Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 I 181



93 I 181

21. Urteil vom 28. April 1967 i.S. Gubler gegen Wehrsteuer Rekurskommission
des Kantons Zürich. Regeste

    Wehrsteuer:

    1.  Die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des
Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission kann nicht mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1).

    2.  Einkommen aus Erwerbstätigkeit: Fall eines Kunstmalers, der noch
Bilder verkauft, nachdem er längst wegen Erkrankung zu malen aufgehört hat
(Erw. 2,3).

Sachverhalt

    A.- Der Beschwerdeführer Max Gubler, Kunstmaler, hält sich seit
dem Jahre 1958 als Patient in einer Klinik auf. Seither hat er nicht
mehr gemalt. Indessen sind zahlreiche Bilder, die er vor der Erkrankung
geschaffen hatte und die in seinem Besitz geblieben waren, später für
seine Rechnung verkauft worden.

    B.- Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers für die Wehrsteuer der
13. Periode rechnete die Veranlagungsbehörde die Reinerlöse aus den in
die Berechnungsjahre 1963 und 1964 fallenden Bilderverkäufen als Einkommen
aus Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB an.

    Der Steuerpflichtige verlangte, dass diese Erlöse nicht in die
Steuerberechnung einzubeziehen seien. Die Veranlagung wurde jedoch
bestätigt, zuletzt durch Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom
28. September 1966. Die Kosten des Rekursverfahrens mit Einschluss einer
Staatsgebühr wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

    C.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt Max Gubler
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, das steuerbare Einkommen sei
herabzusetzen; eventuell sei die ihm von der Rekurskommission auferlegte
Staatsgebühr zu ermässigen.

    Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine
Erwerbstätigkeit im Jahre 1958 aufgegeben, so dass er nicht mehr
für ein Erwerbseinkommen besteuert werden könne. Die gegenteilige
Entscheidung der Rekurskommission sei mit Art. 42 und 96 WStB nicht
vereinbar. Die Reinerlöse aus den nach der Berufsaufgabe noch vorgenommenen
Bilderverkäufen bildeten Kapitalgewinne, die der Beschwerdeführer mangels
Buchführungspflicht nicht zu versteuern habe (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB).

    D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 111 Abs. 3 WStB wird die Höhe der von der unterliegenden
Partei zu bezahlenden amtlichen Kosten des Verfahrens vor der
kantonalen Rekurskommission durch das kantonale Recht bestimmt. Mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jedoch nur die Verletzung des
Bundesrechts, nicht auch des kantonalen Rechts, geltend gemacht werden
(Art. 104 Abs. 1 OG). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers,
die von der Rekurskommission festgesetzte Staatsgebühr sei herabzusetzen,
kann daher nicht eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Art. 21 Abs. 1 WStB unterwirft der Wehrsteuer - von hier nicht
in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - das gesamte Einkommen des
Steuerpflichtigen, insbesondere nach lit. a jedes Einkommen aus einer
Tätigkeit, z.B. aus der Ausübung eines freien Berufes, und nach lit. d die
Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung von Vermögensstücken
erzielt worden sind.

    Falls die Reinerlöse aus den in den Jahren 1963 und 1964 vorgenommenen
Verkäufen von Bildern des Beschwerdeführers als Kapitalgewinne zu
betrachten wären, so wären sie, wie sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB
ergibt, von der Wehrsteuer befreit, da der Beschwerdeführer nicht zur
Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist. Sie stellen jedoch nicht
Kapitalgewinne dar, sondern Einkommen aus einer Tätigkeit und sind daher
nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB zu versteuern.

    In der Tat übt der Beschwerdeführer den freien Beruf eines Kunstmalers
aus. Einkünfte aus freien Berufen werden in Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB
ausdrücklich als Beispiel des Einkommens aus einer Tätigkeit angeführt. Die
Tätigkeit des Kunstmalers besteht darin, dass er Kunstwerke schafft
und verkauft.

    Er erzielt ein Einkommen aus dieser Berufstätigkeit in dem Zeitpunkte,
in dem er den Preis für die verkauften Bilder in Rechnung stellt oder
empfängt (vgl. BGE 92 I 291). Erst dann wird er der Steuer für Einkommen
im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB unterworfen. Unerheblich ist,
ob er die von ihm geschaffenen Werke selbst verkauft oder, wie es der
Beschwerdeführer offenbar seit seiner Hospitalisierung getan hat, für
seine Rechnung durch einen Dritten verkaufen lässt.

    Auch die Zeit, die zwischen der Ausführung des Kunstwerkes und seinem
Verkauf verstreicht, spielt keine Rolle. Wäre die Steuer nur geschuldet,
wenn diese Zwischenzeit eine bestimmte Dauer nicht überschritte, so hätte
der Künstler es in der Hand, seine Berufseinkünfte, so beträchtlich
sie auch wären, der Besteuerung zu entziehen. Der Wehrsteuerbeschluss
lässt eine solche zeitliche Beschränkung der Besteuerung nicht zu. Er
erfasst jedes Einkommen aus einer Tätigkeit in dem Zeitpunkte, in dem der
Steuerpflichtige das Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung in Rechnung
stellt oder empfängt, gleichgültig, wie lange diese Leistung zurückliegt.

    Freilich mag es gelegentlich vorkommen, dass ein Kunstmaler ein Werk
in der Absicht schafft, es in seinem Eigentum zu behalten, und es nach
einigen Jahren gleichwohl verkauft. Man kann sich fragen, ob er in diesem
Falle einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung eines Vermögensstückes im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB erziele. Wie es sich damit verhalte,
kann indessen hier offen gelassen werden; denn der Beschwerdeführer
behauptet nicht, dass die in den Jahren 1963 und 1964 verkauften Bilder
ursprünglich dazu bestimmt gewesen seien, sein Eigentum zu bleiben,
und dies ist auch nicht wahrscheinlich, da er - nach seiner eigenen
Darstellung - zur Zeit seiner Erkrankung noch arm und deshalb auf den
Verkauf seiner Bilder angewiesen war. Die Reinerlöse aus den in jenen
Jahren vorgenommenen Verkäufen sind samt und sonders als Einkommen aus
einer Tätigkeit zu betrachten und unterliegen daher der Wehrsteuer.

    Ob auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Bezahlung
abzustellen sei, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Mangels
entegegenstehender Umstände ist anzunehmen, dass hier diese beiden
Zeitpunkte zusammenfallen oder zum mindesten in die Berechnungsperiode
1963/64 fallen.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 42 und 96
WStB. Die beiden Bestimmungen betreffen den Fall, wo sich das Einkommen
aus bestimmten Gründen, insbesondere wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
im Laufe der Berechnungsperiode (Art. 42) oder der Veranlagungsperiode
(Art. 96) dauernd verändert hat; trifft dies zu, so ist für die Zeit nach
der Veränderung auf die neuen Einkommensverhältnisse abzustellen. Hier ist
offensichtlich weder die eine noch die andere Bestimmung anwendbar. Der
Beschwerdeführer hat seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben; wenn er auch
seit dem Jahre 1958 keine neuen Werke mehr geschaffen hat, so werden doch
seine Bilder weiterhin verkauft. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass sein Einkommen sich in den massgebenden Zeiträumen dauernd
verändert habe. Im Gegenteil ist nach den gegebenen Umständen anzunehmen,
dass der Verkauf seiner Bilder bis zur Erschöpfung der verfügbaren Bestände
fortgesetzt werden wird.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.