Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 I 75



93 I 75

10. Urteil vom 17. März 1967 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
gegen Eggenberger und Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Regeste

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bundesbeamten.

    1.  Art. 15 VG. Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens.
Voraussetzungen, unter denen die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines
Beamten verweigert werden darf (Erw. 1).

    2.  Art. 238 Abs. 2 StGB. Frage offen gelassen, ob der Eisenbahnverkehr
durch eine Schnellbremsung des Zuges stets konkret gefährdet werde
(Erw. 2).

    3.  Art. 15 Abs. 3 VG. Ob ein leichter Fall vorliege, beurteilt sich
nach den gesamten Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu
berücksichtigen sind (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Lina Eggenberger hatte am 22. März 1965 als Aushilfswärterin an
einem Bahnübergang beim Bahnhof Richterswil die Barrieren zu bedienen. Um
11.39 Uhr, als ihr durch Glockensignal der Personenzug 1737 angekündigt
wurde, unterliess sie, die Schranken zu schliessen, obwohl sie auf ihrem
Posten stand. Der Lokomotivführer wurde aus einer Entfernung von etwa 150
m auf die Gefahr aufmerksam; er gab Pfeifsignale und leitete unverzüglich
eine Schnellbremsung ein, wodurch er den Zug unmittelbar vor dem Übergang
anhalten konnte. Frau Eggenberger holte auf die Pfeifsignale hin das
Versäumte sogleich nach; als der Zug anhielt, will sie die Barrieren
bereits geschlossen haben.

    Die Schnellbremsung verlief sowohl für die Zugsinsassen wie für den
Zug selber ohne Schaden, und der Strassenverkehr wurde nach den Aussagen
der Wärterin nicht gefährdet, da zur kritischen Zeit sich angeblich weit
und breit niemand auf dem Wege zum Bahnübergang befand.

    B.- Frau Eggenberger wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des
Eisenbahnverkehrs bei der Bezirksanwaltschaft Horgen verzeigt. Diese
nahm verschiedene Untersuchungshandlungen vor und ersuchte dann die
Bundesbehörden um die Ermächtigung, die Angeschuldigte strafrechtlich
verfolgen zu können.

    Die Bundesanwaltschaft und das Eidg. Amt für Verkehr hielten dafür,
dass es im vorliegenden Falle nicht nur an einer konkreten, sondern
auch an einer erheblichen Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB
fehle. Nichts in den Akten deute darauf hin, dass der Zug 1737 oder seine
Insassen einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Auch dürfe aus
einer Schnellbremsung heute nicht mehr unter allen Umständen auf eine
Gefährdung des Bahnverkehrs geschlossen werden, weil die Bremsmittel
seit Jahren wesentlich verfeinert worden seien. Die Bundesanwaltschaft
empfahl deshalb der kantonalen Untersuchungsbehörde, das Verfahren gegen
die Angeschuldigte einzustellen und die Sache zur disziplinarischen
Erledigung den Bahnbehörden zu überlassen.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beharrte indes auf der
gerichtlichen Beurteilung des Falles, weil nach der Gerichtspraxis eine
Schnellbremsung stets den objektiven Tatbestand des Art. 238 Abs. 2 StGB
erfülle und die kantonalen Untersuchungsbehörden nicht von sich aus im
gegenteiligen Sinne entscheiden dürften.

    C.- Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Eidg.  Justiz-
und Polizeidepartement am 5. Oktober 1966, dass die Ermächtigung zur
Durchführung eines Strafverfahrens gegen Lina Eggenberger nicht erteilt
werde.

    D.- Die Staatsanwaltschaft führt gegen diese Verfügung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht vor allem geltend, nach
Art. 15 VG dürfe die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten
nur verweigert werden, wenn sich im Vorverfahren klar herausstelle,
dass der Straftatbestand nicht erfüllt sei. Davon könne hier nicht die
Rede sein. Lina Eggenberger habe durch ihr pflichtwidriges Verhalten
den Lokomotivführer veranlasst, den Zug durch eine Schnellbremsung
anzuhalten. In einer solchen Bremsung sei aber nach der bisherigen
Rechtsprechung immer eine Gefährdung, zumindest eine solche der
Zugsinsassen, zu erblicken. Es lasse sich deshalb nicht sagen,
der Tatbestand des Art. 238 Abs. 2 StGB sei im vorliegenden Falle
offensichtlich nicht gegeben.

    Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und die Angeschuldigte
beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wenn ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen
der Strafverfolgung als erfüllt erscheinen, so darf die Ermächtigung
zur Verfolgung eines Beamten nur in leichten Fällen verweigert werden.
Erforderlich ist zudem, dass die Tat nach allen Umständen durch eine
disziplinarische Bestrafung des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint
(Art. 15 Abs. 3 VG).

    a) Wie das Bundesgericht in BGE 87 I 84 ausgeführt hat, braucht
nach dieser Bestimmung im Vorverfahren, in dem über die Ermächtigung
zu entscheiden ist, nicht schon vollständig abgeklärt zu werden, ob ein
Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung
gegeben sind oder nicht. Das gilt umsomehr, als in diesem Stadium der
Untersuchung oft nicht zuverlässig gesagt werden kann, welche Handlungen
der Beschuldigte begangen und welche Straftatbestände er allenfalls
erfüllt hat. All diese Fragen sind im nachfolgenden Strafverfahren
zu prüfen, falls die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wird. Im
Ermächtigungsverfahren ist lediglich eine Vorprüfung vorzunehmen. Ergibt
diese Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass ein Straftatbestand und die
gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein könnten,
so ist die Ermächtigung in der Regel zu erteilen. Die Auffassung
der Angeschuldigten, dass sowohl der objektive wie der subjektive
Tatbestand mit einer gewissen Sicherheit nachgewiesen sein müsse, findet
im Gesetz keine Stütze. Nach dem Sinn und Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VG
genügt, dass ein Straftatbestand als erfüllt erscheint, das Ergebnis der
vorangegangenen Untersuchung also darauf hindeutet, ein Beamter habe sich
strafbar gemacht. Trifft dies zu, so darf die Ermächtigung nur versagt
werden, wenn ein leichter Fall anzunehmen ist und die Tat auch mit einer
blossen Disziplinarstrafe genügend geahndet werden kann.

    Die Befugnis, in leichten Fällen die Ermächtigung zu verweigern,
schliesst in sich, die Strafverfolgung eines Beamten auch dann nicht
zuzulassen, wenn überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt. Das setzt
freilich voraus, dass der Tatbestand, der dem Beamten vorgeworfen wird,
im Vorverfahren bereits feststeht; denn nur dann kann zuverlässig
geprüft werden, ob der Vorwurf begründet ist oder nicht. Ist diese
Voraussetzung gegeben und stellt sich im Vorprüfungsverfahren heraus,
dass ein Straftatbestand offensichtlich nicht vorliegt, so ist daher
die Ermächtigung zur Verfolgung des Beamten zu verweigern. Diesfalls
erfüllt das Vorverfahren denn auch seinen eigentlichen Zweck, nämlich
Bundesbeamte vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen
Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung
sicherzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1956 I 1398).

    b) Über die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten entscheidet
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. In der Frage, wie die dem
Beamten vorgeworfenen Tatbestände zu würdigen seien, ist das Departement
grundsätzlich frei. Es versteht sich indes von selbst, dass es bei
der Anwendung des Art. 15 Abs. 3 VG auf die bestehende Rechtsprechung
Rücksicht nehmen muss. Wenn es in einer Beamtenstrafsache zu entscheiden
hat, die nach der bisherigen Gerichtspraxis einen Straftatbestand erfüllt,
so kann das Departement daher die Verweigerung der Ermächtigung nicht
damit begründen, es liege offensichtlich keine strafbare Handlung vor;
eine Änderung der Rechtsprechung kann nicht durch das Justiz- und
Polizeidepartement vorgenommen werden, sondern nur Sache der Gerichte
sein. Aus dem gleichen Grunde darf auch die Bundesanwaltschaft, die
dem Departement Antrag stellt, den Entscheid über die Ermächtigung
nicht dadurch beeinflussen, dass sie eine Strafsache anders beurteilt
als die Gerichte. Wo die Ermächtigung deswegen nicht zu umgehen ist,
die Bundesanwaltschaft aber auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse und
Erfahrungen eine Gerichtspraxis für überholt oder anfechtbar hält, kann sie
ihre Einwände in den Entscheid des Departementes aufnehmen lassen und auf
diese Weise den kantonalen Strafbehörden zur Kenntnis bringen. Und gegen
kantonale Strafentscheide stehen der Bundesanwaltschaft in Strafsachen,
wie hier, Rechtsmittel zu, die ihr ebenfalls erlauben, auf eine Änderung
der Rechtsprechung hinzuwirken (vgl. Art. 266 und 270 Abs. 6 BStP sowie
BRB über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide, AS 1965 S. 1 ff.).

Erwägung 2

    2.- Art. 238 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter
den Eisenbahnverkehr nicht nur konkret, sondern auch erheblich
gefährdet. Konkret gefährdet ist der Eisenbahnverkehr, wenn der Eintritt
einer Schädigung von Personen oder Sachen, die an diesem Verkehr teilnehmen
oder ihm dienen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist,
und erheblich gefährdet ist er, wenn solchen Personen oder Sachen eine
erhebliche Schädigung droht (BGE 72 IV 27, 78 IV 104/5).

    a) Im vorliegenden Fall vertreten das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement und die Angeschuldigte die Auffassung, dass eine
Schnellbremsung heute keine Gefährdung mehr für die Zugsinsassen
bedeute. Sie stützen sich dabei vor allem auf ein Gutachten des
Zugsförderungsdienstes der SBB aus dem Jahre 1946. Danach stellt eine
Schnellbremsung für die Fahrzeuge selber keine Gefahr dar, hingegen
könne sie unter gewissen Umständen Insassen gefährden, die auf einen
Stoss oder Ruck nicht vorbereitet seien. Immerhin sei diese Gefährdung
kaum grösser als bei Rucken, die beim Befahren ablenkender Weichen oder
schlecht ausgebauter Kurven auftreten könnten. Die Bundesanwaltschaft
hat dieses Gutachten stets so ausgelegt, dass bei einer Schnellbremsung
eine Schädigung von Personen oder Sachen zwar immer noch möglich, aber
nicht wahrscheinlich ist; das sei jedoch das charakteristische Merkmal
der abstrakten, nicht der konkreten Gefährdung.

    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,
eine Schnellbremsung erfülle heute noch den objektiven Tatbestand
des Art. 238 Abs. 2 StGB, weil Zugsinsassen infolge des plötzlichen
Anhaltens erhebliche Verletzungen erleiden könnten. Sie beruft sich dabei
insbesondere auf Urteile, die in BGE 54 I 361 und 374, 58 I 214, 87 IV 87
und SJZ 1955 S. 298 veröffentlicht sind. Diese Entscheide beruhen in der
Tat auf der Annahme, dass die Bahnpassagiere durch eine Schnellbremsung
nicht nur konkret, sondern auch erheblich gefährdet würden. In den beiden
letzten Veröffentlichungen, die allerdings Strassenbahnen betreffen, wird
zur Begründung vor allem ausgeführt, dass eine Notbremsung eine Blockierung
der Räder zur Folge habe und deshalb ein plötzliches und ruckweises
Anhalten bewirke; bei einem solchen Manöver liege aber die Gefahr nahe,
dass Zugsinsassen, die darauf nicht gefasst seien, zu Fall kommen, gegen
feste Gegenstände prallen oder von herabfallenden Gepäckstücken getroffen
werden und sich auf diese Weise erheblich verletzen.

    b) Das Bundesgericht hat die Schweizerischen Bundesbahnen im
vorliegenden Verfahren um Angaben darüber ersucht, wieviele Fälle von
Schnellbremsungen jährlich festgestellt werden und welches allenfalls
deren Auswirkungen seien. Der Antwort der Bundesbahnen ist zu entnehmen,
dass sie solche Fälle nicht zahlenmässig erfassen. Ihre Nachforschungen
für die Jahre 1964 bis 1966 ergaben, dass Schnellbremsungen zwar ab
und zu vorkamen, dass aber nur in wenigen Fällen der Zug (z.B. durch
Abschleifen der Radsätze) beschädigt oder Reisende verletzt wurden. Diese
Erfahrungen sprechen eher gegen als für eine allgemeine Annahme einer
konkreten Gefährdung. Dies gilt umsomehr, als nach der Auffassung der
Bundesbahnen eine erhebliche Dunkelziffer besteht, was offenbar nur
heissen kann, das Zugspersonal messe einer blossen Schnellbremsung in
vielen Fällen so wenig Bedeutung bei, dass es sie gar nicht meldet. Die
Bundesbahnen fügen freilich bei, wenn Personen- oder Sachschäden auch
verhältnismässig selten seien, so könne eine Gefährdung praktisch doch nie
ganz ausgeschlossen werden. Sie halten dafür, dass die Bundesanwaltschaft
die technischen Verbesserungen an den Luftbremsen überschätze, da diese
auch heute das gefährlichste Ereignis bei der Schnellbremsung, nämlich den
Halteruck, fast nicht vermeiden liessen. Dass schädigende Auswirkungen
auf die Zugsinsassen oder auf das Rollmaterial nach ihren Erfahrungen
stets wahrscheinlich seien, sagen sie jedoch nicht; wenn solche Schäden
verhältnismässig selten sind, so deutet dies gegenteils darauf hin,
dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht nahe liegen.

    Die umstrittene Frage braucht hier indes nicht weiter erörtert zu
werden, da es nicht Aufgabe der Verwaltungsrechtlichen Kammer sein kann,
darüber zu befinden, ob die Rechtsprechung in Eisenbahnstrafsachen
zugunsten des Angeklagten zu lockern oder gar zu ändern sei. Das ist
vielmehr Sache der Strafgerichte, in letzter Instanz also Aufgabe des
Kassationshofes. Unter diesen Umständen konnte daher die Ermächtigung zur
Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte nicht mit der
Begründung versagt werden, es liege offensichtlich kein Straftatbestand
vor.

Erwägung 3

    3.- Eine andere Frage ist, ob ein leichter Fall im Sinne von
Art. 15 Abs. 3 VG gegeben sei und, wenn ja, die Ermächtigung zur
Strafverfolgung der Angeschuldigten aus diesem Grunde verweigert
werden dürfe. Der Entscheid über diese Fragen ist dem Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement und auf Beschwerde hin der Verwaltungsrechtlichen
Kammer des Bundesgerichtes vorbehalten.

    Was unter einem leichten Fall zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht,
ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung zu zahlreichen Strafbestimmungen,
vor allem des MStG, in denen der Begriff ebenfalls verwendet wird. Danach
beurteilt sich die Rechtsfrage, ob ein Fall leicht sei, nach den gesamten
Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind,
wie z.B. Art und Schwere der Verfehlung, Beweggründe und persönliche
Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. statt vieler BGE 73 IV 114; 76 IV 169,
173; MKGE 3 Nr. 25 Erw. D; 6 Nr. 81 Erw. 5, Nr. 83 Erw. 3).

    Dass die Angeschuldigte durch ihre Unterlassung den
Strassenverkehr gefährdet habe (Art. 237 StGB), ist nach den Akten
nicht anzunehmen und wird auch von keiner Seite behauptet. Und bei der
Eisenbahnverkehrsgefährdung, die ihr vorgeworfen wird, handelt es sich dem
objektiven Tatbestande nach und sofern überhaupt eine Gefährdung im Sinne
von Art. 238 Abs. 2 StGB vorliegt, jedenfalls um einen Grenzfall. Auch
subjektiv wiegt die Unterlassung leicht. Die Angeschuldigte stand auf
ihrem Posten, hatte den Hebel zur Bedienung der Barrieren in der Hand und
wartete auf das Glockensignal, das aber vermutlich mit der Durchfahrt eines
Zuges aus der Gegenrichtung zusammenfiel und ihr deshalb entging. Dazu
kommt, dass die Angeschuldigte einen guten Leumund geniesst, nicht
vorbestraft ist und als Aushilfswärterin ihre Pflicht während 23 Jahren
getreu erfüllt hat. Alle diese Umstände lassen ihr Verschulden als leicht
erscheinen; da es zudem mit einer Disziplinarstrafe genügend geahndet
werden kann, ist auch die weitere Voraussetzung für die Verweigerung der
Ermächtigung erfüllt, der angefochtene Entscheid im Ergebnis also nicht
zu beanstanden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.