Waren, die eingeführt werden,
diese selber über die Grenze bringt oder ob ein Dritter für ihn handelt.

    Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für
die gesicherte Forderung, kann er sich der Verwertung des Pfandes
widersetzen, wenn er beweist, dass die Gegenstände ihm gegen seinen
Willen und rechtswidrigerweise weggenommen und zur Begehung einer
Zuwiderhandlung benutzt worden sind (Art. 122 Abs. 2 ZG). Leistet der
Eigentümer diesen Nachweis, den er jederzeit erbringen kann, darf das
Zollpfand nicht verwertet werden, die Beschlagnahme ist dann aufzuheben
(BGE 73 I 425 E. 3, 79 I 196 E. 5). Wer sich auf Art. 122 Abs. 2 ZG beruft,
hat jedoch die darin geforderten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Beweis
dafür muss einwandfrei sein (Art. 119 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung
zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926, BS 6, 589).

    b) Eine Freigabe des Zollpfandes ohne Sicherheitsleistung nach Art. 121
Abs. 3 ZG kann der Eigentümer nur verlangen, wenn er nicht persönlich
für die dadurch gesicherten Forderungen haftet.

    Wie weit diese Voraussetzung inbezug auf den Beschwerdeführer erfüllt
ist, steht zur Zeit noch nicht fest. Schellner bestreitet jede persönliche
Haftbarkeit. Da darüber jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
könnte eine allfällige Herausgabe der Pfänder an den Beschwerdeführer nur
gegen Sicherstellung des Betrages, für den er schlimmstenfalls zu haften
hat, erfolgen. Darum und auch weil - wie sich ergeben wird - selbst für
den Fall, dass Schellner nicht persönlich haften sollte, die Pfänder an
ihn nicht ohne Sicherheitsleistung herausgegeben werden könnten, besteht
keine Veranlassung, den Entscheid der Zollrekurskommission abzuwarten.

Erwägung 4

    4.- Abgesehen davon, dass nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer
für die durch das Zollpfand gesicherten Forderungen nicht persönlich
haftet, fehlt es im vorliegenden Fall am einwandfreien Nachweis der
übrigen Voraussetzungen des Art. 122 ZG für die Freigabe des Zollpfandes.

    a) Es fehlt vorab am Nachweis, dass der Beschwerdeführer Eigentümer
der beschlagnahmten Waren ist. Wohl gehen die Urteile des Landgerichtes
Düsseldorf davon aus, dass er der Eigentümer der Waren sei. Allein diese
Urteile sind nicht rechtskräftig, weil Gregorzewski gegen sie Berufung
eingelegt hat. Nach den von Gregorzewski eingelegten mit Schellner
abgeschlossenen Verträgen, aufgrund deren ihm von Schellner die Wertsachen
ausgehändigt wurden, ist es nicht ausgeschlossen, dass das Eigentum
an ihnen auf ihn überging, als er den Willen zum Ausdruck brachte, die
Wertsachen zu behalten und den Kaufpreis durch Verrechnung zu tilgen. Auch
die vorläufige Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich
geht zwar von der Annahme aus, Schellner habe sein Eigentum glaubhaft
gemacht; in ihr liegt jedoch kein sicherer Nachweis des Eigentums.
Schliesslich macht Schellner selbst geltend, der beschlagnahmte Saphir
im Werte von 180'000 DM gehöre nicht ihm und er habe ihn selber nur in
Kommission erhalten. Mindestens hinsichtlich dieses Schmuckstückes müsste
die Beschlagnahme schon deshalb aufrechterhalten bleiben, weil der nach
seinen Aussagen rechtmässige Eigentümer kein Herausgabebegehren gestellt
hat, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre.

    b) Es fehlt im weiteren auch am Nachweis, dass dem Beschwerdeführer
die Gegenstände gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weggenommen
worden sind.

    Die Wertsachen sind Gregorzewski durch Schellner unbestrittenermassen
anvertraut worden. (Welches die Natur des zwischen ihnen bestehenden
Vertragsverhältnisses ist bzw. war, kann dahingestellt bleiben.) Sie
wurden auch bereits in die Schweiz verbracht, bevor Schellner sich
auf den Standpunkt stellte, Gregorzewski sei widerrechtlich in ihrem
Besitz verblieben und habe sie veruntreut. Aus Schellners Darlegungen
im Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion ergibt sich nämlich,
dass er erst auf die Messe in Hannover hin (spätestens auf den
24. April 1970) mit Gregorzewski abmachte, er müsse die Schmucksachen
nach Deutschland zurückbringen. Den Aussagen des Beschwerdeführers
im Zolluntersuchungsverfahren kann überdies entnommen werden, dass er
aufgrund des Verhaltens von Gregorzewski zumindest damit gerechnet hat,
dass dieser die Waren unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz
verbringen würde. Schellner hat allerdings nachträglich behauptet,
er sei vom einvernehmenden Beamten unter Druck gesetzt und zur Abgabe
unrichtiger ihn belastender Erklärungen genötigt worden; dies erscheint
jedoch nach den gesamten Umständen völlig unglaubwürdig.

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann sich der Eigentümer
einer Sache, der nicht wusste, dass die von ihm einem andern anvertrauten
Sachen zur Begehung einer Zollübertretung benutzt werden würden, nicht
auf Art. 122 Abs.2 ZG berufen (BGE 90 I 58; Urteil vom 9. Juli 1971
i.S. E. SA). Erst recht ist die Berufung darauf dem Eigentümer versagt,
der wusste, dass sein Partner möglicherweise gegen die Zollvorschriften
verstossen werde und das in Kauf genommen hat mit der Begründung, es sei
Sache seines Partners, darüber zu entscheiden, wie er vorgehen wolle. Die
Zollpfänder haften demnach selbst, wenn Schellner der Nachweis seines
Eigentums glücken sollte, auch für die Forderung gegen Gregorzewski.

    Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers (Ziff. 1 der Beschwerdeanträge)
um unbeschwerte Herausgabe sämtlicher bei Gregorzewski beschlagnahmter
Edelsteine und Schmuckstücke erweist sich demnach als unbegründet; es
ist mithin abzuweisen.

Erwägung 5

    5.- Nach Art. 121 Abs. 3 ZG kann der beschlagnahmte Gegenstand
gegen Sicherstellung freigegeben werden. Gregorzewski fordert diese
Freigabe, während der Beschwerdeführer sich ihr widersetzt und mit seinem
Eventualbegehren verlangt, die Zollpfänder seien ihm herauszugeben, sobald
er mit rechtskräftigem Urteil sein Eigentum an der Ware nachgewiesen habe,
eventuell gegen Barkaution (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge).

    a) Art. 121 Abs. 3 ZG ist eine Kann-Vorschrift. Ob die Zollbehörde
ein Zollpfand gegen Sicherheit herausgeben will, wenn die Pflicht zur
Zollzahlung bestritten ist oder der strittige Zollbetrag noch nicht
rechtskräftig festgesetzt ist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Die
Bestimmung sagt jedoch nicht, wem im Falle der Sicherstellung das Zollpfand
herausgegeben werden kann. Dies wird in der Regel der sog. Warenführer
sein, bei dem das Zollpfand beschlagnahmt wurde. Vom Standpunkt der Zoll-
und Steuererhebung wäre es an sich gleichgültig, wem die Zollpfänder
zurückgegeben werden; der Fiskus ist einzig an der Entrichtung des
Zolles und der Steuern interessiert. Daher liesse sich auch die Meinung
vertreten, die Zollbehörde habe sich um das zwischen mehreren Ansprechern
bestehende Rechtsverhältnis überhaupt nicht zu kümmern, sie dürfe mithin
die Zollpfänder ohne weiteres demjenigen Ansprecher herausgeben, bei dem
sie beschlagnahmt wurden.

    Diese Lösung, so einfach und zweckmässig sie vom Standpunkt der
Verwaltung auch sein mag, liegt dem Zollgesetz nicht zugrunde. Wenn nämlich
Art. 122 Abs. 2 ZG vorsieht, dass das Zollpfand dem Eigentümer unbeschwert
herausgegeben wird, wenn er die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt,
muss daraus abgeleitet werden, dass die Zollverwaltung in einem Fall,
da der Warenführer die Ware gegen Sicherheitsleistung auslösen will
und gleichzeitig ein Dritter in Behauptung seines Eigentumsrechtes
die unbeschwerte Herausgabe nach Art. 122 Abs. 2 ZG verlangt, zur
Eigentumsfrage Stellung nehmen muss. Sie hat dies in rechtsgenügender Weise
zu tun und darf sich nicht mit Vermutungen zufrieden geben. Es ist kein
Grund ersichtlich, es anders zu halten, wenn zwei Ansprecher auftreten
und die Herausgabe gegen Sicherheit verlangen mit der Behauptung,
sie seien Eigentümer. Auch in diesem Falle hat die Zollbehörde über
die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung auch anerkannt. Die Zollverwaltung mag in eindeutigen
Fällen ohne weitere Erhebungen dazu in der Lage sein. Sie kann aber,
wenn die Rechtslage unklar ist, von den Ansprechern weitere Beweismittel
verlangen und in schwierigen Fällen auch fordern oder verlangen, dass
die Ansprecher ihr Eigentum durch gerichtliches Urteil oder durch ein
gleichwertiges Beweismittel nachweisen. Dass das Urteil in der Schweiz
vollstreckbar sei, ist nicht unbedingt erforderlich.

    Muss die Zollbehörde über das Eigentum vorfrageweise entscheiden,
ergibt sich von selbst, dass es ihr solange verwehrt ist, beschlagnahmte
Waren gegen Sicherstellung an einen der Ansprecher herauszugeben, als
erhebliche Anhaltspunkte für den Bestand von Eigentumsansprüchen eines
Dritten sprechen; dies insbesondere, solange Rechtsmittel des Dritten
zum rechtsgenüglichen Nachweis seines Eigentumsanspruches hängig sind.

    b) Der Beschwerdeführer kann sich zum Nachweis seiner
Eigentumsansprüche auf ein für ihn günstiges - allerdings angefochtenes
- Gerichtsurteil berufen. (Der Rechtsstreit zwischen Schellner und
Gregorzewski über das Eigentum an den beschlagnahmten Waren ist in
Deutschland vor der Berufungsinstanz hängig.) Es liegt ausserdem eine
Verfügung eines schweizerischen Richters vor, in welcher der Standpunkt
des Beschwerdeführers für nicht offensichtlich aussichtslos gehalten und
der Zollverwaltung bis zum Erlass einer weiteren Verfügung verboten wird,
die als Zollpfand beschlagnahmten Wertsachen an Gregorzewski oder eine
für ihn handelnde Drittperson herauszugeben.

    Angesichts des Umstandes, dass einerseits die Eigentumsfrage umstritten
und unklar ist und anderseits erhebliche Anhaltspunkte für den Bestand von
Eigentumsansprüchen des Drittansprechers bestehen, hat die Zollverwaltung
das ihr eingeräumte pflichtgemässe Ermessen insofern überschritten,
als sie dem Beschwerdeführer eine zur Verwirklichung der Absichten
des Gesetzes völlig ungenügende zehntägige Frist angesetzt hat, nach
deren Ablauf sie die Sache an Gregorzewski aushändigen will. Die einem
Ansprecher zu überbindende Auflage des Eigentumsnachweises muss derart
sein, dass dieser ihr auch tatsächlich in geeigneter Form nachkommen
kann. Wohl darf die Zollverwaltung ihren Entscheid über die Herausgabe
nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben; das ändert indessen nichts daran,
dass Schellner die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Mittel zum
Nachweis des Eigentums auszuschöpfen. Er hat dabei den Rechtsweg ohne
Verzug zu beschreiten bzw. ohne Unterbrechung fortzusetzen. Hierzu ist er,
unter Androhung, dass andernfalls die Zollpfänder gegen Sicherheit oder
Bezahlung der geschuldeten Abgaben an Gregorzewski ausgeliefert werden,
aufzufordern. Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, hat die Zollverwaltung
endgültig zu entscheiden, wem sie die Sachen herausgeben will.

    c) Der Eventualantrag des Beschwerdeführers (Ziff. 2 der
Beschwerdeanträge) erweist sich daher im Sinne der vorhergehenden
Erwägungen als begründet. Der Zollbehörde ist es einstweilen verwehrt,
die beschlagnahmte Ware gegen Sicherstellung herauszugeben. Sie hat die
Zollpfänder so lange zurückzubehalten, bis mit genügender Sicherheit
vorfrageweise über das Eigentum an ihnen entschieden werden kann.

    Dabei kann die Frage unentschieden bleiben, ob eine einzelrichterliche
Verfügung, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erwirkt hat,
die Zollbehörde zu verpflichten vermag; dies deshalb, weil eine Herausgabe
der Wertsachen zurzeit schon aus zollrechtlichen Gründen nicht in Frage
kommt.

    d) Auch im Falle des Eigentumsnachweises durch den Beschwerdeführer
wird das Zollpfand nur gegen Sicherheitsleistung herauszugeben sein;
über eine allfällige Sicherheitsleistung braucht jedoch zurzeit nicht
befunden zu werden. Der in Ziff. 3 der Beschwerdebegehren gestellte Antrag
ist somit gegenstandslos.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird im Hauptbegehren abgewiesen und im Eventualbegehren
im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.