Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 I 337



97 I 337

48. Urteil vom 7. Juli 1971 i.S. J. Stampfli AG gegen Einwohnergemeinde
Subingen und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Regeste

    Gebühr für Anschluss an eine neue Kanalisation. Liegt in der
Anwendung des im Hinblick auf die neue Kanalisation aufgestellten
Tarifs auf bereits vor seinem Erlass angeschlossene Liegenschaften eine
(unzulässige) Rückwirkung? (Erw. 2).

    Kantonales Verwaltungsverfahren. Rechtsverweigerung. Ist
eine Rekursinstanz, die in Gutheissung eines Rekurses einen neuen
Sachentscheid fällt, verpflichtet, sich mit den vor der Vorinstanz
erhobenen, von dieser nicht beurteilten Einwendungen des Rekursgegners
auseinanderzusetzen? (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Josef Stampfli war Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde
Subingen (Kt. Solothurn), das er in die im Dezember 1965 gegründete
J. Stampfli AG einbrachte. Im Jahre 1965 erstellte er auf diesem Grundstück
ein Werkstattgebäude mit Büro- und Wohnbau. Die Baubewilligung wurde
ihm erteilt unter der Bedingung, dass die Liegenschaft an die damals
neu erstellte "Tiefenkanalisation" angeschlossen werde, was in der Folge
auch geschah.

    Am 15. Dezember 1966 erliess die Gemeinde Subingen ein neues
Kanalisationsreglement, das vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 19.
Mai 1967 genehmigt wurde und in § 22 bestimmt, dass die Eigentümer der an
die Kanalisation angeschlossenen Liegenschaften einen Beitrag zu leisten
haben, der aufgrund der Gebäudeversicherung "im Moment des Anschlusses"
berechnet wird.

    Gestützt auf diese Bestimmung forderte die Gemeinde
Subingen am 12. Dezember 1969 von der Firma J. Stampfli AG
eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 16'339.20 (= 2% der
Gesamt-Gebäudeversicherung von Fr. 816'960.--).

    Die Firma J. Stampfli AG reichte hiegegen bei der Schätzungskommission
des Kantons Solothurn eine Beschwerde ein, mit der sie Herabsetzung der
Gebühr auf Fr. 2'575.50 verlangte. Zur Begründung machte sie vor allem
geltend, dass in der Anwendung des Kanalisationsreglements von 1967 auf
den im Jahre 1965 erfolgten Anschluss ihres Grundstücks an die Kanalisation
eine unzulässige Rückwirkung liege und die Gebühr richtigerweise aufgrund
des zur Zeit des Anschlusses geltenden Reglements vom 3. Juni 1954 zu
berechnen sei.

    Die Schätzungskommission schützte die Beschwerde durch Urteil vom 17.
Februar 1970. Sie erblickte in der Anwendung des Kanalisationsreglements
von 1967 auf die Beschwerdeführerin deshalb eine nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts unzulässige Rückwirkung, weil diese in zeitlicher
Beziehung übermässig sei und weil keine triftigen Gründe für die
Rückwirkung beständen.

    Gegen dieses Urteil erhob die Einwohnergemeinde Subingen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde
am 4. Dezember 1970 gut und setzte die Kanalisationsanschlussgebühr
entsprechend der Rechnung der Gemeinde auf Fr. 16'339.20 fest. Es nahm
an, dass das neue Kanalisationsreglement aufgrund der in § 28 Abs. 2
desselben angeordneten Rückwirkung anwendbar sei. Diese Rückwirkung
lasse sich durch beachtenswerte Gründe rechtfertigen, da das Reglement
allen Liegenschaftsbesitzern, auch solchen, die bisher an keine oder an
die alte Kanalisation angeschlossen gewesen seien, den Anschluss an die
neue Tiefenkanalisation vorschreibe und die Rückwirkung der Verhinderung
stossender Rechtsungleichheiten diene (wird näher ausgeführt). Die
Rückwirkung sei im vorliegenden Falle in zeitlicher Beziehung mässig,
da zwischen dem Anschluss des Grundstücks der Firma Stampfli (Oktober
1965) und dem Inkrafttreten des Kanalisationsreglements (26. Mai 1967)
nur rund 11/2 Jahre verflossen seien und die Firma Stampfli schon durch
die Baubewilligung davon Kenntnis erhalten habe, dass die Gebühr nach
einem neuen, in Vorbereitung stehenden Tarif berechnet werde. Sei
aber dieser neue Tarif anwendbar, so sei die Gebührenrechnung der
Gemeinde nicht zu beanstanden. Die Firma Stampfli habe allerdings
vor der Schätzungskommission geltend gemacht, § 22 des Reglements sei
falsch angewendet worden, indem nicht auf die Gesamtversicherung zur
Zeit des Anschlusses, sondern auf diejenige im Jahre 1969 abgestellt
worden sei. Dieser Einwand sei aber nicht näher substanziert und vor dem
Verwaltungsgericht überhaupt nicht mehr erhoben worden, weshalb kein Anlass
bestehe, die Rechnung, die offenbar auf der ersten und einzigen Schätzung
seit Erstellung des neuen Gebäudes beruhe, nicht als richtig zu anerkennen.

    B.- Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Firma
J. Stampfli AG staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag,
es sei wegen Verletzung des Art. 4 BV aufzuheben. Sie macht in erster
Linie geltend, § 28 Abs. 2 des Kanalisationsreglements von 1967 sehe
eine unzulässige Rückwirkung vor. Eventuell beanstandet sie, dass das
Verwaltungsgericht in Missachtung des klaren Wortlauts des § 22 des
Reglements auf die Gesamtversicherung im Jahre 1969 (Fr. 816'960.--) statt
auf diejenige zur Zeit des Anschlusses (Fr. 765'900.--) abgestellt habe.

    C.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und die
Einwohnergemeine Subingen beantragen Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- § 28 des Kanalisationsreglements (KR) der Gemeinde Subingen vom 15.
Dezember 1966 setzt in Abs. 1 den Zeitpunkt des Inkrafttretens des KR
fest und bestimmt in Abs. 2:

    "Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglementes noch nicht
erledigten Gesuche, sowie Liegenschaftsbesitzer, welche seit dem 1. Januar
1963 an die von der Gemeinde neu erstellte Tiefenkanalisation angeschlossen
haben, sind nach den neuen Vorschriften zu behandeln."

    Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, das Verwaltungsgericht habe
diese Bestimmung unrichtig ausgelegt oder angewendet. Vielmehr rügt sie,
dass die Bestimmung selber verfassungswidrig sei, indem sie eine mit Art. 4
BV unvereinbare Rückwirkung eines Abgabeerlasses vorsehe. Diese Rüge ist
zulässig. Jene Bestimmung könnte zwar, da die Frist zur Anfechtung des
KR abgelaufen ist (Art. 89 OG), vom Bundesgericht nicht mehr aufgehoben
werden. Dagegen kann die Beschwerdeführerin ihre Verfassungswidrigkeit
noch im Anschluss an die gestützt darauf ergangene Anwendungsverfügung
geltend machen (BGE 94 I 4 E. 2 und 371 E. 3, 97 I 29 E. 2). Doch ist sie
hiezu nur legitimiert, soweit die Bestimmung auf sie angewendet worden ist
(vgl. BGE 90 I 79 E. 1 und 91 E. 1). Das Bundesgericht hat daher nicht
zu prüfen, ob sich aus der Anwendung des § 28 KR in anderen Fällen eine
verfassungswidrige Rückwirkung ergeben könnte, sondern einzig, ob die
Bestimmung, auf einen Fall wie den vorliegenden angewendet, gegen Art. 4
BV verstösst.

Erwägung 2

    2.- Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid untersucht,
ob die in § 28 Abs. 2 KR vorgesehene Rückwirkung allgemein oder doch
im vorliegenden Falle den Voraussetzungen entspreche, unter denen die
Rückwirkung von Verwaltungsgesetzen, die den Bürger belasten, nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 94 I 5 und 95 I 9 je E. 3)
vor Art. 4 BV standhält. Ob die Anwendung des KR in einem Falle wie dem
vorliegenden als rückwirkende Erhebung einer Abgabe zu betrachten ist,
erscheint indessen als zweifelhaft und ist, obwohl das Verwaltungsgericht
und die Parteien es ohne weiteres angenommen haben, zu prüfen.

    a) Von einer rückwirkenden Abgabeerhebung ist dann zu sprechen,
wenn sie an ein in der Vergangenheit liegendes, vor der Veranlagung
abgeschlossenes Ereignis anknüpft. Das würde zutreffen, wenn die
Beschwerdeführerin verpflichtet würde, für einen vor Erlass des KR
erstellten und wieder dahingefallenen Anschluss eine einmalige Gebühr
zu entrichten oder wenn von ihr eine jährliche Benutzungsgebühr für
einen Zeitraum vor Erlass des KR verlangt würde. Etwas derartiges
liegt indessen nicht vor. Die einmalige Anschlussgebühr wird von der
Beschwerdeführerin nicht deshalb gefordert, weil ihr Grundstück im Jahre
1965 an die Kanalisation angeschlossen wurde, sondern weil der Anschluss
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KR bestand, noch heute besteht und
weiterhin bestehen bleibt. Die Beschwerdeführerin wird auch nicht stärker
belastet, weil ihr Grundstück schon im Jahre 1965 an die Tiefenkanalisation
angeschlossen wurde und sie diese seit damals benutzte, sondern gleich
wie wenn ihr Grundstück erst jetzt angeschlossen würde. Die Vorteile,
die sie vorher aus der Tiefenkanalisation gezogen hat, werden in keiner
Weise berücksichtigt. Die Wirkung des § 28 Abs. 2 KR erschöpft sich zum
mindesten im vorliegenden Falle in der Anordnung der Gleichbehandlung aller
bestehenden und zukünftigen Anschlüsse an die neue Tiefenkanalisation.
Die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin knüpft somit an einen in der
Gegenwart liegenden Tatbestand, nämlich an das Bestehen des Anschlusses an
(vgl. hiezu BGE 92 I 458 E. 4 a). Eine Rückwirkung des KR liegt also gar
nicht vor.

    b) Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, die Gebühr für
ihren Anschluss hätte richtigerweise im Jahre 1965 und nach dem damals
geltenden KR vom 3. Juni 1954 festgelegt werden sollen. Sie übersieht,
dass sich dieses KR nicht auf die neue Tiefenkanalisation bezog, die erst
später völlig getrennt vom alten Netz erstellt wurde und deren Kosten
offenbar erheblich höher waren als diejenigen des alten Netzes. Sie
hat nach dem Anschluss im Herbst 1965 auch keineswegs verlangt, dass
die Anschlussgebühr sofort und nach dem KR von 1954 festgesetzt werde,
obwohl ihr damals aus der Baubewilligung vom 19. Januar 1965 bekannt war,
dass die Gemeinde beabsichtigte, die Anschlussgebühr nach einem neuen,
erst zu schaffenden KR zu berechnen.

    c) Ein Gemeinwesen, das die Abwasserbeseitigung verbessert durch
Ausbau der Kanalisationsanlagen, Erstellung einer Kläranlage usw., muss
die Möglichkeit haben, die Anschlussgebühren neu festzulegen und auch die
Eigentümer von sog. Altbauten, d.h. schon bisher an die Kanalisation
angeschlossener Bauten, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten
Anschlussgebühren zu Beiträgen an die Kosten der Verbesserung heranzuziehen
(vgl. BGE 92 I 450 ff., 93 I 106 ff.). Wenn die Gemeinde Subingen von der
Beschwerdeführerin zunächst eine Anschlussgebühr nach dem alten Tarif
erhoben hätte, so hätte dies einen weiteren Beitrag nach Erlass des
neuen Tarifs nicht unbedingt ausgeschlossen. Die Gemeinde hat indessen
darauf verzichtet, die Anschlüsse an die neue Tiefenkanalisation zunächst
nach dem veralteten, für ein anderes Netz geschaffenen Tarif von 1954 zu
unterwerfen, sondern hat eine Gleichbehandlung aller Benützer der neuen
Anlage angestrebt. Zu diesem Zwecke hat sie im KR von 1966 alle Benützer
unabhängig vom Zeitpunkt des Anschlusses, d.h. ohne Rücksicht darauf,
ob sie die neue Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KR bereits
benutzen oder erst später angeschlossen werden, der gleichen Abgabe
unterworfen. Diese in § 28 Abs. 2 und 3 KR enthaltene Ordnung ist weit
davon entfernt, das Gebot der Rechtsgleichheit zu verletzen oder sonst
gegen Art. 4 BV zu verstossen. Eher liesse sich fragen, ob nicht eine
Privilegierung der Eigentümer bereits angeschlossener Liegenschaften aus
dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu beanstanden gewesen wäre (vgl. BGE 92
I 458 E. 4 b).

    d) Soweit sich die Beschwerde gegen die Anwendung des KR von 1966 auf
die Beschwerdeführerin richtet, ist sie daher schon deshalb abzuweisen,
weil in dieser Anwendung überhaupt keine Rückwirkung liegt. Sie wäre
übrigens auch dann unbegründet, wenn man mit dem Verwaltungsgericht
und den Parteien eine rückwirkende Anwendung annehmen wollte, denn die
Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
die Zulässigkeit der Rückwirkung begründet, erscheinen als zutreffend
und halten jedenfalls dem Vorwurfe der Willkür stand.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass das
Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen geprüft habe, ob die
Anschlussgebühr gemäss § 22 KR aufgrund der Gesamtversicherung im Jahre
1965 statt, wie die Gemeinde es getan hatte, aufgrund derjenigen von 1969
zu berechnen sei.

    Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin
vor der Schätzungskommission geltend gemacht hatte, die Gemeinde habe §
22 KR falsch angewendet. Es betrachtete diese Rüge aber als unbeachtlich,
weil sie vor der Schätzungskommission "nicht näher substanziert" und vor
dem Verwaltungsgericht überhaupt nicht mehr erhoben worden sei. Damit
hat sie jedoch der Beschwerdeführerin das Recht verweigert.

    Dem in der Beschwerde angerufenen § 53 des solothurnischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG vom 5. März 1961) ist zwar nicht
zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen
anzuwenden hat. Dagegen bestimmt § 54 Satz 2 GOG, dass die zur Abklärung
des Sachverhalts erforderlichen Tatsachen von Amtes wegen zu erheben sind,
was wohl auch für die erste Instanz, die Schätzungskommission, gelten muss.

    Das Verwaltungsgericht hat sich nicht damit begnügt, das Urteil der
Schätzungskommission aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern es hat das neue Urteil selbst
gefällt. Dann war es aber verpflichtet, die vor der Schätzungskommission
erhobenen Rügen und Einwendungen auch dann zu prüfen, wenn sie vor ihm
selber nicht mehr wiederholt wurden. Nachdem die J. Stampfli AG vor
der Schätzungskommission obgesiegt hatte, hatte sie keinen Anlass und
war nicht gehalten, alle vor dieser erhobenen Rügen zu wiederholen; sie
durfte sich darauf beschränken, zu ihrer Verteidigung das vorzubringen,
was für die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils sprach. Dagegen
musste das Verwaltungsgericht, wenn es anstelle der Vorinstanz ein neues
Urteil fällen wollte, sich mit den vor dieser erhobenen und noch nicht
beurteilten Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Der
Einwand des Verwaltungsgerichts, die hier in Frage stehende Rüge sei
ungenügend substanziert gewesen, ist unhaltbar. Die Beschwerdeführerin
hat in der Eingabe an die Schätzungskommission ausdrücklich geltend
gemacht, die Gemeinde habe bei der Berechnung der Gebühr entgegen dem
Wortlaut von § 22 KR nicht auf die Gesamtversicherung "im Moment des
Anschlusses", sondern auf diejenige des Jahres 1969 (Fr. 816'900.--)
abgestellt. Im Hinblick hierauf war, auch wenn die Beschwerdeführerin den
Betrag der früheren Gesamtversicherung (Fr. 765'900.--) nicht angegeben
hatte, die Rüge der Verletzung des § 22 KR zu prüfen und nach § 54
Satz 2 GOG diese Versicherung von Amtes wegen festzustellen, was durch
Rückfrage bei der Beschwerdeführerin oder Einholung eines Berichts der
kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt geschehen konnte. Indem das
Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, die
Gebührenrechnung verstosse gegen § 22 KR, nicht beurteilte, machte es
sich einer Rechtsverweigerung schuldig, wegen welcher der angefochtene
Entscheid aufzuheben ist.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember
1970 aufgehoben.