Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 II 221



95 II 221

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1969 i.S. Kaiser c
Dünner AG. Regeste

    1.  Bauvertrag, vom dazu nicht ermächtigten Hotelgeranten abgeschlossen
und vom Grundeigentümer nicht genehmigt. Art. 38 OR. Dem Bauunternehmer
steht neben der vertraglichen Forderung gegen den Besteller eine
Entschädigung nach Art. 672 ZGB gegen den Grundeigentümer zu. (Erw. 1).

    2.  Eine solche Entschädigung ist grundsätzlich immer geschuldet,
wenn es nicht zur Trennung des eingebauten Materials nach Art. 671 Abs. 2
oder 3 ZGB kommt. (Erw 2, a).

    3.  Den Rechtsgrund der Entschädigung bildet das Akzessionsprinzip
(Art. 667 Abs. 2 und Art. 671 Abs. 1 ZGB). Die Regeln betreffend
ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) sind nur ergänzend
heranzuziehen. (Erw. 2, b).

    4.  Bei Anwendung des Art. 672 ZGB ist ein weiter Begriff des guten
Glaubens massgebend. Gegenstand der "angemessenen Entschädigung" nach
Art. 672 Abs. 1 ZGB ist nicht nur das eingebaute Material, sondern der
ganze Bauaufwand, soweit sich daraus ein Wertzuwachs für das Grundstück
ergibt. (Erw. 2, c).

    5.  Für die ihm nach Art. 672 Abs. 1 ZGB zustehende Entschädigung
kann der gutgläubige Bauunternehmer die Eintragung eines Pfandrechts im
Sinne des Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verlangen. (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Das Hotel Rosenberg in Walzenhausen, Appenzell Ausserrhoden,
steht im Eigentum des Beklagten Anton Kaiser. Dieser ist von Beruf
Krankenwärter und war im Jahre 1964 im Kranken- und Greisenasyl St.
Katharinental in Diessenhofen tätig. Das Hotel führte ein Gerant namens
N. D. Ob er Angestellter des Beklagten oder des Pächters des zum Hotel
gehörenden Gutes war (wie es der Beklagte im Verfahren behauptete),
ist nicht festgestellt worden.

    B.- Im August 1964 arbeitete die Strassenbauunternehmung Dünner AG
(Klägerin) im Auftrag einer Flurkorporation am Ausbau der beim Hotel
Rosenberg vorbeiführenden Güterstrasse Ledi-Franzen. D. gab den Vertretern
der Klägerin, die ihn für den Hoteleigentümer hielten, den Auftrag,
die Zufahrt zum Hotel und den Parkplatz davor auszubauen und mit einem
Belag zu versehen. Diese Arbeiten wurden zwischen dem 4. August und dem
4. September 1964 ausgeführt.

    C.- Am 17. August, als der grössere Teil der Arbeiten beendet war,
erschien der Beklagte selber an Ort und Stelle. Weder damals noch später
gab er sich gegenüber der Klägerin, ihren Vertretern oder Angestellten
als Eigentümer zu erkennen. Er erhob auch keine Einwände gegen die bereits
ausgeführte Arbeit.

    D.- Am 15. Oktober 1964 stellte die Klägerin an D.  Rechnung im
Betrage von Fr. 10'941.25. Anfangs November wurde ihr mitgeteilt, D. sei
Ende September unter Mitnahme der Barschaft und Zurücklassung zahlreicher
Schulden ins Ausland verschwunden. Hierauf stellte die Klägerin in gleichem
Betrage dem Beklagten Rechnung, der jedoch keine Zahlung leistete.

    E.- Auf Gesuch der Klägerin verfügte das Gerichtspräsidium Vorderland
AR die vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Später wurde
die Dauer der Vormerkung verlängert.

    F.- Im April 1965 erhob die Dünner AG Klage gegen Kaiser mit den
Rechtsbegehren:

    "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin
den Betrag von Fr. 10'941.25 nebst 4 % Zins seit 18. November 1964 und 5 %
Zins ab 20. Dezember 1964 schulde;

    2. Es sei der Beklagte gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin den
Betrag von Fr. 10'941.25 nebst 4 % Zins seit 18. November 1964 und von 5 %
Zins ab 20. Dezember 1964 zu bezahlen;

    3. Es sei die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes
zulasten der beklagtischen Liegenschaft Parzelle Nr. 212, Hotel "Rosenberg"
im Grundbuch Walzenhausen über Fr. 10'941.25 nebst 4 % Zins ab 18. November
1964 zugunsten der Klägerin gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums
Vorderland in Reute/AR vom 17. März 1965 als definitiv zu erklären,

    alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."

    Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach die Forderung für den Betrag
von Fr. 7'000.--nebst Zins zu und wies das Begehren um definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ab. Auf Appellation beider
Parteien sprach das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 5. Juli 1968
der Klägerin Fr. 10'141.25 (statt der geforderten Fr. 10'941.25) nebst
Zins zu, wies jedoch die Klage im übrigen gleichfalls ab. Es verneinte
das Vorliegen einer vertraglichen Grundlage für die geltend gemachte
Forderung. D. habe nicht als Stellvertreter gehandelt und sei zur
Erteilung eines solchen Bauauftrages auch nicht ermächtigt gewesen. Er
habe sich wie ein Eigentümer verhalten und erscheine daher nicht als
falsus procurator, sondern als falsus dominus. Ob er als indirekter
Stellvertreter zu handeln vermeint habe, könne dahingestellt bleiben. Denn
bei einer solchen Art der Vertretung hätte es eines weitern Rechtsaktes
bedurft, um die von ihm eingenommene Stellung einer Vertragspartei auf
die Klägerin zu übertragen. Dazu sei es nicht gekommen. Dagegen stehe
der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der
Beklagte habe durch die von D. bestellten und von der Klägerin ausgeführten
Bauarbeiten eine Zuwendung "ohne jeden Grund" im Sinne von Art. 62 Abs. 2
OR erhalten. Die Bemessung der Forderung richte sich nach Art. 671/672
ZGB. Nun erscheine die Klägerin zwar als bösgläubig, da sie die Bauten
bewusst auf fremdem Grund und Boden errichtete. Die Entschädigung dürfe
daher nach Art. 672 Abs. 3 ZGB den dem Beklagten mindest erwachsenen
Vorteil nicht übersteigen. Bei fachgerecht ausgeführten Arbeiten der
vorliegenden Art entspreche aber die objektive Werterhöhung dem in Rechnung
gestellten Material- und Arbeitsaufwand. Gleich hoch erscheine auch die
Bereicherung des Beklagten als Geschäftsinhaber, denn der von der Klägerin
vorgenommene Ausbau des Vorgeländes sei für den Betrieb von Hotel und
Gaststätte sinnvoll und nützlich. - Vom Rechnungsbetrag seien lediglich
Fr. 800.-- abzuziehen, da der Zufahrtsweg zum Teil über das Grundstück
eines Dritten führe. - Auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
habe die Klägerin keinen Anspruch; ein solches gesetzliches Recht bestehe
nur für Forderungen aus Vertrag, nicht auch für Schadenersatzansprüche
irgendwelcher Art, die mit Bauarbeiten zusammenhängen.

    G.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält der Beklagte am
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest. Demgegenüber beansprucht die
Klägerin mit ihrer Anschlussberufung weiterhin die definitive Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechtes für die ihr vom Obergericht zugesprochene
Forderung. Deren Herabsetzung um Fr. 800.-- wird nicht angefochten.

    Die Klägerin beantragt im übrigen Abweisung der Berufung, der Beklagte
Abweisung der Anschlussberufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Dass sich die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten nicht
auf den vom Geranten D. mit ihr abgeschlossenen Werkvertrag, sondern nur
auf eine ausservertragliche Ersatzpflicht nach Art. 672 ZGB stützen kann,
lässt die Klägerin nunmehr selbst gelten. In der Tat kann dem Beklagten
nicht vorgehalten werden, er habe diesen Vertrag (mit Verbindlichkeit
für ihn selbst, also im Sinn eines Eintrittes in das Vertragsverhältnis)
genehmigt, ganz abgesehen davon, dass D. nicht in fremdem, sondern in
eigenem Namen gehandelt hatte. Da die Bauarbeiten, als der Beklagte sich
auf dem Platz einfand und davon Kenntnis erhielt, beinahe abgeschlossen
waren, musste ein Einspruch als sinnlos erscheinen. Denn die ausgeführten
Bauarbeiten liessen sich der Natur der Sache nach nicht rückgängig machen,
und sie mussten beendigt werden, da die neue Zufahrt nicht ohne den damals
noch fehlenden Teerbelag hätte benutzt werden können.

    2..- Gegen die ihm nach Art. 672 ZGB auferlegte Ersatzpflicht erhebt
der Beklagte verschiedene Einwendungen.

    a) In erster Linie hält er dafür, ein solcher Ersatzanspruch sei
ebenso wie ein Anspruch auf Trennung und Herausgabe des Baumaterials
(nach Art. 671 Abs. 2 ZGB) an die Voraussetzung gebunden, dass die
Verwendung ohne den Willen des Materialeigentümers stattgefunden habe.
Dieser Einwand ist unbegründet. Art. 672 ZGB sieht eine Ersatzpflicht des
Grundeigentümers ganz allgemein vor, wenn es (aus irgendeinem Grunde)
nicht zur Trennung des Materials vom Boden kommt, also auch dann, wenn
die Trennung wegen Fehlens jener Voraussetzung nicht verlangt werden
konnte. Das ist denn auch allgemein anerkannt (vgl. etwa MEIER-HAYOZ,
N 2 zu Art. 672 ZGB) und entspricht dem Grundgedanken des Art. 672,
wonach der Grundeigentümer für den ihm durch die Bauten zugefallenen
Wertzuwachs Ersatz zu leisten hat.

    b) Sodann sieht der Beklagte in Art. 672 ZGB lediglich einen
Anwendungsfall der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Eine
solche sei aber hier nicht gegeben; denn die im Ausbau der Zufahrt
liegende Zuwendung sei keineswegs "ohne jeden gültigen Grund" erfolgt
(Art. 62 Abs. 2 OR), sie beruhe vielmehr auf dem von der Klägerin mit
D. abgeschlossenen Werkvertrag. Somit sei die Klägerin auf Geltendmachung
dieser Forderung zu verweisen. Auch im Falle der Uneinbringlichkeit könne
nicht von ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten gesprochen werden.

    Dieser Einwendung ist entgegenzuhalten, dass die Art. 671 ff. ZGB mit
dem Randtitel "Bauten auf dem Grundstück" eine Regelung treffen, die sich
wohl an die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung anlehnt
und dadurch ergänzt werden kann, jedoch an besondere Voraussetzungen
geknüpft ist. Insbesondere lässt sich der Erwerb des zu den Bauten
verwendeten fremden Materials durch den Grundeigentümer nicht im Sinne
des Art. 62 Abs. 2 OR als ungerechtfertigt bezeichnen. Denn er entbehrt
nicht des gültigen Grundes, sondern bildet die gesetzliche Folge der in
Art. 671 Abs. 1 - übereinstimmend mit Art. 667 Abs. 2 ZGB - vorgesehenen
Akzession. Nur in einem weiteren Sinne kann von ungerechtfertigtem
Vermögenszuwachs gesprochen werden; dieser ist nämlich, weil nicht
auf einem rechtsgeschäftlichen Anspruch des Grundeigentümers beruhend,
unverdient und soll eben deshalb durch eine Ersatzleistung ausgeglichen
werden (vgl. BGE 81 II 436). Wie das Obergericht zutreffend ausführt,
tritt der Ersatzanspruch gegen den Grundeigentümer neben die Forderung
aus Vertrag gegen den Besteller.

    c) Endlich macht der Beklagte geltend, die Anerkennung einer
Ersatzpflicht des Grundeigentümers für Bauten, die ein Dritter
unbefugterweise bestellt hatte, würde die Bauunternehmer und Handwerker
ganz allgemein in die Lage bringen, sich auf eine nicht zu billigende Art
Arbeit und Verdienst zu verschaffen. Ein Unternehmer oder Handwerker könnte
sich einfach von irgendeinem Dritten mit der Ausführung von Bauarbeiten bei
Abwesenheit des Grundeigentümers beauftragen lassen. Wenn sich dann das
Material, wie etwa bei Malerarbeiten, nicht wieder abtrennen lasse, wäre
der damit überraschte Grundeigentümer zum Ersatz verpflichtet. Derartige
Ansprüche seien gewiss durch die Art. 671 ff. ZGB nicht gedeckt.

    Ob bei arglistigem Vorgehen eines Unternehmers oder Handwerkers,
wie es der Beklagte ins Auge fasst, die Ersatzpflicht gänzlich wegen
Rechtsmissbrauches (Art. 2 ZGB) abzulehnen oder in Anwendung von Art. 672
Abs. 3 ZGB äusserst knapp zu bemessen wäre, mag offen bleiben. Denn der
Klägerin ist ein solches Vorgehen nicht vorzuwerfen. Sie hat überhaupt
(entgegen der Ansicht des Obergerichts) nicht als bösgläubig im Sinne des
Art. 672 ZGB zu gelten. Das Urteil hätte daher nicht auf dessen Abs. 3,
sondern auf die Grundregel des Abs. 1 gestützt werden sollen. Wie bereits
entschieden wurde, ist ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von
einem weiten Begriff des guten Glaubens auszugehen. Danach ist der gute
Glaube demjenigen zuzuerkennen, der in gutenTreuen gehandelt hat. Der
Richter hat, anders ausgedrückt, den guten Glauben insbesondere bei
Anwendung der Art. 672 und 673 ZGB immer dann gelten zu lassen, wenn
unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen erscheint
(BGE 57 II 255/56; damit übereinstimmend BGE 81 II 276 Erw. 8 und 82 II
291 Erw. 5 am Ende; zustimmend MEIER-HAYOZ N 5 und 6 zu Art. 672 ZGB;
vgl. auch JÄGGI, N 41 und 45 zu Art. 3 ZGB). Der Klägerin ist der gute
Glaube in diesem Sinne zuzubilligen. Sie nahm die Bestellung seitens des
auf dem Platze anwesenden Geranten entgegen, den sie arglos, freilich
ohne sich sorgfältig danach zu erkundigen, für den Eigentümer hielt. Es
handelte sich um einen für die Hotelliegenschaft nützlichen Ausbau, den sie
fachgerecht ausführte. Für den entsprechenden Wertzuwachs hat der Beklagte
eine angemessene Entschädigung nach Art. 672 Abs. 1 ZGB zu leisten.

    Das angefochtene Urteil zieht übrigens aus der ungerechtfertigten
Annahme eines bösgläubigen Vorgehens der Klägerin keine praktischen
Folgen. Es spricht ihr gleichwohl den vollen Ersatz ihres Bauaufwandes
entsprechend dem dadurch geschaffenen Mehrwert des Baugrundstückes
zu. Mit Recht berücksichtigt das Obergericht, über den Wortlaut des
Gesetzes hinaus, nicht nur den Wert des verwendeten Baumaterials, sondern
den ganzen Bauaufwand entsprechend dem dadurch geschaffenen Mehrwert
(vgl. BGE 82 II 290 und die Besprechung von LIVER, ZBJV 94 S. 30). Der
Beklagte bestreitet übrigens die Ersatzpflicht nur dem Grundsatze nach,
ohne sich zur Frage der Bemessung zu äussern.

Erwägung 3

    3.- Dem mit der Anschlussberufung festgehaltenen Anspruch
auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB hält das Obergericht entgegen, ein solcher gesetzlicher
Pfandanspruch sei nur für vertragliche Forderungen, nicht auch für solche
aus Art. 672 ZGB vorgesehen. In der Tat fasst jene Gesetzesvorschrift
nur vertragliche Forderungen der am Bau beteiligten Handwerker und
Unternehmer ins Auge, freilich auch solche, die sich nicht gegen
den Grundeigentümer selbst, sondern gegen einen von ihm beauftragten
Generalunternehmer richten. Indessen ist für die Auslegung und für
die allfällige analoge Anwendung des Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB der
gesetzgeberische Grundgedanke dieser Vorschrift massgebend. Danach soll
die durch die Bauarbeiten geschaffene Werterhöhung des Grundstückes in
erster Linie zur Sicherung der Bauforderungen dienen (Erl. zum VE Bd. II
S. 276 ff.; LEEMANN, N 11 zu Art. 837 ZGB; LIVER, Die Begründung des
Bauhandwerkerpfandrechts, ZBJV 98 S. 209 ff.). Im Hinblick auf diesen
Zweck des gesetzlichen Anspruchs auf Pfanderrichtung hat man es nach
der neuern Rechtsprechung hiebei mit einer Realobligation zu tun. Bei
Handänderung des Baugrundstücks nach Vergebung der Bauarbeiten geht dieser
Anspruch nicht unter, sondern kann (im zeitlichen Rahmen des Art. 839 ZGB)
dem jeweiligen Grundeigentümer gegenüber geltend gemacht werden. Die
am Bau beteiligten Handwerker und Unternehmer sind daher auch befugt,
das Pfandrecht noch im Konkurs des Grundeigentümers eintragen zu lassen,
mit Wirkung gegenüber den (andern) Konkursgläubigern. Sodann kann das
Baugrundstück nicht nur dann im Sinne der Art. 837 ff. ZGB als Pfand in
Anspruch genommen werden, wenn der Grundeigentümer selbst als Bauherr
erscheint (sei es auch infolge der Beauftragung eines Generalunternehmers,
der ihm den Bau schlüsselfertig abzuliefern hat, vgl. BGE 94 II 161
ff.), sondern auch dann, wenn ein Mieter den Bau auf eigene Rechnung
erstellen liess und die Miete gerade zur Überbauung des Grundstücks
abgeschlossen hatte (vgl. zu alldem BGE 92 II 227 ff. und 95 II 31 ff. mit
Hinweisen aufLehre und Rechtsprechung). Imletztgenannten Entscheid
wurde das Bauhandwerkerpfandrecht näher als mittelbar gesetzliche
Eigentumsbeschänkung gekennzeichnet, Eine solche tritt namentlich in
Gestalt eines Anspruchs auf Einräumung einer Benutzungsbefugnis auf
(Notweg, Art. 694 ZGB, Notbrunnen, Art. 710 ZGB, Durchleitungsrecht,
Art. 691 Abs. 1 ZGB, Zuweisung des dinglichen Rechtes auf den Überbau oder
des Eigentums am überbauten Boden, Art. 674 Abs. 3 ZGB; LIVER, Komm. zu
Art. 730 ff. ZGB Einl. N 87 ff.) und wird auch etwa als Legalservitut
bezeichnet (vgl. LIVER aaO N 96 und 100). Solche Ansprüche richten sich
ihrer Natur nach gegen den jeweiligen Grundeigentümer und können daher
auch in dessen Konkurs geltend gemacht werden. Gleich verhält es sich,
wie in BGE 95 II, 34 ff. Erw. 3 und 4 dargetan wird, mit dem gesetzlichen
Anspruch der Handwerker und Unternehmer nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.

    Die Kennzeichnung als Realobligation und als mittelbar gesetzliche
Eigentumsbeschränkung sagt nun allerdings nichts darüber aus, unter welchen
Voraussetzungen ein solcher Anspruch im einzelnen Falle zur Entstehung
gelangt. Nach LIVER (ZBJV 104 S. 27) ist er "jedenfalls dann" abzulehnen,
"wenn der Mieter die Einbauten gegen den Willen des Eigentümers vorgenommen
hat und auf dessen Verlangen wieder entfernen muss". Im vorliegenden
Falle wurde die Abtrennung des Baumaterials nicht verlangt und konnte
angesichts der Natur der Einbauten nicht verlangt werden. Dagegen hat
der beklagte Grundeigentümer, wie in Erw. 1 ausgeführt, den vom Geranten
eigenmächtig bestellten Ausbau nicht genehmigt, sondern nur, weil er
sich vernünftigerweise nicht rückgängig machen liess, als vollendete
Tatsache hingenommen. Dennoch erscheint der im Sinne des Art. 837 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB erhobene Anspruch auf Pfandbelastung des Baugrundstückes als
begründet. Ob sich die soeben angeführte Gesetzesvorschrift allgemein auf
Ersatzforderungen aus Art. 672 ZGB übertragen lasse, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls ist die vorliegende Forderung der Klägerin gegen
den Beklagten füglich mit dem Anspruch auf solche Pfandsicherung zu
verbinden. Die Klägerin ist eine Bauunternehmung, und sie hat den Ausbau
des Grundstücks des Beklagten - wie dargetan, gutgläubig - auf Grund eines
an sich gültigen, mit dem Hotelgeranten abgeschlossenen Werkvertrages
übernommen und fachgerecht ausgeführt. Für sie bildet die Ersatzforderung
gegen den Beklagten eine Möglichkeit, ihren Bauaufwand auf anderem Weg als
durch Belangung ihres (landflüchtigen und vielleicht zahlungsunfähigen)
vertraglichen Schuldners D. einzubringen. Unter diesen Umständen verdient
sie für die Ersatzforderung ebenso wie für eine vertragliche Bauforderung
gesichert zu werden. Dem Beklagten seinerseits ist die Pfandbelastung
seines Grundstückes zuzumuten. Gewiss hat er das Grundstück nicht für
die von D. eingegangene Bauschuld als solche als Pfand zur Verfügung zu
stellen, so wie dies im Falle BGE 92 II 227 ff. für die Bauschuld eines
Mieters zu geschehen hatte. Denn der Beklagte hat eben die in Frage
stehende Überbauung weder veranlasst oder gestattet noch auf eine ihn
selbst vertraglich verpflichtende Weise genehmigt. Er ist deshalb nur zum
Wertersatz nach Art. 672 Abs. 1 ZGB verpflichtet. Die Bewertung ist hiebei
von der gegen den dritten Besteller gerichteten Bauforderung unabhängig.
Soweit aber die Ersatzpflicht des Grundeigentümers geht (sie bemisst
sich hier angesichts des Nutzens des Bauwerkes auf den ganzen dieses
Grundstück betreffenden Rechnungsbetrag), darf er dem Bauunternehmer
billigerweise auch die im Sinne des Art. 837 ZGB verlangte Pfandsicherung
nicht vorenthalten. Der Grundgedanke dieser Gesetzesnorm trifft auch
bei Ersatzforderungen nach Art. 672 ZGB zu, jedenfalls zu Gunsten eines
ersatzberechtigten Handwerkers oder Unternehmers, der den Bau (wie
die Klägerin, Erw. 2) in gutem Glauben errichtet hat. In diesem Falle
soll der vom Grundeigentümer zu ersetzende Mehrwert zur Sicherung der
Ersatzforderung in Anspruch genommen werden können. Dass dem Gesetz auch
im Bereich des Wertzuwachses infolge Akzession ein Ausgleich durch reale
Vermögenswerte nicht fern liegt, ergibt sich aus Art. 673 ZGB. Danach
erwirbt der Materialeigentümer unter Umständen den Bau und Boden gegen
angemessene Entschädigung zu Eigentum.

    Wo dies nicht in Frage kommt, sondern der Materialeigentümer auf eine
Ersatzleistung nach Art. 672 ZGB angewiesen ist, soll ihm zugestanden
werden, sich als gutgläubiger Handwerker oder Bauunternehmer durch
Pfandbelastung des Baugrundstücks im Sinne des auf diese Weise analog
anzuwendenden Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für seine Ersatzforderung
zu sichern.

Entscheid:

                 Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 5. Juli 1968 insofern bestätigt, als es
den Beklagten verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'141.25
nebst Zins zu 4% vom 19. November 1964 bis 19. Dezember 1964 und von 5%
ab 20. Dezember 1964 zu bezahlen.

    2.- Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und die definitive
Eintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Verfügung
des Bezirksgerichtspräsidiums Vorderland in Reute AR, vom 17. März 1965,
verfügt.

    Der Grundbuchverwalter wird zur Eintragung im Sinne von Art. 18 und
19 der Grundbuchverordnung ermächtigt.