Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 I 268



97 I 268

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Januar 1971 i.S. Marti gegen
Konkursmasse Singeisen und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grundbuchführung.

    1.  Die Bestimmungen des ZGB über das Grundbuchwesen sind öffentlichen
Rechts im Sinne von Art. 5 VwG. Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
in Grundbuchsachen sind daher auch nach der Fassung des OG vom 20. Dezember
1968 mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar
(Erw. 1).

    2.  Der vom Verkäufer zur Anmeldung des Eigentumsübergangs im
Grundbuch ermächtigte Erwerber ist legitimiert, in eigenem Namen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine seine Anmeldung abweisende
Verfügung zu erheben (Erw. 2).

    3.  Weigert sich der Grundbuchverwalter zunächst, die Anmeldung
entgegenzunehmen, weist er diese aber in einem späteren Zeitpunkt ab, so
ist nicht die allgemeine Aufsichtsbeschwerde (Art. 104 GBV), sondern die
spezielle, befristete Grundbuchbeschwerde (Art. 103 GBV) gegeben (Erw. 3).

    4.  Aus der Natur der dem Erwerber erteilten Vollmacht zur Anmeldung
der Eigentumsübertragung lässt sich deren Weiterdauer nach dem Tode des
Vollmachtgebers nicht ableiten (Erw. 4).

Sachverhalt

                      Gekürzter Tatbestand:

    A.- Mit Vertrag vom 2. Juli 1965 räumte Fritz Singeisen Dr. W.A. Marti
ein zeitlich unbeschränktes Kaufsrecht an seinen im Grundbuchkreis
Gelterkinden gelegenen Grundstücken Nr. 1615 und 2533 ein, das für zehn
Jahre im Grundbuch vorgemerkt wurde. Der Kaufpreis für die beiden 4738 m2
und 5070 m2 messenden Parzellen wurde auf Fr. 35.- pro m2 oder insgesamt
Fr. 343'280.-- festgesetzt. In Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen wurde
u.a. folgendes vereinbart:

    "Der Grundstückeigentümer ermächtigt hiemit den Kaufsberechtigten
bzw. die vom Kaufsberechtigten bezeichnete natürliche oder juristische
Person unwiderruflich heute schon, anlässlich der Geltendmachung des
Rechtes die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt Sissach allein und
einseitig zu beantragen."

    Am 6. März 1970 sprach der Vertreter des Dr. Marti beim
zuständigen Grundbuchamt Sissach vor und versuchte, gestützt auf den
Kaufsrechtsvertrag und eine Ausübungserklärung den Eigentumsübergang
zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Da jedoch verschiedene hiefür
erforderliche Unterlagen fehlten, wie insbesondere die Bewilligung der
Landwirtschaftsdirektion für die Veräusserung der beiden Grundstücke
vor Ablauf der Sperrfrist des Art. 218 OR, wurde diese Anmeldung an
jenem Tag noch nicht entgegengenommen, sondern erst am 12. März 1970,
nachdem die betreffenden Unterlagen beim Grundbuchamt eingegangen
waren. Am 7. März 1970 war aber F. Singeisen, der Eigentümer der mit
dem Kaufsrecht belasteten Liegenschaften, gestorben. Über seinen von den
Erben ausgeschlagenen Nachlass wurde am 21. Juli 1970 der Konkurs eröffnet.

    B.- Mit Verfügung vom 29. Juli 1970 wies das Grundbuchamt Sissach die
Anmeldung zur Eigentumsübertragung ab mit der Begründung, die Dr. Marti
im Kaufsrechtsvertrag erteilte Vollmacht sei mit dem Tod des Eigentümers
der Grundstücke erloschen und von dessen Erben sei keine Ermächtigung
zur Ammeldung der Eigentumsübertragung erteilt worden.

    Hiegegen beschwerte sich Dr. Marti beim Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft als kantonaler Aufsichtsbehörde über die
Grundbuchverwalter. Er machte geltend, die ihm erteilte Ermächtigung zur
Vornahme der Grundbuchanmeldung habe über den Tod des Vollmachtgebers
hinaus Geltung gehabt; das Grundbuchamt hätte im übrigen bereits am
6. März 1970, also am Tage vor dem Tod des Eigentümers Singeisen, im
Tagebuch vorsorglich von der Anmeldung Notiz nehmen sollen, auch wenn
die erforderlichen Unterlagen damals noch nicht vorgelegen hätten.

    Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 25. August 1970 ab.

    C.- Dr. Marti ficht diesen Entscheid mit einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an und stellt den Antrag,
das Grundbuchamt Sissach sei anzuweisen, ihn als Eigentümer der Grundstücke
Nr. 1615 und 2533 in das Grundbuch Gelterkinden einzutragen.

    D.- In ihren Vernehmlassungen beantragen der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und das Konkursamt Liestal, dieses für die Konkursmasse
des F. Singeisen, die Abweisung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellt
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 103 Abs. 1 und 4 der Grundbuchverordnung (GBV)
ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in
Grundbuchsachen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
möglich, sofern die Anmeldung einer Eintragung abgewiesen wird. Das
OG erwähnte diesen Beschwerdefall in seiner Fassung vom 16. Dezember
1943 denn auch ausdrücklich in Art. 99 I lit. c, währenddem es in seiner
heutigen, seit dem 1. Oktober 1969 in Kraft stehenden Fassung eine solche
Weiterzugsmöglichkeit nicht mehr besonders aufführt. Art. 97 Abs. 1
OG bezeichnet als Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
lediglich Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren, d.h. Anordnungen von Behörden, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen. Wollte man daraus ableiten, die
Entscheide der Aufsichtsbehörden in Registersachen könnten nicht mehr
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen
werden, weil sie sich nicht auf öffentliches, sondern auf privates
Recht des Bundes stützten, so würde damit im Vergleich zum früheren
Recht eine klare Einschränkung der Verwaltungsrechtspflege durch das
Bundesgericht herbeigeführt. Die Gesetzesnovelle vom 20. Dezember 1968
wollte aber grundsätzlich gerade das Gegenteil, nämlich einen Ausbau
der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde, erreichen (vgl. Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung BBl 1965 Bd. II S. 1265 ff.; BGE 96
I 410 Erw. 2 d). Zudem kann nicht gesagt werden, die Bestimmungen über
das Grundbuchwesen stützten sich auf Bundesprivatrecht. Materiell regeln
sie nämlich Bundesverwaltungsrecht, auch wenn sie im ZGB enthalten sind
(vgl. BGE 96 I 409 Erw. 2 c und das nicht veröffentlichte Urteil des
Bundesgerichts vom 12. November 1970 i.S. C., S. 4). Das Bundesgericht
ist daher auch nach der heutigen Fassung des OG zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer berief sich bei der Anmeldung der Eintragung
des Eigentumsübergangs im Grundbuch auf die ihm hiefür vom Eigentümer
Singeisen im Kaufsrechtsvertrag erteilte Ermächtigung. Nachdem die
Anmeldung abgewiesen worden war, erachtete er sich als legitimiert, in
seinem eigenen Namen und nicht etwa als Vertreter der Eigentümerschaft
Beschwerde zu erheben. Obwohl weder die Vorinstanzen noch die
Beschwerdegegnerin die Legitimation des Dr. Marti zur Beschwerdeführung
verneinten, hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob dieser
berechtigt war, in seinem Namen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzureichen.

    In einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 1967 in
Sachen S. und A. gegen Justizkommission des Obergerichts des Kantons
Luzern hat das Bundesgericht die Legitimation des Grundstückerwerbers
zur Beschwerdeführung gegen einen die Abweisung der Grundbuchanmeldung
bestätigenden Entscheid verneint. Es hielt dafür, der Erwerber, welcher vom
Verkäufer in der öffentlichen Urkunde zur Anmeldung des Eigentumsübergangs
beim Grundbuchamt ermächtigt worden war, handle nicht kraft eigenen
Rechtes, sondern als Stellvertreter des Verfügungsberechtigten; er
könnte sich demzufolge gegen eine abweisende Verfügung nur im Namen und
im Auftrag des Vollmachtgebers beschweren.

    Nach Art. 103 Abs. 1 GBV steht indessen das Recht zur Beschwerdeführung
dem Anmeldenden zu. Dieser Wortlaut schliesst nicht aus, auch den sich
auf eine Vollmacht des Verfügungsberechtigten stützenden Vertreter als
beschwerdelegitimiert zu betrachten. Art. 103 OG bezeichnet in lit. a als
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdelegitimation ist damit recht weit gefasst.
Dass der Beschwerdeführer Marti, dessen Anmeldung mangels genügender
vollmacht abgewiesen wurde, im Sinne von Art. 103 lit. a OG durch die
angefochtene Verfügung berührt ist, lässt sich nicht bestreiten. Er wird
durch die Nichtanerkennung der Vollmacht in seiner Stellung als Vertreter
getroffen und macht somit in erster Linie eigene Interessen geltend,
wenn er sich gegen die Abweisung der von ihm abgegebenen Anmeldung zur
Wehr setzt. Sein Interesse an der Anfechtung hat auch als schutzwürdig
zu gelten, wenn berücksichtigt wird, was für ihn dabei auf dem Spiel
steht. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

Erwägung 3

    3.- Hingegen stellt sich die Frage, ob die Beschwerde, soweit
damit geltend gemacht wird, das Grundbuchamt hätte die Anmeldung des
Eigentumsübergangs bereits unter dem Datum des 6. März 1970 im Tagebuch
eintragen oder wenigstens im Sinne von Art. 966 Abs. 2 ZGB vorläufig
vormerken sollen, nicht verspätet ist. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und Art. 97 Abs. 2 OG hätte
die Weigerung des Grundbuchamtes, auf das Gesuch des Beschwerdeführers
hin tätig zu werden, als selbständig anfechtbare Verfügung zu gelten. Da
eine Anfechtung innert Frist nicht erfolgte, wäre die Beschwerde in diesem
Punkt grundsätzlich als verspätet zu betrachten.

    Nun sieht jedoch Art. 104 GBV ausdrücklich vor, gegen die Weigerung
des Grundbuchverwalters, eine Anmeldung entgegenzunehmen, könne ohne
Einhaltung einer besondern Frist Beschwerde geführt werden. Diese den
sonst geltenden Grundsätzen vorgehende Spezialbestimmung beruht auf der
in Art. 24 GBV enthaltenen Regelung, nach welcher der Anmeldende einen
Rechtsanspruch auf förmliche Abweisung seiner Anmeldung besitzt, sofern
diese den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BGE 56 I 199;
AUER, Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters nach schweizerischem
Recht, S. 53; ANDERMATT, Die grundbuchliche Anmeldung nach schweizerischem
Recht, S. 206; WESPI, Die Beschwerde in Grundbuchsachen, S. 68/69). Auf die
Beschwerde wäre somit unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtzeitigkeit an sich
einzutreten, soweit damit gerügt wird, dass das Grundbuchamt die Anmeldung
am 6. März 1970 nicht entgegengenommen und keinen förmlichen Entscheid
darüber gefällt habe. Nachdem jedoch das Grundbuchamt am 12. März 1970
eine Verfügung über die inzwischen vervollständigte Anmeldung getroffen
und diese abgewiesen hat, ist eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 104 GBV
überflüssig geworden; denn der Beschwerdeführer kann nicht auf dem Wege
einer unbefristeten Beschwerde im Sinne von Art. 104 GBV beantragen, die
gewünschte Eintragung sei im Grundbuch auf einen Zeitpunkt hin vorzunehmen
oder wenigstens vorläufig vorzumerken, der vor der Entgegennahme seiner -
in der Folge abgewiesenen - Anmeldung durch das Grundbuchamt liegt. In
diesem Sinne ist an der vom Bundesrat und vom Bundesgericht vertretenen
Auffassung festzuhalten, dass die allgemeine Aufsichtsbeschwerde gemäss
Art. 104 GBV nicht mit der speziellen Beschwerde des Art. 103 GBV verbunden
werden kann (ZBGR 14 S. 272 f. N. 78 = SJZ 14 S. 176 Ziff. 142; BGE
85 I 167; vgl. die von WESPI an dieser Praxis geübte Kritik, aaO S. 64
f.). Wenn der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme der am 6. März 1970
erfolglos versuchten Anmeldung als ungerechtfertigt betrachtet, ist er
auf die Möglichkeit einer Verantwortlichkeits- und Schadenersatzklage
gegen den zuständigen Grundbuchverwalter zu verweisen, zu deren Behandlung
allein die Gerichte zuständig sind (ZBGR 14 S. 273 = SJZ 14 S. 176 Ziff.
142). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

    Es mag im übrigen beigefügt werden, dass die Voraussetzungen für
die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch am 6. März 1970
offensichtlich noch nicht erfüllt waren, nachdem insbesondere die
Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsdirektion für die Veräusserung
der Grundstücke vor Ablauf der Sperrfrist des Art. 218 OR damals noch
ausstand; sie datiert erst vom 11. März 1970. Ein genügender Ausweis
über den Rechtsgrund für die Eintragung im Sinne von Art. 965 ZGB lag
somit noch nicht vor.

Erwägung 4

    4.- Was die Abweisung der vom Grundbuchamt am 12. März 1970
entgegengenommenen Anmeldung anbetrifft, ist streitig, ob die dem
Beschwerdeführer im Kaufsrechtsvertrag erteilte Ermächtigung zur
Grundbuchanmeldung über den - am 7. März 1970 eingetretenen - Tod des
Kaufsrechtsgebers hinaus gültig war.

    In der Literatur ist vereinzelt die Auffassung vertreten worden,
dass eine Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus im
Grundbuchverkehr überhaupt als unzulässig zu betrachten sei (NUSSBAUM,
Beiträge zum Notariats- und Grundbuchrecht, ZBGR 33 (1952) S. 108
ff.). Das Bundesgericht hat diese Frage bisher noch nie entschieden. Sie
kann auch hier offen gelassen werden, wenn mit dem Grundbuchamt Sissach
und der kantonalen Aufsichtsbehörde angenommen wird, dass die dem
Beschwerdeführer im Kaufsrechtsvertrag erteilte Vollmacht mit dem Tode von
F. Singeisen erloschen ist. Sollte nämlich eine Vollmacht über den Tod
des Vollmachtgebers hinaus im Grundbuchverkehr grundsätzlich zulässig
sein, stellte sich hier die weitere Frage, ob eine solche Vollmacht
ausdrücklich als vererblich gekennzeichnet sein müsse oder ob sich ihre
Weitergeltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus auch aus der Natur
des Geschäftes ergeben könne, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Art. 35 Abs. 1 OR behauptet. Die Übertragung dieser obligationenrechtlichen
Regel auf das Grundbuchrecht ist deshalb nicht selbstverständlich, weil
nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie in einem solchen Fall der gemäss
Art. 965 Abs. 2 ZGB erforderliche Nachweis geleistet werden soll, dass der
Anmeldende von der nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigten
Person eine (über deren Tod hinaus gültige) Vollmacht erhalten hat. Diese
Frage grundsätzlicher Natur braucht aber ebenfalls nicht entschieden zu
werden, wenn mit den kantonalen Instanzen davon auszugehen ist, dass sich
die Fortdauer der von F. Singeisen erteilten Vollmacht über dessen Tod
hinaus aus der Natur des betreffenden Geschäftes gar nicht ableiten lasse.

    Aus der Natur des Geschäftes lässt sich auf den Fortbestand
einer Vollmacht schliessen, wenn diese in einem Betrieb oder Gewerbe
erteilt ist, welches durch den Tod des Vollmachtgebers keine sofortige
Unterbrechung erleidet, oder wenn es sich um Geschäfte handelt, die
nach dem Tod des Vollmachtgebers zu einem vorläufigen Abschluss gebracht
werden müssen (VON TUHR/SIEGWART, Allgemeiner Teil des schweizerischen
Obligationenrechts, I. Halbband, S. 321). Das gleiche gilt, wenn eine
Unterbrechung der Geschäftsführung dem Vollmachtgeber oder seinen Erben zum
Schaden gereichen würde und sie selbst nicht rechtzeitig verfügen können
(BECKER, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 35 OR; MÜLLER, Vererbliche Vollmacht, SJZ
43 (1947) S. 317). Danach sind für die Annahme der Vererblichkeit einer
Vollmacht grundsätzlich die Interessen des Vollmachtgebers und seiner
Erben massgebend. Diese Betrachtungsweise erscheint als gerechtfertigt,
wenn man berücksichtigt, dass eine Vollmacht einseitig auf dem Willen des
Vollmachtgebers beruht (vgl. VON TUHR/SIEGWART, aaO, S. 309) und daher
gemäss Art. 34 Abs. 1 OR jederzeit widerrufen werden kann (und zwar nach
Art. 34 Abs. 2 OR selbst bei zum voraus erklärtem Verzicht auf dieses
Recht). Demnach ist Zurückhaltung am Platz, auf die Vererblichkeit einer
Vollmacht zu schliessen, wenn im Interesse des Vertreters Verfügungen
getroffen werden sollen, die unwiderruflich in die Rechtsverhältnisse
der Erben eingreifen (BÖCKLI, Die vererbliche Vollmacht, SJZ 19 S. 145
f.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Von der in erster Linie
massgebenden Interessenlage des Vollmachtgebers und seiner Erben aus
betrachtet ist daher die Vererblichkeit der Vollmacht auf Grund der Natur
des Geschäftes zu verneinen.

    Selbst wenn man aber vor allem die Interessenlage auf Seiten
des Vertreters berücksichtigen wollte, könnte nicht gesagt werden,
das der Bevollmächtigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, d.h. der
Kaufsrechtsvertrag, spreche zwingend für die Fortdauer der Vollmacht über
den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Das dem Beschwerdeführer eingeräumte
Kaufsrecht war zeitlich nicht begrenzt; es dauerte denn auch mehrere
Jahre, bis es ausgeübt wurde. Es handelte sich somit um ein auf längere
Sicht eingegangenes Rechtsgeschäft, mit dessen Verwirklichung vor dem
Ableben des Kaufsrechtsgebers in keiner Weise zum voraus gerechnet werden
konnte. Unter diesen Umständen hätte die Vererblichkeit der Vollmacht
ausdrücklich vorgesehen werden müssen, wenn sie von den Vertragspartnern
wirklich beabsichtigt gewesen wäre.

    Ergibt sich jedoch aus der Natur des Geschäftes nicht eindeutig,
dass die Vollmacht den Tod des Vollmachtgebers überdauern sollte, ist die
Beschwerde abzuweisen, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob es eine
vererbliche Vollmacht im Verkehr mit dem Grundbuchamt überhaupt gibt,
und wenn ja, ob nicht eine solche Vollmacht die Weitergeltung nach dem
Tode des Vollmachtgebers ausdrücklich vorsehen müsste.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann,
und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom
25. August 1970 wird bestätigt.