Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 I 427



93 I 427

54. Urteil vom 4. Oktober 1967 i.S. Gemeinde Zuchwil gegen Regierungsrat
des Kantons Solothurn. Regeste

    Gemeindeautonomie; Art. 54 solothurn. KV und 4 BV.

    Wann liegt Gemeindeautonomie vor und wann betrachtet das Bundesgericht
sie als verletzt? Eine Verletzung ist auch dann anzunehmen, wenn die
kantonale Instanz eine ihr zustehende Rechtskontrolle willkürlich ausgeübt
hat (Erw. 3c a.E.) (Ergänzung der Rechtsprechung).

    Die analoge Anwendung von § 30 des solothurnischen
Normalbaureglements auf spezielle Bebauungspläne und die damit verbundene
Zweckmässigkeitsprüfung verletzt die Gemeindeautonomie nicht (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Nach § 1 des solothurnischen Gesetzes über das Bauwesen (BauG)
vom 10. Juni 1906, letztmals abgeändert am 24. Mai 1964, sind die
Einwohnergemeinden befugt, im Interesse ihrer baulichen Entwicklung
das Bauplanverfahren einzuführen. Dieses besteht darin, Baureglemente
oder Bebauungspläne aufzustellen, welche beide der Genehmigung des
Regierungsrates unterliegen und erst dadurch allgemein verbindliche Wirkung
erhalten. Für Gemeinden, die das Bauplanverfahren nicht einführen, gilt
gemäss § 4 BauG das Normalbaureglement (NBR). Der Kantonsrat erliess es
am 28. Oktober 1959.

    Baureglemente und Bebauungspläne der Gemeinden müssen inhaltlich
mindestens den Vorschriften des NBR entsprechen (§ 4 Abs. 3 BauG). Das BauG
umschreibt in den §§ 5 und 6 den notwendigen Inhalt der Baureglemente (so
sind nach § 6 Ziff. 9 BauG Vorschriften über Parkierungsmöglichkeiten auf
privatem Grund zu erlassen), und es stellt es in § 7 den Gemeinden frei,
weitere Vorschriften zu erlassen, u.a. auch solche über die prozentuale
Ausnützung des Baugrundes (§ 7 Ziff. 6).

    Was die speziellen Bebauungspläne anbetrifft, so bestimmt §
10 BauG, dass sie u.a. die bestehenden und projektierten Strassen
und Leitungsanlagen, die Baulinien längs den öffentlichen Strassen,
allfällige rückwärtige Baulinien sowie Vorschriften über die Bauweise und
die Stockwerkzahl enthalten sollen. Als Bestandteile des speziellen
Bebauungsplanes können für einzelne Quartiere und Grundstücke
Vorschriften im Sinne von § 7 Ziff. 6 (prozentuale Ausnützung des
Baugrundes) und grundsätzliche Bestimmungen über die spezielle Bauordnung
(z.B. Bauart, Distanz, Ausdehnung und Höhe, Lage der Bauten im Grundstück
usw.) aufgenommen werden (§ 10 Abs. 2 BauG).

    B.- Mit Beschluss vom 25. Oktober 1966 genehmigte die
Gemeindeversammlung von Zuchwil den speziellen Bebauungsplan "mittleres
Blumenfeld" mit den entsprechenden Bauvorschriften.

    Der fünf Parzellen umfassende Bebauungsplan sieht u.a. zwei
Hochhäuser vor und war deshalb der Fachkommission für Hochhäuser der
Regionalplanungsgruppe Nordwestschweiz (FK) zur Begutachtung vorgelegt
worden. In ihrem Bericht vom 30. April 1966 hatte diese Kommission den
Gemeindebehörden vorgeschlagen, aus Gründen der Architektonik weitgehende
Veränderungen der vorgesehenen Baukörper und deren Verteilung auf dem
Baugelände vorzunehmen. Sodann hatte die FK daran erinnert, der Parkierung
und Garagierung die grösste Aufmerksamkeit zu schenken und, gemäss den
VSS-Normen, pro Wohnung mindestens einen Garage- oder Abstellplatz zu
schaffen.

    Die Gemeinde folgte indessen den Vorschlägen der FK nicht. Auf
Einsprache hin wurde im Gegenteil einer Bauherrschaft sogar gestattet,
den Grundriss des von ihr geplanten Gebäudes in der Breite um 2 m zu
vergrössern. Die Gemeindeversammlung hiess sodann einen Rekurs der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Bundesbahnen
in dem Sinne gut, dass diese Bauherrschaften für ihre Gebäude keine
unterirdischen Autoabstellplätze zu errichten haben; die Anzahl der
oberirdischen Abstellplätze wurde dabei auf maximal 25% der zu erstellenden
Wohnungen festgesetzt.

    C.- Mit Beschluss vom 27. Januar 1967 hat der Regierungsrat des
Kantons Solothurn dem speziellen Bebauungsplan "mittleres Blumenfeld"
und den dazu gehörenden Bauvorschriften die Genehmigung verweigert. Zur
Begründung führte er aus, gemäss § 30 NBR könne die Baubehörde mit
Zustimmung des kantonalen Baudepartementes unter gewissen Bedingungen
höhere als die in den einzelnen Zonen vorgesehenen Bauten zulassen; §
30 NBR sei nach der Praxis sinngemäss auch bei speziellen Bebauungsplänen
mit Hochhäusern anwendbar. Zu seinen Voraussetzungen gehöre gemäss lit. d,
dass die vorgesehene Überbauung architektonisch, ortsbaulich und hygienisch
eine gute Lösung darstelle. Die Gemeindebehörde von Zuchwil habe die
städtebaulich und architektonisch fundierten Vorschläge der FK völlig
unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn die genannte Kommission, wie die
Gemeinde geltend mache, auf die Grundeigentumsverhältnisse wenig Rücksicht
nähme, so wäre das nicht entscheidend. Die Begutachtung eines speziellen
Bebauungsplanes - besonders wenn es auch um Hochhäuser gehe - dürfe nicht
in erster Linie auf die Grundeigentumsverhältnisse abstellen. Vielmehr
sei massgebend, wie sich die gesamte Überbauung im Rahmen der Umgebung
in städtebaulicher Hinsicht darbiete. Der Regierungsrat habe seit jeher
weitgehend auf die Ansicht der FK abgestellt; ihrem Gutachten sei auch
im vorliegenden Fall zu folgen. Die Planungskommission Zuchwil bestätige
übrigens selber, dass der Vorschlag der FK gut sei.

    Der spezielle Bebauungsplan genüge sodann auch den Anforderungen
betreffend Parkierungsmöglichkeiten nicht; er behandle zudem die
beteiligten Bauherrschaften in einer unannehmbar ungleichen Weise, indem
er die SBB im Gegensatz zu andern Bauherren von der Pflicht befreie,
unterirdische Abstellplätze zu schaffen.

    Ferner übersteige die Ausnützungsziffer des Bebauungsplanes die in
den Richtlinien der Regionalplanungsgruppe Nordwestschweiz angegebenen
Zahlen; abgesehen davon hätte die Ausnützungsziffer für die einzelnen
Grundstücke und Gebäude genau festgehalten und im Plan eingetragen
werden müssen. Dieser Mangel sei auch bezüglich der Kinderspielplätze
und Freiflächen festzustellen, welche im speziellen Bebauungsplan völlig
vernachlässigt worden seien. Schliesslich seien auch die oberirdischen
Autoabstellplätze teils unzweckmässig und in zu geringer Zahl vorgesehen.

    D.- Die Gemeinde Zuchwil führt staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung der Art. 54 KV und 4 BV. Sie macht im wesentlichen geltend,
der angefochtene Beschluss verletze in willkürlicher Weise die sich aus
dem solothurnischen BauG ergebende Gemeindeautonomie in Planungssachen. Die
nähere Begründung dieser Rüge ist, soweit notwendig, aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich.

    E.- Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid, in welchem der Regierungsrat den
speziellen Bebauungsplan "mittleres Blumenfeld" nicht genehmigte,
trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin
öffentlicher Gewalt, nämlich als Gesetzgeberin. In dieser Eigenschaft
ist die Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert, soweit sie ihre Autonomie verteidigen will (BGE
93 I 157/8 mit Hinweisen). Ob die Autonomie der solothurnischen Gemeinde
in Planungssachen verfassungsrechtlich geschützt sei - was die kantonale
Regierung zur Begründung ihres Nichteintretensantrages bestreitet -,
ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit
der Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates muss somit
auf die wegen Verletzung der Gemeindeautonomie geführte staatsrechtliche
Beschwerde eingetreten werden.

    Inwieweit daneben der Vorwurf zugelassen werden kann, die kantonale
Instanz habe auch den Art. 4 BV verletzt, ist im folgenden zu prüfen.

Erwägung 2

    2.- Art. 54 KV gibt den Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten
innert den Schranken der Verfassung und des Gesetzes selbständig
zu ordnen. Welches die Angelegenheiten der Gemeinden sind, sagt
die KV indes nicht. Sie erklärt insbesondere das Bauwesen nicht zur
Gemeindeangelegenheit. Der Umfang der Autonomie der solothurnischen
Gemeinden ergibt sich somit aus dem kantonalen Gesetzesrecht.

Erwägung 3

    3.- a) Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht das
die Gemeindeautonomie betreffende kantonale Recht frei, wenn es der
Verfassungsstufe angehört; handelt es sich dabei aber um Gesetzesrecht,
bleibt die Prüfung auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 93 I 161 unten,
92 I 376 Erw. 3 b, 84 I 230 Mitte). Soweit im Urteil vom 28. April 1965
i.S. St. Moritz in ZBl 66/1965 S. 400 Erw. 1 ohne Begründung die freie
Prüfung dem Sinne nach auch auf das Recht der kantonalen Gesetzgebung
ausgedehnt wurde, kann daran nicht festgehalten werden.

    b) Beim Entscheid darüber, inwieweit die Gemeinde autonom sei, stellte
das Bundesgericht schon seit einiger Zeit nicht mehr auf die herkömmliche
Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis ab. Es
bezeichnete die Gemeindeautonomie vielmehr als die Zuständigkeit der
Gemeinde zur selbständigen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben und
erklärte, eine Gemeinde sei insoweit autonom, als ihr durch Verfassung oder
Gesetz freies Ermessen in Rechtsetzung und Verwaltung eingeräumt werde und
sie dieses Ermessen frei von staatlicher Kontrolle betätigen dürfe (Urteile
i.S. Speicher = BGE 89 I 111/2, i.S. Ilanz = BGE 91 I 42 Erw. 3, i.S. St.
Moritz = ZBl 66/1965 S. 400 Erw. 2, i.S. Celerina = BGE 92 I 375 Erw. 2 a).

    LIVER (ZBl 50/1949 S. 40 f.) und HANS HUBER (ZbJV 100/1964 S. 339
und 419) haben gegen diese Auffassung insbesondere vorgebracht, die Art
der kantonalen Kontrolle sei kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung
des Autonomiebereichs; zu diesem seien vielmehr diejenigen Aufgaben zu
rechnen, die nach dem "Herkommen" und der "innern Kennzeichnung" als
örtliche zu gelten hätten. Im Entscheid i.S. Volketswil (BGE 93 I 158
ff.) setzte sich das Bundesgericht mit jener Kritik auseinander. Zwar
lehnte es der Staatsgerichtshof ab, die beiden vorgeschlagenen Kriterien
zu übernehmen. Er folgte aber den Einwänden der genannten Autoren insofern,
als er bei der Umgrenzung des Bereichs der Gemeindeautonomie nun nicht mehr
auf die Art und den Umfang der kantonalen Kontrolle abstellt. Jedenfalls
auf dem Gebiet der Rechtssetzung ist Gemeindeautonomie - ohne Rücksicht
darauf, ob dem Kanton die Rechts- oder Ermessenskontrolle zusteht -
somit auch dort anzunehmen, wo das kantonale Recht einen Gegenstand
mehr oder weniger eingehend ordnet, den Gemeinden aber doch eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit lässt (BGE 93 I 160 Erw. 5). Wann dies
zutrifft, kann nur auf Grund des kantonalen Rechts gesagt werden. Ob die
neueste Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, auch mit Bezug auf die
kommunale Verwaltung zu gelten habe, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden, da der spezielle Bebauungsplan "mittleres Blumenfeld",
welchem der solothurnische Regierungsrat die Genehmigung verweigerte,
unter dem hier massgeblichen Gesichtspunkt einem gesetzgeberischen Erlass
gleichzustellen ist.

    c) Von der Frage nach dem Bereich der Gemeindeautonomie verschieden
ist diejenige, wann das genannte verfassungsmässige Recht verletzt
sei. Auch sie beantwortete der Staatsgerichtshof nicht immer gleich.
Während langer Zeit nahm er eine Verletzung nur an, wenn sich die
Kantonsbehörde eine Zuständigkeit anmasste, die nach kantonalem
Verfassungs- oder Gesetzesrecht der Gemeinde zukam (BGE 89 I 111
und dort angegebene frühere Urteile). Vereinzelte Fälle, in denen
sich die kantonalen Instanzen zwar der Form nach in den Grenzen ihrer
Zuständigkeit hielten, inhaltlich aber darüber hinausgingen, indem sie
unter dem Vorwand einer Rechtskontrolle eine Zweckmässigkeitsprüfung
durchführten oder das Vorliegen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden
Rechtsverletzung bejahten, gaben indessen dem Bundesgericht Anlass, von
seiner bisherigen formalen Betrachtungsweise abzuweichen und auch die
materielle Verfassungsmässigkeit des getroffenen Entscheides zu überprüfen
(Urteile i.S. Ilanz = BGE 91 I 39 ff., i.S. St. Moritz = ZBl 66/1965
S. 398 ff., i.S. Celerina = BGE 92 I 369 ff.).

    Ein weiterer Schritt wurde in BGE 93 I 160 (i.S. Volketswil)
getan. Weil nach jenem Entscheid die Gemeinde selbst dort autonom
sein kann, wo der kantonalen Behörde eine Ermessenskontrolle zusteht
(vgl. lit. b hievor), war auch für den Fall der Zweckmässigkeitsprüfung zu
beantworten, wann die Gemeindeautonomie verletzt sei. Dieser Sachverhalt
liegt dann vor, wenn die kantonale Instanz das ihr bei der Überprüfung
der Gemeindeerlasse einzuräumende Ermessen missbraucht (BGE 93 I 160
Erw. 5 in fine), d.h. ihre Kontrollbefugnis willkürlich ausübt.

    Die heutige Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe die
Gemeindeautonomie willkürlich verletzt. Es stellt sich deshalb die weitere
Frage, ob das Bundesgericht die durch die kantonale Behörde ausgeübte
Rechtskontrolle - sei es, dass sie ihr ausschliesslich oder neben der
Ermessenskontrolle zukomme - ebenfalls auf Willkür hin zu überprüfen
habe. Das ist schon aus Gründen der Folgerichtigkeit zu bejahen: eine
willkürlich gehandhabte Rechtskontrolle verletzt die Autonomie in gleicher
Weise wie der Ermessensmissbrauch, d.h. das willkürliche Vorgehen bei
der Zweckmässigkeitsprüfung. Somit kann zwar die Gemeinde als Trägerin
öffentlicher Gewalt keine selbständige Willkürrüge erheben, wohl aber
geltend machen, die kantonale Behörde habe die Gemeindeautonomie verletzt,
weil sie die ihr auf dem Gebiet der kommunalen Rechtsetzung zustehende
Rechts- oder Ermessenskontrolle willkürlich ausgeübt habe. Damit wird der
frühere Standpunkt aufgegeben, wonach die Gemeindeautonomie nur durch einen
formellen Übergriff in eine dem Kanton nicht zukommende Zuständigkeit,
nicht aber durch den materiellen Inhalt des Entscheides der kantonalen
Behörde (ohne solchen Übergriff) verletzt werden könnte.

    d) Zusammengefasst ist den vorstehenden Erwägungen folgendes zu
entnehmen:

    Gemeindeautonomie bedeutet Zuständigkeit der Gemeinde zur selbständigen
Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Wesen und Umfang dieser
Autonomie ergeben sich aus dem kantonalen Recht, welches das Bundesgericht
frei oder unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft,
je nachdem es sich um Verfassungs- oder Gesetzesrecht handelt. Auf dem
Gebiete der Rechtsetzung ist Gemeindeautonomie demnach dann anzunehmen,
wenn der kantonale Gesetzgeber eine bestimmte Materie nicht abschliessend
geregelt, die Gemeinde zur Rechtsetzung ermächtigt und ihr dabei eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zuerkannt hat. Dabei liegt eine
Verletzung der Gemeindeautonomie vor, wenn die kantonale Behörde eine ihr
nicht zustehende Ermessenskontrolle durchführt, oder aber wenn sie bei
der ihr an sich zustehenden Rechts- oder Ermessenskontrolle willkürlich
vorgeht.

Erwägung 4

    4.- a) Das solothurnische BauG enthält keine umfassende und
abschliessende Ordnung des gesamten öffentlichen Baurechts, sondern
ermächtigt die Gemeinden zur Aufstellung von Baureglementen und
Bebauungsplänen (§ 1). Es erklärt nur für den Fall, dass eine Gemeinde von
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, das kantonale Normalbaureglement
als anwendbar (§ 4 Abs. 3). Zwar enthält das BauG auch Vorschriften über
den Inhalt der von den Gemeinden aufgestellten Reglemente und Pläne. Diese
müssen aber nicht lückenlos in die Gemeindeerlasse aufgenommen werden;
vielmehr steht es den Gemeinden frei, ob sie einzelne Bestimmungen
aufstellen wollen oder nicht (§§ 7 und 10 Abs. 2 BauG). Es rechtfertigt
sich demnach, die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erlasses und
teilweise auch der Ausgestaltung von Baureglementen und Bebauungsplänen als
"selbständig" im Sinne von Art. 54 KV und damit als autonom zu betrachten.

    Der Regierungsrat hat denn auch in seinem Entscheid vom 22. März
1956 i.S. Einwohnergemeinde Welschenrohr (auszugsweise veröffentlicht
in den "Grundsätzlichen Entscheiden" 1957 S. 42/43) die Autonomie der
solothurnischen Gemeinde in der Planung bejaht "unter dem Vorbehalt
der im Baugesetz selber vorgesehenen Ausnahmen". Bei dieser Auffassung
ist der Regierungsrat zu behaften. Er stellt ihre Richtigkeit übrigens
heute nicht ausdrücklich in Abrede, macht aber geltend, die Autonomie
der solothurnischen Gemeinde in Planungssachen beruhe weder auf
verfassungsrechtlicher Grundlage noch auf Gesetz; sie sei deshalb nicht
verfassungsrechtlich geschützt. Der Einwand ist umso unverständlicher,
als die kantonale Regierung weder die Verfassungsmässigkeit des BauG noch
die Tatsache bestreitet, dass jener Entscheid aus dem Jahre 1956 nur auf
Grund des BauG getroffen werden konnte.

    b) In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen, oben genannten
Entscheid vom 22. März 1956 erklärte der Regierungsrat sodann auch, er
prüfe die Bebauungspläne im allgemeinen (unter Vorbehalt gesetzlicher
Ausnahmen) nur auf ihre Rechtmässigkeit; auf Zweckmässigkeit dagegen
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür.

    Nach dieser Praxis, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, darf
der Regierungsrat die ihm zur Genehmigung unterbreiteten Gemeindeerlasse in
Bausachen jedenfalls frei und nicht - wie in der Beschwerde anscheinend
behauptet wird - nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür auf ihre
Rechtmässigkeit überprüfen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichtes vom 20. März 1963 i.S. Einwohnergemeinde Bellach Erw. 3).

    c) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass in den von § 30 NBR
vorgesehenen Fällen der Regierungsrat die Bauerlasse der Gemeinden
nach freiem Ermessen auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen darf. Sie
behauptet aber, die kantonale Instanz habe jene Bestimmung zu Unrecht und
in willkürlicher Weise analog auf den speziellen Bebauungsplan angewendet.

    Die Ausnahmebewilligungen für über die Zonenvorschriften hinausgehende
Bauhöhen prüft die kantonale Baudirektion gestützt auf § 30 Abs. 1
lit. d NBR insbesondere auch darauf, ob sie architektonisch, ortsbaulich
und hygienisch eine gute Lösung darstellen. Hochbauten mit mehr als 7
Geschossen sind in keiner Zone vorgesehen (Umkehrschluss aus § 28 Abs. 1
NBR). Es sind für sie deshalb ein spezieller Bebauungsplan und gewisse
besondere Vorschriften aufzustellen (§ 27 Abs. 3 NBR). Trotzdem handelt
es sich auch dabei um Ausnahmen von vorgeschriebenen Bauhöhen. Daher war
es jedenfalls nicht willkürlich, sondern entsprach dem Sinn und Zweck
des § 30 NBR, diese Vorschrift auch auf einen speziellen Bebauungsplan
anzuwenden. Der Regierungsrat durfte demnach den speziellen Bebauungsplan
"mittleres Blumenfeld" auf seine Zweckmässigkeit hin überprüfen, ohne
dadurch die Autonomie der Beschwerdeführerin zu verletzen.

Erwägung 5

    5.- Nach dem in Erw. 3 c hievor Gesagten bleibt somit lediglich
abzuklären, ob die kantonale Instanz die ihr zustehenden Kontrollbefugnisse
willkürlich ausgeübt habe. Ist diese Frage schon für den Fall der gemäss
§ 30 Abs. 1 lit. d NBR vorgenommenen Ermessensprüfung zu verneinen, dann
braucht nicht mehr entschieden zu werden, wie es sich damit hinsichtlich
der vom Regierungsrat ausserdem vorgenommenen Rechtskontrollen verhalte:
Eine Verletzung von § 30 NBR für sich allein hätte nämlich - übrigens
auch nach Auffassung der kantonalen Instanz - genügt, um gemäss Art. 1
BauG dem speziellen Bebauungsplan "mittleres Blumenfeld" die Genehmigung
zu verweigern.

    Die Beschwerdeführerin selber behauptet mit Recht nicht,
der Regierungsrat habe das ihm nach § 30 NBR zustehende Ermessen
missbraucht. Er durfte sehr wohl in den einschlägigen Fragen, insbesondere
der Abstimmung der beiden Hochhäuser auf das bestehende Schulhaus
und die anderen Bauten, der Lage der Wohnblöcke und der Lösung des
Garagen- und Parkierungsproblems auf die begründete Auffassung der FK
abstellen. Freilich wird dadurch - was die Beschwerdeführerin denn auch
einwendet - ein Umlegungsverfahren nötig, während der Plan der Gemeinde
auf die heute bestehenden Grundeigentumsverhältnisse Rücksicht nähme. Die
Beschwerde tut indessen nicht dar, und es ist auch nicht glaubhaft, dass
jenes Verfahren die Überbauung untragbar verzögern wird. Die von der FK
gerügten Mängel sind wahrscheinlich gerade durch die Rücksichtnahme auf
die heutigen Grundstücksgrenzen bedingt. Die Umlegung schafft in solchen
Fällen die erforderliche Grundlage, und eine gewisse Verzögerung muss in
Kauf genommen werden, zumal die zu errichtenden Häuser dann lange Zeit
stehen werden.

    Hat der Regierungsrat aber sein Ermessen nicht missbraucht und
somit die Autonomie der Beschwerdeführerin nicht verletzt, dann muss die
Beschwerde abgewiesen werden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.