Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 IV 161



97 IV 161

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1971 i.S. Spahni
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 117 StGB.

    Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen
Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen
Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei
unsichtigem Wetter ausführt.

Sachverhalt

    A.- 1. Am 2. Dezember 1968 führte Spahni während der Morgendämmerung
eine 14'000 kg schwere, überbreite Belagseinbaumaschine auf der
Furttalstrasse von Otelfingen in Richtung Buchs. Die eine schwarze
Rückfront aufweisende Maschine war weder beleuchtet noch von
einem Sicherungsfahrzeug begleitet. Ihre Rückstrahler waren zudem
russverdeckt und deshalb wirkungslos. Ungefähr um 07.35 Uhr stiess
der in gleicher Richtung fahrende, von Medve begleitete Horvath mit
seinem Personenwagen Citroën von hinten gegen die von Spahni geführte
Belagseinbaumaschine. Horvath erlitt schwere Verletzungen, die zu seinem
Tode führten. Sein Mitfahrer Medve zog sich Verletzungen zu, die einen
bleibenden Nachteil erwarten lassen.

    2. Die von Spahni geführte Belagseinbaumaschine war als
Ausnahmefahrzeug im Sinne der Art. 34 ff. des BRB über landwirtschaftliche
Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und
Ausnahmefahrzeuge vom 18. Juli 1961 und der Art. 78 ff. VRV mit einer
auf der Rückseite des Fahrzeugausweises angebrachten Sonderbewilligung
folgenden Wortlauts zugelassen worden:

    "Nur mit zusätzlicher Sonderbewilligung gültig:

    1)  V zul. 10 km/h (muss Signal Nr. 17 führen)

    2)  Vorausfahrendes Sicherungsfahrzeug mit Blink- oder Drehlicht

    3)  Grösste Breite ist auffällig zu markieren, nachts und bei
unsichtigem Wetter nach vorn mit weissem, nach hinten mit rotem Licht

    4)  Darf nur auf den vom BR für 2,50 m breite Wagen geöffneten
Strassen verkehren

    5)  Überführungsfahrten sind nachts und bei unsichtigem Wetter nicht
zulässig

    6)  Transportbreite maximal 2,9 m

    Ausnahme: Breite und Überhang vorn."

    B.- Am 24. Juni 1970 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf Spahni
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu
einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 500.--.

    Auf Berufung des Gebüssten hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich am 5. Februar 1971 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-
und Strafpunkt. Es legte Spahni zur Last, entgegen der im Fahrzeugausweis
eingetragenen Verkehrsbeschränkung die Fahrt zur Zeit der Dämmerung und
damit bei unsichtigem Wetter ausgeführt zu haben. Im übrigen sei das
Fahrzeug auch nicht ordnungsgemäss beleuchtet gewesen.

    C.- Spahni führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und Freisprechung von Schuld und Strafe.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- ...

Erwägung 2

    2.- Zur Entscheidung steht die Frage, ob Spahni sich an Ziffer 5 der
auf der Rückseite des Fahrzeugausweises der Belagseinbaumaschine vermerkten
Verkehrsbeschränkung gehalten habe, wonach Überführungsfahrten "nachts"
und bei "unsichtigem Wetter" mit dem genannten Fahrzeug verboten sind.

    a) Die Vorinstanz hat diese Frage verneint, weil zur Zeit der Fahrt
noch Dämmerung und damit unsichtiges Wetter geherrscht habe. Dass sie dies
mit solcher Begründung getan hat, erhellt mit aller Deutlichkeit aus dem
angefochtenen Urteil, und es ist schlechterdings unverständlich, wie der
Beschwerdeführer behaupten kann, das Obergericht habe die Überführungsfahrt
nicht wegen ungenügender Sichtverhältnisse für unzulässig gehalten,
sondern weil im Zeitpunkt des Augenscheins die Automobilisten noch mit
Abblendlicht gefahren seien. Gegenüber diesem mutwilligen Vorbringen hat
bereits das kantonale Kassationsgericht festgestellt, dass das Obergericht
die Beleuchtung der andern Fahrzeuge nur als Indiz dafür gewertet habe,
dass eine Beleuchtung geboten gewesen sei. Spahni versucht in unzulässiger
Weise zu bestreiten, dass jenem Umstand ein solcher Beweiswert beigemessen
werden konnte. Hierbei geht es um Beweiswürdigung, die dem kantonalen
Richter anheimgegeben ist und vom Kassationshof in diesem Verfahren nicht
überprüft werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

    b) Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt,
die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, es habe unsichtiges Wetter
geherrscht. Entscheidungskriterium müssten die Sichtdistanzen bilden,
und diese hätten nach den Ergebnissen des Augenscheins ausgereicht,
so dass er die Überführungsfahrt habe durchführen dürfen.

    Davon ausgehend, dass in der Sonderbewilligung für die von Spahni
geführte Belagseinbaumaschine Überführungsfahrten "nachts" und bei
"unsichtigem Wetter" verboten wurden, hat das Obergericht unter Hinweis
auf die Parallelstellung der beiden Begriffe unter dem letztgenannten
alle Beleuchtungsverhältnisse verstanden, die es den Führern eines
andern, für den normalen Verkehr zugelassenen Fahrzeuges zur Pflicht
machen, die Beleuchtung einzuschalten. Der Ausdruck "unsichtiges Wetter"
legt zwar zunächst den Gedanken an eine ungünstige, sichtbehindernde
Witterung im Sinne von Regen, Nebel usw. nahe. Da jedoch die natürlichen
Helligkeitsverhältnisse - und diese hat die Vorinstanz offenbar mit dem
Wort "Beleuchtungsverhältnisse" gemeint - von den Wetterbedingungen im
weitesten Sinne, wie von der bestehenden oder fehlenden Bewölkung, ihrer
Intensität, der Klarheit der Luft usw. abhängen (s. MAAS, Dämmerungszeit
und Dämmerungshelligkeit im Zusammenhang mit der Beleuchtungspflicht,
Deutsches Autorecht 1969, S. 32), war es mit dem Wortlaut und Sinn
des genannten Begriffes vereinbar, diesen in der von der Vorinstanz
gegebenen Umschreibung zu verstehen. Das Wort "unsichtig", das aus der
eine Negation enthaltenden Vorsilbe "un-" und dem auf die Sicht bezüglichen
Hauptbestandteil "-sichtig" zusammengesetzt ist, rechtfertigte es weiter,
dem Begriff "unsichtiges Wetter" alle natürlichen Helligkeitsverhältnisse
zu unterstellen, bei denen ein ausreichendes Sehen im Strassenverkehr
nicht mehr gewährleistet ist und die deshalb der Ergänzung durch
künstliche Lichtquellen bedürfen. Damit aber war es gegeben, zur
Entscheidung der Frage, wann diese Voraussetzungen erfüllt seien, auf die
Beleuchtungsvorschriften der Strassenverkehrsordnung zurückzugreifen, die
ja gleich der im vorliegenden Falle in Frage stehenden Verkehrsbeschränkung
erlassen wurden, um Gefahren zu verhüten, welche sich aus ungenügender
Sicht im Verkehr ergeben können.

    Nach Art. 41 Abs. 1 SVG müssen die Fahrzeuge vom Beginn der
Abenddämmerung bis zur Tageshelle beleuchtet sein, und Art. 30 Abs. 1
VRV gebietet ergänzend eine Beleuchtung des Fahrzeuges, sobald die
übrigen Strassenbenützer es sonst nicht mehr rechtzeitig erkennen
könnten. Daraus ergibt sich als erstes, dass der Führer nicht bloss in
dunkler Nacht, sondern auch während der Dämmerung verpflichtet ist, sein
Fahrzeug zu beleuchten, dass also die Dämmerung zu jenen natürlichen
Helligkeitsverhältnissen zählt, die in der Sonderbewilligung als
unsichtig bezeichnet wurden. Als Dämmerung gilt dabei jener der Dunkelheit
bzw. der Tageshelle unmittelbar vorausgehende Zustand einer herabgesetzten
Helligkeit, bei welchem auf der Fahrbahn oder in ihrem Bereich befindliche
Gegenstände auch für den schnell fahrenden Fahrzeugführer nicht mehr
oder noch nicht mit voller Deutlichkeit rechtzeitig wahrgenommen
werden können (FLOEGEL/HARTUNG, Strassenverkehrsrecht, 18. Auflage,
S. 368 Ziff. 5; SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen
Strassenverkehrsrecht, S. 196). Freilich lässt sich dieser Zeitpunkt
nicht allgemein im Sinne einer genauen Uhrzeit bestimmen. Indessen ist
er im Interesse der Sicherheit des Verkehrs vom Fahrzeugführer am Morgen
so anzusetzen, dass keine Zweifel mehr über die eigene volle Sicht und
über die rechtzeitige Erkennbarkeit des eigenen Fahrzeugs durch andere
Strassenbenützer bestehen können. Diese Grenzziehung, die auch im Gesetz
insoweit ihren Rückhalt findet, als Art. 41 Abs. 1 SVG vorschreibt,
die Fahrzeuge müssten vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle
beleuchtet werden, rechtfertigt sich umso mehr, als die Sicht bei
Dämmerung sogar ungünstiger und schwieriger ist als bei voller Dunkelheit
(FLOEGEL/HARTUNG, aaO); wegen der herabgesetzten Helligkeit verflachen
nämlich die Kontraste, und es werden damit vor allem dunkelfarbige
Gegenstände nur schwer erkennbar (vgl. die in der Schrift des ACS "Fahren
bei Nacht" enthaltenen Beiträge von HARTMANN, S. 38 und 50/51 sowie von
STREIFF, S. 30/31). Deshalb ist es bei Dämmerung namentlich auch mit der
Pflicht, das Fahrzeug durch Beleuchtung kenntlich zu machen, streng zu
nehmen (Art. 30 Abs. 1 VRV). Auch wenn die Helligkeit möglicherweise
ausreicht, um selber ohne Scheinwerfer gefahrlos zu fahren, ist die
Einschaltung vorderer weisser und hinterer roter Lichter unerlässlich,
damit das Fahrzeug als Hindernis auf eine genügend grosse Entfernung von
andern wahrgenommen werden kann.

    c) Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen
Urteil, dass sich der Unfall um 07.35 Uhr des 2. Dezember 1968 ereignet
hat. Weiter steht fest, dass in diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr nächtliche
Verhältnisse herrschten, die Sicht jedoch - auch wenn sie auf die Bergzüge
der Umgebung und auf benachbarte helle Häusergruppen verhältnismässig
gut war - doch noch deutlich schlechter gewesen ist als bei vollem
Tageslicht. Am Augenschein vom 2. Dezember 1970 hatte sich ferner ergeben,
dass alle Fahrzeugführer, die zwischen 07.33 und 07.40 Uhr das fragliche
Strassenstück befuhren, die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet hatten. Dass
an diesem Tage wegen des Regens nach den Annahmen der Vorinstanz "die
Sicht wohl etwas schlechter war" als am Unfalltag, fällt deswegen nicht
entscheidend ins Gewicht, weil nach der verbindlichen Feststellung des
Obergerichtes auch an den zwei vorausgegangenen regenfreien Tagen über
dem Gebiet von Zürich aber eine Hochnebeldecke lag und - was im kantonalen
Verfahren von der Verteidigung anerkannt wurde - eine ähnliche Wetterlage
wie am Unfalltag bestand, bis gegen 07.50 Uhr selbst auf beleuchteten
Strassen der Stadt Zürich die Motorfahrzeuge die Beleuchtung eingeschaltet
hatten und es nicht möglich gewesen wäre, ohne Verletzung elementarer
Vorsichtsregeln ohne Licht zu fahren. Zudem hat der Beschwerdeführer selber
zugegeben, dass zur Zeit des Unfalls die übrigen Fahrzeuge, und zwar
die entgegenkommenden wie die ihn überholenden, noch mit Licht gefahren
seien, und er hat die damaligen Helligkeitsverhältnisse mit den Worten
umschrieben, es sei um die Zeit gewesen, "als man noch Licht brauchte und
eigentlich kein Licht mehr brauchte". Die damit zum Ausdruck gebrachte
Ungewissheit über das Genügen oder Ungenügen der Sicht ohne künstliche
Lichtquelle ist aber bezeichnend für die Dämmerung, und die Tatsache,
dass die übrigen Motorfahrzeugführer die Beleuchtung eingeschaltet hatten,
bestätigt ihrerseits die vorinstanzliche Annahme des unsichtigen Wetters;
denn dass all die zur Zeit des Unfalls in beiden Richtungen verkehrenden
Automobilisten ohne Grund mit Licht gefahren seien, kann schlechterdings
nicht angenommen werden. Der Umstand aber, dass die Sicht auf Bergkämme,
helle Hausfassaden usw. zur Unfallzeit schon mehrere hundert Meter
betrug, zwingt zu keinem andern Schluss. Wie das Obergericht zutreffend
festgestellt hat, ist nicht entscheidend, wie weit man sieht, sondern
wie gut die Sicht aus ausreichender Entfernung ist. Hierbei handelt es
sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um gleiche Grössen.
Die Sichtweite ist bloss Mass für die optische Durchlässigkeit der Luft
und deshalb helligkeitsunabhängig; sie sagt ausser bei Nebel nichts aus
über die Entfernung, auf welche man bestimmte Objekte noch deutlich
erkennen kann. Hierüber geben nur die Helligkeitsverhältnisse sowie
die Grösse eines Gegenstandes, sein Kontrast gegenüber dem Hintergrund
usw. Auskunft (MAAS, aaO, S. 29 und 31; HARTMANN, aaO, S. 38). Da es im
Strassenverkehr, was sich aus Art. 30 Abs. 1 VRV ergibt, nicht nur auf
die eigene Sicht, sondern ebensosehr darauf ankommt, ob und wie gut man
von andern Verkehrsteilnehmern gesehen werden kann, kommt schliesslich
bei Dämmerung auch der die Kontrastwirkung beeinflussenden Leuchtdichte
des eigenen Fahrzeuges, d.h. seiner helleren oder dunkleren Farbtönung,
Bedeutung bei (MAAS, aaO, S. 34 Ziff. 11; HARTMANN, aaO, S. 50). In
dieser Beziehung stellt jedoch das Obergericht verbindlich fest, dass
die Rückfront des von Spahni gelenkten Fahrzeuges schwarz gewesen sei,
was nach dem Gesagten bei Dämmerung die Erkennbarkeit desselben weiter
erheblich verschlechterte. Tatsächlich ist es denn auch von Horvath wegen
der beeinträchtigten Sicht nicht rechtzeitig gesehen worden.

    Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Vorinstanz
mit Recht angenommen, es habe zur Zeit des Unfalls unsichtiges Wetter
geherrscht. Dann aber fällt dem Beschwerdeführer auch objektiv eine
Verletzung der auf dem Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung
zur Last.

Erwägung 3

    3.- In subjektiver Beziehung stellt das Obergericht verbindlich
fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass nachts und bei unsichtigem
Wetter Überführungsfahrten mit der Belagseinbaumaschine nicht zulässig
seien. Spahni meint jedoch, das zu frühe Wegfahren könne ihm nicht zum
Verschulden gereichen, weil die Frage, ob er die Fahrt habe unternehmen
dürfen oder nicht, eine Ermessensfrage gewesen sei, die er nach den
gleichen Kriterien habe beantworten müssen, welche nach Art. 30 VRV Geltung
hätten. Er habe auf die Sichtweite abstellen müssen, wobei sein Entscheid
richtig gewesen sei. Jedenfalls aber müsse man dem Führer in Fällen wie
dem vorliegenden einen gewissen Spielraum einräumen, innerhalb welchem
er sich in guten Treuen für dieses oderjenes entscheiden dürfe. Stelle
sich nachträglich der Entscheid als unrichtig heraus, so könne ihm das
nicht zum Verschulden angerechnet werden.

    Die Frage, ob im Sinne der Strassenverkehrsordnung Dämmerung oder
Tageshelle herrscht, ist in der Tat infolge der fliessenden Grenze zwischen
diesen beiden Zuständen bis zu einem gewissen Grade eine Ermessensfrage.
Solche Ermessensentscheide muss jedoch der Führer auch in anderen
Verkehrslagen treffen (z.B. Fahren mit "angemessener" Geschwindigkeit,
Überholen, wenn der "nötige" Raum übersichtlich und frei ist, "angemessene"
Sicherung des abgestellten Fahrzeuges usw.), ohne dass ihm deswegen im
Falle eines unrichtigen Entscheides eine Sonderbehandlung zuteil würde. Im
vorliegenden Fall bestünde übrigens dazu schon deswegen kein Anlass, weil
die äusseren Umstände einem vorsichtigen Führer genügend Anhalt für einen
richtigen Entscheid boten. Schon die Tatsache, dass zur Unfallzeit die in
beiden Richtungen verkehrenden Automobilisten die Beleuchtung eingeschaltet
hatten, hätte dem Beschwerdeführer klar machen sollen, dass hinsichtlich
der Sichtverhältnisse zumindest Zweifel am Platz waren, die ein Zuwarten
geboten. Zudem erhellt aus seinen eigenen Angaben, mit welchen er die
damaligen Sichtverhältnisse beschrieb, dass er selber im Ungewissen gewesen
ist. Dass er das Fahrzeug dann doch in den öffentlichen Verkehr eingefügt
hat, war somit schuldhaft pflichtwidrig, zumal er nicht nur auf die eigene
Sicht abstellen durfte, sondern, wie bereits erwähnt (Erw. 2 lit. c),
auch die rechtzeitige Erkennbarkeit seines eigenen Fahrzeuges für die
andern Strassenbenützer mitberücksichtigen musste (Art. 30 Abs. 1 VRV),
die aber wegen der schwarzen Rückfront zusätzlich herabgesetzt war.

    Soweit Spahni aber aus dem Umstand, dass er einen Ermessensentscheid
treffen musste, einen Rechtfertigungsgrund für eine falsche Beurteilung
der Lage ableiten möchte, schlagen seine Einwände nicht durch. Für
entschuldbar hat das Bundesgericht nur den Entscheid des Führers erachtet,
der sich durch vorschriftswidriges Verhalten eines andern plötzlich in
eine gefährliche Lage versetzt sieht und dabei von verschiedenen möglichen
Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung
als die objektiv zweckmässigste erscheint (BGE 95 IV 90, 83 IV 84). In
einem solchen Notstand hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht befunden.

    4./5. - ...

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.