Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 III 35



96 III 35

6. Entscheid von 16. Mai 1970 i.S. Partinvest Treuhand AG Regeste

    Konkurs des Wechselbürgen.

    1.  Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217
SchKG; Art. 1022 OR). Bedeutung von Zahlungen, die der Wechselgläubiger
vor oder nach Anmeldung und Kollokation seiner Forderung im Konkurs
des Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten erhält (Art. 217
SchKG). Übergang der Rechte aus dem Wechsel auf die Konkursmasse im Umfang
der von ihr ausbezahlten Dividende (Art. 1022 Abs. 3 OR).

    2.  Inhalt des Kollokationsplans (Art. 244 ff. SchKG, 56
ff. KV). Anfechtung desselben durch Klage oder durch Beschwerde. Der
Wechselgläubiger, dessen Forderung zugelassen wurde, hat die mit der
Kollokationsverfügung verbundene Bemerkung, die Dividende werde nur auf die
bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende Restschuld
ausgerichtet, nicht als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzufassen,
gegen die bei Gefahr der Verwirkung binnen 10 Tagen seit der öffentlichen
Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 17 Abs. 2,
250 Abs. 1 SchKG) Beschwerde zu führen wäre. Er kann sich vielmehr im
Anschluss an die Anzeige der Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263
SchKG) darüber beschweren, dass die jener Bemerkung entsprechende
Verteilung den massgebenden Vorschriften (insbesondere dem Art. 217
SchKG) widerspreche. Beschwerde gegen den Verteilungsplan für eine
Abschlagsverteilung(Art. 266 SchKG), der dem Wechselgläubiger die
sofortige Auszahlung der auf die zugelassene Forderung entfallenden
Abschlagsdividende verweigert.

Sachverhalt

    A.- Die Partinvest Treuhand AG ist Inhaberin eines Wechsels über
Fr. 200'000.--, den W. Gantenbein in Tagelswangen am 18. November 1966
ausgestellt und Rudy Meyer-Asensio in Madrid, für den die Bank Germann &
Co. in Basel Wechselbürgschaft leistete, angenommen hat. Am 5. Mai 1967,
fünf Monate vor Verfall dieses Wechsels, wurde über die Bank Germann
& Co. der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete der Vertreter
der Partinvest Treuhand AG am 10. Juli 1967 deren Wechselforderung
zur Kollokation an mit dem Bemerken: "Ohne Rechtspflicht wird meine
Klientschaft am 5. Oktober 1967 beim Akzeptanten und /oder andern
Wechselverpflichteten den Wechsel präsentieren. Um den allfällig
eingehenden Betrag würde sich die Wechselforderung in der Folge
reduzieren".

    Das Konkursamt Basel-Stadt, das als Konkursverwaltung amtet,
liess diese Forderung in dem am 18. Mai 1968 aufgelegten Nachtrag zum
Kollokationsplan nach Abzug des Zwischenzinses für die Zeit vom 5. Mai bis
5. Oktober 1967 (Art. 208 Abs. 2 SchKG) mit Fr. 195'833.35 in 5. Klassse
zu. Es fügte bei:

    "Die Gläubigerin wird verpflichtet, alle Teilzahlungen der
Hauptschuldner der Konkursverwaltung laufend mitzuteilen und ihre Eingabe
entsprechend zu ermässigen. Dividende und Verlustschein werden nur auf die
bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende Restschuld
ausgerichtet".

    In der Anzeige vom 18. Mai 1968, mit welcher das Konkursamt der
Partinvest Treuhand AG von dieser Verfügung Kenntnis gab, wurde die
voraussichtliche Höchstdividende für die Gläubiger 5. Klasse auf 5%
beziffert.

    Die Kollokationsverfügung wurde innert der Frist von Art. 250 Abs. 1
SchKG weder durch Klage noch durch Beschwerde angefochten.

    B.- Am 30. Januar 1970 legte das Konkursamt eine
Abschlagsverteilungsliste auf, die für die Gläubiger 5. Klasse eine
Abschlagsdividende von 10% vorsah. In der dem Vertreter der Partinvest
Treuhand AG zugestellten Mitteilung über die Auflegung dieser Liste steht
in der Rubrik für den Betrag der Forderung und der Abschlagsdividende:

    "admittierte Maximal Forderung: Fr. 195'833.35

    Zuteilung: Fr. -.-*

    * Dividende (sowie später der Verlustschein) wird gemäss
Kollokationsverfügung vom 18. Mai 1968 nur auf den bei Abschluss des
Konkurses allfällig noch bestehenden Kapitalsaldo entrichtet. Demzufolge
ist z. Zt. keine Abschlagsdividende auszurichten; diese bleibt vielmehr
beim Konkursamt deponiert."

    Gegen diese Verfügung führte die Partinvest Treuhand AG am 9. Februar
1970 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Konkursgericht
für Banken auf Grund von Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Banken
und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG) Beschwerde mit dem Begehren,
"es sei die auf uns entfallende Abschlagsdividende in der Höhe von 10% der
zugelassenen Forderung ohne Verzug auszubezahlen". Sie machte geltend, das
Konkursamt verkenne, dass der Wechselbürge nicht ein blosser Ausfallbürge
sei, sondern gleich wie derjenige hafte, für den er sich verbürgt.

    Das Konkursamt bemerkte in seiner Vernehmlassung, es habe sich an die
rechtskräftige Kollokationsverfügung gehalten; die Beschwerdeführerin habe
ihre Ansprüche gegen die aufrechtstehenden übrigen Wechselverpflichteten
durchzusetzen; soweit sie von diesen Zahlung erhalte, falle die
Wechselbürgschaft der Gemeinschuldnerin dahin; der Beschwerdeführerin
bleibe ihr Dividendenanspruch für den Fall gewahrt, dass sie von den
übrigen Wechselverpflichteten bis zum Schluss des Konkursverfahrens wider
Erwarten nichts oder nicht alles erhalten sollte; es wäre wenig sinnvoll,
"heute eine Abschlagsdividende auszurichten und diese auf dem Regressweg
wiederum bei Wechselaussteller oder Wechselakzeptanten hereinzubringen
zu suchen".

    Das Appellationsgericht wies die Beschwerde am 6. April 1970 ab mit
der Begründung, die angefochtene Verfügung entspreche der in Rechtskraft
erwachsenen Kollokationsverfügung vom 18. Mai 1968, da das Konkursverfahren
noch nicht abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin erst in jenem
Zeitpunkt Anspruch auf eine Dividende habe.

    D.- Den Entscheid des Appellationsgerichts hat die
Beschwerdeführerin auf Grund von Art. 36 Abs. 2 BankG und Art. 53
Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum BankG vom 30. August 1961 an das
Bundesgericht weitergezogen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Wechselbürge haftet nach Art. 1022 Abs. 1 OR in der gleichen
Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Er wird nach aussen,
gegenüber dem Wechselgläubiger, nicht als Bürge behandelt, sondern
ist Solidarschuldner der Wechselverbindlichkeit (Art. 1044 Abs. 1
OR) und hat weder wie ein einfacher Bürge die Einrede der vorgängigen
Belangung desjenigen, für den er sich verbürgt hat, noch (bei mehrfacher
Wechselbürgschaft) die Einrede der Teilung der Schuld (GUHL, Das
schweiz. OR, 5. A. 1956, S. 740; im gleichen Sinne schon der zu Art. 808
aoR ergangene Entscheid BGE 44 II 145 ff.). Seine Verpflichtung hängt zwar
ihrem Inhalt nach von der Verpflichtung desjenigen ab, für den er sich
verbürgt hat (BGE 84 II 648 E. 2; GIOVANOLI, Kommentar zum revidierten
Bürgschaftsrecht, 1942, N. 16 zu Art. 492 OR; GUHL, aaO). Im übrigen
handelt es sich dabei aber um eine selbständige Wechselverpflichtung
(vgl. die eben genannten Autoren). Die Belangbarkeit des Wechselbürgen
setzt demgemäss im Unterschied zur Belangbarkeit des Solidarbürgen
(Art. 496 OR) nicht voraus, dass derjenige, für den er sich verbürgt hat,
mit seiner Leistung in Rückstand gekommen und erfolglos gemahnt worden
oder offenkundig zahlungsunfähig ist. Es steht vielmehr im Belieben des
Wechselgläubigers, den Wechselbürgen vor den andern Wechselverpflichteten
zu belangen (vgl. Art. 1044 Abs. 2 OR).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Wechselbürge in
Konkurs fällt. Der Wechselgläubiger ist auch in diesem Falle befugt,
zunächst den Wechselbürgen in Anspruch zu nehmen, und zwar selbst dann,
wenn die verbürgte Wechselschuld zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht
fällig war. Als selbständige Verbindlichkeit wird die Schuldpflicht des
Wechselbürgen gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG mit der Konkurseröffnung
über ihn gegenüber der Konkursmasse fällig. (Auch wenn das nicht der
Fall wäre, könnte übrigens die Forderung aus der Wechselbürgschaft im
Konkurs des Wechselbürgen nach Art. 215 SchKG sofort geltend gemacht
werden; vgl. JAEGER N. 1 zu Art. 215 SchKG). Teilzahlungen, die der
Wechselgläubiger vor der Anmeldung seiner Forderung im Konkurs des
Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten erhalten hat, hindern ihn
nach Art. 217 Abs. 1 SchKG nicht, in diesem Konkurs die Wechselforderung
in ihrem vollen ursprünglichen Betrage anzumelden. Die Wechselforderung
bleibt als Konkursforderung auch dann im vollen ursprünglichen Betrage
aufrecht, wenn der Wechselgläubiger nach ihrer Anmeldung und Kollokation
von andern Wechselverpflichteten teilweise oder ganz befriedigt wird (vgl.
JAEGER N. 3 zu Art. 217 SchKG). Der Wechselgläubiger erhält nach Art. 217
Abs. 3 SchKG die auf den vollen Forderungsbetrag entfallende Dividende,
soweit er darauf zu seiner vollständigen Befriedigung angewiesen ist. Aus
einem allfälligen Überschuss erhalten die rückgriffsberechtigten andern
Wechselverpflichteten, die Zahlungen geleistet haben, nach der gleichen
Bestimmung die auf ihre Regressforderungen entfallenden Dividenden
(vgl. JAEGER N. 14 zu Art. 217 SchKG und BGE 44 III 194). Der Rest
verbleibt der Masse (Art. 217 Abs. 3 a. E. SchKG). Die Tatsache, dass
der Wechselgläubiger nach der Kollokation seiner Forderung im Konkurs
des Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten Zahlungen erhält,
erlaubt der Konkursverwaltung also nicht, in Anwendung der Regeln, die
gewöhnlich gelten, wenn eine kollozierte Forderung nachträglich ganz
oder teilweise untergeht (BGE 39 I 666/67, 52 III 121, 87 III 84; zur
Veröffentliche bestimmter Entscheid vom 16. Februar 1970 i.S. BEURET,
E. 3 Abs. 3), die Auszahlung der Dividende für die volle Forderung
unter Ansetzung einer Klagefrist (BGE 52 III 121) zu verweigern und dem
teilweise befriedigten Wechselgläubiger nur die Dividende auszurichten,
die auf den noch ausstehenden Betrag der Wechselforderung entfällt.

    Hat sich der Gemeinschuldner für den Akzeptanten, d.h. für den Haupt-
und Endschuldner aus dem gezogenen Wechsel (GUHL, aaO S. 732) verbürgt, so
sind mit Ausnahme des Akzeptanten alle Wechselverpflichteten, die Zahlungen
leisteten, im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG rückgriffsberechtigt.
Anderseits erwirbt die Konkursmasse des Wechselbürgen gemäss Art. 1022
Abs. 3 OR (der im Falle der Wechselbürgschaft anstelle von Art. 215 Abs. 2
Satz 1 SchKG eingreift) für den Betrag, den der Wechselgläubiger aus dem
Konkurserlös erhält, die Rechte aus dem Wechsel gegenüber demjenigen,
für den der Gemeinschuldner sich verbürgt hat, und gegen alle, die
diesem wechselmässig haften, im Falle der Wechselbürgschaft für den
Akzeptanten also die Rechte gegen diesen und nur gegen diesen, da dem
Akzeptanten als dem Endschuldner aus dem gezogenen Wechsel kein anderer
Wechselverpflichteter wechselmässig haftet. (Zum partiellen Übergang der
Rechte aus dem Wechsel im Falle, dass der Wechselbürge die Wechselforderung
nur zum Teil bezahlt, vgl. JACOBI, Wechsel- und Scheckrecht, Berlin 1955,
S. 690 sowie BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechsel- und Scheckgesetz, 7. A. 1962,
N. 3 a.E. zu Art. 32 des deutschen Wechselgesetzes, der mit Art. 1022
OR übereinstimmt).

    Diese Grundsätze hat das Konkursamt im vorliegenden Falle verkannt,
indem es annahm, die Rekurrentin sei verpflichtet, ihre Ansprüche gegen die
aufrechtstehenden übrigen Wechselverpflichteten durchzusetzen; sie habe,
wenn sie von diesen Zahlung erhalte, nur Anspruch auf die Dividende, die
auf die bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende
Restforderung entfalle, und könne aus diesen Gründen an einer vorher
durchgeführten Abschlagsverteilung nicht teilnehmen; die Konkursmasse des
Wechselbürgen brauche sich nicht auf den Weg des Rückgriffs gegen andere
Wechselverpflichtete verweisen zu lassen. Die Beschwerde, mit der die
Rekurrentin die Ausrichtung der auf ihre kollozierte Forderung entfallenden
Abschlagsdividende verlangt, ist nach dem Gesagten materiell begründet,
da nicht geltend gemacht wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Rekurrentin von andern Wechselverpflichteten Zahlungen erhalten habe,
die zusammen mit dieser Dividende die volle Wechselforderung übersteigen
würden. Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Beschwerde, wie die
Vorinstanz angenommen hat, an der Rechtskraft der Verfügung des Konkursamts
vom 18. Mai 1968 bzw. daran scheitere, dass die Rekurrentin es unterlassen
hat, jene Verfügung innert der Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG anzufechten.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 244 ff. SchKG und Art. 56 ff. KV, die ohne Abweichung
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BankG auch für den Konkurs einer Bank gelten
(BGE 86 III 119), enthält der Kollokationsplan die Entscheidungen der
Konkursverwaltung (eventuell des Gläubigerausschusses) über die Zulassung
und den Rang der angemeldeten und der aus den Grund- und Hypothekenbüchern
ersichtlichen Forderungen und Ansprüche gegen den Gemeinschuldner (wobei im
Konkurs einer Bank nach Art. 36 Abs. 4 BankG die aus den Büchern der Bank
ersichtlichen Forderungen als angemeldet gelten). Der Kollokationsplan
hat sich über die Zulassung oder Abweisung einer Forderung eindeutig
auszusprechen (BGE 85 III 96). Bedingte Zulassungen oder Abweisungen
sind unstatthaft (Art. 59 Abs. 2 KV), ebenso grundsätzlich die Abweisung
einer Forderung zur Zeit (BGE 51 III 200 E. 1). Ob es sich bei der im
Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichts vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III
240) vorgesehenen Kollokation von Forderungen, deren vom Gemeinschuldner
vorgenommene Tilgung paulianisch angefochten wird und die bei Gutheissung
der Anfechtungsklage gemäss Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder in Kraft treten,
um die - allgemein zulässige - Kollokation einer bedingten Forderung
oder um eine - für diesen Sonderfall ausnahmsweise zugelassene - bedingte
Kollokation handle (im ersten Sinne BGE 79 III 36, im zweiten Sinne - ohne
Auseinandersetzung mit dem eben genannten Entscheide - BGE 83 III 44 E. 2),
ist praktisch bedeutungslos und kann jedenfalls im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, da hier die Kollokation einer solchen Forderung
nicht in Frage steht. Dass die Konkursverwaltung mit der Kollokation
einer Forderung Auflagen verbinden könne, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil über
den Bestand, die Höhe oder den Rang seiner eigenen Forderung oder der
Forderung eines andern Gläubigers nicht richtig entschieden worden sei, hat
binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des
Kollokationsplans gegen die Konkursmasse bzw. gegen den andern Gläubiger
Klage zu erheben (Art. 250 Abs. 1 und 2 SchKG). Verfahrensfehler, die
bei der Aufstellung des Kollokationsplans begangen wurden sein sollen,
sind durch Beschwerde geltend zu machen (BGE 85 III 97 mit Hinweisen),
und zwar gilt dafür die gleiche Frist wie für die Klage (BGE 93 III 87,
Entscheid vom 16. Februar 1970 i.S. BEURET E. 1). Vorbehalten bleibt
die grundsätzlich jederzeit mögliche Aufhebung schlechthin nichtiger
Verfügungen von Amtes wegen (vgl. BGE 93 III 87).

    Im vorliegenden Falle bot die eigentliche Kollokationsverfügung
des Konkursamtes der Rekurrentin weder zu einer Klage noch zu einer
Beschwerde Anlass; denn die von ihr angemeldete Forderung (für die sie
kein Privileg in Anspruch nahm) wurde nach Vornahme der in Art. 208
Abs. 2 SchKG vorgeschriebenen Diskontierung (Abzug des Zinses für die
Zeit von der Konkurseröffnung bis zum Verfall des Wechsels) in klarer
und unbedingter Form im vollen Betrage zugelassen.

    Der Zusatz, den die Konkursverwaltung der eigentlichen
Kollokationsverfügung beifügte, konnte die Rekurrentin ebenfalls nicht zu
einer Klage veranlassen, da er nichts daran änderte, dass ihre Forderung
entsprechend ihrer Konkurseingabe kolloziert wurde.

    Die Rekurrentin brauchte den erwähnten Zusatz aber auch nicht innert
der Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG durch Beschwerde anzufechten, um eine
ungerechtfertigte Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zu verhindern.

    a) Haften für eine Konkursforderung neben dem Gemeinschuldner weitere
Personen solidarisch, wie es für die Forderung der Rekurrentin zutrifft,
so hat die Konkursverwaltung ein berechtigtes Interesse daran, von den
Zahlungen, die der Gläubiger von diesen andern Personen erhält, in Kenntnis
gesetzt zu werden; denn sie hat nach Art. 217 Abs. 3 SchKG darüber zu
wachen, dass der Gläubiger von der auf den ursprünglichen Forderungsbetrag
entfallenden Dividende nicht mehr erhält, als zusammen mit den Zahlungen
von Mitverpflichteten des Gemeinschuldners zu seiner vollen Befriedigung
nötig ist. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Konkursverwaltung die
Rekurrentin bei der Kollokation ihrer Forderung einlud, solche Zahlungen
zu melden. Die Rekurrentin wendet denn auch hiegegen nichts ein.

    b) Indem die Konkursverwaltung die Rekurrentin darüber hinaus
verpflichtete, ihre Konkurseingabe "entsprechend zu ermässigen", d.h.
den angemeldeten Forderungsbetrag um die allfällig eingehenden Zahlungen
anderer Wechselverpflichteter herabzusetzen, hat sie dagegen eine Anordnung
getroffen, die nicht bloss gegen Art. 217 SchKG verstiess, sondern mit
der sie offensichtlich den Rahmen ihrer Amtsbefugnis überschritt. Die
angemeldete Forderung unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise
fallen zu lassen, kann einem Gläubiger nicht befohlen werden. Diese
Anordnung ist daher nichtig. Das Konkursamt hielt damit nicht etwa bloss
ein von der Rekurrentin freiwillig gemachtes Zugeständnis fest. Wenn
die Rekurrentin in der Konkurseingabe bemerkte, um den allfällig vom
Akzeptanten oder von einem andern Wechselverpflichteten eingehenden Betrag
"würde sich die Wechselforderung in der Folge reduzieren", so hiess das
nur, sie lasse sich einen solchen Betrag auf ihre Forderung aus dem Wechsel
anrechnen. Sie erklärte sich dagegen mit dieser Bemerkung nicht auch damit
einverstanden, dass allfällige Zahlungen anderer Wechselverpflichteten
entgegen Art. 217 SchKG von dem als Konkursforderung angemeldeten und
zugelassenen Betrage nachträglich abgezogen werden.

    c) Im Zusammenhang mit der Kollokation war nicht darüber zu
entscheiden, auf Grund welchen Forderungsbetrages im Falle, dass nach
der Kollokation andere Wechselverpflichtete Zahlungen leisten sollten,
die Konkursdividende der Rekurrentin zu berechnen sei. Die Entscheidung
hierüber gehörte vielmehr erst in die Verteilungsliste. Die Rekurrentin
brauchte deshalb die Bemerkung des Konkursamtes im Kollokationsplan,
die Dividende werde "nur auf die bei Abschluss des Konkursverfahrens
allfällig noch bestehende Restschuld ausgerichtet", nicht als eine
Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG aufzufassen, gegen die sie bei
Gefahr der Verwirkung innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 bzw. 250 Abs. 1
SchKG hätte Beschwerde führen müssen, sondern sie durfte darin die blosse
Ankündigung erblicken, nach welchen Regeln das Konkursamt in einem spätern
Verfahrensstadium handeln werde, wenn bis dahin gewisse nicht bestimmt
voraussehbare Tatsachen (Teilzahlungen anderer Wechselverpflichteter in
unbekannter Höhe) eintreten sollten. Solche Äusserungen eines Amtes sind
nicht durch Beschwerde anzufechten, weil dadurch die Rechtsstellung der
Personen, an die sie sich richten, noch nicht in bestimmter, konkreter
Weise beeinträchtigt wird (vgl. BGE 43 III 93 E. 3, 85 III 92 E. 2,
94 III 88 E. 2). Die Beschwerde hat sich vielmehr gegebenenfalls erst
gegen die Anordnung zu richten, die das Amt nach Eintritt der ins Auge
gefassten Tatsachen in Anwendung der von ihm verkündeten Richtlinien
trifft. Ein vorher durchgeführtes Beschwerdeverfahren würde sich im Falle
des Nichteintritts der fraglichen Tatsachen als zwecklos erweisen. Die
Rekurrentin war daher befugt, gegen die Abschlagsverteilungsliste, die
ihr unter Hinweis auf die Bemerkung im Kollokationsplan die Ausrichtung
einer Abschlagsdividende verweigerte, binnen zehn Tagen seit Erhalt der
Anzeige der Auflegung dieser Liste (vgl. das Konkursformular Nr. 10
und BGE 94 III 53 E. 5) wegen Verletzung der für die Verteilung des
Konkurserlöses geltenden Vorschriften Beschwerde zu führen, wie sie es
getan hat. Dass ihr durch die erwähnte Bemerkung im Kollokationsplan der
Anspruch auf eine Abschlagsdividende von vornherein abgesprochen worden
sei, konnte die Rekurrentin nach Erhalt der Anzeige über die Auflegung des
Nachtrages zum Kollokationsplan vom 18. Mai 1968 um so weniger annehmen,
als die Gläubiger 5. Klasse nach dieser Anzeige höchstens eine Dividende
von insgesamt 5% erwarten konnten, so dass mit einer Abschlagsverteilung
überhaupt nicht zu rechnen war.

    Kann der Rekurrentin somit nicht schaden, dass sie es unterlassen
hat, im Anschluss an die Auflegung des Nachtrags zum Kollokationsplan
Beschwerde zu führen, sondern ist sie befugt, die von ihr behauptete
Rechtsverletzung durch Beschwerde gegen die Abschlagsverteilungsliste (und
nötigenfalls später gegen die Schlussverteilungsliste) geltend zu machen,
so ist ihre Beschwerde aus den in Erwägung 1 hievor dargelegten Gründen zu
schützen. Das Konkursamt kann zur Sicherung des Rückgriffsrechts der Masse
verlangen, dass ihm für die Abschlagszahlung eine Quittung erteilt und
diese Zahlung auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine beglaubigte Abschrift
des in der Hand der Rekurrentin bleibenden Wechsels ausgehändigt wird
(vgl. Art. 1029 Abs. 3 OR und BAUMBACH/HEFERMEHL aaO; was dieser Autor über
die Zahlung eines Teilbürgen ausführt, muss auch für die Teilzahlung eines
für den vollen Wechselbetrag haftenden Bürgen gelten). Der Vermerk auf dem
Wechsel verhindert, dass die Rekurrentin von andern Wechselverpflichteten
Zahlungen erheben könnte, die zusammen mit der Abschlagsdividende mehr
als die volle Wechselforderung ausmachen würden.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Konkursverwaltung angewiesen, die auf die Forderung der Rekurrentin
entfallende Abschlagsdividende von 10% ohne Verzug auszuzahlen.