Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 I 546



95 I 546

79. Auszug aus dem Urteil vom 12. November 1969 i.S. Schild Tuch AG
gegen Einwohnergemeinde Zug und Regierungsrat des Kantons Zug. Regeste

    Art. 4 BV (Rechtsgleichheit) und Eigentumsgarantie.

    Das Ziehen einer Arkadenbaulinie stellt eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung dar und kommt der Planung eines neuen Verkehrsweges
gleich. Bestehen für den betreffenden Strassenzug noch keine derartigen
Bauvorschriften, so verstösst ein Bebauungsplan, der sich lediglich
auf zwei Grundstücke bezieht und den Eigentümern die Pflicht zum Einbau
einer Fussgängerarkade auferlegt, gegen Art. 4 BV (Erw. 2) und gegen die
Eigentumsgarantie (Erw. 3 b), wenn auch für die Planung einer solchen
Arkade grundsätzlich ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Die Bahnhofstrasse in Zug, eine Hauptverkehrsader und
Geschäftsstrasse dieser Stadt, verbindet den Postplatz im Süden mit der
Baarstrasse im Norden. Sie ist heute Einbahnstrasse für den Verkehr in
Richtung Baarstrasse. Westlich von ihr - d.h. seeseits - verläuft die
Vorstadtstrasse. Die beiden Strassenzüge werden ungefähr 100 Meter nördlich
des Postplatzes durch die Schmidgasse - ebenfalls eine Einbahnstrasse
- miteinander verbunden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des
Grundstücks Nr. 793, welches die nördliche Ecke Schmidgasse/Bahnhofstrasse
bildet. Für die Grundstücke beidseits der Schmidgasse besteht ein
Bebauungsplan "Schmidgasse-Vorstadtstrasse" vom 1. Februar 1952 (Plan Nr.
1299). Die Zone D dieses Bebauungsplanes umfasst vier an der Westseite
der Bahnhofstrasse gelegene Grundstücke. Zwei dieser Parzellen - Nr. 788
(Zehnder) und Nr. 783 (Spillmann) - liegen südlich der Schmidgasse; die
beiden andern - diejenigen der Beschwerdeführerin (Nr. 793) und diejenige
der Kreditanstalt (Nr. 803) - liegen nördlich derselben. Die südliche Ecke
Schmidgasse/Bahnhofstrasse wird durch das Grundstück Nr. 788 (Zehnder)
gebildet. Laut Bebauungsplan sind in dieser Zone bei geschlossener Bauweise
vier Vollgeschosse sowie Dachausbauten zulässig.

    Das Geschäftshaus der Beschwerdeführerin ist im Jahre 1952 errichtet
worden. Es ist dreigeschossig; seine Tragkonstruktion erlaubt es, später
noch eine Fussgängerarkade einzubauen. Eine solche besteht gegenwärtig auf
der Westseite der Bahnhofstrasse lediglich beim Neubau der Kantonalbank
an der Ecke Postplatz/Bahnhofstrasse.

    Im Jahre 1964 war den Stimmberechtigten ein Bebauungsplan
"Bahnhofstrasse-Poststrasse" vorgelegt worden, der für die Grundstücke
beidseits der Einmündung der Schmidgasse in die Bahnhofstrasse,
d.h. für die Parzelle Zehnders und diejenige der Beschwerdeführerin,
sechs Vollgeschosse unter gleichzeitiger Erstellung von Arkaden
mit unentgeltlicher Einräumung eines Fusswegrechts in den Arkaden
vorsah. Dieser Bebauungsplan wurde in der Volksabstimmung vom 15. März
1964 verworfen. Vorgängig war Zehnder, dem Eigentümer des anderen
Eckgrundstücks, jedoch bereits eine den neuen Richtlinien entsprechende
Baubewilligung erteilt worden, die am 31. März 1964 mit Rücksicht auf
das Ergebnis der Volksabstimmung abgeändert werden musste. Der Neubau
Zehnders stand im Zeitpunkt der Abstimmung bereits im Rohbau.

    B.- Im Herbst 1965 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Aufstockung ihres Geschäftshauses um zwei Stockwerke auf insgesamt fünf
Geschosse. Mit Beschluss vom 27. Januar 1966 wies der Stadtrat von Zug das
Baugesuch ab. Gleichzeitig leitete er jedoch ein Verfahren auf Abänderung
des Bebauungsplanes "Schmidgasse-Vorstadtstrasse" ein. Mit Beschwerde
vom 10. Februar 1966 zog die Beschwerdeführerin die Angelegenheit an
den Regierungsrat weiter.

    In ihrer Sitzung vom 26. April 1966 nahm die Baukommission des Grossen
Gemeinderats zum Bericht und Antrag des Stadtrats vom 10. März 1966
betreffend die Revision des Bebauungsplans "Schmidgasse-Vorstadtstrasse"
Stellung und beantragte dem Grossen Gemeinderat, auf die darin enthaltenen
Abänderungsvorschläge einzutreten.

    Mit Entscheid vom 10. Januar 1967 wies der Regierungsrat die
hängige Beschwerde ab mit der Begründung, das Baugesuch entspreche den
geltenden Vorschriften nicht, und auf das noch nicht abgeschlossene
Revisionsverfahren könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.

    Am 3. Oktober 1967 genehmigte der Grosse Gemeinderat die Revision
des Bebauungsplans aus dem Jahre 1952, indem er den neuen Bebauungsplan
Nr. 3167 vom 28. März 1967 nach längeren Verhandlungen guthiess. Dieser
bestimmt hinsichtlich der beiden Eckgrundstücke Schmidgasse/Bahnhofstrasse
folgendes:

    "GBP Nr. 788 und 793 geschlossene Bauweise 5 Vollgeschosse und 1
Attikageschoss mit zwei Drittel der Normalgeschossgrundfläche, flach
abgedeckt ohne irgendwelche Aufbauten. Arkadenbaulinie 4,5 m von der
Hauptbaulinie zurückliegend, unentgeltliches öffentliches Fusswegrecht
in der Arkade." Gleichzeitig beschloss der Grosse Gemeinderat, die
dem neuen Plan Nr. 3167 zuwiderlaufenden Baulinien und Bauvorschriften
des Bebauungsplans "Schmidgasse-Vorstadtstrasse" vom 1. Februar 1952
aufzuheben.

    C.- Mit Beschwerde vom 16. Oktober 1967 gelangte die Schild Tuch
AG an den Regierungsrat. Sie ersuchte um Aufhebung des Beschlusses
vom 3. Oktober 1967 betreffend die Revision des Bebauungsplans
"Schmidgasse-Vorstadtstrasse", wurde jedoch mit Entscheid vom 2. Juni
1969 abgewiesen.

    D.- Die Schild Tuch AG führt staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung der Rechtsgleichheit und der Eigentumsgarantie.

    Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die im
Bebauungsplan Nr. 3167 vom 28. März 1967 enthaltenen Bauvorschriften
verletzten die Eigentumsgarantie. Eine klare Rechtsgrundlage sei für
die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen nicht vorhanden. Die Eingriffe
lägen zudem nicht im öffentlichen Interesse. Arkaden seien lediglich
für die beiden Parzellen Nr. 788 und Nr. 793 vorgesehen worden. Auf
der Parzelle Nr. 788 stehe aber der Neubau Zehnders, der über keine
Arkaden verfüge und an dem in den nächsten Jahren keine Umbauten
vorgenommen würden. Die Arkadenpflicht treffe mithin praktisch die
Beschwerdeführerin allein. Selbst wenn man mit dem Regierungsrat die
Notwendigkeit einer Sanierung der Bahnhofstrasse bejahen wollte, so
stelle die der Beschwerdeführerin auferlegte Eigentumsbeschränkung einen
Eingriff dar, für den kein aktuelles öffentliches Interesse bestehe. Eine
Arkadenpflicht könnte nur durch einen den ganzen Strassenzug erfassenden
Bebauungsplan vorgesehen werden.

    Der Bebauungsplan Nr. 3167 verletze zudem den in Art. 4 BV
niedergelegten Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die beiden ebenfalls
zur Zone D gehörenden Grundstücke Nr. 783 (Spillmann) und Nr. 803
(Kreditanstalt) seien ohne ersichtlichen Grund aus dem Bebauungsplan
Nr. 1299 vom 1. Februar 1952 entlassen worden, und es sei für sie keine
Arkadenbaulinie gezogen worden. Die Verhältnisse seien für alle vier
Grundstücke im wesentlichen die gleichen, so dass der Bebauungsplan
Nr. 3167 auch unter diesem Gesichtspunkt als verfassungswidrig erscheine.

    E.- In seiner Vernehmlassung vom 29. September 1969 beantragt der
Regierungsrat des Kantons Zug, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht
geltend, eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege nicht vor. § 8 des
Baugesetzes für die Stadtgemeinde Zug vom 27. November 1923 schaffe
in den Absätzen 3 und 4 die Möglichkeit, bestehende Bebauungspläne
zu revidieren. Der Plan Nr. 3167 sei öffentlich aufgelegt worden; das
Referendum sei nicht ergriffen worden. Eine gesetzliche Grundlage für
die angefochtene Planungsmassnahme sei mithin vorhanden. Dass für die
fragliche Eigentumsbeschränkung ein öffentliches Interesse bestehe, könne
nicht bestritten werden. Der Bebauungsplan Nr. 3167 sei im Zuge einer
Sanierung der Bahnhofstrasse aufgestellt worden; es könne somit keine
Rede davon sein, dass die Arkadenbaupflicht einzig der Beschwerdeführerin
auferlegt werde. Im angefochtenen Entscheid sei der Stadtrat von Zug
ausdrücklich dabei behaftet worden, die beiden Grundstücke Nr. 783 und
Nr. 803 zu gegebener Zeit gleich zu behandeln und für die Westflucht der
Bahnhofstrasse einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Prozessuales).

Erwägung 2

    2.- Die als Grundprinzip der Rechtsverwirklichung in Art. 4 BV
verankerte Rechtsgleichheit und das sich daraus ergebende Willkürverbot
richten sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an den Rechtsanwender
(BGE 91 I 84; 95 I 134 E. 5). Es braucht deshalb in diesem Zusammenhang
nicht geprüft zu werden, ob der angefochtene Bebauungsplan Nr. 3167 einen
allgemein verbindlichen Erlass, eine Einzelverfügung oder eine Summe von
Einzelverfügungen darstellt (vgl. dazu BGE 94 I 342).

    Dem Gleichheitsprinzip kommt bei Planungsmassnahmen insoweit
abgeschwächte Wirkung zu, als Liegenschaften, die sich im Zeitpunkt ihrer
planerischen Behandlung in ihrer Funktion für den Eigentümer in nichts
voneinander unterscheiden, mit Rücksicht auf ihre weitgehend zufällige
Lage ohne Verletzung von Art. 4 BV mit ungleich einschneidenden
Eigentumsbeschränkungen belastet werden dürfen (vgl. IMBODEN,
Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 347 II b). Der
Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, im Zusammenhang mit
der Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer Zonenordnung gleich
behandelt zu werden wie alle übrigen Grundeigentümer, die von einer
Raumplanungsmassnahme berührt werden. Es liegt im Wesen der Ortsplanung,
dass Zonen gebildet werden, für welche notwendigerweise unterschiedliche
Bauvorschriften aufgestellt werden. Von einer wirklichen Ortsplanung
kann indessen in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn den
einzelnen Zonen eine zweckentsprechende Ausdehnung gegeben wird. Bezieht
sich ein Bebauungsplan bloss auf einige wenige Grundstücke, weil die
Gesamtplanung noch nicht abgeschlossen ist, so liegt eine aussergewöhnliche
Planungsmassnahme vor. Eine solche ist im Rahmen der gesetzlichen Grundlage
an sich zulässig; sie verstösst aber - unbekümmert um ihre Rechtsnatur -
gegen Art. 4 BV, wenn darin rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für welche kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist.

    Dass der Stadtrat nach der Ablehnung des generellen Bebauungsplans
"Bahnhofstrasse-Poststrasse" daran geht, die geplante Sanierung
schrittweise zu verwirklichen, ist nach dem Gesagten unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, sofern die
entsprechenden Bebauungspläne jeweils grössere Stücke des Strassenzugs
(beispielsweise das Gebiet zwischen zwei Querstrassen) erfassen. Fraglich
bleibt bloss, ob sich die darin enthaltenen Eigentumsbeschränkungen mit
der Eigentumsgarantie vereinbaren lassen, d.h. ob jeweils ein hinreichendes
öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann (vgl. unten Erw. 3 b).

    Wie aus dem im Jahre 1964 von den Stimmberechtigten abgelehnten
Bebauungsplan "Bahnhofstrasse-Poststrasse" und aus den nachfolgenden
Planungsarbeiten ersichtlich ist, beabsichtigt der Stadtrat, die
Verkehrsverhältnisse der Bahnhofstrasse in der Weise zu sanieren, dass die
Eigentümer der an der Westseite gelegenen Grundstücke früher oder später
zum Einbau von Fussgängerarkaden verpflichtet werden sollen. Nachdem
der erwähnte Bebauungsplan nicht zuletzt wegen des Verhaltens der
Baubewilligungsbehörde im Falle Zehnder abgelehnt worden war, wurde das
erste Baugesuch der Beschwerdeführerin vom Herbst 1965 zum Anlass genommen,
das Sanierungsprojekt nochmals voranzutreiben. Der vom Grossen Gemeinderat
nach längeren Verhandlungen und Beratungen gutgeheissene Bebauungsplan
Nr. 3167 vom 28. März 1967 bezieht sich indessen bloss auf die Grundstücke
Nr. 788 (Zehnder) und Nr. 793 (Schild Tuch AG). Er ist deshalb im Sinne
der oben entwickelten Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin
zu überprüfen.

    Der angefochtene Bebauungsplan verpflichtet die Eigentümer der
Grundstücke Nr. 788 und Nr. 793, spätestens im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Neubaus eine Fussgängerarkade zu erstellen. Für die beiden
ebenfalls zur Zone D des Bebauungsplans Nr. 1299 vom 1. Februar 1952
gehörenden Grundstücke Nr. 783 (Spillmann) und Nr. 803 (Kreditanstalt)
besteht keine entsprechende Vorschrift; sie stehen bloss noch unter den
Bestimmungen des Baugesetzes, weil der erwähnte Plan aus dem Jahre 1952
- soweit Zone D betreffend - durch den neuen Bebauungsplan Nr. 3167
aufgehoben worden ist. Für diese unterschiedliche Behandlung können
keine sachlichen Gründe geltend gemacht werden. Alle vier Grundstücke
liegen an der Bahnhofstrasse; sie bilden zusammen die Zone D des
Bebauungsplans Nr. 1299 aus dem Jahre 1952. Dass es sich bei den mit
dem neuen Plan Nr. 3167 erfassten Parzellen um die Eckgrundstücke zur
Schmidgasse handelt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die
Bahnhofstrasse - und nicht die Schmidgasse - soll mittels Arkaden saniert
werden. Mindestens die vier Grundstücke der Zone D hätten im Lichte von
Art. 4 BV gleich behandelt werden müssen. Eine Verfassungsverletzung
erscheint - entgegen der Ansicht von Stadtrat und Regierungsrat - nicht
schon deshalb als ausgeschlossen, weil der Stadtrat die übrigen an der
Westseite der Bahnhofstrasse gelegenen Grundstücke in absehbarer Zeit
gleich behandeln will. Es ist nicht sicher, ob die mit dem angefochtenen
Bebauungsplan geschaffene, aber offenbar als bloss vorübergehend gedachte
Rechtsungleichheit tatsächlich behoben werden kann. Entsprechende Pläne
bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat und können gegen
den Willen der Stimmbürger nicht durchgesetzt werden. Wie der Fall
Zehnder lehrt, besteht keine Gewähr dafür, dass eine Arkadenbaulinie
mindestens auch für die beiden Grundstücke Nr. 783 und Nr. 803 gezogen
werden kann. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat den Stadtrat im
angefochtenen Entscheid bei seiner Absicht behaftet. Der Plan Nr. 3167
kann im Endergebnis zu einer endgültigen rechtlichen Sonderbehandlung der
Schild Tuch AG führen, wofür sich haltbare Gründe nicht finden lassen. Er
verstösst deshalb gegen Art. 4 BV. In Gutheissung der Beschwerde ist daher
der angefochtene Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juni 1969 aufzuheben.

Erwägung 3

    3.- Obwohl der angefochtene Bebauungsplan bereits unter dem
Gesichtspunkt von Art. 4 BV als verfassungswidrig erscheint und aufgehoben
werden muss, hält es das Bundesgericht für angebracht, ihn auch im
Lichte der Eigentumsgarantie zu prüfen, jedoch nur insoweit, als dies
mit Rücksicht auf die Sanierungspläne des Stadtrats als gerechtfertigt
erscheint.

    Arkadenbaulinien stellen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
dar, welche mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar sind, wenn sie auf
gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und,
sofern sie in der Wirkung einer Enteignung gleichkommen, gegen volle
Entschädigung erfolgen (BGE 94 I 132 E.4; 93 I 340 mit Verweisungen).

    a) Der angefochtene Plan Nr. 3167 stützt sich auf das Baugesetz für
die Stadtgemeinde Zug vom 27. November 1923. Dieses Gesetz bestimmt in §
8 folgendes:

    "§ 8. - Der Bebauungsplan umfasst die Stadt Zug und deren Umgebung,
die in nächster Zeit als Bauland in Betracht fällt.

    Über das Gebiet grösserer Nachbarschaften können Bebauungspläne
erstellt werden, sobald sich hiefür ein Bedürfnis zeigt.

    Neue oder abgeänderte Bebauungspläne unterliegen jeweilen der
Genehmigung der Einwohnergemeinde und des Regierungsrates.

    Die Bebauungspläne sowie deren Abänderungen sollen nach üblicher
Bekanntmachung wenigstens einen Monat vor dem Abstimmungstage auf der
Einwohnerkanzlei zur öffentlichen Einsichtnahme der Stimmberechtigten
aufliegen."

    Die Beschwerdeführerin rügt, der neue Bebauungsplan erstrecke sich
nicht auf ein Gebiet "grösserer Nachbarschaften" im Sinne von § 8 des
Baugesetzes, da er sich bloss auf zwei Grundstücke beziehe.

    Die streitige Eigentumsbeschränkung stellt keinen besonders schweren
Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin dar, so dass das
Bundesgericht die Frage, ob die angerufene gesetzliche Grundlage genüge,
nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen hat
(vgl. BGE 91 I 332 E.1; 93 I 341 E.5; 94 I 133 E.6). Der Regierungsrat
führt im angefochtenen Entscheid aus, Abänderungen bestehender
Bebauungspläne würden durch § 8 des Baugesetzes keineswegs ausgeschlossen,
auch wenn sie sich bloss auf einzelne Grundstücke bezögen. Es ist nicht
einzusehen, weshalb die Ansicht des Regierungsrats schlechthin nicht
vertretbar sein soll. Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 3167 stellt eine
Abänderung des Plans Nr. 1299 dar, welcher sich auf ein Gebiet "grösserer
Nachbarschaften" bezieht. Daran ändert nichts, dass er eine eigene Nummer
trägt. Für Abänderungen bestehender Bebauungspläne ist das Verfahren in §
8 Abs. 3 und 4 des Baugesetzes näher geregelt. Aus diesen Bestimmungen kann
nicht abgeleitet werden, auch die Abänderungen bestehender Bebauungspläne
müssten sich auf ein Gebiet "grösserer Nachbarschaften" beziehen. Die
Auslegung der Beschwerdeführerin wäre im übrigen auch nicht sachgemäss,
denn eine erneute Überprüfung der privaten und öffentlichen Interessen kann
es durchaus als angezeigt erscheinen lassen, bestehende Bebauungspläne
zugunsten oder zulasten einzelner Grundstücke abzuändern. Die erste Rüge
der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

    b) Die Interessenabwägung wird vom Bundesgericht nach der neuesten
Rechtsprechung grundsätzlich frei überprüft; es übt lediglich insoweit
Zurückhaltung, als die Antwort von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse
abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken
als das Bundesgericht (BGE 94 I 134 E. 7, 340/41).

    Dass an der Planung einer Fussgängerarkade grundsätzlich
ein hinreichendes aktuelles öffentliches Interesse besteht, kann
angesichts der Bedeutung der Bahnhofstrasse und der herrschenden
Verkehrsverhältnisse nicht ernstlich bestritten werden. Der Stadtrat will
die Sanierung schrittweise durchführen; wie das Vorgehen im Falle der
Beschwerdeführerin erkennen lässt, beabsichtigt er offenbar, in Zukunft
einzelne Bauvorhaben an der Bahnhofstrasse zum Anlass zu nehmen, um in
bezüglichen Bebauungsplänen entsprechende Bauvorschriften zu erlassen. Es
ist zwar richtig, dass sich bei grossen Verkehrsadern Sanierungen häufig
nur im Verlauf von Jahrzehnten verwirklichen lassen. Dennoch ist das
Vorgehen des Stadtrates mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar.

    Die Absicht des Stadtrats, an der Bahnhofstrasse Fussgängerarkaden
erstellen zu lassen, kommt der Planung eines neuen Verkehrswegs
gleich. Eine solche ist notwendigerweise vorausschauend und bestrebt,
einheitliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das gesetzte Ziel
erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall
eine Arkadenbaulinie nicht bloss für einzelne Grundstücke gezogen
werden darf. Entsprechende, im Rahmen einer generellen Planung
erlassene Bauvorschriften müssen vielmehr mindestens für ein grösseres
Stück des Strassenzugs aufgestellt werden, und zwar in einem einzigen
Bebauungsplan. Das heisst jedoch nicht, dass die geplante Fussgängerarkade
zugleich auch geöffnet werden müsste. In bezug auf das aktuelle öffentliche
Interesse muss vielmehr unterschieden werden zwischen demjenigen, das die
Planung als solche, d.h. das Ziehen der Arkadenbaulinie als begründet
erscheinen lässt und dem öffentlichen Interesse, das die Öffnung der
Arkade im Einzelfall zu rechtfertigen vermag.

    Bezöge sich der angefochtene Bebauungsplan Nr. 3167 auf die ganze Länge
der Bahnhofstrasse, so wäre er nach dem Gesagten - was das Vorhandensein
eines genügenden öffentlichen Interesses anbelangt - nichtzubeanstanden,
denn das Planungsinteresse erscheint als hinreichend begründet. Weil er
jedoch bloss zwei Grundstücke erfasst und weil - wie bereits unter dem
Gesichtspunkt von Art. 4 BV festgestellt worden ist (Erw. 2) - hinsichtlich
Arkadenbaupflicht für eine Sonderbehandlung der beiden Grundstücke ein
Planungsinteresse im soeben dargelegten Sinn nicht ernstlich geltend
gemacht werden kann, verletzt er die Eigentumsgarantie. Er müsste
deshalb auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. An sich können jedoch
hoheitlich angeordnete Teilsanierungen im Rahmen von Art. 4 BV ohne
weiteres durchgeführt werden.

    Bestehen rechtsgültige Arkadenbaulinien, so ist jeweils zu prüfen, wann
für die Öffnung eines Arkadenabschnittes ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht. Der blosse Umstand, dass der Eigentümer eines Hauses,
das bereits eine Tragkonstruktion für einen Arkadeneinbau besitzt,
im Rahmen der geltenden Bauvorschriften höher bauen will, genügt an
sich noch nicht, um von ihm die Öffnung der Arkade zu verlangen. Es muss
dafür vielmehr ein aktuelles öffentliches Interesse nachgewiesen sein, das
gegenüber dem privaten Interesse am vorläufigen Fortbestand des derzeitigen
Zustandes überwiegt. Dies ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
zu prüfen.

    c) (Entschädigungsfrage).