Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 V 84



96 V 84

22. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mai 1970 i.S. Lange gegen Ausgleichskasse
der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und Rekurskommission Graubünden für
Sozialversicherung Regeste

    Art. 21bis Abs. 2 IVG.

    Beiträge "an Stelle eines Hilfsmittels" dürfen für Hilfskräfte, die der
Versicherte zur Mitarbeit in seinem eigenen Aufgabenbereich beansprucht,
nicht gewährt werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit
diese prüfe, ob dem Versicherten gemäss Art. 21bis Abs. 2 IVG ein Anspruch
auf Beiträge an die Kosten einer invaliditätsbedingten zahnärztlichen
Praxisgehilfin zustehe.

    Die zitierte Bestimmung lautet: "An die Kosten von Dienstleistungen
Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die
Versicherung Beiträge gewähren." Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese
Vorschrift nur anwendbar auf Dienstleistungen, welche der Invalide anstelle
eines Hilfsmittels im Sinne des Art. 21 IVG benötigt. Hilfsmittel sind
Gegenstände, die ihrer Konstruktion nach geeignet sind, die in Art. 21
IVG umschriebenen Funktionen zu erfüllen. Demnach gelten nicht als
Dienstleistungen gemäss Art. 21bis IVG "Arbeitsleistungen Dritter, die
in Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in einem anderen
Aufgabenbereich) anstelle des Invaliden erbracht werden" (Kreisschreiben
über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig seit 1. Januar 1969, Rz. 38,
4). Dieser Verwaltungspraxis ist beizupflichten.

    Zutreffend führt das Bundesamt in seinem Mitbericht aus, dass
die Praxishilfe im vorliegenden Fall keineswegs an die Stelle eines
Hilfsmittels tritt, sondern vielmehr Aufgaben zu erfüllen hat, welche
der Versicherte infolge seiner Invalidität nicht selber auszuüben
vermag. Für die Erledigung solcher Arbeiten, die an sich in den
Aufgabenbereich des Invaliden persönlich gehörten, von diesem aber wegen
seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Umständen
ausgeführt werden können, dürfen keine Leistungen im Sinne des Art. 21bis
Abs. 2 IVG gewährt werden. In diesem Punkt ist somit der angefochtene
Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.