Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 IV 65



95 IV 65

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1969 i.S. Rieder
gegen Generalprokurator des Kantons Bern Regeste

    Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung setzt voraus, dass
der zur Fürsorge Verpflichtete befugt ist, über das fremde Vermögen
selbständig zu verfügen.

Sachverhalt

    A.- Rieder war vom Oktober 1958 bis Dezember 1966 Buchhalter
der Schloss- und Metall warenfabrik AG in Herzogenbuchsee. In dieser
Eigenschaft oblagen ihm alle Büroarbeiten, so die Buchführung, die
Abrechnungen über die Löhne, AHV-, Suval- und Krankenkassenbeiträge
sowie Fremdarbeitersteuern. Die Kasse und das Kassen- sowie Postcheckbuch
dagegen wurden durch Direktor Ruf geführt.

    In der Zeit vom 17. April 1964 bis 21. November 1966 liess sich Rieder
zahlreiche Verfehlungen zuschulden kommen, durch die seine Arbeitgeberfirma
im Betrage von rund Fr. 37'000 geschädigt wurde.

    B.- Am 19. Dezember 1968 wurde Rieder vom Obergericht des Kantons Bern
wegen wiederholter ungetreuer Geschäftsführung (2 Fälle), wiederholten
Betruges (13 Fälle), wiederholter Veruntreuung (5 Fälle), wiederholter
Urkundenfälschung (19 Fälle) und Unterdrückung von Urkunden zu 18 Monaten
Gefängnis verurteilt.

    C.- Rieder führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die
Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung sei aufzuheben und die Sache
an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn in diesem Anklagepunkt
freispreche und die Strafe neu festsetze.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Rieder erhöhte im 4. Quartal 1966 das Taggeld der
Krankenversicheruug für die Fremdarbeiter ohne Wissen der Geschäftsleitung
von Fr. 10.50 auf Fr. 15.75 und liess die dadurch monatlich pro Arbeiter
geschuldete Mehrprämie von Fr. 5.25, insgesamt Fr. 173.25, durch das
Geschäft bezahlen, statt sie den Arbeitern zu belasten. Ferner täuschte
Rieder in den Jahren 1965 und 1966 durch falsche Abrechnungen grössere
Prämienzahlungen vor, als sie vom Geschäft der Krankenkasse geschuldet und
entrichtet worden waren, und verwendete die Differenzbeträge, insgesamt
Fr. 914.20, dazu, in Krankheitsfällen auch die Selbstbehalte und kleinere
Arztrechnungen, die von den Arbeitern zu tragen gewesen wären, zu Lasten
des Geschäfts zu übernehmen. Es ist unbestritten, dass Rieder die Firma
vorsätzlich schädigte, um die Arbeiter zu begünstigen.

    Art. 159 Abs. 1 StGB ist in diesen beiden Fällen nur anwendbar, wenn
Rieder die Fürsorgepflicht, die ihm für das Geschäftsvermögen oblag, als
Geschäftsführer verletzt hat. Geschäftsführung setzt voraus, dass der
zur Fürsorge Verpflichtete zur selbständigen Verfügung über das fremde
Vermögen oder Bestandteile eines solchen befugt ist (BGE 81 IV 279, 86
IV 14). Eine derartige Stellung hatte der Beschwerdeführer nicht. Weder
konnte er über die Leistungen bestimmen, für die die Fremdarbeiter
bei der Krankenkasse auf Kosten des Geschäfts versichert waren, noch
stand ihm über die Kasse oder das Postcheckkonto ein Verfügungsrecht
zu. Er hatte nur die für die Entscheidungen erforderlichen Unterlagen zu
beschaffen und die technische Seite des Postcheckverkehrs zu besorgen,
insbesondere die Abrechnungen sowie Einzahlungsscheine und Girozettel
zu erstellen. Verfügungen zu treffen, war Sache der Direktion, die auch
allein unterschriftsberechtigt war. Der Umstand, dass der Direktor auf die
Fachkenntnisse des Beschwerdeführers angewiesen war und alles unterschrieb,
was ihm dieser vorlegte, kennzeichnet den Beschwerdeführer entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht als Geschäftsführer; die Verfügungsmacht
über das Geschäftsvermögen blieb trotzdem der Direktion vorbehalten.

Erwägung 2

    2.- Erfüllt ist dagegen der Tatbestand des Betruges (Art. 148 Abs. 1
StGB). Der Beschwerdeführer hat Direktor Ruf durch falsche Abrechnungen
arglistig getäuscht und ihn dadurch zu den die Firma schädigenden Zahlungen
bestimmt (was näher ausgeführt wird).