Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 IV 137



97 IV 137

28. Urteil des ausserordentlichen Kassationshofes vom 3. Mai 1971
i.S. Lebedinsky gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Regeste

    Art. 220 Abs. 1-3, Art. 169 Abs. 2 BStP.

    1.  Wegen Verletzung materiellen Rechts ist die Nichtigkeitsbeschwerde
gegen Urteile des Bundesstrafgerichts nicht zulässig (Erw. 1).

    2.  Anwendung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit
(Erw. 2 und 3).

    3.  Eine Verletzung von Parteirechten liegt nicht darin, dass
rechtliche Schlüsse des Bundesstrafgerichts erst aus der Urteilsbegründung
ersichtlich sind und dass im Urteil nicht zu sämtlichen rechtlichen
Vorbringen der Verteidigung Stellung genommen wird (Erw. 3 und 4).

Sachverhalt

    A.- Gabriel Lebedinsky wurde durch Urteil des Bundesstrafgerichts vom
27. November 1970 der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
Abs. 1 und 2), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB)
und der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 18 Abs.
1 lit. b und c des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1949 über das
Kriegsmaterial schuldig erklärt und zu 18 Monaten Gefängnis, abzüglich
17 Tage Untersuchungshaft, verurteilt.

    B.- Lebedinsky führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei
das Urteil des Bundesstrafgerichts aufzuheben und höchstens eine Strafe
von 12 Monaten Gefängnis, unter Zubilligung des bedingten Strafvollzuges,
auszufällen, eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, das Bundesstrafgericht gehe in
seinen Urteilserwägungen von verschiedenen belastenden Feststellungen
aus, von denen in der Hauptverhandlung keine Rede gewesen sei, so
dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Annahmen des Gerichts
durch entsprechende Beweisanträge zu widerlegen. Darin liege ein
Verstoss gegen Prozessvorschriften insbesondere Art. 169 Abs. 2 BStP,
ferner eine Verletzung der Parteirechte und durch die Verweigerung des
rechtlichen Gehörs auch eine solche des materiellen Rechts. Ausserdem
habe das Bundesstrafgericht das rechtliche Gehör verweigert und
materielles Strafrecht verletzt, indem es wesentliche Vorbringen in
der Verteidigungsrede unberücksichtigt gelassen, geschweige denn dazu
Stellung bezogen habe. Aus allen diesen Gründen müsse eine mildere Strafe
ausgesprochen werden oder sei das Strafmass nach Erhebung weiterer Beweise
neu zu bestimmen.

    C.- Der Bundesanwalt und das Bundesstrafgericht haben auf
Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

    Der ausserordentliche Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an den ausserordentlichen Kassationshof
ist nach Art. 220 Abs. 1 BStP zulässig gegen Urteile der Bundesassisen,
der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts, wenn das Gericht seine
Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (Ziff. 1), wenn es nicht
gesetzmässig besetzt war (Ziff. 2), wenn während der Hauptverhandlung
wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden und dadurch dem
Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil erwachsen ist (Ziff. 3) und wenn die
den Parteien zustehenden Rechte verletzt worden sind (Ziff. 4).

    a) Art. 220 Abs. 1 BStP beschränkt die Nichtigkeitsbeschwerde auf
vier bestimmte Fälle, für welche die Nichtigkeitsgründe in Ziff. 1 -
4 einzeln näher bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nach ihrem
Wortlaut abschliessend, so dass aus andern als den genannten Gründen nicht
Beschwerde geführt werden kann. Eine Bestätigung hiefür, die jeden Zweifel
ausschliesst, liefert Absatz 3, wonach die Urteile der Kriminalkammer
"ausserdem" wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften anfechtbar
sind. Indem das Gesetz eigens eine Ausnahme von der allgemeinen Ordnung des
Absatzes 1 schafft und sie ausdrücklich nur für Urteile der Kriminalkammer
gelten lässt, wird eindeutig klargestellt, dass die Urteile der beiden
andern Gerichtshöfe - der Bundesassisen und des Bundesstrafgerichts -
wegen Verletzung materiellen Rechts nicht angefochten werden können und
es ihnen gegenüber bei den limitativ aufgezählten vier Beschwerdegründen
sein Bewenden hat. Diese Auslegung, die zahlreichen nicht veröffentlichten
Entscheidungen des ausserordentlichen Kassationshofes zugrunde liegt,
entspricht der ständigen Praxis des Bundesgerichts.

    b) Der Beschwerdeführer bezeichnet demgegenüber die Tatsache,
dass in Art. 220 Abs. 3 BStP nur die Kriminalkammer, nicht aber das
Bundesstrafgericht aufgeführt wird, als eine Lücke des Gesetzes, da der
Gesetzgeber das Bundesstrafgericht offensichtlich aus Versehen nicht
erwähnt habe. Diese Auffassung ist, wie die Entstehungsgeschichte des
Art. 220 BStP zeigt, unzutreffend.

    Die ersten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für
das im Jahre 1893 neu geschaffene Bundesstrafgericht wurden im Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (Art. 125
ff.) erlassen. Obgleich dieses Gesetz in bezug auf das Kassationsverfahren
verschiedene Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851
übernahm, begnügte es sich hinsichtlich der Kassationsgründe nicht mit
einem blossen Verweis auf den damals für die Bundesassisen massgebenden
Art. 149 BStP, der die Kassation auch wegen unrichtiger Würdigung
der Geschworenenantworten und wegen falscher Anwendung des Gesetzes
durch die Kriminalkammer vorsah (lit. d und e), sondern stellte für das
Bundesstrafgericht in Art. 142 lit. a - d eine nur Verfahrensmängel rügbare
Ordnung auf, die inhaltlich im wesentlichen mit den heute in Art. 220
Abs. 1 BStP aufgezählten Nichtigkeitsgründen übereinstimmte. Dass der
Kassationsgrund der Verletzung materiellen Rechts, auf den schon der
bundesrätliche Entwurf vom 5. April 1892 verzichtete (BBl 1892 II 436,
Art. 136), bewusst ausgeschlossen werden wollte, ergibt sich vollends
daraus, dass ein Antrag der nationalrätlichen Kommission, die für die
Bundesassisen geltenden Kassationsgründe auch für das Bundesstrafgericht
anwendbar zu erklären, im Ständerat durchwegs abgelehnt und später auch
im Nationalrat fallen gelassen wurde. Art. 142 des OG von 1893 brachte
sodann durch die einleitenden Worte: "Die Kassationsbeschwerde gegen das
bundesstrafgerichtliche Urteil findet nur statt", unmissverständlich zum
Ausdruck, dass der Bundesgesetzgeber der nachfolgenden Aufzählung der
vier Beschwerdegründe abschliessende Bedeutung beigemessen hat.

    Die spätere Revision der Bundesstrafprozessordnung von 1851, die
zum heute geltenden Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
vom 15. Juni 1934 führte, bezweckte vor allem eine systematische
Zusammenfassung der bis dahin in verschiedenen Gesetzen verstreuten
Bestimmungen über die Strafgerichtsorganisation und den Strafprozess
des Bundes, darunter auch jener über die Kassation der Urteile der
eidgenössischen Strafgerichte. Im Bestreben, die für das Verfahren vor
dem Bundesassisengericht und vor dem Bundesstrafgericht verschieden
geregelten Nichtigkeitsgründe zu vereinheitlichen und in einer einzigen
Bestimmung zusammenzufassen, wurden die in Art. 142 des OG von 1893 für
das Bundesstrafgerichtsverfahren aufgestellten vier Beschwerdegründe
verfahrensrechtlicher Art mit geringfügigen Änderungen in Art. 220 Abs. 1
BStP als allgemeine Regel übernommen, während der nach Art. 149 lit. e
der Bundesstrafprozessordnung von 1851 gegen Urteile der Kriminalkammer
zulässige Beschwerdegrund der Verletzung materiellen Rechts als Sondernorm
in Art. 220 Abs. 3 BStP beibehalten wurde. Dabei ist bemerkenswert,
dass die Übernahme der letztern Bestimmung umstritten war. Bereits im
Jahre 1904 hatte der Kassationshof des Bundesgerichts entschieden, dass
für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts
in Fiskalstrafsachen einzig die Kassationsgründe des Art. 142 des OG
von 1893 massgebend seien, nicht jene des Art. 18 des Bundesgesetzes
betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher
Bundesgesetze vom 30. Juni 1849, wonach auch die Verletzung materiellen
Rechts gerügt werden konnte. Das Bundesgericht begründete den Entscheid
u.a. damit, dass es dem gerichtsorganisatorischen Grundsatz der Über- und
Unterordnung der Gerichtsinstanzen widerspräche, wenn die Erkenntnisse des
Bundesstrafgerichts durch eine diesem nebengeordnete andere Abteilung des
Bundesgerichts aufihre materielle Richtigkeit überprüft werden könnten
(BGE 30 I 392). Überlegungen gleicher Art veranlassten auch STOOSS
im Vorentwurf von 1922 zu einer neuen Bundesstrafgerichtsordnung, die
Gesetzesanwendung der eidgenössischen Strafgerichte, die Kriminalkammer
inbegriffen, von der Nichtigkeitsbeschwerde auszuschliessen (ZStR 35, 230),
und ebenso sah der Vorentwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements
von 1926 (Art. 241) allgemein nur die Beschwerde wegen prozessualer
Mängel vor. Erst in der Expertenkommission wurde die Frage aufgeworfen,
ob die Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine falsche Gesetzesanwendung
der Kriminalkammer nicht wie bisher zuzulassen sei, und zwar mit der
Begründung, dass die Stellung der Kriminalkammer zum ausserordentlichen
Kassationshof eine andere sei als diejenige des Bundesstrafgerichts, das
aus fünf, nicht nur drei Richtern bestehe. Ein dahingehender Antrag wurde
darauf mit 6 gegen 5 Stimmen angenommen (Prot. Exp. Komm. 1926-1927,
S. 77/78). Diesem Beschluss entsprechend wurde in den Entwurf des
Bundesrates vom 10. September 1929 (Art. 223 Abs. 2) eine mit dem heutigen
Absatz 3 wörtlich übereinstimmende Bestimmung aufgenommen, die in der
parlamentarischen Beratung zu keinen Diskussionen mehr Anlass gab, obschon
in der Botschaft des Bundesrates ausdrücklich betont wurde, dass die
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften
einzig gegen Urteile der Kriminalkammer zulässig sei (BBl 1929 II 628).

    Von einer Gesetzeslücke oder einer versehentlichen Nichterwähnung
des Bundesstrafgerichts in Art. 220 Abs. 3 BStP kann somit keine Rede
sein. Wenn auch der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung die angestrebte
Einheitlichkeit der Nichtigkeitsgründe beeinträchtigt, so ist es unter
den gegebenen Umständen nicht Aufgabe der Rechtsprechung, den Mangel,
wie der Beschwerdeführer meint, durch eine ausdehnende Anwendung der
Sondernorm zu beheben; die Einheit der Beschwerdegründe wäre viel eher, wie
ursprünglich beantragt wurde, durch den Verzicht auf die Ausnahmebestimmung
herbeizuführen.

    c) Soweit das Urteil des Bundesstrafgerichts wegen
Verletzung materiellen Rechts angefochten wird, ist daher auf die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt, dass die Feststellung des
Bundesstrafgerichts, die Angeklagten hätten mit den unwahren
Endverbraucher-Zertifikaten die Bundesbehörden getäuscht, ihr Vertrauen
hemmungslos ausgenützt und damit Ausfuhrbewilligungen erschlichen, in der
Hauptverhandlung nicht abgeklärt, ja nicht einmal erwähnt worden sei. Diese
Unterlassung verstosse gegen Art. 169 Abs. 2 BStP, der vorschreibt, dass
bei der Beurteilung der Tat nur die in der Hauptverhandlung gemachten
Feststellungen berücksichtigt werden dürfen.

    Die Rüge ist haltlos. In der Hauptverhandlung war, wie sich aus deren
Protokoll ergibt, wiederholt davon die Rede, dass die inhaltlich falschen,
in embargofreien Ländern beschafften Endverbraucher-Erklärungen als Mittel
der Tarnung dienten, indem mit diesen den Bundesbehörden gegenüber der
Anschein erlaubter Waffenexportgeschäfte erweckt wurde, während die
Lieferungen in Wirklichkeit für andere Länder bestimmt waren, für die
auf Grund der Embargobeschlüsse keine Ausfuhrbewilligung erteilt werden
durfte. Was den Beschwerdeführer im besondern anbetrifft, sind in der
Hauptverhandlung nicht nur Abhörungsprotokolle verlesen worden, in denen er
Ausführungen über derart getarnte Exportgeschäfte nach Südafrika und Israel
gemacht hatte, sondern gab er auf zahlreiche Fragen auch ausdrücklich zu,
dass er sich bewusst über die Embargobeschlüsse hinwegsetzte, zu diesem
Zweck die Beschaffung von falschen Endverbraucher-Erklärungen veranlasste,
die einzelnen Tarngeschäfte, soweit er an deren Abwicklung nicht persönlich
beteiligt war, billigte, bei der Fälschung von Urkunden mitwirkte und
die allgemeine Weisung erteilte, belastende Belege zu vernichten. Seine
Behauptung, dass der Vorwurf der Täuschung und der Erschleichung von
Ausfuhrbewilligungen in der Hauptverhandlung weder erwähnt noch abgeklärt
worden sei, ist daher mutwillig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in
der Hauptverhandlung seine früheren Geständnisse als zutreffend bestätigt
hat, so dass es nach Art. 156 BStP auch nicht nötig war, den in der
Untersuchung anerkannten Sachverhalt in der Beweisverhandlung erneut im
einzelnen festzustellen. Eine Verletzung des in Art. 169 Abs. 2 BStP
festgelegten Grundsatzes der Unmittelbarkeit liegt demnach nicht vor.

Erwägung 3

    3.- Ebenso wird beanstandet, dass auch die Feststellung des
Bundesstrafgerichts, die Endverbraucher-Erklärungen seien von den
Bundesbehörden, wie die Angeklagten gewusst hätten, nur sehr schwierig zu
überprüfen gewesen, in der Hauptverhandlung mit keinem Wort erwähnt worden
sei und deshalb von den Angeklagten nicht habe widerlegt werden können.

    Soweit damit eine Verletzung von Art. 169 Abs. 2 BStP geltend gemacht
wird, ist die Rüge unbegründet, weil die Feststellung in den Erwägungen
über die Strafzumessung steht, und zwar in den Erörterungen über die
Gründe, welche das Verschulden der Angeklagten erhöhen, anschliessend an
die Erwägung, dass auch die Verwendung erlogener Endverbraucher-Erklärungen
zu diesen Umständen zählt. Es handelt sich somit nicht um eine Feststellung
von Tatsachen, die den gesetzlichen Tatbestand einer strafbaren
Handlung betreffen, sondern um einen Schluss, den die Vorinstanz bei
der rechtlichen Würdigung der aus der Hauptverhandlung sich ergebenden
Tatsachen gezogen hat. Feststellungen dieser Art unterliegen naturgemäss
nicht den die Hauptverhandlung beherrschenden Verfahrensvorschriften, so
dass eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit
zum vornherein ausser Betracht fällt.

    Auch der Einwand, dass durch die Nichterwähnung der fraglichen
Feststellung in der Hauptverhandlung Parteirechte verletzt worden
seien, hält nicht stand. Die im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmende
Bewertung des Verschuldens der Angeklagten ist teils eine Frage der
Beweiswürdigung, teils eine solche der rechtlichen Würdigung. Zu beidem
hatte das Bundesstrafgericht erst in der geheimen Urteilsberatung Stellung
zu nehmen, nicht in den Parteiverhandlungen, in denen sich einzig die
Parteien zur Schuld und Strafe zu äussern haben (Art. 167 BStP) und wozu
ihnen auch Gelegenheit gegeben worden ist. Auf Grund des Beweisverfahrens,
das ergab, dass die Angeklagten die Bundesbehörden in zahlreichen Fällen
täuschten und ihre Täuschungsmanöver noch fortsetzten, als die misstrauisch
gewordenen Behörden Auskünfte verlangten und einzelne Ausfuhrbewilligungen
widerriefen, lag übrigens der Schluss nahe, dass die Angeklagten während
längerer Zeit nicht damit gerechnet hatten, dass die Bundesbehörden, deren
besonderes Vertrauen sie genossen, ihre Umgehungsgeschäfte leicht entdecken
werden, zumal die vorgelegten Endverbraucher-Erklärungen an sich echt
und nur inhaltlich falsch waren und deren Überprüfung, wie der Bundesrat
im März 1969 im Parlament bestätigte, heikle diplomatische Demarchen
bedingt hätte. Sollte der Beschwerdeführer, wie er behauptet, anderer
Auffassung gewesen sein, so hätte er sie zum Ausdruck bringen können,
und nichts hinderte ihn, gestützt auf Art. 157 Abs. 2 BStP entsprechende
Beweismassnahmen zu beantragen. Wenn er hievon keinen Gebrauch machte,
obwohl die Parteien auf die Möglichkeit, weitere Beweisanträge zu stellen,
vor Schluss des Beweisverfahrens ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden,
so hat er auf eigene Verantwortung nicht gehandelt und kann sich nicht
auf eine Verletzung von Parteirechten berufen.

Erwägung 4

    4.- Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das
Bundesstrafgericht habe die im Vortrag des Verteidigers gewürdigten
Tatsachen unberücksichtigt gelassen und zu seinen Vorbringen in der
Urteilsbegründung nicht Stellung genommen, was eine Verletzung des
materiellen Strafrechts und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
darstelle.

    Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann, wie in Ziff. 1
ausgeführt wurde, nicht gehört werden, und soweit der Beschwerdeführer
mit der Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder Parteirechten sollte geltend machen wollen,
wäre ein solcher Vorwurf grundlos. Das Gesetz schreibt nirgends vor,
dass das Bundesstrafgericht, wie der Beschwerdeführer annimmt, sich mit
sämtlichen Vorbringen einer Partei auseinanderzusetzen habe. Art. 179
Abs. 2 BStP, wo die in der Urteilsbegründung zu treffenden Feststellungen
näher umschrieben werden, verpflichtet das Gericht nur, die Tatsachen,
die es für erwiesen hält und welche die einzelnen Merkmale des
Straftatbestandes begründen, sowie die Gründe der Strafzumessung und die
angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Das Gericht darf sich somit
bei der rechtlichen Würdigung auf die Angabe der ihm als wesentlich und
notwendig erscheinenden Urteilsgründe beschränken und kann nach seinem
Ermessen darüber befinden, inwieweit es sich daneben mit einzelnen
Einwänden und Vorbringen der Parteien befassen soll. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, zu den Ausführungen seines Verteidigers sei
im angefochtenen Urteil überhaupt nicht Stellung genommen worden,
widerspricht übrigens den Tatsachen. So hat sich die Vorinstanz mit dem
Einwand, die Urkundenfälschung sei eine blosse Begleiterscheinung der
Umgehung der Embargobeschlüsse gewesen, einlässlich auseinandergesetzt
(BGE 96 IV 164 Erw. 3), die Bedeutung des Embargos und die Tragweite seiner
Umgehung gewürdigt und die weiter vorgebrachten Umstände, insbesondere die
Beweggründe und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, soweit
sie von Belang waren, berücksichtigt, was bei aufmerksamem Durchlesen
der Urteilserwägungen nicht entgehen konnte.

Erwägung 5

    5.- Ist keiner der in Art. 220 Abs. 1 BStP genannten Kassationsgründe
gegeben, kann offen bleiben, ob Verfahrensmängel, die erst auf Grund
der Urteilserwägungen feststellbar sind, trotz dem Wortlaut des Art. 220
Abs. 2 BStP mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden können.

Entscheid:

Demnach erkennt der ausserordentliche Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.