Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 II 305



96 II 305

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1970
i.S. Obrecht gegen Obrecht. Regeste

    Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten;
Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB).

    Ein einzig auf die Konjunktur zurückzuführender Mehr- oder Minderwert
eines Gegenstandes, der zum eingebrachten Mannes- oder Frauengut gehört,
berührt diese Berechnung nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugut oder
ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht
hat (Erw. 1a). Fall eines Hauses, das ein Mann vor der Eheschliessung
mit Hilfe eines hiezu bestimmten Darlehens der Frau, die er später
heiratete, auf seinen Namen als künftiges eheliches Heim erworben
hat. Anspruch der Ehefrau auf Verzinsung ihres Darlehens während der
Ehe? Aufwertung der Darlehensforderung proportional zum Wertzuwachs des
Grundstücks? Umwandlung der Darlehensforderung in eine Ersatzforderung
im Sinne von Art. 201 Abs. 3 ZGB, die unveränderlichist (Erw. 1 b). Das
in der angegebenen Weise erworbene Grundstück gehört zwar dem Ehemann,
ist aber nicht zu seinem eingebrachten Gut, sondern zur Errungenschaft
zu rechnen, so dass der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs in die
Vorschlagsberechnung einzubeziehen ist (Erw. 1c).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    Durch Vertrag vom 8. September 1924 kaufte Johann Obrecht, der seit
dem 19. Dezember 1921 geschieden war, zum Preise von Fr. 24'500.--
ein kleines Einfamilienhaus in Zürich. Die im Vertrag vorgesehene
Barzahlung von Fr. 3700.-- leistete er mit Hilfe eines zu 4% verzinslichen
Darlehens in dieser Höhe, das ihm die damals in Scheidung stehende Frau
Denzler-Schönmann gemäss Quittung vom gleichen Tage ausdrücklich zu diesem
Zweck gewährt hatte. Der Rest des Kaufpreises wurde durch Hypotheken
aufgebracht. Am 6. Oktober 1924 zog Frau Denzler-Schönmann in das von
Obrecht gekaufte Haus. Am 25. Februar 1925 wurde dieser im Grundbuch
als Eigentümer eingetragen. Nachdem die Ehe Denzler-Schönmann am 3.
März 1925 geschieden worden war, heirateten Obrecht und Frau Schönmann
gesch. Denzler einander am 24. September 1925. Sie bewohnten das erwähnte
Haus, bis der Ehemann am 26. Februar 1964 starb. Die Ehefrau wohnt heute
noch dort.

    Die gesetzlichen Erben Obrechts, der keine Verfügung von Todes wegen
hinterlassen hat, sind eine Tochter aus seiner ersten Ehe und die zweite
Ehefrau, mit der er unter dem Güterstande der Güterverbindung gelebt hatte.
Das Hauptaktivum des ehelichen Vermögens bestand am Todestage Obrechts in
der Liegenschaft, deren Wert während der Ehe unstreitig um Fr. 50'500.--
zugenommen hat.

    Im Erbteilungsprozess der Tochter gegen die Witwe des Erblassers
stritten die Parteien vor allem darüber, ob dieser Mehrwert in die
Berechnung des ehelichen Vorschlags einzubeziehen sei oder nicht. Mit
dem Bezirksgericht Zürich und im Gegensatz zum Obergericht des Kantons
Zürich bejaht das Bundesgericht diese Frage.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung vor allem, dass der während
ihrer Ehe mit Obrecht eingetretene Wertzuwachs der Liegenschaft im Betrage
von Fr. 50'500.-- nicht in die Berechnung des Vorschlags einbezogen
wurde. Sie macht geltend, in Höhe dieser Wertsteigerung bestehe eine
Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Mannesgut. Im Zusammenhang
damit macht sie Ausführungen darüber, dass eine Leistung an ein anderes
eheliches Gut (insbesondere der Errungenschaft oder des Frauenguts an
das eingebrachte Gut des Mannes) eine veränderliche, einen Anteil am
Konjunkturgewinn einschliessende Ersatzforderung auszulösen vermöge.

    a) Nach Art. 214 Abs. 1 ZGB ist bei der Auflösung des ehelichen
Vermögens infolge Todes eines Ehegatten zur Berechnung des Vor-
oder Rückschlags vorweg das (eingebrachte) Mannes- und Frauengut
auszuscheiden. Ein zufällig entstandener Mehr- oder Minderwert eines
als Mannes- oder Frauengut ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes berührt
die Berechnung des Vor- oder Rückschlages grundsätzlich nicht, sondern
kommt dem Ehegatten zugute oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den
betreffenden Gegenstand eingebracht hat (BGE 62 II 339; vgl. auch die in
Scheidungsfällen ergangenen Entscheide BGE 40 II 173, 41 II 332/33, 58 II
326, 74 II 147; für die Auflösung des ehelichen Vermögens infolge Todes
und infolge Scheidung gilt in diesem Punkte das gleiche). Anders verhält
es sich z.B. dann, wenn die eingebrachten Güter infolge wertvermehrender
Investitionen aus der Errungenschaft oder infolge einer Tätigkeit, die
über die gewöhnliche Verwaltung hinausgeht, an Wert zugenommen haben
(BGE 85 II 8/9, 88 II 143 f.; auch Wertvermehrungen dieser Art sind
beim Tode eines Ehegatten gleich zu behandeln wie bei Scheidung der Ehe,
welchen Fall die eben angeführten Entscheide betreffen; vgl. LEMP N. 44
zu Art. 214 ZGB). Ob eine solche Wertvermehrung erfolgt sei, ist Tatfrage
(BGE 85 II 9 oben).

    Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz festgestellt, die
Wertvermehrung der streitigen Liegenschaft sei einzig auf die Konjunktur
zurückzuführen. Investitionen, die zu dieser Wertvermehrung beigetragen
hätten, seien während der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser nicht
erfolgt. Dass diese Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen seien oder offensichtlich auf Versehen
beruhen, wird von der Beklagten nicht behauptet, und es bestehen dafür
auch keine Anhaltspunkte. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 63 Abs. 2 OG).

    Ist die Liegenschaft eingebrachtes Mannesgut und die Wertvermehrung
rein konjunkturbedingt, so kann nach den dargelegten Grundsätzen keine
Rede davon sein, dass der Errungenschaft eine Ersatzforderung für die
eingetretene Wertsteigerung zustehe.

    Hiebei bliebe es selbst dann, wenn die Behauptung der Beklagten
zuträfe, der Erblasser hätte das Haus mit seinem Einkommen nicht halten
können, wenn daneben nicht Leistungen aus Frauen- und Sondergut erfolgt
wären. Wie die Beklagte selbst ausführt, wurden damit u.a. Auslagen
für den laufenden Unterhalt des Hauses und Hypothekarzinse bezahlt. Es
handelte sich also um Beiträge der Ehefrau an die Kosten des gemeinsamen
Haushalts, für die ihr - soweit sie den Rahmen der ihr nach Art. 192 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 246 und nach Art. 192 Abs. 2 ZGB obliegenden
Beitragspflicht (vgl. BGE 94 III 5 mit Hinweisen) überschritten -
eine Ersatzforderung zusteht (vgl. BGE 95 II 602 bb mit Hinweisen),
die von der Vorinstanz auf Fr. 3900.35 bemessen wurde. Eine Zunahme des
Liegenschaftswerts bewirkten diese Beiträge nicht.

    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf
HINDERLING (Wertsteigerungen eingebrachter Güter bei der Güterverbindung,
in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1963, S. 107 ff.; Wertsteigerungen
und Ersatzforderungen bei der Güterverbindung, SJZ 1965 S. 17 ff.);
denn auch dieser Autor hält für Fälle wie den vorliegenden an der
"grundsätzlichen und bedeutsamen Unterscheidung" zwischen unverdientem
und erarbeitetem Wertzuwachs fest (Festgabe S. 112 Ziff. 2 und S. 124)
und hat wörtlich ausgeführt, wenn "die Liegenschaft zum Einbringen des
Ehemannes gehört, geht die lediglich konjunkturbedingte Wertsteigerung die
Vorschlagsberechnung nichts an" (SJZ 1965 S. 17, 1. Spalte). Die gleiche
Auffassung vertritt auch A. J. WIEDERKEHR, der auf die Übereinstimmung
von Schrifttum und Rechtsprechung in dieser Frage hinweist (Die
Berücksichtigung der Wertsteigerungen der eingebrachten Güter bei der
Vorschlagsberechnung, Zürcher Diss. 1966, S. 52 unten).

    b) Es lässt sich freilich nicht verkennen, dass die Beklagte gegenüber
ihrem Ehemann bzw. seinem Nachlass benachteiligt ist, wenn der Wertzuwachs
des mit ihrer Hilfe erworbenen Grundstücks dem eingebrachten Mannesgut
zugute kommt und ihr im Zusammenhang mit diesem Erwerb nur eine erst bei
Auflösung der Ehe fällig werdende Forderung gegen den Ehemann in Höhe
des von ihr gewährten, zur Leistung der Anzahlung bestimmten Darlehens
nebst Zins bis zum Eheabschluss zugestanden wird.

    Diese Benachteiligung lässt sich jedoch von vornherein nicht etwa
dadurch wenigstens teilweise beheben, dass der Beklagten für die Dauer
der Ehe ein Anspruch auf Verzinsung des von ihr vorgestreckten Geldes
zugebilligt würde. Art. 201 Abs. 1 ZGB, wonach der Ehemann die Nutzung
am eingebrachten Frauengut hat, verbietet die Gewährung eines solchen
Zinsanspruchs unabhängig davon, ob die Forderung als Darlehensforderung
bestehen blieb oder sich (vgl. hiezu den übernächsten Absatz) mit dem
Eheabschluss in eine Ersatzforderung verwandelte (zur Unverzinslichkeit
der Ersatzforderungen vgl. LEMP N. 40 zu Art. 209 ZGB). Ein Verzicht
des Ehemanns auf die Nutzung ist nach den Feststellungen der Vorinstanz
nicht bewiesen.

    Das entstandene Missverhältnis ist aber auch nicht so schwerwiegend,
dass entsprechend einer Anregung von HINDERLING (Festgabe S. 111 Fussnote
13) auf Grund von Art. 2 ZGB eingegriffen werden könnte. Die Geldentwertung
und die den Wertschwund des Geldes überkompensierende Steigerung der
Grundstückpreise wirken sich bei zahlreichen andern Schuldverhältnissen
von langer Dauer ähnlich aus wie im vorliegenden Falle, ohne dass deswegen
jetzt schon geradezu von einer "Sozialkatastrophe", einer einschneidenden
Veränderung der "Sozialexistenz" (MERZ N. 214 ff. und 258 zu Art. 2 ZGB)
gesprochen werden könnte, die mangels einer entsprechenden Gesetzgebung
allenfalls eine Aufwertung der betreffenden Geldforderungen durch den
Richter rechtfertigen könnte. Eine Anpassung der aus dem Darlehen der
Beklagten herrührenden Forderung an die Wertvermehrung des Grundstücks,
dessen Kaufpreis zum Teil mit dem geliehenen Gelde getilgt wurde, lässt
sich aber auch nicht etwa damit begründen, dass diese Forderung im Grunde
genommen auf eine Sachleistung gerichtet sei (vgl. zu solchen Fällen MERZ
N. 207 ff. zu Art. 2 ZGB); denn die Forderung der Beklagten hat nicht
diesen Charakter.

    Eine andere Frage ist es, ob sich im Sinne des Aufsatzes von HINDERLING
in SJZ 1965 S. 17 ff. aus dem Wesen der Güterverbindung und der Ehe
ableiten lasse, dass Ersatzforderungen, die entstehen, weil Mittel
einer bestimmten Masse des Vermögens der Ehegatten für eine bestimmte,
zu einer andern Masse gehörende Sache verwendet werden, in gewissen Fällen
veränderlich seien, d.h. die Schwankungen des Werts der betreffenden Sache
mitmachen. Diese Frage braucht hier nicht umfassend geprüft zu werden, weil
auf jeden Fall die Forderung, die aus der Hingabe des für die Anzahlung von
Fr. 3700.-- erforderlichen Geldes entstanden ist, nicht als veränderlich
gelten kann. Es handelte sich dabei ursprünglich um eine ihrer Natur nach
unveränderliche Darlehensforderung. Diese Darlehensforderung verwandelte
sich damit, dass die Beklagte sie in die Ehe einbrachte, freilich in eine
Ersatzforderung, und zwar in eine solche im Sinne von Art. 201 Abs. 3 ZGB;
denn im Falle einer Rückzahlung während der Ehe wäre das dafür verwendete
Geld nach dieser Bestimmung sofort wieder Eigentum des Ehemannes geworden
und hätte die Beklagte dafür eine Ersatzforderung erhalten (vgl. LEMP
N. 51 zu Art. 201 ZGB). Die Umwandlung der eingebrachten Forderung in eine
Ersatzforderung durch Neuerung kann in einem Falle wie dem vorliegenden
nicht vom Eintritt der Fälligkeit abhängig gemacht werden, die LEMP (aaO)
als eine Voraussetzung solcher Neuerung betrachtet. Das Darlehen war
mangels Verabredung eines Rückzahlungstermins auf Kündigung gestellt. Eine
Kündigung war während der Ehe im Hinblick auf Art. 201 Abs. 3 ZGB sinnlos
und hätte im übrigen dem Zwecke der Geldhingabe (Finanzierung des ehelichen
Heims) widersprochen. Mit dem Eheabschluss entfiel, wie schon ausgeführt,
auch die Zinspflicht. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich
das Darlehen mit dem Eheabschluss ohne weiteres in eine Ersatzforderung
nach Art. 201 Abs. 3 ZGB verwandelte. Solche Ersatzforderungen sind aber
nach dem klaren Willen des Gesetzes unveränderlich. Art. 201 Abs. 3 ZGB
ordnet die Unveränderlichkeit zwar im Gegensatz zu Art. 199 ZGB nicht
ausdrücklich an. Die beiden Bestimmungen sehen aber übereinstimmend den
Übergang von Frauengut ins Eigentum des Mannes und die Pflicht des Ehemanns
zum Ersatz des damaligen Wertes vor, und es lässt sich kein Grund dafür
finden, weshalb die Ersatzforderung im Falle des Art. 201 Abs. 3 trotz
der engen Verwandtschaft der beiden Bestimmungen einen andern Charakter
haben sollte als im Falle des Art. 199.

    c) Es fragt sich indessen, ob die streitige Liegenschaft, wie bisher
mit der Vorinstanz vorausgesetzt, im Sinne des Art. 214 Abs. 1 ZGB wirklich
zum eingebrachten Mannesgut gehöre.

    Der Erblasser hat diese Liegenschaft, in die er die Beklagte wenige
Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags einziehen liess, zweifellos im
Hinblick auf die spätere Eheschliessung erworben, und es steht auch ausser
Zweifel, dass die Beklagte ihm das für die Anzahlung bestimmte Darlehen
im Hinblick auf die geplante Heirat gewährte. Hieran ändert nichts, dass
die Heirat erst ein Jahr nach dem Erwerb der Liegenschaft stattfand. Die
Behauptung der Beklagten, die Ehe habe wegen eines gegenüber dem Erblasser
bestehenden Eheverbots nicht früher geschlossen werden können, wird zwar
durch die Akten nicht belegt. Da die frühere Ehe des Erblassers gemäss
Familienschein am 19. Dezember 1921 rechtskräftig geschieden worden war,
konnte ein ihm damals auferlegtes Eheverbot gemäss Art. 150 ZGB längstens
bis zum 19. Dezember 1924 dauern. Die eingetretene Verzögerung wird
aber dadurch erklärt, dass die frühere Ehe der Beklagten erst am 3. März
1925 geschieden wurde und dass die Beklagte einer Bewilligung im Sinne
von Art. 103 Abs. 3 ZGB bedurfte, um vor Ablauf von 300 Tagen seit der
Scheidung wieder heiraten zu können.

    Der Erblasser war beim Erwerb der Liegenschaft auf eine finanzielle
Hilfe, wie die Beklagte sie ihm durch das Darlehen von Fr. 3700.--
gewährte, unbedingt angewiesen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war
er damals zwar nicht überschuldet. Er befand sich aber doch in angespannten
finanziellen Verhältnissen. Aus einem Schreiben der SBB vom 5. September
1922 ergibt sich, dass er diese um ein Darlehen von Fr. 1500.-- ersucht
hatte. Die Beklagte hatte ihm schon am 21. Oktober 1922 Fr. 100.--
und am 4. April 1924 Fr. 2000.-- geliehen. Er hatte - abgesehen von der
Belastung mit den Kosten der Scheidung seiner ersten Ehe, deren Höhe nicht
bekannt ist - für seine beiden Kinder aus dieser Ehe (von denen eines 1929
gestorben ist) monatlich je Fr. 70.- zu entrichten sowie die erste Frau
für ihre Frauengutsforderung (in nicht bekannter Höhe) abzufinden. Er war
daher nicht in der Lage, die beim Kaufabschluss zu leistende Barzahlung
aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit der Gewährung des Darlehens von
Fr. 3700.-- schuf die Beklagte also eine unerlässliche Voraussetzung dafür,
dass der Erblasser das als eheliches Heim vorgesehene Haus kaufen konnte.

    Der Erblasser und die Beklagte haben also im Hinblick auf die
geplante, nicht sofort mögliche Heirat wie Eheleute nach Massgabe
ihrer finanziellen Möglichkeiten zusammengewirkt, um sich ein Heim
zu sichern. Der Beitrag des Ehemanns bestand in der Eingehung von
Grundpfandschulden von Fr. 20'800.--, der Beitrag der Beklagten in der
leihweisen Hingabe des für die Anzahlung benötigten Geldbetrags von
Fr. 3700.--, den sie offenbar ihren Sparguthaben entnahm. Angesichts
dieser besondern Umstände ist die streitige Liegenschaft, obwohl sie vor
der Heirat vom Kläger gekauft und auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen
wurde, nicht zum eingebrachten Mannesgut zu rechnen. Was ein Ehegatte vor
der Heirat aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe von Dritten im eigenen Namen
erwirbt, gehört zwar grundsätzlich zu seinem eingebrachten Gut, auch wenn
die fraglichen Gegenstände für die Bedürfnisse des künftigen ehelichen
Haushalts angeschafft wurden. Dabei bleibt es in der Regel selbst dann,
wenn die Hilfe Dritter in Darlehen von Verwandten des künftigen Ehepartners
bestand (vgl. den am 12. Mai 1966 beurteilten Fall der Eheleute Mattmann,
wo der Ehemann vor der Heirat mit Hilfe von Darlehen seines künftigen
Schwiegervaters ein Haus gekauft und die Darlehensforderungen verzinst und
teilweise zurückbezahlt hatte, bevor sie im 15. Ehejahre im damals noch
ausstehenden Betrage von der Ehefrau geerbt wurden). Im vorliegenden Falle
war es aber die künftige Ehefrau selbst, welche die für die Anschaffung
notwendige Hilfe leistete. Ein Gegenstand, den ein Ehemann vor der
Ehe unter wesentlicher finanzieller Mithilfe der künftigen Ehefrau auf
seinen eigenen Namen für die künftigen ehelichen Bedürfnisse anschafft,
ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerechterweise nicht zum
eingebrachten Gut des Erwerbers, sondern zur Errungenschaft zu rechnen.

    Die Beklagte vertritt in der Berufungsschrift die Auffassung, es liesse
sich sogar rechtfertigen, die mit ihrer Hilfe gekaufte Liegenschaft als
Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut und damit als Teil dieser
Vermögensmasse zu betrachten. Hieran ist grundsätzlich soviel richtig,
dass Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt, die der Ehemann im
Einverständnis mit seiner Braut und ausschliesslich mit ihren Mitteln
(oder mit solchen ihrer Eltern) verhältnismässig kurze Zeit vor der
Eheschliessung gemacht hat, in der Regel als Eigentum der Ehefrau zu gelten
haben (vgl. BGE 52 II 10). Im vorliegenden Falle erfolgte die Anschaffung
jedoch nicht ausschliesslich aus Mitteln der künftigen Ehefrau, sondern
der Ehemann brachte den grössern Teil des Kaufpreises durch Eingehung
von Grundpfandschulden auf, und zudem wurde das Haus mit wenn nicht
ausdrücklicher, so doch zum mindesten konkludenter Einwilligung der
Beklagten auf den Namen des Erblassers gekauft. Daher kann nicht die Rede
davon sein, dass der Erblasser es für die Beklagte erworben habe. Vielmehr
wird den gegebenen besondern Verhältnissen nur die Annahme gerecht, dass
die streitige Liegenschaft zwar Eigentum des Mannes wurde, aber nicht
zu seinem eingebrachten Gut, sondern zur Errungenschaft gehört. Der Kauf
bildete, richtig betrachtet, eine geschäftliche Operation, die im Hinblick
auf die künftige Eheschliessung vorweg für Rechnung der Errungenschaft
vorgenommen wurde. Es entspricht einer vernünftigen Auslegung des
Gesetzes, den Begriff des eingebrachten Gutes der Ehegatten in dem Sinne
einzuschränken, dass durch solche Operationen erworbene Gegenstände nicht
darunter fallen.