Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 V 7



96 V 7

2. Auszug aus dem Urteil vom 4. April 1970 i.S. Cambiaggio gegen
Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia und Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft Regeste

    Art. 5 Abs. 3 und Art. 30 KUVG: Versicherungsvorbehalte.

    - Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbehalts.

    - Die Wirksamkeit des ordnungsgemäss verfügten Vorbehalts setzt nicht
voraus, dass er vom Versicherten ausdrücklich anerkannt werde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Mit dem Bundesrecht ist es grundsätzlich vereinbar, dass eine Kasse
nachträglich Vorbehalte anbringt, welche die vom Versicherten schuldhaft
verschwiegenen Krankheiten rückwirkend und für längstens fünf Jahre von
der Versicherung ausschliessen (EVGE 1967 S. 123, 1969 S. 5 und 183).

    Mit der angefochtenen Verfügung will die Krankenkasse
dem Beschwerdeführer die weitere Mitgliedschaft nur unter dem
Ausschluss von "arteriosklerotischen Gefässveränderungen und daherigen
Durchblutungsstörungen" zugestehen. Dieser gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG
angebrachte Vorbehalt ist nach dem Gesagten zulässig. Das von der
Krankenkasse verlangte Formerfordernis, wonach der Beschwerdeführer den
Vorbehalt mit seiner Unterschrift anzuerkennen hat, findet im Gesetz
allerdings keine Stütze. Auch über Vorbehalte gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG
haben die Kassen grundsätzlich nach Art. 30 KUVG zu entscheiden bzw. zu
verfügen. Das hat die Beschwerdebeklagte dem Sinne nach durch die dem
Mitglied zugestellte Mitteilung getan, und die Vorinstanz hat diese
Verfügung geschützt. Nachdem der Vorbehalt auch letztinstanzlich als
zulässig erklärt wird, tritt er in Kraft, ohne dass er vom Beschwerdeführer
anerkannt werden muss.