Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 III 118



97 III 118

26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Dezember 1971 i.S. A. Regeste

    Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG.

    Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm
nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten
ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem
Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass der Rekurrent in mindestens vier
Betreibungen mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten sei. Gemäss
Art. 123 Abs. 5 SchKG fiel somit in den betreffenden Betreibungen der
Verwertungsaufschub ohne weiteres dahin. Unter diesen Umständen lag es
aber durchaus im Ermessen des Betreibungsamtes, den Verwertungsaufschub
in den neu dazugekommenen Betreibungen nicht mehr zu gewähren. Das Amt
durfte ohne Überschreitung oder Missbrauch des ihm nach Art. 123 Abs. 1
SchKG zustehenden Ermessens davon ausgehen, es bestehe keine genügende
Gewähr dafür, dass der Schuldner die Abschlagszahlungen in den neuen
Betreibungen pünktlich entrichten würde (vgl. BGE 82 III 35 sowie JOOS,
Handbuch, S. 215, BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 427 unten, und JAEGER,
Kommentar, N 6 zu Art. 123 SchKG). Eine Rechtsverletzung beging es also
mit der Ablehnung des anbegehrten Verwertungsaufschubes nicht, und eine
weiter gehende Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht im Gegensatz
zu den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht zu (Art. 17-19 SchKG).