Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 II 392



96 II 392

51. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. November 1970 i.S. Sacheli
gegen Waadt-Unfall. Regeste

    Art. 58 und 63 Abs. 2 SVG. Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für
psychische Unfallfolgen.

    Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem
Verkehrsunfall und psychischen Störungen, die sich zu einer
Begehrungsneurose entwickeln und den Verunfallten arbeitsunnfähig
machen. Begehrungsreaktion als Unfallfolge, Veranlagung zu solchen
Reaktionen.

Sachverhalt

    A.- Pietro Sacheli arbeitete seit 1961 in der Schweiz.  Am 7. September
1963 nachts um 0.45 Uhr, als er sich auf dem Heimweg befand, wurde er
auf der Überlandstrasse zwischen Mönchaltorf und Esslingen von einem
Personenwagen, dessen Führer betrunken war, von hinten angefahren und
verletzt. Halter des Fahrzeuges war Vinzenz Huser. Nach den Feststellungen
des Arztes erlitt Sacheli eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine
Hirnerschütterung und eine Quetschung der linken Schulter. Am 27. September
1963 wurde er aus dem Bezirksspital Uster entlassen. Am 21. Oktober
1963 liess ihn die SUVA durch einen Neurologen untersuchen. Dieser
stellte im Röntgenbild des Kopfes eine vertikale Aufhellungslinie
fest, die wahrscheinlich einer Fraktur entspreche. Sacheli klagte über
Drehschwindel, Ohrengeräusch und Vergesslichkeit. Der Arzt fand keine
Anhalte für neurologische Störungen, dagegen zahlreiche Zeichen von
Aggravation. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit am Tag der Untersuchung
auf 50, eine Woche später auf 75%.

    Sacheli nahm daraufhin die Arbeit wieder auf, wurde vom Arbeitgeber
aber auf den 15. November 1963 entlassen. Am 16. November 1963 klagte
er beim Arzt über "Schwäche, Gedächtnisschwäche". Der Arzt fand indes,
dass Sacheli die Beschwerden überwerte; er hielt ihn vom 18. November
1963 an für voll arbeitsfähig. Sacheli arbeitete dann während etwa elf
Monaten bei der Accum AG in Gossau/ZH.

    Am 20. Oktober 1964 suchte er dort wegen Bauchschmerzen einen Arzt auf,
der ihn am 27. Oktober 1964 wegen Verdachts einer Blinddarmentzündung in
das Kreisspital Wetzikon einwies. Am 20. November 1964 wurde er nach einem
hysterischen Anfall in die psychiatrische Universitätsklinik Burghölzli
übergeführt. Vom 29. Dezember 1964 bis 18. Januar 1965 weilte er in
Italien. Nach seiner Rückkehr liess ihn die SUVA in der Neurologischen
Universitätsklinik Zürich untersuchen und begutachten. Er klagte über
dauernde Kopfschmerzen, Schwindel und allgemeine Schwäche. Verletzungen
konnten keine festgestellt werden. Da Sacheli während Monaten wieder
gut arbeiten konnte, nahm der Gutachter an, es sei unwahrscheinlich,
dass die psychischen Störungen auf eine unfallbedingte organische
Schädigung zurückgingen; viel wahrscheinlicher sei eine vorwiegend
psychische Aggravation. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die SUVA vom
22. Februar 1965 an weitere Leistungen ab. Sacheli nahm die Arbeit bei der
Accum AG wieder auf, klagte aber weiterhin über Kopfweh, Depressionen,
Schlaflosigkeit und Ohnmachtsanfälle. Seine Vorgesetzten befürchteten,
er suche eine Verletzung, um seine Beschwerden glaubwürdig zu machen. Er
wurde deshalb am 16. März entlassen, erhielt den Lohn aber bis 2.
April 1965 bezahlt. Sacheli kehrte daraufhin nach Italien zurück.

    B.- Mit Klage vom 20. Juni 1966 verlangte Sacheli von der
Versicherungsgesellschaft "Waadt-Unfall", bei der Huser für seine
Halterhaftpflicht versichert war, Fr. 100'000.-- Schadenersatz nebst 5%
Zins seit 7. September 1963.

    Das Bezirksgericht Uster wies die Klage ab, weil ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den heutigen Leiden
des Klägers zu verneinen sei.

    Der Kläger appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich. Die
Beklagte zahlte ihm Fr. 500.-- und anerkannte einen weiteren Betrag
von Fr. 1'000.--. Das Obergericht sprach dem Kläger unter Annahme
eines leichten Selbstverschuldens eine Genugtuungssumme von Fr. 1'500.--
sowie für Kleiderschaden und (nicht gedeckten) Erwerbsausfall, den er bis
15. November 1963 gehabt habe, Fr. 1'000.-- zu; die Beklagte schulde ihm
somit noch Fr. 1'000.-- nebst 5% Zins seit 27. Oktober 1964.

    Im übrigen wies das Obergericht die Klage ab. Es begründet dies
damit, für die Zeit vom 18. November 1963 bis 24. Oktober 1964 fehlten
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen
oder ähnlichen Beschwerden gelitten habe. Die Störungen seien erst
nachher wieder aufgetreten und beruhten nach der Auffassung des
Sachverständigen nicht auf organischen Veränderungen, sondern auf einer
Begehrungsneurose. Der Begehrungsneurotiker sei aber nur krank, weil
der Unfall ihm Aussicht auf Leistungen Dritter gebe. Diese Bedingung,
für welche die Beklagte nicht einzustehen habe, sei hier in Verbindung
mit der krankhaften Veranlagung des Klägers als entscheidende Ursache der
Neurose anzusehen; sie dränge den Unfall selbst in den Hintergrund und
lasse ihn als inadäquate Ursache der Störungen erscheinen, mit anderen
Worten: sie unterbreche den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Neurose.

    C.- Der Kläger legte gegen das Urteil des Obergerichts Berufung
ein. Er beantragt dem Bundesgericht, es aufzuheben und die Klage im
vollen Umfange oder nach richterlichem Ermessen nebst 5% Zins seit 7.
September 1963 gutzuheissen; die Beklagte sei zudem zu verpflichten, den
teils anerkannten, teils vom Obergericht zugesprochenen Betrag von Fr.
2'000.-- ebenfalls vom Unfalltage an zu verzinsen.

    D.- Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach dem angefochtenen Urteil sind die gesundheitlichen Störungen
des Klägers psychischer Natur. Sie sind nicht auf eine anatomische
Veränderung eines Organs zurückzuführen, sondern entspringen einer
hysterischen Begehrungsreaktion, die den Kläger arbeitsunfähig macht. Die
Vorinstanz stellt gestützt auf das gerichtliche Gutachten des Neurologen
Dr. Richter ferner fest, der heutige regressive Zustand des Klägers sei
im Anschluss an den Unfall entstanden und hange damit unmittelbar zusammen.

    Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7.
September 1963 und den psychischen Störungen, an denen der Kläger leidet,
verbindlich festgestellt; denn ob ein Leiden die Folge eines schädigenden
Ereignisses sei, ist eine Tatfrage. Die Beklagte meint zwar, die
Folgerungen des medizinischen Sachverständigen, dem sich das Obergericht
angeschlossen hat, seien aktenwidrig oder unklar. Sie sieht indes mit Recht
davon ab, von einer offensichtlich auf Versehen beruhenden Feststellung im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zu sprechen und die Annahme des Obergerichts
zu widerlegen. Dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
der gesundheitlichen Störungen sei, ist übrigens nicht erforderlich;
für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit andern Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Klägers beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretenen
gesundheitlichen Störungen entfielen. Diese Voraussetzung trifft zu. Nach
der Feststellung des Obergerichts ist der Unfall eine notwendige Bedingung
(conditio sine qua non) für das heutige Leiden des Klägers.

Erwägung 2

    2.- Rechtsfrage ist, ob ein Unfallereignis und daraufhin auftretende
gesundheitliche Störungen zueinander in einem adäquaten Verhältnis stehen
und der zwischen ihnen vorhandene ursächliche Zusammenhang darum auch
rechtserheblich sei. Als adäquate Ursache ist nach der Rechtsprechung ein
Ereignis dann anzusehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 66 II 172,
81 II 445, 83 II 411, 87 II 126, 89 II 250).

    Das gilt grundsätzlich auch für psychische Unfallfolgen, insbesondere
Neurosen, gleichviel ob diese unmittelbar durch den Unfallvorgang ausgelöst
werden, was bei der Schreckneurose der Fall ist, oder sich, wie die
Behandlungs- und Begehrungsneurose, erst nachträglich herausbilden und den
Verunfallten arbeitsunfähig machen. Gewiss kommt es für die Beurteilung der
Adäquanz auch in solchen Fällen auf die generelle Eignung der fraglichen
Ursachen an, Wirkungen der eingetretenen Art herbeizuführen (OFTINGER,
Haftpflichtrecht, 2. Aufl. Bd. I S. 59). Das heisst indes nicht, wie
gelegentlich angenommen wird, dass ein Erfolg von der Art des eingetretenen
sich regelmässig oder häufig ereignen müsse. Wie das Bundesgericht gerade
in einem Falle, wo es ebenfalls um eine Begehrungsneurose ging, ausgeführt
hat, darf das Erfordernis der Adäquanz nicht dazu verleiten, nur solche
Folgen eines Unfalles zu berücksichtigen, die nach dem Unfallhergang und
dessen Einwirkungen auf den Körper gewöhnlich zu erwarten sind. Vielmehr
ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend
zu entscheiden, ob und wiefern der Unfall noch als deren wesentliche
Ursache erscheint (BGE 70 II 177). Wenn ein Ereignis an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, können selbst
singuläre, d.h. aussergewöhnliche Folgen adäquate Unfallfolgen darstellen
(BGE 80 II 343 f., 87 II 127).

    Zu beachten ist ferner, dass der adäquate Kausalzusammenhang bloss ein
Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff ist, der vom Recht
als natürliche Kausalität übernommen worden ist, der aber, um für die
rechtliche Verantwortlichkeit tragbar zu sein, der Einschränkung bedarf
(BECKER N. 17 und 32 ff. zu Art. 41 OR). Im Haftpflichtrecht insbesondere
soll der Begriff der adäquaten Verursachung eine vernünftige Begrenzung
der Haftung ermöglichen (OFTINGER, aaO S. 58). Wo diese Grenze zu ziehen
ist, beurteilt sich aber nach rechtlichen Gesichtspunkten, nicht nach
der medizinisch-biologischen Betrachtungsweise, welche nach Unfällen
auftretende Neurosen in der Regel nicht als adäquate Unfallfolgen gelten
lässt (QUENSEL, Unfallneurose und Rechtsprechung des Reichsgerichtes,
Leipzig 1940, S. 24 ff. und dort angeführtes Schrifttum; JEAN GRAVEN,
Les invalidités, Bern 1941. S. 113; ULRICH VENZLAFF, Die psychoreaktiven
Störungen nach entschädigungspflichtigen Ereignissen, Berlin 1958,
S. 94). Dass die Begehrungsneurose meist auf der Grundlage einer
abnormen psychischen Veranlagung entsteht und der Begehrungsneurotiker
nicht wegen der medizinischen Folgen des Unfalles selbst krank ist,
sondern weil der Unfall ihm Aussicht auf Leistungen Dritter gibt
(WYRSCH, Gerichtliche Psychiatrie, S. 219 und 312; BRUN, Allgemeine
Neurosenlehre, 3. Aufl. S. 421; DUKOR, Die psychogenen Reaktionen in der
Versicherungsmedizin, Schweiz. med. Wochenschrift 1950, Sonderabdruck
S. 16/17 und 24; BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, S. 516; TILLMANN,
Neurose und Unfallversicherung, Zeitschrift für Sozialversicherung
1957 S. 199 f.), kann deshalb für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhanges nicht entscheidend sein, wie die Vorinstanz gestützt
auf die herrschende medizinische Lehrmeinung anzunehmen scheint. Es geht
insbesondere nicht an, durch den Unfall ausgelöste psychische Störungen
deswegen von der Schadenersatzpflicht auszunehmen, weil sie auf einer
besonderen Veranlagung des Betroffenen beruhen. Entscheidend ist vielmehr,
ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder
Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Das ist nach der Rechtsprechung
zu verneinen, wenn der Unfall bloss äusserer Anlass der Störung ist,
diese im übrigen aber auf einen fehlerhaften Willen des Verunfallten
zurückgeht, dagegen zu bejahen, wenn der Betroffene infolge eines auf
den Unfall zurückzuführenden Zustandes getrübter Einsicht und gehemmten
Willens, wovon er sich nicht frei machen kann, arbeitsunfähig wird (BGE 70
II 172 und dort angeführte Urteile). Diese für das Gebiet des privaten
Unfallversicherungsrechtes aufgestellten Grundsätze müssen auch für das
Haftpflichtrecht gelten.

    Das heisst nicht, dass die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen
von inadäquaten im Privatrecht gleich ausfallen müsse wie im
Sozialversicherungsrecht. Dieses gehört dem öffentlichen Verwaltungsrecht
an und beruht auf anderen gesetzlichen Grundlagen. Dass das Eidg.
Versicherungsgericht z.B. die Schreck- und die Behandlungsneurose,
nicht aber die Begehrungsneurose als abfindungswürdig im Sinne von
Art. 82 KUVG gelten lässt (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen
obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 258/259), veranlasst das
Bundesgericht daher weder zu einer Änderung seiner Rechtsprechung noch zu
einem Meinungsaustausch gemäss Art. 16 OG. Das Eidg. Versicherungsgericht
begründet seine abweichende Auffassung über die Begehrungsneurose
denn auch vor allem mit dem Charakter der Sozialversicherung und der
Betreuungspflicht ihrer Organe gegenüber dem Versicherten; darin, dass
Begehrungstendenzen sich mit Vorliebe gerade an diese Pflicht heften,
möge einer der Gründe dafür liegen, solche Neurosen im Privatrecht anders
zu behandeln als im Sozialversicherungsrecht (EVGE 1960 S. 264 Erw. 2;
vgl. ferner EVGE 1950 S. 80, 1962 S. 35, 1964 S. 157).

Erwägung 3

    3.- Nach dem angefochtenen Urteil leidet der Kläger an einer
Begehrungsneurose, die in einer hysterischen Pseudodemenz zum Ausdruck
kommt und eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In der
Zeit vor dem Unfall waren beim Kläger wohl gewisse psychopathische
Züge festzustellen; dass er aber schon damals an neurotisch bedingten
Beschwerden, wie Kopfschmerzen, Schwindel und dergleichen, gelitten
habe, hält das Obergericht nicht für erwiesen. Die Beschwerden sind,
wie die Vorinstanz feststellt, vielmehr erst durch den Unfall verursacht
worden. Nach der Auffassung des Neurologen sodann, auf dessen Gutachten
das Obergericht wiederholt verweist, beruhen die Beschwerden nicht
auf Simulation oder absichtlicher Aggravation, weil beim Kläger kein
bewusster Täuschungswille vorliege. Freilich hätte der Kläger, wie der
Gutachter beifügt, bei gutem Willen der Entwicklung einer Begehrungsneurose
widerstehen können; dieser Wille sei ihm aber nicht abzuverlangen, weil
er mit einer schweren charakterlichen Fehlanlage behaftet sei.

    Daraus erhellt, dass der Kläger der durch den Unfall ausgelösten
hysterischen Begehrungsreaktion wegen seiner psychopathischen Veranlagung
nicht zu begegnen vermochte und immer mehr in einen regressiven Zustand
mit infantilem Verhalten geriet. Es liegt somit kein Grund vor, ihn
für seinen heutigen Zustand und das damit verbundene Fehlverhalten
selbst verantwortlich zu machen. Das wäre aber der Fall, wenn sein
Schadenersatz grundsätzlich abgelehnt würde. Dass eine abnorme psychische
Veranlagung zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes führt, den adäquaten
Kausalzusammenhang aber nicht unterbricht (OFTINGER, aaO S. 85/86), ist dem
Obergericht nicht entgangen. Dagegen irrt die Vorinstanz, wenn sie glaubt,
die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges mit dem Bestehen einer
Leistungspflicht, die sich als notwendige Zwischenbedingung zwischen den
Unfall und die Neurose schiebe, verneinen zu dürfen. Die Leistungspflicht
ist wie die konstitutionelle Prädisposition als konkurrierende Ursache
der Begehrungsneurose zu werten und bei der Bemessung des Schadens
entsprechend zu berücksichtigen. Sie ändert jedoch nichts daran, dass
der Kläger die durch den Unfall verursachten psychischen Störungen nicht
zu überwinden vermag und in einem regressiven Zustand befangen ist, der
Unfall folglich als wesentliche Ursache der Neurose bestehen bleibt. Anders
verhielte es sich, wenn der Kläger sein Fehlverhalten verschuldet hätte,
ihm insbesondere eine verwerfliche Willensbetätigung vorzuwerfen wäre
(vgl. BGE 70 II 177). Anhalte dafür sind indes weder dem angefochtenen
Urteil noch dem neurologischen Gutachten zu entnehmen.

Erwägung 4

    4.- Das angefochtene Urteil ist deshalb gestützt auf Art. 64
Abs. 1 OG aufzuheben und die Sache zur Ermittlung und Berechnung des
Schadens, insbesondere gemäss Art. 43, 44 und 46 OR, an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beklagte hat nach den hiervor angeführten
Grundsätzen auch für die Folgen der psychischen Störungen einzustehen,
die durch den Unfall ausgelöst worden, nach dem 24. Oktober 1964 erneut
aufgetreten sind und den Kläger schliesslich, als sie die Form einer
Begehrungsneurose annahmen, arbeitsunfähig gemacht haben. Die Vorinstanz
wird - prozesskonforme Behauptungen und Beweisanträge vorbehalten - den
Schaden weiter abklären und allenfalls auch das Beweisverfahren ergänzen
müssen. Sie wird ferner, nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigen,
zu beurteilen haben, innert welcher Frist nach Abschluss des Falles eine
Heilung der Begehrungsneurose zu erwarten ist. Leistungen über diesen
Zeitpunkt hinaus fallen ausser Betracht.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte habe den teils anerkannten, teils
vom Obergericht zugesprochenen Betrag von Fr. 2'000.-- vom Unfalltage
an zu verzinsen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger
Fr. 1'000.-- nebst 5% Zins seit 27. Oktober 1964 zu zahlen. Warum sie auf
diesen Tag abstellte und dem Kläger für den von der Beklagten anerkannten
Betrag keinen Zins zusprach, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu
entnehmen. Sie hat sich darüber im neuen Entscheid ebenfalls auszusprechen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 9. Juni 1970 aufgehoben und die
Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.