Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 II 280



95 II 280

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1969
i.S. Casutt gegen Walser. Regeste

    Art. 29 Abs. 5 OG. Prozessuale Wirkungen der erst nach Ablauf der
Berufungsfrist erfolgten Bezeichnung eines Parteivertreters durch das
Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 5 OG
erfolgte Ernennung eines Vertreters rechtfertigt auch den zusätzlichen
Schriftenwechsel. Auf die als "Ergänzung zur Berufung" bezeichnete
Eingabe des ernannten Vertreters vom 8. April 1969 und die Vernehmlassung
des Beklagten hiezu ist daher einzugehen. Art. 55 OG betreffend die
Anforderungen, denen eine Berufungsschrift genügen muss, gilt jedoch auch
für die Ergänzung.

    Die Ernennung eines Vertreters und der zusätzliche Schriftenwechsel
haben nicht zur Folge, dass die vom Kläger persönlich eingereichte
Berufungsschrift unbeachtlich würde. Der ernannte Vertreter hat sie denn
auch nicht widerrufen, sondern nur ergänzt. Eine Ausnahme macht das
Rechtsbegehren: Der Vertreter beantragt ausser der Aberkennung der in
Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 37'000.-- nebst Zins nur noch die
Zusprechung von Fr. 1'000.-- nebst Zins. Er setzt also die Gegenforderung
des Klägers von Fr. 46'300.-- auf Fr. 1'000.-- herab.