Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 II 68



93 II 68

14. Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 16. Mai 1967
i.S. E. Schwarz-Epper und Konsorten gegen E. und H. Epper. Regeste

    Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Art. 150Abs 2 OG.

    Die Kautionspflicht ist bei einer Mehrzahl von Berufungsklägern
grundsätzlich für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Gilt etwas
anderes im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft? Frage offen
gelassen. Ablehnung des vorliegenden gegenüber einem von insgesamt
vier Berufungsklägern gestellten Gesuches aus Gründen des richterlichen
Ermessens.

Sachverhalt

    Zum Gesuch der Beklagtschaft vom 28. April 1967, einer der vier
Berufungskläger, nämlich der in Kalifornien wohnhafte E. H. Epper, sei
gemäss Art. 150 Abs. 2 OG zur Sicherstellung einer den Beklagten allenfalls
zuzusprechenden Parteientschädigung für die bundesgerichtliche Instanz
(im Betrage von Fr. 1343.-- - 1/4 des gesamten Belaufes der Kostenrechnung
von Fr. 5373.--) anzuhalten,

Auszug aus den Erwägungen:

    zieht der Präsident der II. Zivilabteilung in Erwägung:

    Nach Art. 150 Abs. 2 OG "kann" eine Partei auf Begehren der
Gegenpartei zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung
angehalten werden, "wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz
hat oder erweislich zahlungsunfähig ist". Dass der erwähnte Kläger
und Berufungskläger nicht in der Schweiz, sondern in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika wohnhaft ist, steht fest und ergibt sich aus
der Parteianschreibung in der Berufungsschrift selbst. Ob er ausserdem
"offensichtlich zahlungsunfähig" sei, wie es die Beklagten mit Hinweis
auf kantonsgerichtliche Aktenstücke behaupten, mag ungeprüft bleiben.

    Grundsätzlich ist den Beklagten darin beizustimmen, dass die Frage
der Kautionspflicht bei einer Mehrzahl von Berufungsklägern für jeden
Streitgenossen gesondert zu prüfen ist (entsprechend der vorherrschenden
Lehre über die Pflicht zur Sicherstellung von Gerichts- und allenfalls
auch Parteikosten in der ersten oder einer obern Instanz; vgl. LEUCH,
N 1 zu Art. 70 der bernischen ZPO; STEIN/JONAS, 17. A., Bem. I, 2, zu §
110 der deutschen ZPO). Eine abweichende Auffassung findet sich für den
Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft vertreten, also namentlich bei
Gesamthandsverhältnissen: danach wäre von der Auferlegung einer Kaution
für Prozesskosten abzusehen, wenn auch nur bei einem der Streitgenossen
kein Grund hiefür besteht (vgl. LEUCH, aaO, und die Entscheide des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich, SJZ 39 S. 542 Nr. 69, und des
Handelsgerichts Zürich, SJZ 45 S. 157 Nr. 66; anders ein Urteil des
Obergerichts Zürich, BlZR 60 Nr. 57, S. 106 ff.). Dies ist hier nicht
näher zu erörtern, da eine erbrechtliche Klage, wie sie hier vorliegt
(Herabsetzungs-, Ungültigkeits- und Erbteilungsklage), jedem einzelnen
Erben für sich allein zusteht, man es also nicht mit einer notwendigen
Streitgenossenschaft zu tun hat.

    Indessen gibt Art. 150 Abs. 2 OG im Unterschied zu Art. 213 aoG dem
richterlichen Ermessen Raum (vgl. BGE 90 II 146), und es besteht unter
den gegebenen Umständen keine genügende Veranlassung, einen einzelnen
im Ausland (und zwar in einem nicht der Haager Übereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht beigetretenen Staate) wohnhaften Berufungskläger zur
Sicherstellung einer den Berufungsbeklagten allenfalls zuzusprechenden
Parteientschädigung anzuhalten.

    a) Nach dem auf die Parteientschädigung nach Art. 159 Abs. 5 OG
entsprechend anwendbaren Art. 156 Abs. 7 OG haben mehrere Personen
(insbesondere Streitgenossen) die ihnen gemeinsam auferlegten
Gerichtskosten - und also auch eine ihnen gemeinsam auferlegte
Parteientschädigung - in der Regel zu gleichen Teilen unter Solidarhaft
zu tragen. Auch im vorliegenden Falle wird für eine allfällig den
Berufungsklägern aufzuerlegende Parteientschädigung eine solidarische
Verpflichtung auszusprechen sein. Es liegt nichts dafür vor, dass eine
solche Entschädigungsforderung schwer einbringlich wäre, zumal die
Berufungskläger den von ihnen verlangten Gerichtskostenvorschuss in weit
höherem Betrag anstandslos entrichtet haben.

    b) Die somit den Berufungsbeklagten nicht unentbehrliche
Sicherheitsleistung könnte durch den in Amerika wohnenden E. H. Epper
voraussichtlich nicht prompt geleistet werden. Es wäre ihm mit Rücksicht
auf seinen entfernten Wohnsitz und allfällige Überweisungsschwierigkeiten
eine beträchtliche Frist einzuräumen. Die Auferlegung der Kaution würde
daher das Berufungsverfahren in erheblichem Masse verzögern.

    c) Bei Zahlungsunfähigkeit des genannten Berufungsklägers, wie sie die
Berufungsbeklagten ja selber vermuten, wäre mit einem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechnen. Bei Bewilligung dieser
Rechtswohltat wäre aber der Kautionspflicht überhaupt die Rechtsgrundlage
entzogen (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 91 II 252 mit Hinweisen).

    Nach alldem vermag sich das nach richterlichem Ermessen zu beurteilende
Sicherstellungsbegehren auf keine zureichenden Gründe zu stützen.

Entscheid:

                      Demnach wird verfügt:

    Das Gesuch wird abgewiesen.