Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 I 71



96 I 71

12. Urteil vom 21. April 1970 i.S. Kiefer gegen Staatsanwaltschaft und
Obergericht des Kantons Solothurn. Regeste

    Art. 84 Abs. 2 OG.

    Wegen Nichtanordnung einer psychiatrischen Oberexpertise im
Strafverfahren kann der Angeklagte die eidgen. Nichtigkeitsbeschwerde
erheben; die staatsrechtliche Beschwerde steht daher dafür nicht offen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Mit der gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
29. Oktober 1969 gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde vom 28. November
1969 /9. März 1970 wird geltend gemacht, das Obergericht hätte dem Begehren
des Beschwerdeführers auf Durchführung einer psychiatrischen Oberexpertise
entsprechen müssen, weil das eingeholte Gutachten ungenügend sei.

    Im Strafverfahren ergibt sich der Anspruch auf Anordnung einer
Expertise bei Zweifeln über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten
aus Art. 13 StGB. Doch schreibt das Strafgesetz nicht bloss einfach eine
Begutachtung, sondern eine ausreichende Begutachtung vor; auf Grund von
Art. 13 StGB ist daher auch zu entscheiden, ob im Einzelfall, auf Grund der
konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Beschuldigten,
ein Obergutachten einzuholen ist.

    Der Anspruch auf Einholung eines Gutachtens, der sich für den
Beschuldigten aus Art. 4 BV ergibt, geht nicht weiter als der aus Art. 13
StGB folgende. Wie es sich verhält, wenn das kantonale Prozessrecht
Vorschriften aufweist, die über den aus Art. 13 StGB sich ergebenden Schutz
hinausgehen, kann auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer macht nichts
geltend, woraus sich ein weitergehender Anspruch ergeben würde.

    Die Verletzung von Art. 13 StGB durch Ablehnung einer Oberexpertise im
Strafverfahren kann daher gegenüber einem letztinstanzlichen Urteil mit
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Geltung gebracht werden
(Art. 268, 269 BStP).

    Dieses Rechtsmittel schliesst die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV aus (Art. 84 Abs. 2 OG).

    Auf die staatsrechtliche Beschwerde wegen Nichteinholung einer
psychiatrischen Oberexpertise ist deshalb nicht einzutreten.