Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 II 289



97 II 289

39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1971
i.S. Fritz gegen Fritz. Regeste

    Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau
betreffen. Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehemannes? (Art. 177
Abs. 2 und 3 ZGB).

    1.  Ist ein Kaufvertrag zwischen einer Ehefrau und einer vom Ehemann
beherrschten Aktiengesellschaft einem Rechtsgeschäft unter Ehegatten
gleichzustellen? (Erw. 3).

    2.  Betrifft ein Kaufvertrag, durch den eine unter Güterverbindung
lebende Ehefrau eine Liegenschaft gegen Übernahme der Grundpfandschulden
und Ausstellung einer Schuldanerkennung für den diese Schulden
übersteigenden Teil des Kaufpreises erwirbt, das eingebrachte Gut der
Frau? Liegt in der Schuldübernahme eine Verpflichtung zugunsten des
Ehemannes? (Erw. 3).

    3.  Eine Liegenschaft, welche eine unter Güterverbindung lebende
Ehefrau durch ein gültiges Rechtsgeschäft zu Eigentum erwirbt, gehört, wenn
die Voraussetzungen für die Entstehung von Sondergut (Art. 190, 191 ZGB)
nicht erfüllt sind, grundsätzlich zu ihrem eingebrachten Gut, auch wenn sie
gegen ein Entgelt erworben wurde und keine Ersatzanschaffung im Sinne von
Art. 196 Abs. 2 ZGB vorliegt (Erw. 4). Der Vertrag, durch den die Ehefrau
dem Ehemann an einer solchen Liegenschaft ein Kaufsrecht einräumt, bedarf
deshalb zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
(Erw. 2, 4).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Fritz war einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Alleinaktionär
der MABE Matratzen & Bettwaren AG in St. Gallen. Eine am 30. Dezember 1964
abgehaltene ausserordentliche Generalversammlung dieser AG, an welcher
Fritz das gesamte Grundkapital vertrat, beschloss die Auflösung der
Gesellschaft.

    Gemäss Kaufvertrag vom 16. Juli 1965, der an diesem Tage um 15
Uhr öffentlich beurkundet und gleichen Tags im Grundbuch eingetragen
wurde, verkaufte die MABE, für die Fritz handelte, an dessen Ehefrau die
Liegenschaft Kräzernstrasse 82 in St. Gallen, nämlich das damals von den
Eheleuten Fritz benützte Wohnhaus mit Fabrikanbau, Hofraum und Garten
(Parzelle Nr. 2110, Grundbuch Bruggen). Der Kaufpreis von Fr. 165 000.--
war nach dem Kaufvertrag durch Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 114
000.-- und für den Restbetrag von Fr. 51 000.-- "durch Schuldanerkennung
zugunsten der Verkäuferin" zu begleichen. Frau Fritz hatte schon am
30. Juni 1965 einen Schuldschein ausgestellt, worin sie bescheinigte,
ihrem Ehemann Fr. 51 000. -zu schulden.

    Durch einen ebenfalls am 16. Juli 1965 abgeschlossenen Vertrag über
die Begründung eines Kaufsrechts, der zehn Minuten nach dem eben erwähnten
Kaufvertrag öffentlich beurkundet wurde, räumte Frau Fritz ihrem Ehemann
an der ihr von der MABE verkauften Liegenschaft ein Kaufsrecht ein,
über das der Vertrag bestimmte:

    "1. Der Kaufantritt mit Nutzen und Lasten erfolgt mit der Eintragung
des definitiven Kaufvertrags im Grundbuch.

    2. Der Kaufpreis beträgt Fr. 165 000.-- ... und wird beglichen
durch Übernahme der Schuldpflicht an den bei Geltendmachung des Rechtes
bestehenden Grundpfandrechten, mit Zinspflicht ab Kaufantritt, während
der Rest der Kaufsumme bei Abschluss des definitiven Kaufvertrages bar
zu bezahlen ist.

    3. Das Kaufsrecht ist höchst persönlich, d.h. es ist weder übertragbar
noch vererblich. Es ist zeitlich unbeschränkt und kann vom Berechtigten
jederzeit geltend gemacht werden und ist für die Dauer von 10 Jahren im
Grundbuch vorzumerken. Sämtliche Kosten hat der Berechtigte zu übernehmen.

    4. Die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bei Ausübung des
Kaufsrechtes bleibt vorbehalten.

    5. Dieser Vertrag wird hiermit zur Vormerkung im Grundbuch angemeldet."

    Am 18. Mai 1966 wurde die MABE (deren Liquidation schon in der
öffentlichen Urkunde über den Auflösungsbeschluss als durchgeführt
bezeichnet worden war) im Handelsregister gelöscht.

    B.- Mit einem an Frau Fritz und an das Grundbuchamt der Stadt
St. Gallen gerichteten, beiden Adressaten zugestellten Brief vom
15. Mai 1968 erklärte Fritz gegenüber seiner Ehefrau, er übe sein
Kaufsrecht aus dem Vertrage vom 16. Juli 1965 aus, und forderte das
Grundbuchamt auf, entsprechend dieser Erklärung und den Bestimmungen
des Kaufrechtsvertrags das Eigentum an der Parzelle Nr. 2110 auf ihn
zu übertragen. Das Grundbuchamt unterbreitete den Kaufrechtsvertrag
unter Hinweis auf den in Ziffer 4 enthaltenen Genehmigungsvorbehalt dem
Waisenamt (Vormundschaftsbehörde) der Stadt St.Gallen. Am 23. August 1968
verweigerte diese Behörde die Genehmigung. Der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen, an den Fritz rekurrierte, hielt dafür, über die Genehmigung
oder Nichtgenehmigung des Kaufrechtsvertrags sei nur zu befinden, wenn
dieser für die Ehefrau an sich verbindlich sei und wenn die streitige
Liegenschaft zu ihrem eingebrachten Gut gehöre; über diese Fragen habe
weder die Vormundschaftsbehörde noch die Rekursinstanz zu entscheiden,
sondern es erscheine als gegeben, dass die Parteien vorerst den Richter
anrufen. Im Sinne dieser Erwägungen wies der Regierungsrat den Rekurs
des Ehemanns am 17. März 1969 ab.

    C.- Am 17. September 1969 reichte Fritz gegen seine Ehefrau beim
Bezirksgericht St. Gallen eine Klage ein, mit der er namentlich verlangte,
es sei festzustellen, dass der Kaufrechtsvertrag vom 16. Juli 1965 der
Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht bedürfe, und die Beklagte
sei zur Übertragung der Parzelle Nr. 2110 an ihn zu verpflichten.

    Das Bezirksgericht erklärte den Vertrag als genehmigungsbedürftig
und wies das Begehren auf Übertragung der Liegenschaft zur Zeit ab.

    Das Kantonsgericht St. Gallen, an das der Kläger appellierte,
verurteilte die Beklagte am 26. März 1971 zur Übertragung der streitigen
Liegenschaft an den Kläger.

    Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht die Klage im
Sinne der Erwägungen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat festgestellt, ein vom Wortlaut des
Kaufrechtsvertrages abweichender Wille beider Parteien sei nicht
nachgewiesen und die Beklagte habe einen allfälligen Willensmangel mehr als
ein Jahr vor der damit begründeten Anfechtung jenes Vertrages entdeckt. Die
Beklagte anerkennt, dass es sich dabei um tatsächliche Feststellungen
handelt, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich
sind, und erklärt demgemäss, sie habe sich damit abzufinden, "dass das
Kaufsrecht 1965 rechtsgenüglich und in unbeschränkter Form begründet
wurde". Sie macht nur noch geltend, die Vorinstanz habe Art. 177 Abs. 2
ZGB verletzt, indem sie annahm, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
sei zur Gültigkeit des Kaufrechtsvertrages nicht nötig.

    Art. 177 Abs. 2 ZGB verlangt die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften unter Ehegatten, die das
eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen.

    Der Kaufrechtsvertrag vom 16. Juli 1965 ist unzweifelhaft
ein Rechtsgeschäft unter Ehegatten. Da zwischen den Parteien nicht
Gütergemeinschaft, sondern Güterverbindung besteht, ist Art. 177 Abs. 2 ZGB
auf ihn anwendbar, wenn er das eingebrachte Gut der Beklagten betrifft. Das
ist der Fall, wenn die Liegenschaft Nr. 2110 Grundbuch Bruggen, die
Gegenstand des darin vereinbarten Kaufrechts ist, zu diesem Gute gehört.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagte hat die streitige Liegenschaft am 16. Juli 1965
von der MABE gekauft. Diese Aktiengesellschaft bestand damals noch,
da ihre Liquidation entgegen der Feststellung in der Urkunde über den
Auflösungsbeschluss vom 30. Dezember 1964 wenigstens mit Bezug auf die
streitige Liegenschaft noch nicht durchgeführt war (vgl. Art. 739 Abs. 1
OR sowie BÜRGI, N. 1 und 7 zu Art. 746 OR). Obwohl alle Aktien dem Kläger
gehörten, war diese Gesellschaft eine vom Kläger verschiedene Rechtsperson
mit eigenen Rechten und Pflichten (BGE 92 II 164 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 97 IV 16). Der Kaufvertrag vom 16. Juli 1965 war also nicht ein
Rechtsgeschäft unter Ehegatten (vgl. LEMP, N. 12 zu Art. 177 ZGB).

    Die rechtliche Selbständigkeit einer sog. Einmanngesellschaft
bleibt nach der Rechtsprechung freilich ausnahmsweise unbeachtet, wenn
die Berufung darauf gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 92 II 164
Erw. 1 mit Hinweisen). Dass in dieser Weise auf den Alleinaktionär
"durchgegriffen" werde, können jedoch nur Dritte verlangen; der
Alleinaktionär selbst - im vorliegenden Fall also der Kläger - muss die
von ihm gewählte Organisationsform gegen sich gelten lassen (BGE 92 II
164 mit Hinweisen; MERZ, N. 290 zu Art. 2 ZGB; HOMBURGER, Zum "Durchgriff"
im schweiz. Gesellschaftsrecht, SJZ 1971, S. 249 ff., 254).

    Ob bei einem Rechtsgeschäft, das eine Ehefrau mit einer vom Ehemann
beherrschten Aktiengesellschaft abschliesst, unter Umständen in ihrem
Interesse von der rechtlichen Selbständigkeit dieser Gesellschaft abzusehen
und das Geschäft als solches unter den Ehegatten zu behandeln sei,
kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Im Sinne von Art. 177
Abs. 2 ZGB "betrifft" nämlich ein Vertrag, wie LEMP (N. 18 zu Art. 177
ZGB) zutreffend ausführt, das eingebrachte Gut der Ehefrau nicht schon
dann, wenn er irgendwie mit diesen Vermögenswerten zusammenhängt, sondern
diese Bestimmung, die eine Ausnahme von der Regel der Handlungsfähigkeit
schafft, gilt nach ihrem Sinn und Zweck nur für Verträge, durch die ein
zum eingebrachten Gut der Ehefrau (oder zum Gemeinschaftsgut) gehörendes
Recht unmittelbar aufgegeben oder belastet oder ein Ehegatte verpflichtet
wird, ein solches Recht aufzugeben oder zu belasten. Weder das eine
noch das andere ist durch den Kaufvertrag vom 16. Juli 1965 geschehen.
Hieran ändert nichts, dass die Beklagte für die gemäss diesem Vertrag mit
Zustimmung des Ehemannes von ihr übernommenen bzw. eingegangenen Schulden
nach Art. 207 Ziff. 2 ZGB mit ihrem ganzen Vermögen und folglich auch
mit dem eingebrachten Gute haftet (vgl. LEMP, N. 21, 22 zu Art. 177
ZGB). Die Übernahme der Grundpfandschulden bedurfte der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde auch nicht etwa nach Art. 177 Abs. 3 ZGB, da
Verpflichtungen der Ehefrau gegenüber Dritten zugunsten einer vom Ehemann
beherrschten Aktiengesellschaft von dieser Bestimmung nicht erfasst werden
(LEMP, N. 65 zu Art. 177 ZGB) und da die Beklagte die Grundpfandschulden
zudem im eigenen Interesse (zum Zwecke des Erwerbs der Liegenschaft zu
für sie günstigen Bedingungen) übernommen hat (vgl. LEMP, N. 67, 68 und
73 zu Art. 177 ZGB).

    Zur Gültigkeit des Kaufvertrages vom 16. Juli 1965 war also die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht erforderlich. Dass dieser
Vertrag aus einem andern Grunde ungültig und die gestützt darauf erfolgte
Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2110
Grundbuch Bruggen folglich ungerechtfertigt sei, wird mit Recht nicht
behauptet. Die Liegenschaft ist also mit der Eintragung ins Eigentum der
Beklagten übergegangen.

Erwägung 4

    4.- Die Güterverbindung vereinigt nach Art. 194 Abs. 1 ZGB alles
Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder
während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen. Ausgenommen
ist hievon nach Art. 194 Abs. 2 ZGB das Sondergut der Ehefrau. Was vom
ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr
während der Ehe unentgeltlich zufällt, ist nach Art. 195 Abs. 1 ZGB ihr
eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum. Der Ehemann hat nach Art. 195
Abs. 2 ZGB das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem
ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.

    Sondergut entsteht nach Art. 190 Abs. 1 ZGB durch Ehevertrag,
durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes. Ein Ehevertrag, der die
streitige Liegenschaft als Sondergut der Beklagten erklären würde, liegt
nicht vor. Ebensowenig gehört diese Liegenschaft zu den Gegenständen,
die nach Art. 191 ZGB von Gesetzes wegen Sondergut sind. Durch Zuwendung
Dritter kann sie nicht Sondergut geworden sein, weil die MABE sie nicht
unentgeltlich auf die Beklagte übertragen hat und weil überdies nicht
dargetan ist, dass die MABE den Willen gehabt und vor oder bei der
Übertragung kundgegeben hätte, die Liegenschaft solle Sondergut der
Beklagten werden (vgl. zu diesen Erfordernissen EGGER, N. 12 und 13,
sowie LEMP, N. 35-37 zu Art. 190 ZGB). Die Liegenschaft fiel also nicht
ins Sondergut der Beklagten.

    Nach dem Wortlaut der Art. 194 ff. ZGB ist die streitige Liegenschaft
auch nicht eingebrachtes Gut der Beklagten, weil sie ihr weder bereits
zur Zeit der Eheschliessung gehört hat noch während der Ehe unentgeltlich
zugefallen ist und auch nicht etwa im Sinne von Art. 196 Abs. 2 ZGB zum
Ersatz für Werte des eingebrachten Gutes angeschafft wurde. Sachenrechtlich
ist sie aber, wie in Erwägung 3 hievor festgestellt, ihr Eigentum
geworden. Der Umstand, dass eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau
nach Sachenrecht Eigentümerin einer von ihr durch ein gültiges Geschäft
erworbenen und im Grundbuch auf ihren Namen eingetragenen Liegenschaft
wird, auch wenn der Erwerb nicht unentgeltlich erfolgte, muss, da das
Eigentum als absolutes Recht gegenüber jedermann wirkt, auch im Bereich des
ehelichen Güterrechts berücksichtigt werden. Es geht daher nicht an, eine
solche Liegenschaft, wie das GUHL (ZBJV 1950 S. 59) bei Besprechung des
Entscheides BGE 74 II 145 ff. vorschlägt, während der Ehe güterrechtlich
als Mannesgut zu betrachten, sondern eine solche Liegenschaft ist nach
Güterrecht wie nach Sachenrecht zum Vermögen der Ehefrau zu rechnen
(vgl. KNAPP, Le régime matrimonial de l'union des biens, 1956, S. 16
f. N. 74-76). Da das Recht der Güterverbindung eine Errungenschaft der
Ehefrau nicht kennt, sondern innerhalb ihres Vermögens nur das eingebrachte
Gut und das Sondergut unterscheidet (EGGER, N. 1 zu Art. 195; GUHL, aaO;
Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. November 1951
i.S. Waltisperger und Gloor gegen Lüscher, ZBGR 1954 S. 324; KNAPP,
aaO S. 17 N. 77; DESCHENAUX, Revision du régime matrimonial, ZSR 1957
S. 510a; LEMP, N. 3 zu Art. 195 ZGB), muss eine während der Ehe auf den
Namen der Ehefrau erworbene und eingetragene Liegenschaft beim Fehlen
der Voraussetzungen für die Entstehung von Sondergut grundsätzlich zum
eingebrachten Gut, dem allgemeinen Vermögen der Ehefrau, gerechnet werden,
auch wenn sie gegen Entgelt erworben wurde und keine Ersatzanschaffung
im Sinne von Art. 196 Abs. 2 ZGB vorliegt (EGGER, N. 3 zu Art. 195
ZGB; KNAPP, aaO S. 17 N. 77-79; DESCHENAUX, aaO; LEMP, N. 3 und 44 zu
Art. 195 ZGB; abweichend der angeführte Entscheid i.S. Waltisperger). Als
eingebrachtes Gut ist eine solche Liegenschaft auf jeden Fall während der
Ehe zu behandeln. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren,
ob bei Auflösung der Ehe ein zufällig entstandener Mehrwert einer solchen
Liegenschaft entgegen den für eingebrachtes Gut sonst geltenden Regeln
(BGE 96 II 308 mit Hinweisen) unter Umständen in die Berechnung des
Vorschlages einzubeziehen sei (so BGE 74 II 147; vgl. dazu DESCHENAUX,
aaO S. 510a f.; auch im Falle BGE 91 II 86 ff., wo in Erw. 2 S. 90
unter Hinweis auf LEMP, N. 22 ff. zu Art. 195 ZGB, und auf weitere
Lehrmeinungen gesagt wurde, die Zugehörigkeit eines dem Manne oder der
Frau während der Ehe zugefallenen Vermögensstücks zum eingebrachten Gut
setze den unentgeltlichen Erwerb voraus, stellte sich wie in BGE 74 II 145
ff. nur die Frage der Berücksichtigung des Mehrwerts eines während der Ehe
erworbenen Vermögensstücks bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung).
Ebensowenig ist heute zu prüfen, wie die Auseinandersetzung bei Auflösung
der Ehe (oder bei Übergang zur Gütertrennung) vorzunehmen wäre, wenn die
Beklagte die streitige Liegenschaft teils entgeltlich, teils unentgeltlich
erworben haben sollte (vgl. hiezu BGE 91 II 90 ff. Erw. 3).

    Nach den dargelegten Grundsätzen gehört die streitige Liegenschaft,
die durch das am 16. Juli 1965 vereinbarte und im Grundbuch vorgemerkte
Kaufsrecht unmittelbar belastet wurde, unter dem Gesichtspunkte von
Art. 177 Abs. 2 ZGB zum eingebrachten Gute der Beklagten, so dass der
Kaufrechtsvertrag der Parteien vom 16. Juli 1965 zu seiner Gültigkeit
der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf. Der Umstand, dass im
Moment der Beurkundung dieses Vertrags der Kauf der Liegenschaft durch die
Beklagte möglicherweise noch nicht im Grundbuch eingetragen war, sondern
dass diese Eintragung und die Vormerkung des Kaufsrechts vielleicht erst
im Anschluss an die Beurkundung der beiden Verträge erfolgten, ändert
hieran selbstverständlich nichts.