Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 I 512



95 I 512

74. Urteil vom 19. November 1969 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Kanton
Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich. Regeste

    Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche, insbesondere des Anspruchs
auf Aufnahme in eine Beamtenversicherungskasse (hier: Sparversicherung).

    Es kann ohne Willkür angenommen werden,

    -  dass öffentlichrechtliche Ansprüche des Privaten gegenüber dem
Gemeinwesen auch ohne ausdrückliche Vorschrift verjähren (Erw. 3);

    - dass nicht nur Geldforderungen, sondern auch andere
öffentlichrechtliche Ansprüche der Verjährung unterliegen (Erw. 4).

    Wann beginnt der Anspruch auf Aufnahme in die Versicherungskasse
für das Personal des Kantons Zürich zu verjähren? Unhaltbarkeit der
Annahme, dass der Beamte (schon vor der Aufnahme in die Kasse) monatlich
fällig werdende Ansprüche auf Staatsbeiträge an die Kasse habe und sein
Aufnahmeanspruch mit diesen Ansprüchen verjähre (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Nach dem Gesetz über die Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des
Kantons Zürich vom 13. September 1926 (BVKG) führt der Kanton Zürich
eine Versicherungskasse, welcher das gesamte im Dienst des Kantons
stehende Personal mit Einschluss der Mitglieder des Regierungsrates
und des Obergerichts obligatorisch beizutreten hat (§§ 1 und 4). Die
ständigen, aber nur teilweise beschäftigten Angestellten sind gemäss §
20 obligatorisch der Sparversicherung angeschlossen, die ebenfalls von
der Versicherungskasse besorgt wird und ihre Rechtsgrundlagen in den
§§ 21/22 BVKG und §§ 65-69 der Statuten der Versicherungskasse vom
18. Dezember 1950 (Statuten) hat. Nach diesen Bestimmungen leisten
die Sparversicherten und der Staat gleich hohe Beiträge, welche dem
einzelnen Versicherten gutgeschrieben und verzinst werden. Scheidet der
Versicherte wegen Alters oder Invalidität aus dem Staatsdienst aus, so
wird ihm sein gesamtes Guthaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)
mit Zins und Zinseszins ausbezahlt; im Todesfall erfolgt die Auszahlung an
die Hinterbliebenen. Bei freiwilligem Austritt aus dem Staatsdienst sowie
in einigen weiteren Fällen (§ 67 Statuten) werden bloss die persönlichen
Einlagen des Versicherten mit Zins und Zinseszins ausbezahlt.

    B.- Die Mitglieder des Kassationsgerichts des Kantons Zürich sind
nebenamtlich tätig. Sie erhalten Vergütungen für die Referate und seit
1. Januar 1942 ausserdem eine feste jährliche Entschädigung. Seit diesem
Zeitpunkt hätten sie daher jeweils mit dem Amtsantritt der Sparversicherung
angeschlossen werden sollen. Das wurde aber zunächst unterlassen. Nachdem
einige Richter im Juni 1966 mündlich um Aufnahme in die Sparversicherung
ersucht und alle das ihnen hierauf zugestellte Anmeldungsformular im
Laufe des Monats Juli 1966 ausgefüllt und eingereicht hatten, verfügte die
Finanzdirektion am 28. September 1966, dass alle Richter mit Wirkung ab 1.
Juli 1966 unter Zuteilung zur Sparversicherung in die Beamtenversicherung
aufzunehmen seien.

    Hiegegen rekurrierten sämtliche Mitglieder des Kassationsgerichts
an den Regierungsrat mit dem Antrag, sie seien mit Rückwirkung auf den
jeweiligen Amtsantritt in die Sparversicherung aufzunehmen.

    Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 20. Juni 1968 teilweise gut,
indem er die angefochtene Verfügung aufhob und die Finanzdirektion
anwies, die amtierenden Mitglieder des Kassationsgerichts rückwirkend
auf das Datum ihres Amtsantritts, frühestens aber auf den 1. Januar 1961
in die Sparversicherung aufzunhmen. Der Regierungsrat prüfte zunächst
seine Zuständigkeit und bejahte sie (Erw. 1). Sodann stellte er fest,
dass die Mitglieder des Kassationsgerichts gemäss den Bestimmungen des
BVKG seit dem 1. Januar 1942 jeweils auf das Datum ihres Dienstantritts
der Sparversicherung zuzuteilen gewesen wären (Erw. 2 und 3). Die
anschliessenden Ausführungen (Erw. 4) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Anspruch der Rekurrenten auf Aufnahme in die Sparversicherung
involviere zwangsläufig den Anspruch gegenüber dem Staat auf Einlage eines
monatlich fällig werdenden Arbeitgeberbeitrags in die Kasse zugunsten des
Versicherten. Es stelle sich daher die von Amtes wegen zu prüfende Frage,
ob bezüglich dieser Arbeitgeberbeiträge die Verjährung eingetreten sei.

    a) Die Erlasse über das Beamtenversicherungsrecht enthielten keine
Verjährungsvorschriften, noch bestünden allgemeine, d.h. generell auf
öffentlichrechtliche Ansprüche anwendbare Verjährungsvorschriften. Nach
einem vom Bundesgericht und von der Lehre anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts seien solche Ansprüche indessen auch
dann der Verjährung unterworfen, wenn das positive Recht hierüber nichts
bestimme, und zwar gelte dies sowohl für Ansprüche des Gemeinwesens
gegenüber Privaten als auch umgekehrt für Ansprüche des Privaten
gegenüber dem Gemeinwesen. Beim Fehlen einer besondern Vorschrift seien
die Verjährungsfristen in Anlehnung an die zivilrechtliche Ordnung zu
bestimmen und gelte für periodische Leistungen (wie Besoldungen, Renten
usw.) daher die fünfjährige Frist des Art. 128 OR, wobei die Verjährung
mit der Fälligkeit der Forderung beginne.

    b) Der Anspruch der Rekurrenten auf Ausrichtung der
Arbeitgeberbeiträge, der mit dem Anspruch auf Aufnahme in die
Beamtenversicherungskasse zusammenfalle, sei monatlich fällig geworden. Die
Leistung dieser Beiträge sei somit eine der fünfjährigen Verjährung
unterworfene Leistung. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht anzunehmen,
da es den Rekurrenten jederzeit möglich gewesen wäre, ihren Anspruch
durch Anmeldung bei der Kassenverwaltung oder nötigenfalls im Wege des
Rekurses an den Regierungsrat geltend zu machen, was nicht geschehen
sei. In Anlehnung an Art. 135 Ziff. 1 OR werde aber die Verjährung auch
durch jede Anerkennung seitens der Verwaltung unterbrochen. Eine solche
Anerkennung liege hier in der am 29. Juni 1966 erfolgten Einladung
der Rekurrenten zur Anmeldung. Daraus ergebe sich, dass der Anspruch
verjährt sei, soweit er Leistungen betreffe, welche vor dem 29. Juni
1961 fällig geworden seien. Da die Besoldung der Kassationsrichter als
Jahresbesoldung ausgesetzt sei, rechtfertige es sich, den Stichtag der
Verjährung auf den 1. Januar 1961 festzusetzen.

    c) Im öffentlichen Recht sei die Verjährung von Amtes wegen
zu berücksichtigen. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste hier die
Verjährungseinrede nach pflichtgemässem Ermessen erhoben werden, da
die Aufnahme der Rekurrenten in die Sparversicherung nicht nur infolge
eines Fehlers der Kassenverwaltung unterblieben sei, sondern in erster
Linie deshalb, weil das Kassationsgericht bzw. die dafür zuständigen
Justizverwaltungsorgane die in den §§ 11 ff. des Verwaltungsreglements der
Kasse festgehaltenen Obliegenheiten zur Einleitung des Aufnahmeverfahrens
versäumt hätten.

    C.- Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben vier Mitglieder
des Kassationsgerichts, die ihr Amt vor dem 1. Januar 1961 angetreten
haben, gleichzeitig beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde,
eventuell Klage, und beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erhoben.

    Das kantonale Verwaltungsgericht ist mit Urteil vom 7. November 1968
auf die Beschwerde und die Klage wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten.

    Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, der Beschluss
des Regierungsrates sei insoweit aufzuheben, als er die Finanzdirektion
generell anweise, die amtierenden Mitglieder des Kassationsgerichts
frühestens auf den 1. Januar 1961 in die Sparversicherung aufzunehmen,
und es sei die Aufnahme der Beschwerdeführer in die Sparversicherung
auf das Datum ihres Amtsantritts anzuordnen. Die Beschwerdeführer machen
Verletzung des Art. 4 BV (Willkür) geltend. Die Begründung der Beschwerde
ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

    D.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die staatsrechtliche Beschwerde hat im Regelfall, der hier
vorliegt, rein kassatorische Funktion (BGE 95 I 197 E. 2 mit Hinweisen
auf frühere Urteile). Auf das Beschwerdebegehren ist daher nur insoweit
einzutreten, als damit die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates
vom 20. Juni 1969 verlangt wird. Der darüber hinaus gehende Antrag,
es sei die Aufnahme der Beschwerdeführer in die Sparversicherung auf
das Datum ihres Amtsantrittes anzuordnen, ist unzulässig. Sollte die
Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben sein, so
würde damit die vorherige prozessuale Lage wiederhergestellt (vgl. BGE
94 I 591 E. 2), d.h. es hätte der Regierungsrat neuerdings über den
bei ihm erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Finanzdirektion vom 28. September 1966 zu entscheiden und dabei den
Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils Rechnung zu tragen.

Erwägung 2

    2.- Die Finanzdirektion hat die Beschwerdeführer mit Wirkung auf den 1.
Juli 1966 in die Sparversicherung aufgenommen. Mit dem hiegegen erhobenen
Rekurs verlangten die Beschwerdeführer rückwirkende Aufnahme auf das
Datum ihres jeweiligen Amtsantritts. Der Regierungsrat hat angenommen,
nach den massgebenden Bestimmungen des BVKG und der Ausführungserlasse
zu diesem (Statuten und Verwaltungsreglement) wären die Mitglieder des
Kassationsgerichts in der Tat seit dem 1. Januar 1942 jeweils auf das
Datum ihres Amtsantritts der Sparversicherung zuzuteilen gewesen, doch sei
eine Aufnahme der Beschwerdeführer mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor
dem 1. Januar 1961 abzulehnen, da für die weiter zurückliegende Zeit ihr
Anspruch gegenüber dem Staat auf Einlage von Arbeitgeberbeiträgen in die
Kasse verjährt sei. Diese Betrachtungsweise wird von den Beschwerdeführern
aus verschiedenen Gründen als willkürlich angefochten.

Erwägung 3

    3.- Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der angefochtene Entscheid
schon deshalb willkürlich, weil beim Schweigen des Gesetzes eine Verjährung
zu Ungunsten des Individuums nicht in Frage komme.

    Es ist unbestritten, dass das zürcherische Beamtenversicherungsrecht
keine Verjährungsvorschriften enthält und der Kanton Zürich auch keine
allgemeinen, für das gesamte öffentliche Recht des Kantons geltenden
Verjährungsvorschriften aufgestellt hat. In der schweizerischen
Verwaltungsrechtsprechung wird jedoch, von wenigen Ausnahmen abgesehen,
allgemein angenommen, dass öffentliche Ansprüche auch dann, wenn das
Gesetz es nicht ausdrücklich vorsieht, der Verjährung unterliegen, da das
öffentliche Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit dies gebietet
(BGE 94 I 517 E. 1 und dort angeführte frühere Urteile; IMBODEN, Schweiz.
Verwaltungsrechtsprechung 3. A. Nr. 121 II mit Hinweisen auf kantonale
Entscheide). Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Rechtsprechung
nicht auseinander, machen aber geltend, beim Schweigen des Gesetzes komme
eine Verjährung zu Ungunsten des Individuums nicht in Frage, womit sie
offenbar sagen wollen, im Gebiete des Beamtenversicherungsrechts könnten
ohne gesetzliche Verjährungsvorschriften zwar Ansprüche des Gemeinwesens
gegen den Beamten, nicht dagegen solche des Beamten gegen das Gemeinwesen
verjähren. Für eine solche unterschiedliche Behandlung bestehen indes
keine sachlichen Gründe (vgl. ZWEIFEL, Zeitablauf als Untergangsgrund
öffentlichrechtlicher Ansprüche S. 17/8). Das Bundesgericht hat denn
auch wiederholt, und sogar mit freier Prüfung, angenommen, dass beim
Fehlen einer positiven Norm auch Ansprüche des Privaten gegenüber dem
Gemeinwesen der Verjährung unterworfen seien (BGE 85 I 183, 78 I 191/2, 71
I 47). Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung ist es zum mindesten
nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat des Kantons Zürich im gleichen
Sinne entschieden hat.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführer bezeichnen den angefochtenen Entscheid
weiter deshalb als unhaltbar, weil der Anspruch auf Aufnahme in die
Kasse keine Geldforderung sei und dies die Verjährung ausschliesse. Es
ist jedoch nicht einzusehen, weshalb nur Geldforderungen und nicht
auch andere öffentlichrechtliche Ansprüche der Verjährung unterliegen
sollten. Die Gründe, die bei Geldforderungen für die Verjährung sprechen,
treffen gleichermassen auch bei andern öffentlichrechtlichen Ansprüchen wie
z.B. beim Anspruch auf Aufnahme in eine Pensionskasse oder Sparversicherung
zu. Insbesondere dürfte es mit der Rechtssicherheit kaum vereinbar sein,
wenn ein Beamter, der aus Versehen oder wegen vermeintlichen Fehlens der
Voraussetzungen nicht in eine solche Kasse oder Versicherung aufgenommen
wurde, diese Aufnahme nachträglich ohne zeitliche Grenzen verlangen könnte,
wenn also z.B. die Mitglieder des Kassationsgerichts, die am 1. Januar
1942 im Amte standen, bzw. ihre Erben heute noch die rückwirkende Aufnahme
in die Sparversicherung verlangen könnten. Wie es sich damit verhält,
ist jedoch hier nicht zu untersuchen, da der Regierungsrat zur Frage der
Verjährung des Aufnahmeanspruchs als solchen im angefochtenen Entscheid
nicht Stellung genommen hat; zu prüfen ist einzig, ob die Begründung,
mit welcher er dort die Aufnahme der Beschwerdeführer in die Kasse nur
rückwirkend auf den 1. Januar 1961 zugelassen hat, dem Vorwurfe der
Willkür standhält.

Erwägung 5

    5.- Der Regierungsrat ging davon aus, dass der Anspruch der
Beschwerdeführer auf Aufnahme in die Kasse den Anspruch gegenüber dem Staat
auf Einlage eines Arbeitgeberbeitrages "involviere", mit diesem Anspruch
"zusammenfalle"; dieser monatlich fällig werdende Anspruch aber verjähre
in 5 Jahren, weshalb auch der Aufnahmeanspruch nicht auf eine längere
Zeit zurück geltend gemacht werden könne. Diese Auffassung erweist sich
bei einer näheren Prüfung als unhaltbar.

    a) Die Beschwerdeführer haben freilich kein anderes Interesse an
einer früheren als der vom Regierungsrat angeordneten Aufnahme in die
Sparversicherung als das, dass der Kanton seine Beiträge bis auf ihren
Amtsantritt nachleiste. Das gestattet es aber noch nicht, den Anspruch
des Beamten auf Aufnahme in die Versicherung einfach als Anspruch auf
Leistung von Staatsbeiträgen an die Kasse zu behandeln und die Frage der
Verjährung unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Voraussetzung hiefür
wäre in erster Linie, dass dem Beamten ein solcher Anspruch vor Beendigung
des Dienstverhältnisses auch wirklich zusteht. Gerade das ist aber nicht
dargetan.

    Nach den massgebenden Bestimmungen (§ 21 BVKG, § 59 und 60 in
Verbindung mit § 65 Statuten) leisten der Sparversicherte und der Staat
gleich hohe Beiträge (6% der Besoldung und 3 Monatsbetreffnisse der
Besoldungserhöhungen) in die Kasse. Der Staat, der die Versicherungskasse
als unselbständige Anstalt führt, hat aufgrund dieser Bestimmungen
gegenüber dem Beamten zweifellos einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf
Leistung dieser Beiträge, der durch Abzug von der Besoldung geltend gemacht
wird (vgl. § 59 Abs. 3 Statuten) und der, sofern der Abzug aus irgendeinem
Grunde unterbleibt, der Verjährung unterliegt. Daraus folgt aber nicht,
dass der Sparversicherte gegen den Staat einen entsprechenden Anspruch
auf Leistung der gleichen monatlichen Beiträge hat. Der Regierungsrat, der
das Bestehen eines solchen Anspruchs behauptet, hat weder im angefochtenen
Entscheid noch in dem diese Frage betreffenden Teil der Beschwerdeantwort
eine Bestimmung genannt, aus der sich ein solcher Anspruch ergäbe;
der dort erwähnte § 18 Abs. 2 des Verwaltungsreglements bezieht sich
offensichtlich auf die vom Staat durch Lohnabzug geltend zu machenden
Beiträge der Versicherten, nicht auf die Beiträge des Staates, für die §
22 gilt. Für das Beamtenversicherungsrecht des Bundes wird die Auffassung
vertreten, der Versicherte habe kein subjektives Recht auf Leistung
der Bundesbeiträge an die Kasse; die Vorschrift, wonach der Bund solche
Beiträge zu leisten habe, sei eine reine Verwaltungsvorschrift (SENN,
Rechtliche Natur des Pensionsanspruchs der Bundes-Beamten, -Angestellten
und -Arbeiter S. 113 und 143). Einen Anspruch gegen den Staat erhält
der Versicherte (bzw. dessen Hinterbliebene) erst bei der Beendigung
des Dienstverhältnisses, wie denn auch der Umfang des Anspruchs erst
dann feststeht. In diesem Sinne hat das Zürcher Verwaltungsgericht in
der vorliegenden Streitsache im Urteil vom 7. November 1968 zutreffend
bemerkt, die Beschwerdeführer machten mit ihrem Begehren "den suspensiv
bedingten Anspruch gegen die Beamtenversicherungskasse geltend, dass ihnen
im Versicherungsfalle Einlagen des Staates ab Amtsantritt, nicht erst ab 1.
Januar 1961 auszurichten seien". Hätten die Sparversicherten schon während
der Dauer des Dienstverhältnisses einen der Verjährung unterliegenden
Anspruch auf Leistung (und Verzinsung) der Staatsbeiträge, so müsste
ihnen die Leistung (und Verzinsung) dieser Beiträge regelmässig zur
Kenntnis gebracht werden, damit sie, wenn die Leistung (oder Verzinsung)
unterbleibt, das zur Wahrung ihres Anspruchs und zur Unterbrechung der
Verjährung erforderliche vorkehren könnten. Dass eine derartige Mitteilung
an die Versicherten zu erfolgen hätte, ist aber den Bestimmungen
nicht zu entnehmen, welche vorschreiben, dass die Finanzdirektion
die Arbeitgeberbeiträge an die Kasse zu überweisen und diese sie den
Versicherten gutzuschreiben (und mit deren eigenen Einlagen zu verzinsen)
habe (§ 21 Abs. 2 BVKG, § 22 des Verwaltungsreglements). Diese Vorschriften
sind offenbar rein verwaltungsinterner Natur und bezwecken lediglich die
Bereitstellung der Mittel, welche die Kasse bzw. der sie führende Staat
im Versicherungsfall oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses benötigt,
begründen aber während der Dauer dieses Verhältnisses keinen Anspruch des
Versicherten gegen den Staat. Einen solchen Anspruch erhält der Versicherte
erst mit dem Austritt aus dem Staatsdienst oder mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles, d.h. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
(vgl. für das Beamtenversicherungsrecht des Bundes BGE 93 I 660/1). Bis
dahin ist sein Anspruch gegen den Staat, wie das Verwaltungsgericht
ausführt, suspensiv bedingt, was zur Folge hat, dass er erst mit dem
Eintritt der Bedingung fällig wird und zu verjähren beginnt.

    b) An der Fälligkeit würde es im vorliegenden Falle übrigens selbst
dann offensichtlich fehlen, wenn angenommen würde, der Sparversicherte
habe schon während des Dienstverhältnisses einen Anspruch gegenüber dem
Staat auf Leistung von Beiträgen. Nach § 62 Abs. 2 der Statuten beginnt
und endigt die Beitragspflicht für den Staat mit der Zahlungspflicht für
den Versicherten. Wann diese beginnt, wird in den massgebenden Vorschriften
nicht ausdrücklich bestimmt, doch muss angenommen werden, dass der Beamte
erst zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn er in die Versicherung
aufgenommen wird, was bei der Sparversicherung "in der Regel" erst nach
dreimonatiger Amtsdauer geschieht (§ 3 des Verwaltungsreglements). Dafür,
dass ein Beamter schon vorher zu Beiträgen verpflichtet wäre, finden
sich im zürcherischen Beamtenversicherungsrecht keine Anhaltspunkte. Die
Aufnahmeverfügung hat auch insofern mehr als nur formelle Bedeutung, als
damit auch die anrechenbare Besoldung bzw. Entschädigung festgesetzt wird.
Nach der ganzen Ausgestaltung des Beamtenversicherungsrechts erscheint
die Annahme, es bestehe schon vor der Aufnahme in die Sparversicherung
eine Pflicht des Beamten und des Staates, Beiträge zu leisten,
als unhaltbar. War vor einer Aufnahme der Beschwerdeführer in die
Sparversicherung der Staat nicht verpflichtet, Beiträge zu leisten,
so konnten die Beschwerdeführer auch nicht deren Überweisung an die
Versicherungskasse fordern und bestand keine fällige Forderung.

    c) Erweist sich demnach die Annahme, den Beschwerdeführern hätten vor
der Aufnahme in die Kasse fällige, der Verjährung unterworfene Ansprüche
gegen den Staat auf Beiträge an die Kasse zugestanden, als unhaltbar, so
ist es auch willkürlich, aus der Verjährung solcher Ansprüche abzuleiten,
ihr Anspruch auf Aufnahme in die Sparversicherung könne für diejenige
Zeit nicht mehr geltend gemacht werden, für welche jene Ansprüche verjährt
seien. Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung des Art. 4 BV
aufzuheben. Der Regierungsrat wird neu über den Rekurs der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung der Finanzdirektion zu befinden und dabei die in der
Beschwerdeantwort ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Angabe der
dafür geltenden Verjährungsfrist bejahte Frage zu entscheiden haben, ob
"der Anspruch auf Aufnahme in die Sparversicherung an sich, losgelöst
vom Anspruch auf Arbeitgeberleistungen zugunsten der Sparkonti der
Beschwerdeführer, der Verjährung unterliegt".

Erwägung 6

    6.- Ist die Beschwerde aus diesem Grunde gutzuheissen, so
braucht zu den übrigen darin erhobenen Rügen nicht Stellung genommen
zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass die Rüge, die Berufung des
Regierungsrates auf Verjährung verstosse gegen den (nach der neuern
Rechtsprechung des Bundesgerichts - BGE 94 I 520 E. 4 a, 95 I 125
E. 4 - unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden) Anspruch des Bürgers auf
ein dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der
Verwaltungsbehörden, kaum begründet sein dürfte, denn die Berufung auf
Verjährung erscheint nur dann als missbräuchlich, wenn der Schuldner
den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der
rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat, nicht
dagegen, wenn die Verjährung ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist
(MEIER-HAYOZ N. 407-415 zu Art. 2 ZGB; BGE 69 II 103, 89 II 262 E. 4).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Zürich vom 20. Juni 1968 aufgehoben.