Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 I 276



95 I 276

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1969 i.S. Bank Paravicini
AG. gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister. Regeste

    Verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der
für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Firma.

    1.  Beschwerdefähiger Entscheid (Erw. 1a).

    2.  Beschwerdelegitimation der Gründer einer noch nicht eingetragenen
Aktiengesellschaft (Erw. 1 b).

    3.  Frage der Zulässigkeit der Firma "International Bank of Berne"
(Erw. 2-9).

Sachverhalt

    A.- Die Bank Paravicini AG in Bern gründete am 23. De zember
1968 zusammen mit sechs amerikanischen, englischen und kanadischen
Industrieunternehmen eine Bank mit Sitz in Bern mit einem Aktienkapital
von 22 Millionen Franken. Der Zweck der Gesellschaft wird in Art. 2 der
Statuten wie folgt umschrieben:

    "Der Geschäftsbereich der Gesellschaft umfasst insbesondere:

    1. Annahme von Geldern in jeder Form, besonders gegen Obligationen,
Schuldverpflichtungen, Termingelder und im Kontokorrent, indessen unter
Ausschluss von Spareinlagen.

    2. Das Kreditgeschäft in jeder Form, besonders aber Gewährung gedeckter
und ungedeckter Kredite, Diskont- und Wechselkredite.

    3. Devisengeschäfte und Handel in fremden Noten.

    4. An- und Verkauf von Wertschriften, Wertgegenständen, Edelmetallen
und Waren für fremde und eigene Rechnung sowie deren Aufbewahrung.

    5. Übernahme und Vermittlung sowie Beteiligung an Emissionen in Form
von Aktien, Obligationen und Schuldverschreibungen.

    6. Gründung, Geschäftsführung und Verwaltung anderer Gesellschaften
für eigene und fremde Rechnung.

    Der Geschäftsbereich erstreckt sich auf die Schweiz sowie insbesondere
auf Westeuropa, USA und Kanada.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften zu erwerben, zu
belasten und zu verkaufen. Die Gesellschaft ist befugt, sich an andern
Gesellschaften zu beteiligen".

    Die Bank Paravicini AG ersuchte für sich sowie im Namen der Mitgründer
der im Handelsregister noch nicht eingetragenen Gesellschaft das Eidg. Amt
für das Handelsregister, dieser die Führung der Firma "International Bank
of Berne" zu bewilligen.

    Das Amt verweigerte die nachgesuchte Bewilligung am 13. Dezember 1968.
Ebenso wies es ein Wiedererwägungsgesuch am 10. Januar 1969 mit folgender
Begründung ab: Die Wortkombination "International Bank" erwecke beim
Durchschnittsleser die Vorstellung, es handle sich um eine Bank von
international hervorragender Bedeutung und mit internationaler Streuung der
üblichen Banktätigkeit. Das treffe auf das geplante Unternehmen nicht zu.
Dieses solle sich nach den Angaben der Gesuchstellerin in erster Linie
seinen Grossaktionären für Finanzierungsaufgaben zur Verfügung stellen. Da
diese Kundschaft aus ausländischen Gesellschaften bestehe, liege zwar
eine internationale Geschäftstätigkeit vor, aber dieser komme wegen des
nur beschränkten Kundenkreises keine international hervorragende Bedeutung
zu, die sich mit derjenigen einer für derartige Geschäfte spezialisierten
Grossbank vergleichen liesse. Die in Aussicht genommene Firma hätte daher
täuschenden Charakter und sei somit gemäss Art. 944 OR unzulässig.

    B.- Gegen die Verfügung vom 10. Januar 1969 hat die Bank Paravicini
AG am 16. Januar 1969 verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben.
Sie beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
der von ihr zusammen mit andern Aktionären am 23. Dezember 1968 gegründeten
Bank zu gestatten, die Firma "International Bank of Berne" zu führen.

    C.- Das Eidg. Amt für das Handelsregister beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 107 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert
30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen
Entscheides an einzureichen. Angefochtener Entscheid im Sinne dieser
Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht die Verfügung des Amtes vom
13. Dezember 1968, sondern diejenige vom 10. Januar 1969. Denn mit dieser
ist das Amt auf das Wiedererwägungsgesuch gegen seine erste Verfügung,
mit dem teilweise neue Argumente vorgebracht wurden, eingetreten und hat
einen neuen, beschwerdefähigen Sachentscheid gefällt. Die am 16. Januar
1969 eingegangene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden (BGE
91 I 361 Erw. 1 und dort erwähnte Entscheide).

    b) Die Beschwerdeführerin erachtet sich als zur Beschwerde legitimiert,
weil sie selber Aktionärin und Vertreterin der übrigen Aktionäre der neu
gegründeten, im Handelsregister noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft
sei.

    An sich ist der Aktionär jedoch nicht befugt, namens der Gesellschaft
zu handeln. Diese wird durch ihre statutarischen Organe, also durch die
zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung, vertreten (Art. 717 ff.
OR). Die Aktiengesellschaft erwirbt die Rechtspersönlichkeit jedoch erst
mit ihrer Eintragung im Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR). Handlungen,
die von Gründern oder Aktionären namens der Gesellschaft vor der
Eintragung vorgenommen werden, verpflichten nur sie persönlich und
solidarisch (Art. 645 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin hat nun zwar
ihre Behauptung, sie sei Gründerin und Aktionärin der Gesellschaft und
vertrete die Mitgründer, in keiner Weise belegt. Darüber kann indessen
hinweggesehen werden. Denn zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist nach Art. 103 Abs. 1 OG berechtigt, wer in dem angefochtenen Entscheid
als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt
worden ist. Nach Lehre und Rechtsprechung bilden die Gründer einer
Aktiengesellschaft bis zu deren Eintragung eine einfache Gesellschaft
(BGE 85 I 131 Erw. 1; SIEGWART, Art. 645 OR N. 14) und sind, wenn sie
im vorinstanzlichen Verfahren als Partei zugelassen worden waren, formell
zur Beschwerde legitimiert (BGE 85 I 131 Erw. 1, 84 I 85 Erw. 1 und dort
erwähnte Entscheide). Vorliegend ist allerdings, im Gegensatz zu den eben
erwähnten Fällen, die Beschwerde nur von einem der Gründer im eigenen Namen
und als angeblicher Vertreter der Mitgründer eingereicht worden. Auf Grund
von Art. 543 Abs. 2 und 3 OR ist jedoch zu vermuten, er sei ermächtigt,
die Mitgründer Dritten gegenüber zu vertreten. Da die Gründer die für die
Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft erforderlichen
Schritte zu unternehmen haben, sind sie auch sachlich legitimiert, um
die Eintragung der von ihnen gewählten Firma nachzusuchen und gegen die
Verweigerung derselben durch die Registerbehörden Beschwerde zu führen.

Erwägung 2

    2.- Nach der Rechtsprechung ist das Wort "international" keine
nationale oder territoriale Bezeichnung und untersteht daher nicht den
für solche in Art. 944 Abs. 2 OR sowie Art. 45 und 46 HRegV aufgestellten
Sondervorschriften (BGE 87 I 306 Erw. 1). Es besteht kein Grund, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen, die weder von der Beschwerdeführerin
noch vom Amt beanstandet wird.

Erwägung 3

    3.- Jede Firma darf Angaben enthalten, die auf die Natur des
Unternehmens hinweisen, doch müssen sie wahr sein, zu keiner Täuschung
Anlass geben und keinen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen (Art. 944
Abs. 1 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV). Bezeichnungen, die nur der Reklame
dienen, dürfen in eine Firma nicht aufgenommen werden (Art. 44 Abs. 1
HRegV). Denn die Firma dient nur dazu, ihren Inhaber von andern zu
unterscheiden, und ist nicht bestimmt, für sein Unternehmen Reklame zu
machen, es als wichtig, gross oder leistungsfähig hervorzuheben (BGE 87
I 309, 79 I 176, 69 I 123).

    Auf die Natur des Unternehmens weisen z.B. Zusätze über sein
Arbeitsgebiet, die Art seines Betriebes oder seiner Geschäftstätigkeit
hin. Das Wort "international" kann daher an sich Bestandteil einer
Firma bilden; denn es ist geeignet, über die Bedeutung des Unternehmens
oder seine Struktur auszusagen, oder es kann darauf hindeuten, dass
das damit gekennzeichnete Unternehmen in mehreren Staaten Mitglieder,
Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten hat oder dass seine Leistungen
sich über die Staatsgrenzen hinaus erstrecken oder in mehreren Ländern
erhältlich sind (BGE 87 I 307 Erw. 2).

Erwägung 4

    4.- Ob eine Firma täuschend oder reklamehaft wirkt, ist nach dem
Eindruck zu entscheiden, den sie beim Durchschnittsleser hervorruft. Die
Auffassung der Beschwerdeführerin, es komme nur darauf an, wie die
zukünftige, aus erfahrenen Geschäftsleuten bestehende Kundschaft des
Unternehmens die streitige Bezeichnung auffasse, ist unrichtig. Vor
Täuschungen geschützt werden soll das Publikum schlechthin, d.h. alle jene,
die in irgendeiner Weise mit dem Unternehmen in geschäftliche Beziehung
kommen oder kommen könnten (BGE 92 I 303 oben).

    Bei der Bezeichnung "International Bank" bezieht sich das Attribut
"international" eindeutig auf das Bankinstitut als solches. Es werden
nicht bestimmte Bankgeschäfte, die das Unternehmen durchführen
soll, als internationale hingestellt oder auf Finanzgeschäfte auf
internationaler Ebene oder mit ausländischer Kundschaft hingewiesen. Die
Beschwerdeführerin glaubt daher zu Unrecht, aus der Zulassung der Firmen
"Bank für internationalen Handel AG" oder "Banque de Crédit international"
etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können; denn in den beiden genannten
Fällen werden mit dem Wort "international" nähere Angaben über die Natur
der Geschäftstätigkeit verbunden.

Erwägung 5

    5.- Nach der Umschreibung des Zweckes in Art. 2 der Statuten soll das
geplante Unternehmen die üblichen Bankgeschäfte tätigen, ausgenommen das
Sparkassengeschäft. Abgesehen vom Hinweis, dass sich der Geschäftsbereich
auf die Schweiz, Westeuropa, USA und Kanada erstrecke, lässt sich der
Umschreibung nichts entnehmen, was nicht üblicherweise als Zweck einer
Bank im Handelsregister eingetragen wird. Die Tatsache allein, dass sich
die Geschäftstätigkeit über die Landesgrenzen hinaus erstreckt, ist bei
grösseren Banken keine Besonderheit. Geschäfte mit ausländischen Kunden
werden jedoch im Bankgewerbe nicht zum Anlass genommen, um die Bank als
solche als internationale zu bezeichnen. Von einem Unternehmen, das in der
Firma sich oder seiner Tätigkeit ein internationales Gepräge zuschreibt,
wird vorausgesetzt, dass dieses seinem ganzen Wesen entspreche, es vom
Durchschnitt anderer im Handelsregister eingetragener Betriebe unterscheide
(BGE 87 I 308 oben). Die Bezeichnung "International Bank" wäre daher nur
dann gerechtfertigt, wenn sich das Unternehmen sowohl seiner Struktur als
seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach von den andern grösseren Banken
mit internationalem Geschäftsbereich unterscheiden würde. Das trifft auf
das geplante Bankinstitut nicht zu.

    Auch der Umstand, dass die Aktionäre zum grössten Teil ausländische
Unternehmen sind, ist unerheblich. Eine Aktiengesellschaft gilt
nach landläufiger Auffassung firmenrechtlich nicht schon dann als
"international", wenn Angehörige verschiedener Staaten Aktionäre sind
oder dem Verwaltungsrat neben Schweizern auch Ausländer angehören (BGE
87 I 310).

    Da sich in Bern Niederlassungen verschiedener Grossbanken befinden,
deren Geschäftstätigkeit sich auch auf das Ausland erstreckt, würde ein
Bankinstitut mit der Firma "International Bank of Berne" aus dem Kreise
der Konkurrenzunternehmen besonders hervorgehoben. Hiefür fehlen jedoch dem
geplanten Unternehmen die sachlichen Voraussetzungen. Die Firma hat daher
reklamehaften Charakter und ist geeignet, beim Publikum die Vorstellung zu
erwecken, man habe es mit einer Bank von internationaler Bedeutung zu tun,
wie sie auf dem Platze Bern bei andern Banken nicht anzutreffen sei. Es
liegt somit offensichtlich eine Täuschungsgefahr im Sinne des Art. 944
OR vor.

Erwägung 6

    6.- Stellt man nicht auf den in den Statuten angegebenen
Gesellschaftszweck ab, sondern zieht man die Bankgeschäfte in Betracht,
die nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin tatsächlich beabsichtigt
sind, so ist die gewählte Firmabezeichnung erst recht täuschend. Nach den
Angaben der Beschwerdeführerin wird die neue Bank keine Privatkunden-Konten
führen und sich auch in der Schweiz nicht öffentlich zur Annahme fremder
Gelder empfehlen. Die verschiedenen Grossaktionäre sollen mit ihren
Tochtergesellschaften, Vertretungen usw. die alleinigen Kunden der Bank
sein. Das Unternehmen soll grössere Finanzierungen und Kreditgeschäfte auf
den Eurodevisenmärkten durchführen und dabei den finanziellen Bedürfnissen
der Tochtergesellschaften ihrer ausländischen Grossaktionäre dienen. Diese
Angaben zeigen, dass das neue Unternehmen sich ausschliesslich ganz
bestimmten Bankgeschäften mit einer eng umgrenzten ausländischen
Kundschaft widmen soll. Eine solche auf einen engen Bereich der üblichen
Bankgeschäfte beschränkte Tätigkeit steht im Widerspruch zu der Firma
"International Bank", die den Eindruck erweckt, es handle sich um eine
Bank mit umfassender Geschäftstätigkeit und von internationaler Bedeutung.

Erwägung 7

    7.- Die gewählte Firma ist aber auch aus einem weiteren Grunde
täuschend. Sie kann die Vorstellung erwecken, sie bezeichne eine
amtliche oder halbamtliche zwischenstaatliche Organisation, die zur
Finanzierung durch mehrere Staaten gemeinsam geplanter Vorhaben dienen
soll. Diese Annahme liegt nahe in Anbetracht der Tatsache, dass in
den letzten Jahrzehnten gerade auch im Gebiete des Bankwesens solche
überstaatliche Gebilde geschaffen wurden, wie die "Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich" (BIZ) in Basel oder die "International Bank for
reconstruction and development" (Weltbank) in Washington. Die Gefahr einer
solchen Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass die streitige Firma in
englischer Sprache abgefasst ist, die für solche Organisationen häufig
verwendet wird.

Erwägung 8

    8.- Zu beanstanden ist sodann auch der Firmabestandteil "of
Berne". Zwar bedürfen territoriale Zusätze in substantivischer Form,
die zur Bezeichnung des Sitzes der Firma dienen, gemäss Art. 46 Abs. 3
HRegV keiner Bewilligung, wie Art. 45 und 46 HRegV sie für nationale,
territoriale oder regionale Zusätze allgemein vorschreiben. Allein
das bedeutet nicht, dass sie unter allen Umständen zulässig sind. Es
muss aus dem substantivischen Zusatz klar ersichtlich sein, dass die
Ortschaftsangabe den Geschäftssitz bezeichnet und nicht anders aufgefasst
werden kann (HIs, Art. 944 OR N. 134). Das trifft auf die Präposition "of"
(deutsch: "von", französisch: "de") nicht zu. Sie gibt nicht Antwort auf
die Frage "wo?", wie dies bei der englischen und deutschen Präposition "in"
und der französischen "à" der Fall wäre, sondern kennzeichnet vielmehr
ein Zugehörigkeits- oder Herkunftsverhältnis. Der Zusatz "of Berne" kann
daher zur Auffassung verleiten, es handle sich bei dem Unternehmen um ein
Bankinstitut der öffentlichen Hand, sei es des Kantons oder der Gemeinde,
wie dies z.B. bei der Firma "Kantonalbank von Bern" der Fall ist.

Erwägung 9

    9.- Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, die
beanstandete Firma sei gerade im Hinblick auf die damals im Entwurf
vorliegenden Vorschriften über die Zulassung ausländisch beherrschter
Banken gewählt worden, wonach der ausländische Charakter einer Bank in
der Firmabezeichnung zum Ausdruck kommen müsse.

    Es trifft zu, dass der bundesrätliche Entwurf vom 13. November 1968
für einen Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für ausländisch
beherrschte Banken in Art. 1 Abs. 1 lit. b vorschrieb, in der Firma
müsse auf den ausländischen Charakter der Bank hingewiesen werden. Diese
Vorschrift wurde nach längerer Diskussion in den eidgenössischen Räten
dahin abgeändert, dass keine Firma verwendet werden dürfe, die auf
einen schweizerischen Charakter der Bank hinweise oder auf einen solchen
schliessen lasse. Aus der Botschaft des Bundesrates (BBl 1968 II S. 763)
wie auch aus den Verhandlungen in den Räten ergibt sich aber auf jeden
Fall, dass die in Art. 45 und 46 HRegV aufgestellten Anforderungen in
bezug auf die Firmen von Bankunternehmen nicht abgeschwächt, sondern
gegenteils verschärft werden sollten.

    Die Bezeichnung "International Bank of Berne" enthält nun nichts, das
aufeinen ausländischen Charakter des Unternehmens hinweist. Sie lässt im
Gegenteil darauf schliessen, es handle sich um eine in Bern niedergelassene
schweizerische Bank, die sich mit Bankgeschäften internationalen Charakters
befasse, während sie in Wirklichkeit von ausländischen Unternehmen
beherrscht wird. Die Firmabezeichnung wird somit den mit dem genannten
Bundesbeschluss verfolgten Bestrebungen entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin in keiner Weise gerecht.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.