Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 IV 210



97 IV 210

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1971 i.S. Funk
und Konsorten gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Regeste

    Art. 110 Ziff. 5 und 253 StGB, Art. 52 ff. BG über die Luftfahrt vom
21. Dezember 1948.

    Erschleichung einer falschen Eintragung in das schweizerische
Luftfahrzeugregister.

Sachverhalt

    A.- 1) Der Kaufmann Edwin Ott führte im Jahre 1962 aus den
USA ein fabrikneues Flugzeug Mooney Mark 21 Typ 20 in die Schweiz
ein. Am 16. Januar 1963 wurde er als dessen Eigentümer und Halter im
schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen; dem Flugzeug wurde das
Kennzeichen HB-DEB zugeteilt.

    Am 19. Februar 1964 schloss Ott mit dem in Essen wohnhaften deutschen
Staatsangehörigen Herbert Dinkheller einen Kaufvertrag ab. Danach sollte
intern Dinkheller das Flugzeug für Fr. 95'000.-- zu Eigentum erwerben,
wobei eine nicht ernstgemeinte Klausel bis zur Bezahlung des vollen
Kaufpreises der Firma Ott das Eigentum vorbehielt. Nach aussen sollte
dagegen Ott weiterhin als Eigentümer erscheinen und Dinkheller als Halter
auftreten. Ott und Dinkheller wollten auf diese Weise erreichen, dass das
Flugzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen blieb. Auf
eine von den beiden unterzeichnete Anmeldung hin trug der Registerführer
Dinkheller als neuen Halter ein.

    2) Am 16. Juni 1965 verkaufte Dinkheller das Flugzeug an die
Bölkow-Werke in München, bzw. gab es an Zahlung gegen ein neues. Er
erklärte, er sei Eigentümer des Flugzeugs, und es bestünden an diesem
keine Drittrechte. Die Firma Bölkow wandte sich an den fiktiven Eigentümer
Ott zur Bereinigung der Eintragung, doch weigerte sich dieser, sich als
Eigentümer löschen zu lassen, weil Dinkheller angeblich seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Daraufhin nahm die Firma Bölkow
an, Ott sei tatsächlich noch Eigentümer und bot Hand zu einer Änderung im
Register, die lediglich einen Halterwechsel von Dinkheller auf die Firma
Bölkow betraf. Ott und Dinkheller wussten hingegen auch mbezug auf diesen
neuen Eintrag, dass Ott gar nicht mehr Eigentümer des Flugzeugs war.

    3) Am 16. März 1966 übertrug die Firma Bölkow dieses an den in Konstanz
wohnhaften staatenlosen Robert Mihaljevic. Das Flugzeug trug immer noch
das Kennzeichen HB-DEB und war im schweizerischen Luftfahrzeugregister
als Eigentum des Ott eingetragen. Mitte August 1966 ersuchte Mihaljevic
das eidg. Luftamt, ihn als Eigentümer im Register einzutragen. Das
Gesuch wurde abgewiesen, weil Flugzeuge in der Schweiz nur eingetragen
werden bzw. bleiben können, wenn der Eigentümer Schweizer oder ein seit
längerer Zeit in der Schweiz lebender Ausländer ist, und Mihaljevic diese
Voraussetzung nicht erfüllte.

    Mihaljevic wandte sich daher an den Schweizer Piloten Peter Funk mit
dem Ansinnen, dieser solle als sein Strohmann sich als Flugzeugeigentümer
eintragen lassen. Funk war einverstanden. Die beiden erstellten unter
dem Datum des 22. August 1966 eine fingierte Rechnung über Fr. 70'000.--,
welche sie mit einem Eintragungsgesuch dem eidg. Luftamt vorlegten. Dieses
lehnte indessen ab, Funk als Eigentümer einzutragen. Es erklärte, Funk
habe sein Eigentum nicht glaubhaft gemacht, und verlangte zumindest noch
den Kaufvertrag. Daraufhin erstellten Funk und Mihaljevic einen auf den
20. August 1966 zurückdatierten fingierten Kaufvertrag und übermittelten
ihn dem eidg. Luftamt. Am 29. August 1966 wurden Mihaljevic als Halter
und Funk als Eigentümer des Flugzeugs im Luftfahrzeugregister eingetragen.

    B.- Das eidg. Luftamt erhob wegen dieser Machenschaften Strafanzeige
wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB
gegen Ott und Dinkheller einerseits, gegen Funk und Mihaljevic anderseits,
sowie gegen die Verantwortlichen der Firma Bölkow.

    Gegen die letzteren wurde das Verfahren eingestellt mit der Begründung,
es könne nicht nachgewiesen werden, dass sie böswillig gehandelt hätten.

    Die vier übrigen Angeklagten wurden am 13. Februar 1969 vom
Bezirksgericht Zürich freigesprochen.

    C.- Auf Berufung der schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen das
bezirksgerichtliche Urteil sprach das Obergericht des Kantons Zürich
am 7. Juli 1970 in zwei getrennten Urteilen alle vier Angeklagten der
Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB
(inbezug auf den Eintrag in das Luftfahrzeugregister), Funk und Mihaljevic
ausserdem der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und
2 StGB schuldig (inbezug auf den fingierten Kaufvertrag vom 20. August
1966). Ott, Funk und Mihaljevic verurteilte es zu je 8 und Dinkheller zu 5
Tagen Gefängnis; allen Verurteilten gewährte es den bedingten Strafvollzug.

    D.- Die vier Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde.  Sie
beantragen, die beiden bisher getrennt geführten Verfahren seien zu
vereinigen, die Urteile vom 7. Juli 1970 aufzuheben und die Sache sei
zur Freisprechung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

    E.- Mit Entscheid vom 9. Dezember 1970 wies das Kassationsgericht
des Kantons Zürich die von den Verurteilten gegen die obergerichtlichen
Urteile erhobenen Kassationsbeschwerden ab, soweit es auf diese eintrat.

    Gegen das Urteil des Kassationsgerichtes führen die Verurteilten
staatsrechtliche Beschwerde. Auf ihren Antrag hin hat der Präsident der
staatsrechtlichen Kammer für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 BV
verfügt, dass das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bis zum Entscheid
des Kassationshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde ruhe.

    F.- Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerden
seien abzuweisen. Zum formellen Antrag nimmt sie nicht Stellung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Prozessuales).

Erwägung 2

    2.- Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB
macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder
eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtserhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige
Abschrift beglaubigt.

    Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Registerführer Beamter
ist. Dagegen machen sie geltend, die Vorinstanz habe deshalb Bundesrecht
verletzt, weil der Eintrag im Luftfahrzeugregister Urkundencharakter
nur hinsichtlich der Personalien desjenigen besitze, der sich in der
Anmeldung als Eigentümer ausgegeben habe, nicht aber inbezug auf das
materielle Eigentumsrecht selbst. Dem Eintrag komme für das Eigentum weder
Beweiseignung noch Beweisbestimmung zu. Wer eine unrichtige Person als
Eigentümer bezeichne und damit einen materiell unrichtigen Eintrag erwirke,
erschleiche keine Falschbeurkundung. Im übrigen seien die Eintragungen gar
nicht unrichtig gewesen, denn die als Eigentümer eingetragenen Personen
hätten jedenfalls fiduziarisches Eigentum behalten bzw. erworben.

Erwägung 3

    3.- a) Indem Art. 253 StGB im Randtitel von der Erschleichung
einer falschen Beurkundung und im Wortlaut davon spricht, dass ein
Beamter eine Tatsache unrichtig beurkundet bzw. dass der Täter eine
erschlichene Urkunde gebraucht, nimmt die Bestimmung Bezug auf den
in Art. 110 Ziff. 5 StGB umschriebenen Urkundenbegriff. Die Annahme
des objektiven Tatbestands gemäss Art. 253 StGB setzt daher voraus,
dass die fragliche Schrift bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde
erhöhte Beweiskraft zukommt (BGE 81 IV 243). Es genügt, dass sie sich im
Zusammenwirken mit andern Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen
(HAEFLIGER, Probleme der Falschbeurkundung, ZStR 1959, S. 404). So kommt
z.B. dem Kontrollstreifen einer Registrierkasse Urkundencharakter zu,
weil wegen der Buchführungspflicht des Geschäftsinhabers vermutet wird,
der Kassastreifen gebe wahrheitsgemäss und lückenlos Aufschluss, und
zwar unabhängig davon, ob er allein oder zusammen mit andern Unterlagen
zum Beweis taugt (BGE 91 IV 7). Anderseits genügt nicht jede in einem
öffentlichen Register veranlasste Falscheintragung zur Annahme einer
Urkundenerschleichung. Kommt der Eintragung keine Beweiseignung oder -
bestimmung zu, so handelt es sich bloss um eine schriftliche Lüge, die
zur Anwendung von Art. 253 StGB nicht ausreicht.

    b) Das Obergericht nimmt zur Frage der Beweiseignung und
Beweisbestimmung des Luftfahrzeugregisters ausführlich Stellung. Es
verkennt nicht, dass die Bedeutung des Registers - im Gegensatz zum
Luftfahrzeugbuch - nicht darin besteht, Beweis über Eigentum oder andere
dingliche Rechte an Luftfahrzeugen in Verhältnis einzelner Ansprecher zu
schaffen. Vielmehr bewirkt der Eintrag, dass das im Register eingetragene
Luftfahrzeug als schweizerisch gilt (Art. 55 Bundesgesetz über die
Luftfahrt vom 21. Dezember 1948, LFG), mit der Folge, dass mit Bezug
auf dieses Luftfahrzeug auch ausserhalb schweizerischen Hoheitsgebietes
schweizerische Rechtsregeln Anwendung finden können (Art. 97 ff. LFG)
und dass es auch im internationalen Verkehr als schweizerischer
Nationalität anerkannt wird (Art. 17 ff. Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944). Mit
Bezug auf das öffentliche Recht kommt damit dem Eintrag des Eigentums im
Luftfahrzeugregister Beweisfunktion zu, denn die Eigentumsverhältnisse
sind für den Eintrag gemäss Art. 52 ff. LFG ausschlaggebend. So ist
Voraussetzung des Eintrags u.a., dass ein Luftfahrzeug im Eigentum einer
schweizerischen natürlichen oder juristischen Person steht (Art. 52 und 53
LFG) oder dass es Eigentum eines Ausländers ist, der sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, und ausserdem in der Regel von der Schweiz
aus benützt werden soll (Art. 54 lit. a LFG; s. die in Art. 54 lit. b
LFG genannten Ausnahmen). Art. 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 1950 zum LFG verpflichtet den Eigentümer, sein Luftfahrzeug zur
Eintragung ins Luftfahrzeugregister anzumelden. Dabei ist durch Belege
der Erwerb des Eigentums glaubhaft zu machen. Ist das Luftfahrzeug einmal
im Register eingetragen, so liegt darin für jedermann der Beweis, dass
der Registerführer die Voraussetzungen des Eintrags geprüft und deren
Vorliegen festgestellt hat. Das schliesst in sich, dass der Registerführer
das behauptete Eigentumsrecht des Anmeldenden geprüft hat. Wenn hierüber
auch nicht ein voller Beweis verlangt wird, so setzt der Registereintrag
jedenfalls voraus, dass die Behauptung des Anmeldenden glaubhaft gemacht
wurde, d.h. zumindest als wahrscheinlich richtig erscheint.

    c) Wenn die Beschwerdeführer hiegegen einwenden, das Register
erschöpfe sich in einer bloss formellen Eintragung, ohne etwas über deren
Wahrheitsgehalt auszusagen, so irren sie. Das Register gibt nicht nur
Auskunft darüber, welche Angaben bei der Anmeldung über den Eigentümer
gemacht wurden, sondern es erbringt der Eintrag auch Beweis dafür, dass
der Registerführer sich vergewissert hat, das die Angaben über das Eigentum
glaubhaft waren. Der vorliegende Fall zeigt, dass an diese Glaubhaftmachung
strenge Massstäbe angelegt werden. Denn die blosse Anmeldung genügte nicht,
und auch gewisse Urkunden, für deren Richtigkeit an sich ein hoher Grad
der Wahrscheinlichkeit sprach, reichten mit den Angaben der Gesuchsteller
zusammen nicht aus, um den Registerführer zur Eintragung zu veranlassen.

Erwägung 4

    4.- a) Was das Vorbringen anbelangt, Ott bzw. Funk seien fiduziarische
Eigentümer gewesen, so kann offen bleiben, ob aus prozessualen Gründen
überhaupt auf dieses Vorbringen einzutreten sei, da es sich jedenfalls
materiell als unbegründet erweist.

    Dem schweizerischen Recht ist das Institut der Treuhandschaft
und des fiduziarischen Eigentums nicht fremd. Wo der Fiduziant das
Eigentum treuhänderisch einem Fiduziar überträgt oder es dem letzteren,
z.B. bei einem Kaufgeschäft, belässt, wird bzw. bleibt der Fiduziar im
Aussenverhältnis Eigentümer; er hat jedoch sein Eigentum nach den Weisungen
und im Interesse des Fiduzianten auszuüben. Der Treuhandvertrag ist von
beiden Seiten gewollt und rechtlich verbindlich.

    Anders verhält es sich beim simulierten Vertrag, auf Grund dessen der
angebliche Eigentümer in Tat und Wahrheit kein Eigentum erwirbt, sondern
sich bloss zum Schein als Eigentümer ausgibt. Der Inhalt des simulierten
Vertrags ist nicht gewollt. Der Vertrag soll bloss dazu dienen, gegenüber
Dritten den Schein eines Rechtsgeschäftes zu erwecken; er ist nichtig
(BGE 71 II 99).

    Indem die Beschwerdeführer von Strohmännern sprechen, verwischen sie
den Unterschied zwischen Treuhandvertrag und simuliertem Geschäft. Der
Strohmann kann fiduziarischer Eigentümer sein, muss dies aber nicht. Tritt
er nicht auf Grund einer vertraglich vereinbarten ernstgemeinten
Eigentumsübertragung oder - belassung auf, sondern auf Grund nur
simulierter Abmachungen, so kommt ihm jedenfalls keine Eigentümerstellung
zu. Gibt er sich dennoch als Eigentümer aus und bewirkt er auf diese
Weise einen Eintrag im Luftfahrzeugregister, so beruht diese Eintragung
auf Täuschung.

    b) In den beiden kantonalen Verfahren haben Ott und Dinkheller
behauptet, das Eigentum sei deshalb bei Ott geblieben, weil dieser das
Flugzeug unter Eigentumsvorbehalt veräussert habe. Diese Darstellung
verwirft das Obergericht. Ott und Dinkheller legten darüber hinaus nicht
dar, dass eine übereinstimmende Willensäusserung vorlag, die erlauben
würde, auf einen Treuhandvertrag zu schliessen. Das letztere gilt
sinngemäss auch für das Verhältnis zwischen Funk und Mihaljevic. Die
Vorinstanz stellt hier verbindlich fest, dass der Vertrag zwischen Funk
und Mihaljevic nur zum Schein abgeschlossen worden sei und der Täuschung
diente. Weder Ott noch Funk sollten also im eigenen Namen, jedoch im
fremden Interesse das Eigentum am Flugzeug ausüben; sie sollten einzig
als fiktive Eigentümer auftreten, um die Eintragung im schweizerischen
Luftfahrzeugregister zu ermöglichen. Mit Treuhandgeschäften haben diese
Machenschaften nichts zu tun.

    c) Damit kann offen bleiben, ob es zulässig wäre, an Stelle
des wirklichen Eigentümers einen Fiduziar im schweizerischen
Luftfahrzeugregister als Eigentümer einzutragen.

Erwägung 5

    5.- Funk und Mihaljevic wurden schliesslich auch in Anwendung von Art.
251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB wegen Urkundenfälschung bestraft, weil sie
einen auf den 20. August 1966 zurückdatierten simulierten Vertrag erstellt
und verwendet hatten. Sie sprechen diesem Kaufvertrag jede Urkundenqualität
ab; ein so kurz gefasster Vertrag sei dem kostbaren Kaufgegenstand nicht
angepasst und eigne sich deshalb offensichtlich nicht zum Nachweis eines
wirklichen Kaufgeschäftes. Die Eigentumsübertragung werde dadurch nicht
erwiesen. Der Registerführer habe aus der Vorlage von Kaufvertrag und
Quittung schliessen müssen, es handle sich um ein Treuhandgeschäft. Zudem
sei der Vertrag gar nicht als Beweismittel bestimmt gewesen, sondern habe
nur der Erledigung einer Formalität gedient.

    Diese Einwendungen grenzen an Trölerei, hat doch die Einfachheit
oder Kompliziertheit von schriftlich ausgefertigten Verträgen mit der
Bedeutung des Vertragsobjekts nichts zu tun. Häufig werden einfache
Mietverträge weitschweifig und umständlich formuliert, während anderseits
oft für Millionengeschäfte keine schriftlichen Verträge abgeschlossen
oder, z.B. bei Börsengeschäften, äusserst knapp gehalten werden. Wäre
zwischen den Parteien ein echter Treuhandvertrag abgeschlossen worden,
so hätte dieser jedenfalls weniger einfach abgefasst werden müssen als ein
gewöhnlicher Kaufvertrag. Die Kürze des von den Parteien unterzeichneten
Vertrages deutet also nicht auf ein fiduziarisches Geschäft. Überdies
schloss dessen Inhalt eine bloss treuhänderische Eigentumsübertragung aus,
wie die Vorinstanz zutreffend feststellt.

    Die Beweisbestimmung aber war gegeben. Der simulierte Vertrag wurde
nur erstellt, weil die Eintragung von Funk als angeblichem Eigentümer des
Flugzeugs gestützt auf die Anmeldung und die fingierte Rechnung misslungen
war und der Registerführer die Vorlage des Kaufvertrages verlangt
hatte. Dass mit einem Kaufvertrag allein der Eigentumsübergang nicht
bewiesen werden kann, ist bedeutungslos. Zusammen mit der Rechnung und
den in der Anmeldung enthaltenen Angaben war er geeignet, den behaupteten
Eigentumserwerb durch Funk glaubhaft zu machen. Die Angelegenheit war
für Funk und Mihaljevic so wichtig, dass sie vor der Erstellung und dem
Gebrauch gefälschter Schriftstücke nicht zurückschreckten. Auch für sie
bedeutete die Vorlage des Kaufvertrages keinesfalls bloss eine Formalität.

    Belanglos ist der Umstand, dass der Registerführer inbezug auf den
Kaufvertrag misstrauisch wurde und, wie die betroffenen Beschwerdeführer
behaupten, Weisungen des Rechtsdienstes einholte. Die Annahme der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB setzt bloss voraus,
dass der Täter um eines unrechtmässigen Vorteils willen (hier die
Eintragung im schweizerischen Luftfahrzeugregister) eine Urkunde fälscht,
bzw. eine gefälschte Urkunde zur Täuschung verwendet, nicht auch, dass der
angestrebte Erfolg eintrete. Abgesehen hievon erreichten sie schliesslich
den Eintrag.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.