Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 IV 23



96 IV 23

6. Entscheid der Anklagekammer vom 19. März 1970 i.S. Generalprokurator
des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Regeste

    Art. 346 ff. und 372 StGB; Art. 263 BStP.

    1.  Zuständigkeit der Anklagekammer in Fällen, in denen sich der
Beschuldigte teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten
Altersjahres vergangen hat (Erw. 1).

    2.  In solchen Fällen ist in der Regel eine einheitliche Beurteilung
zu ermöglichen, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte, der nach dem
Ermessen der Behörden der zweckmässigste ist (Erw. 2).

    3.  Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1 mit
dem allgemeinen Gerichtsstand der Art. 346 ff. StGB (Erw. 3 a).

    4.  Vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangene
Straftaten sind mit milderer Strafe bedroht als nachher verübte; Folgen
für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes (Erw. 3 b).

Sachverhalt

    A.- Peter Luginbühl, geb. am 17. September 1951, wurde vom
Jugendgericht seines Wohnsitzes Schaffhausen durch Entscheide vom 20.
November und 22. Dezember 1967 wegen begangener Diebstähle, Entwendung
von Motorfahrzeugen zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis in eine
Erziehungsanstalt für Jugendliche eingewiesen. Am 2. Dezember 1968
übergab ihn das gleiche Gericht insbesondere wegen wiederholten und
fortgesetzten Diebstahls und Betrugs einer vertrauenswürdigen Familie
zur Erziehung. Luginbühl bewährte sich nicht. Er beging im Kanton Zürich
drei weitere Diebstähle, einen Hausfriedensbruch, zwei Sachbeschädigungen,
eine Veruntreuung und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch,
entwendete auch in den Kantonen Solothurn und Baselland ein Motorfahrzeug
bzw. Fahrrad zum Gebrauch und verübte in Frankreich einige Diebstähle,
mindestens zwei Betrüge und sechs Entwendungen von Motorfahrzeugen zum
Gebrauch, worauf er am 1. September 1969 verhaftet und am 9. September
1969 auf Grund eines Entscheides des Jugendgerichtes Schaffhausen in die
Erziehungsanstalt Aarburg übergeführt wurde.

    Am 15. September 1969 floh Luginbühl aus dieser Anstalt. Bis und mit
dem 17. September 1969, dem Tage, an dem er das achtzehnte Jahr vollendete,
beging er gemeinsam mit dem aus der gleichen Anstalt entwichenen Gerhard
Hochstrasser im Kanton Aargau acht Diebstähle, zwei Sachbeschädigungen
und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch sowie im Kanton
Luzern eine gleichartige Entwendung.

    Vom 18. September bis am 1. Oktober 1969 verübte Luginbühl im Kanton
Bern fünf Diebstähle, zwei Entwendungen von Personenwagen zum Gebrauch und
eine versuchte sowie eine vollendete Befreiung von Gefangenen, im Kanton
Aargau zwei Diebstähle, wovon beide mit Sachbeschädigung und der eine auch
mit Hausfriedensbruch verbunden waren, im Kanton Appenzell-I.Rh. einen
Diebstahl, im Kanton Appenzell-A.Rh. zwei Diebstähle, wovon einer mit
Sachbeschädigung verbunden war, im Kanton St. Gallen einen Diebstahl
und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, im Kanton
Zürich zwei Diebstähle, wovon einer mit Hausfriedensbruch verbunden,
und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, im Kanton
Basel-Land einen Diebstahl und eine Entwendung eines Personenwagens zum
Gebrauch. Am 1. Oktober 1969 wurde Luginbühl im Kanton Solothurn (Olten)
verhaftet. Bei diesem Anlass soll er sich der Gewalt und Drohung gegen
Beamte schuldig gemacht haben. In allen erwähnten Kantonen soll er ferner
ohne Führerausweis Personenwagen geführt haben.

    Am 4. November 1969 erklärte Luginbühl vor dem Jugendanwalt des
Kantons Schaffhausen, er habe sich sofort entschlossen, möglichst bald aus
der Erziehungsanstalt Aarburg auszubrechen. Er werde auch in Zukunft in
keinem Heim mehr bleiben; er werde immer wieder ausreissen. Viel lieber
würde er im Zuchthaus sitzen.

    Seit 6. Januar 1970 ist Luginbühl wieder flüchtig und zur Verhaftung
ausgeschrieben.

    B.- Mit Schreiben vom 11. Dezember 1969 lehnte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau den aargauischen Gerichtsstand ab mit der Begründung,
das Schwergewicht der nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres verübten
strafbaren Handlungen Luginbühls befinde sich im Kanton Bern und dieser
habe vor dem Kanton Aargau eine Untersuchung angehoben.

    Mit Eingabe vom 11. März 1970 beantragt der Generalprokurator des
Kantons Bern der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des
Kantons Aargau für die Verfolgung und Beurteilung aller dem Luginbühl
zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig zu erklären.

Auszug aus den Erwägungen:

              Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Luginbühl wird strafbarer Handlungen beschuldigt, die er teils
als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres
begangen haben soll. Dennoch ist der interkantonale Streit über den
Gerichtsstand nicht gemäss Art. 372 Abs. 3 StGB vom Bundesrat oder gemäss
Delegationsbeschluss vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu
beurteilen. Der Entscheid obliegt der Anklagekammer (BGE 85 IV 251 Erw. 1,
86 IV 197). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Wer zur Zeit der Tat ein Jugendlicher war, aber am Tage der
richterlichen Beurteilung das achtzehnte Altersjahr erreicht und das
zwanzigste noch nicht überschritten hat, ist gemäss Art. 371 Abs. 2 StGB
im Verfahren gegen Jugendliche zu verfolgen und zu beurteilen. "Für das
Verfahren gegen Jugendliche" ("pour les causes des adolescents", "per il
procedimento contro adolescenti") sind die Behörden des Wohnsitzes oder,
wenn der Beschuldigte sich dauernd an einem anderen Orte aufhält, die
Behörden des Aufenthaltsortes zuständig (Art. 372 Abs. 1 StGB) und nur in
Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes die durch
die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand berufenen Behörden
(Art. 372 Abs. 2 StGB). Wenn Luginbühl alle Straftaten als Jugendlicher
begangen hätte, müsste er daher an seinem Wohnsitz oder an einem davon
abweichenden dauernden Aufenthaltsort verfolgt und beurteilt werden
(vgl. BGE 85 IV 247; Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1942/43
Nr. 22, 23 und 27, 1951 Nr. 34, 1953 Nr. 30).

    Für Handlungen, die im Übergangsalter zwischen 18 und 20 Jahren
begangen werden, sind Strafen auszusprechen (Art. 100 StGB), ist nicht
mehr von Bundesrechts wegen das Verfahren gegen Jugendliche anwendbar
und treffen die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand (Art. 346
ff. StGB) schlechthin zu.

    Für Fälle, in denen sich der Beschuldigte teils als Jugendlicher,
teils nach der Vollendung des achtzehnten Altersjahres vergangen hat,
enthält das Strafgesetzbuch keine Gerichtsstandsnormen. Die Anklagekammer
hat entschieden, dass dennoch in der Regel die Verfolgung und Beurteilung
nicht teils am Gerichtsstand des Art. 372 Abs. 1, teils am Gerichtsstand
der Art. 346 ff. StGB stattfinden soll, sondern eine einheitliche
Beurteilung zu ermöglichen ist, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte,
der nach dem Ermessen der Behörden - im Streitfalle nach dem Ermessen
der Anklagekammer - der zweckmässigste ist. Die Anklagekammer entscheidet
dabei nach den Grundsätzen, die sie gestützt auf Art. 263 BStP in freier
Weiterentwicklung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften gewonnen hat
(BGE 85 IV 255 Erw. 2, 86 IV 199 Erw. 3). An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten. Der Generalprokurator des Kantons Bern ficht sie denn auch
nicht an.

Erwägung 3

    3.- Die durch das Jugendgericht Schaffhausen verhängte Erziehung
Luginbühls in einer Anstalt ist nicht beendet. Die zuständige Behörde
kann sie in einer Erziehungsanstalt für Jugendliche oder gemäss Art. 93
Abs. 2 StGB in einer Strafanstalt weiterführen lassen. Die Fortsetzung in
einer Strafanstalt hätte nicht den Sinn einer Bestrafung, sondern einer
mit strafanstaltlicher Disziplin vollzogenen Massnahme (BGE 85 IV 16).

    Für die nach der Entweichung aus der Erziehungsanstalt Aarburg aber
vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangenen Handlungen kann
gegen Luginbühl auf eine für Jugendliche bestimmte Massnahme oder auf
eine der in Art. 95 StGB vorgesehenen Strafen erkannt werden, wovon als
schwerste die Einschliessung von einem Tage bis zu einem Jahr, allenfalls
verbunden mit Busse, in Frage kommt.

    Für die nach. der Vollendung des achtzehnten Altersjahres
verübtenHandlungen können die im Gesetz vorgesehenen Strafen ausgesprochen
werden, wobei Strafmilderung nach Art. 65 StGB möglich ist (Art. 100 StGB).
Mit der schwersten Strafe bedroht sind die Diebstähle. Für diese kann
Zuchthaus bis zu fünf Jahren verhängt werden (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Nimmt
man mit dem Generalprokurator des Kantons Bern an, Luginbühl habe als
Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig gestohlen, so steht auf ihnen
sogar Zuchthaus bis zu zehn Jahren (Art. 137 Ziff. 2 StGB).

    Wenn sich jemand teils als Jugendlicher, teils im Übergangsalter
zwischen 18 und 20 Jahren vergangen hat und die Verfehlungen beider
Altersstufen eine Strafe erfordern, ist in Anlehnung an Art. 68 StBG eine
Gesamtstrafe auszusprechen. Erfordern die Verfehlungen des Jugendalters
eine Massnahme, jene des Übergangsalters dagegen eine Strafe, so ist auf
beide zu erkennen. Die Massnahme ist dann zuerst durchzuführen. Nachher
hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob und inwieweit auch noch
die Strafe zu vollziehen sei (BGE 92 IV 84, 93 IV 9).

    a) Man könnte sich bei dieser materiellen Rechtslage fragen,
ob Schaffhausen als einheitlicher Gerichtsstand zu bezeichnen wäre.
Die Behörden dieses Kantons haben sich mit Luginbühl wegen der schon
beurteilten Verfehlungen ohnehin noch zu befassen. Für Schaffhausen
sprechen auch die neuen vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres
verübten Handlungen, denn dort hat Luginbühl seinen Wohnsitz, und
der Generalprokurator des Kantons Bern macht mit Recht nicht geltend,
Aarburg, wo sich Luginbühl einige Tage in der Erziehungsanstalt befand,
habe als dauernder Aufenthaltsort im Sinne des Art. 372 Abs. 1 StGB
zu gelten. Anderseits kommt für alle noch nicht beurteilten Handlungen
ernsthaft eine Gesamtstrafe in Frage. Auch wird die zuständige Behörde des
Kantons Schaffhausen möglicherweise beschliessen, die bereits verhängte
Erziehungsmassnahme in einer Strafanstalt fortsetzen zu lassen. Unter
diesen Gesichtspunkten würde der allgemeine Gerichtsstand der Art. 346
ff. StGB vor dem Gerichtsstand des Wohnsitzes (Art. 372 Abs. 1 StGB)
den Vorzug verdienen.

    b) Es braucht indessen zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung
genommen zu werden. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt nicht,
die Behörden des Kantons Schaffhausen zuständig zu erklären, sondern
den Beschuldigten im Kanton Aargau zu verfolgen und zu beurteilen. Er
befürwortet die Zuständigkeit dieses Kantons in erster Linie, weil wegen
einer der nach der Flucht vom 15. September 1969 verübten Handlungen
Luginbühls die aargauischen Behörden schon am 18. September, die Behörden
des Kantons Bern dagegen erst am 22. September 1969 eine Untersuchung
angehoben haben. Ferner macht er geltend, es könne eher von einem im
Kanton Aargau liegenden Schwerpunkt dieser Handlungen gesprochen werden
und es sei nach BGE 79 IV 47 auch zu berücksichtigen, dass Luginbühl
unmittelbar vor ihrer Begehung aus einer aargauischen Anstalt geflohen war.

    Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass der Diebstahl zum Nachteil
Geissmanns in Hägglingen, dessetwegen die aargauischen Behörden am 18.
September 1969 eine Untersuchung anhoben, am 15. oder 16. September, also
vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres des Beschuldigten verübt
wurde; er ist mit milderer Strafe bedroht als der nach diesem Zeitpunkt,
nämlich am 21. oder 22. September begangene Diebstahl, der Gegenstand der
bernischen Untersuchung vom 22. September 1969 bildet. Art. 350 Ziff. 1
Abs. 2 StGB trifft daher nicht zu. Auch aus Art. 346 Abs. 2 StGB kann
ein aargauischer Gerichtsstand des Zuvorkommens in der Anhebung einer
Untersuchung nicht abgeleitet werden, denn die Verschiedenheit der Strafen,
die auf die vor und die nach der Vollendung des achtzehnten Altersjahres
begangenen Diebstähle angedroht sind, verbieten bei der Bestimmung
des Gerichtsstandes alle als ein einziges, banden- oder gewerbsmässig
begangenes Verbrechen zu behandeln.

    Die geringere Strafdrohung, unter der Luginbühl bis zur Vollendung
des achtzehnten Altersjahres stand, hat ferner zur Folge, dass die vom
15. bis 17. September 1969 im Aargau begangenen Diebstähle auch unter
dem Gesichtspunkt des Schwergewichtes der strafbaren Tätigkeit den
aargauischen Gerichtsstand nicht zu begründen vermögen. Nur auf die vom
18. September bis 1. Oktober 1969 verübten Diebstähle ist die schwerste
Strafe von Zuchthaus bis zu fünf Jahren, eventuell bis zu zehn Jahren,
angedroht. In erster Linie an ihnen und nur nebenbei auch an den anderen
Handlungen ist zu ermessen, wo sich das Schwergewicht der strafbaren
Tätigkeit des Beschuldigten befindet. Daher liegt es im Kanton Bern. Vom
18. September 1969 an soll Luginbühl hier fünf Diebstähle begangen haben,
im Aargau dagegen nur zwei. Dieses Übergewicht wird durch die anderen,
mit geringerer Strafe bedrohten Handlungen nicht so sehr abgeschwächt,
dass sich der aargauische Gerichtsstand rechtfertigen liesse. Die versuchte
und die vollendete Befreiung von Gefangenen stehen unter der Strafdrohung
von Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 310, 36 Ziff. 1 StGB). Diese im
Kanton Bern begangenen Vergehen sind schwerer als die acht im Aargau
begangenen Diebstähle aus der Zeit vom 15. bis 17. September 1969, für
die höchstens Einschliessung bis zu einem Jahr und Busse in Frage käme.

    Dass Luginbühl aus einer aargauischen Anstalt entwichen ist, ändert
nichts. Dieser Umstand könnte für den Gerichtsstand mitbestimmend
sein, wenn die Behörden des Kantons Aargau sich schon vorher mit dem
Beschuldigten befasst, ihn insbesondere in die Erziehungsanstalt Aarburg
eingewiesen hätten, oder wenn in keinem der beteiligten Kantone von einem
Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit gesprochen werden könnte. Weder
das eine noch das andere ist der Fall. Die Flucht aus der Anstalt mit
der im Aargau begonnenen Kette von neuen Straftaten kann daher entgegen
der allgemeinen Bedeutung, die einem solchen Umstand in BGE 79 IV 47
beigemessen worden ist, nicht ausschlaggebend sein. Sonst könnte der
Gerichtsstand selbst dann vom Anstaltsort abhängig gemacht werden, wenn
ein Kanton, der selber über keine Anstalt verfügt, eine Massnahme in
einem anderen Kanton vollziehen lässt. Der Flucht aus der aargauischen
Anstalt steht hier übrigens gegenüber, dass Luginbühl im Kanton Bern
heimatberechtigt ist.

    Im Streit zwischen den Kantonen Bern und Aargau ist schliesslich
unerheblich, dass sich Luginbühl auch noch in anderen Kantonen vergangen
hat und dass die Kantone Appenzell-I.Rh. und St. Gallen schon am
21. September wegen eines nach der Vollendung des achtzehnten Altersjahres
verübten Diebstahls eine Untersuchung angehoben haben, der Kanton Bern
dagegen ein Tag später. Im Kanton Aargau wurde wegen einer solchen Tat
erst am 1. Oktober 1969 Anzeige eingereicht. Der Kanton Bern hat daher
auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2, eventuell des
Art. 346 Abs. 2 StGB, den Vorrang vor dem Kanton Aargau.

Entscheid:

Demnach erkennt die Anklagekammer:

    Das Gesuch wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern
werden zuständig erklärt, Peter Luginbühl für alle ihm zur Last gelegten
Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.