Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 II 439



93 II 439

57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1967 i.S. Brodbeck
gegen Familienstiftung Burg Reichenstein und Universität Basel. Regeste

    Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung. Konversion einer nichtigen
Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung.

    1.  Kriterien für die Beurteilung des Charakters einer Stiftung
(Erw. 2). Auslegung der Stiftungsurkunde (Erw. 2, 3). Charakter einer
Stiftung, die nach dem Willen der Stifter in erster Linie deren Familie
und nur beim Aussterben der Familie eine Anstalt begünstigt (Erw. 3 b).

    2.  Zulässige Zwecke einer Familienstiftung (Art. 335 ZGB). Begriff
der "ähnlichen Zwecke". Nichtigkeit von Familienstiftungen, die
den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des
Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte
Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende
Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere
Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder
zu mehren. Falleiner Stiftung, die den Familienangehörigen gemäss einer
bestimmten Nachfolgeordnung die Benützung eines Repräsentationsgebäudes
gestattet (Erw. 4).

    3.  Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine zulässige
gewöhnliche Stiftung (hier: in eine Stiftung zur Erhaltung eines
Baudenkmals und seiner Umgebung) (Erw. 5, 6).

Sachverhalt

                      Gekürzter Tatbestand:

    A.- Im Jahre 1932 erwarben Dr. Ernst Jakob Brodbeck und seine Ehefrau
Louise geb. Sandreuter die oberhalb ihrer herrschaftlichen Besitzung "Zum
Felsacker" in Arlesheim auf einer bewaldeten Anhöhe stehende Burgruine
Reichenstein mit einem Umgelände von ungefähr 55 ha. In der Folge liessen
sie die Burg mit hohen Kosten wiederherstellen. Sie bildet seither mit
der benachbarten Ruine Birseck ein Wahrzeichen von Arlesheim.

    Mit öffentlicher Urkunde vom 9. Februar 1938 errichteten die Eheleute
Dr. Brodbeck-Sandreuter die "Familienstiftung Burg Reichenstein". Sie
wandten dieser Stiftung die auf Fr. 280 000.-- veranschlagte Burg mit
Umgelände und ein Barkapital von Fr. 220 000.-- zu. § 2 Abs. 5 der
Stiftungsurkunde bestimmt, das Stiftungsvermögen könne "durch weitere
Zuweisungen erhöht werden, insbesondere durch Kapitalbeträge zum Unterhalt
und zur Verwaltung der Burg, welche die Stifter oder andere Personen
der Stiftung in Zukunft machen werden". Über den "Zweck der Stiftung",
die "Stiftungsberechtigung", den "Stiftungsrat" und die "Verwaltung des
Stiftungsvermö gens" bestimmen die §§ 3-6 der Stiftungsurkunde:

    "§ 3.

    Zweck der Stiftung ist, der Familie des Stifters, nämlich den beiden
Stiftern, sowie deren Sohn und ehelichen Nachkommen die Burg Reichenstein
als dauernden Landbesitz zu erhalten. Die Aschenurnen der Stifter sollen
in deren Nähe aufbewahrt werden.

    § 4.

    Stiftungsberechtigt sind in erster Linie die Stifter, nach ihnen
ihr Sohn, nach diesem dessen eheliche Kinder und Kindeskinder sowie
deren Ehegatten. Sollten keine der vorgenannten Stiftungsberechtigten
mehr vorhanden sein, so wird stiftungsberechtigt die UNIVERSITÄT BASEL.

    § 5.

    Die Verwaltung der Stiftung und deren Vertretung nach aussen steht
dem Stiftungsrate zu.

    Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates sind die Stifter selbst. ..

    § 6.

    Der Stiftungsrat trifft die nötigen Anordnungen für die Verwaltung
des Stiftungsvermögens, insbesondere über eventuelle Anlagen. Der Bestand
der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz, soll unangetastet bleiben.
Insbesondere sollen Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter
beibehalten und es darf unter keinen Umständen das Stiftungsgebiet
parzelliert oder überbaut werden. Ein späterer Stiftungsrat kann keine
Änderung dieser Bestimmung beschliessen.

    Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sollen in erster Linie zum
Unterhalt und zur Instandhaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden
Grundstücke und Gebäulichkeiten dienen."

    B.- Dr. Brodbeck starb am 20. Februar 1944, seine Frau am 3. Mai
1954. Einziger gesetzlicher Erbe der Eheleute Brod beck, die ein sehr
bedeutendes Vermögen besessen hatten, ist ihr Sohn, Jean-Jacques Brodbeck,
geb. 1909, der heute in Genf wohnt und als eheliche Nachkommen einen Sohn
und zwei Enkel besitzt.

    Der Ertrag des Barvermögens der Stiftung reichte von Anfang an nicht
aus, um Burg und Wald zu unterhalten. Das Barvermögen der Stiftung nahm
daher ständig ab. Es besteht seit 1955 praktisch nur noch aus einem
Darlehen an Jean-Jacques Brodbeck (Mitglied des Stiftungsrates), das
dieser seit 1958 nicht mehr verzinst und das Ende 1955 Fr. 175 000.--,
Ende 1960 Fr. 120 000.-- und im Jahre 1965 noch etwa Fr. 80 000.-- betrug.

    Die Burg, die seit Jahren einem in Liestal wohnenden Unternehmer
vermietet ist, taugt nur beschränkt als Unterkunft. Da neben Aufenthalts-
und Nebenräumen nur ein einziges Schlafzimmer vorhanden und die Küche
vorwiegend zum blossen Warmhalten von Speisen eingerichtet ist und die
Heizung (Kachelöfen) für den Winter nicht genügt, stellt die Burg einen vor
allem zu Repräsentationszwecken geeigneten Sommersitz dar. Die ursprünglich
in die Gesamtkonzeption einbezogene Besitzung "Zum Felsacker" am Fusse des
Burghügels ist schon in den Jahren 1955-1957 in fremde Hände übergegangen.

    C.- Am 21. Juli 1960 klagte Jean-Jacques Brodbeck beim Bezirksgericht
Arlesheim gegen die Familienstiftung Burg Reichenstein auf Feststellung,
dass die Beklagte nie Rechtspersönlichkeit erlangt habe und deshalb
nichtig sei, sowie auf Übertragung ihres Vermögens an ihn. Er machte im
wesentlichen geltend, der Zweck der Beklagten sei nach Art. 335 Abs. 1
ZGB nicht zulässig; sie stelle ein nach Art. 335 Abs. 2 ZGB verbotenes
Familienfideikommiss dar.

    Die Beklagte, die im Prozess durch den von der Vormundschaftsbehörde
Arlesheim für sie ernannten Beistand vertreten wird, beantragte die
Abweisung der Klage mit der Begründung, von einem Familienfideikommiss
könne nicht die Rede sein. Die Beklagte sei angesichts der Bezeichnung
der Universität Basel als Ersatzdestinatärin auch keine reine
Familienstiftung. Vielmehr handle es sich um eine zulässige gemischte
Stiftung. Hauptzweck sei die Erhaltung der Burg und des Waldes, die
vorwiegend im öffentlichen Interesse liege. Das der Familie vorbehaltene
Wohnrecht sei von ganz nebensächlicher Bedeutung.

    Die Universität Basel unterstützte als Nebenintervenientin den
Antrag der Beklagten. Eventuell beantragte sie, es sei eine Konversion
der Stiftung vorzunehmen und die Universität Basel als Destinatärin
einzuweisen, allenfalls unter Vorbehalt eines den Nachkommen der Stifter
einzuräumenden Notwohnrechts.

    D.- Das Bezirksgericht Arlesheim wies die Klage am 11.  August 1964 ab.

    Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, an das der Kläger
appellierte, bestätigte am 9. Mai 1967 das erstinstanzliche Urteil. Es
nahm an, die Beklagte sei eine gemischte Stiftung, die weder als
Ganzes noch im einzelnen nach Art. 335 ZGB verbotene Zwecke verfolge;
Hauptzweck sei die Erhaltung von Burg und Wald, die im öffentlichen
Interesse liege; das den Familienangehörigen vorbehaltene Genussrecht
sei daneben von untergeordneter Bedeutung; das Benützungsrecht an einem
Repräsentationsgebäude wie der Burg Reichenstein sei einer Ausstattung im
Sinne von Art. 335 ZGB vergleichbar; es falle daher unter die in Art. 335
ZGB zugelassenen "ähnlichen Zwecke".

    E.- In einem Ende 1960 eingeleiteten Verwaltungsverfahren beschloss
der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Januar 1962, die
Beklagte werde "als gemischte Stiftung, Familienstiftung mit vornehmlich
öffentlich-rechtlichem Charakter", unter die Aufsicht der Gemeinde
Arlesheim gestellt; sie sei ins Handelsregister einzutragen. Mit Urteil vom
31. Oktober 1962 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
die Beschwerde Jean-Jacques Brodbecks gegen diesen Entscheid ab.

    Gegen dieses Urteil führte Jean-Jacques Brodbeck beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident der Verwaltungsrechtlichen
Kammer verfügte am 12. März 1963, das Beschwerdeverfahren ruhe bis nach
der rechtskräftigen Erledigung der Klage auf Nichtigerklärung der Stiftung;
der Beschwerde werde (nur) insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als die
Stiftung während des Verfahrens nicht ins Handelsregister einzutragen sei.

    F.- Gegen das Obergerichtsurteil vom 9. Mai 1967 (oben D) hat der
Kläger Jean-Jacques Brodbeck die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er
hält an seinen Klagebegehren fest und beantragt eventuell die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz.

    Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Bestätigung
des angefochtenen Urteils.

    Das Bundesgericht erkennt, im Sinne der Erwägungen werde die Berufung
abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Prozessuale Fragen).

Erwägung 2

    2.- Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Familienstiftung
mit einem für eine solche nicht zulässigen Zweck errichtet worden
sei und daher das Recht der Persönlichkeit nie erlangt habe, oder ob
sie als sog. gemischte Stiftung mit einem vorwiegend im Interesse
der Allgemeinheit liegenden ideellen Hauptzweck und einem der Familie
dienenden Nebenzweck von ganz untergeordneter Bedeutung aufzufassen und
deshalb im Handelsregister einzutragen und der behördlichen Aufsicht zu
unterstellen sei.

    Für die Beurteilung des Charakters der beklagten Stiftung ist nicht
ohne weiteres entscheidend, dass die Stifter sie in der öffentlichen
Urkunde über ihre Errichtung (Art. 81 Abs. 1 ZGB) als Familienstiftung
bezeichnet haben. Es kommt vielmehr darauf an, welcher Sinn der
Stiftungsurkunde ihrem ganzen Inhalte nach zukommt. Von Bedeutung sind
namentlich die Bestimmungen über den Zweck der Stiftung und darüber,
welchen Personen die Stiftung nach ihrem Zwecke zugute kommen soll
(vgl. BGE 75 II 88 Erw. 3).

    Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist,
gelten für die Auslegung der Stiftungsurkunde nicht die Regeln für die
Auslegung von Verträgen. Insbesondere ist die sog. Vertrauenstheorie
nicht anwendbar. Die Stiftungsurkunde ist vielmehr wie letztwillige
Verfügungen (die nach Art. 81 Abs. 1 ZGB ebenfalls zur Errichtung
von Stiftungen dienen können) nach dem Willen des Urhebers auszulegen
(EGGER N. 6 zu Art. 81, N. 11 zu Art. 335 ZGB; derselbe, Rechtsprobleme
der Familienstiftung, Ausgewählte Schriften und Abhandlungen, II. Band,
S. 59). Soweit die Urkunde diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt,
ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinnes von
Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb
der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke oder
durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden
(vgl. die Entscheide BGE 83 II 435 f. mit Hinweisen, 86 II 463, 88 II 73,
die sich mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen befassen). Die auf
der Würdigung von Beweisen beruhenden Feststellungen des obern kantonalen
Gerichts über die Äusserungen und das sonstige Verhalten des Verfügenden
(oder Stifters) sowie über andere Tatsachen, die einen Schluss auf seinen
Willen zulassen, sind gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht
verbindlich. Dagegen ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht zu überprüfen,
welche Bedeutung der Verfügung (oder Stiftungsurkunde) angesichts dieser
Tatsachen beizulegen ist (BGE 90 II 480 Erw. 3 mit Hinweisen, 91 II 99
Erw. 3 Abs. 2).

Erwägung 3

    3.- a) Die vorliegende Stiftungsurkunde beschränkt sich nicht darauf,
in der Überschrift und in § 1, wonach die Stifter unter dem Namen
"Familienstiftung Burg Reichenstein" eine Familienstiftung mit Sitz
in Arlesheim errichten, die Bezeichnung Familienstiftung zu verwenden,
sondern in § 3 wird zudem als Zweck der Stiftung erklärt, "der Familie
des Stifters ..." die Burg als dauernden Landbesitz zu erhalten, und
in § 4 werden in erster Linie die Stifter, deren Sohn, dessen eheliche
Kinder und Kindeskinder sowie deren Ehegatten als stiftungsberechtigt
bezeichnet. Dazu kommt, dass die für gewöhnliche Stiftungen durch Art. 52
Abs. 1 und 81 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene, für Familienstiftungen dagegen
nach Art. 52 Abs. 2 ZGB nicht notwendige Eintragung ins Handelsregister
unterblieb. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die - von einem
erfahrenen Notar beratenen - Stifter tatsächlich eine Familienstiftung
errichten wollten.

    b) Die Bestimmung von § 4 Satz 2, wonach die Universität
Basel stiftungsberechtigt wird, falls keine der vorher genannten
Stiftungsberechtigten mehr vorhanden sein sollten, führt entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einem andern Schluss. Solange
stiftungsberechtigte Familienangehörige leben, ist die Universität
Basel nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht
stiftungsberechtigt. Sie "wird" es erst im Falle des Aussterbens der
Familie der Stifter. Ob sie - die Gültigkeit der Familienstiftung als
solcher vorausgesetzt - jemals zum Zuge kommen werde, war bei Errichtung
der Stiftung und ist auch heute noch ganz ungewiss. Die Begründung
einer derart unsicheren Anwartschaft zugunsten einer ausserhalb der
Familie stehenden Person oder Institution kann nichts daran ändern,
dass die Beklagte nach dem Willen der Stifter wenigstens einstweilen
eine reine Familienstiftung sein sollte. Beim gegebenen Sachverhalt ist
anzunehmen, dass die Stifter mit der Bezeichnung der Universität Basel
als Ersatzdestinatärin lediglich von der ihnen nach Art. 57 Abs. 1 ZGB
zustehenden Befugnis Gebrauch machen wollten, in der Stiftungsurkunde eine
Anordnung zu treffen, die verhindern soll, dass im Falle der Aufhebung
der Familienstiftung wegen der mit dem Aussterben der Familie eintretenden
Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB) das Vermögen nach Art. 57
Abs. 1 ZGB an das Gemeinwesen falle (vgl. EGGER N. 1 zu Art. 87 ZGB; BGE
73 II 89 Erw. 8 und 75 II 26 Erw. 5 bejahen zwar die Geltung des Art. 57
ZGB für Familienstiftungen nicht mehr vorbehaltlos, wie das in BGE 40
I 267 wenigstens mit Bezug auf Art. 57 Abs. 1 geschehen war, erlauben
aber die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 und 1 ZGB auf solche Stiftungen,
wenn sie Zwecke verfolgen, die nicht bloss ausserhalb von Art. 335 ZGB
liegen, sondern in allgemeinerem Sinne widerrechtlich oder unsittlich
sind, bzw. wenn das Vermögen der Stiftung, wie es im vorliegenden Falle
beim Aussterben der Familie zuträfe, nicht mehr an die Stifter oder deren
Erben zurückerstattet werden kann).

    An der in BGE 6 S. 615 lit. b - lange vor Erlass des ZGB - vertretenen
Auffassung, dass eine zunächst ausschliesslich für Familienangehörige
bestimmte und erst nach dem Aussterben des ganzen Geschlechts auch andern
Personen zugute kommende Stiftung schon vor dem Erlöschen der Familie
nicht als reine Familienstiftung, sondern als gemischte Stiftung zu
gelten habe, kann nach dem Gesagten unter der Herrschaft des ZGB nicht
festgehalten werden. Ob man es, wie in BGE 46 II 322 ff. angenommen,
wenigstens dann mit einer gemischten Stiftung zu tun habe, wenn der
Stifter die Stiftungsberechtigung der vor einer Anstalt zum Genuss der
Stiftung berufenen Familie auf eine bestimmte Zahl von Generationen
beschränkte, braucht im vorliegenden Falle nicht neu geprüft werden
zu, weil hier eine solche Beschränkung nicht erfolgte. Die in § 4 der
Stiftungsurkunde gebrauchte Bezeichnung "dessen [des Sohnes] eheliche
Kinder und Kindeskinder" ist gleich zu verstehen wie in der § 3 verwendete,
alle künftigen Generationen umfassende Ausdruck "eheliche Nachkommen".

    c) Mehrere Bestimmungen der Stiftungsurkunde deuten allerdings darauf
hin, dass die Stifter mit ihrer Stiftung weniger für ihre Familie als
dafür sorgen wollten, dass die Burg und deren Umgebung in dem von ihnen
geschaffenen Zustand erhalten bleiben. Die Vorinstanz hat in § 2 Abs. 5 der
Stiftungsurkunde, wo von künftigen Zuwendungen der Stifter oder anderer
Personen für den Unterhalt und die Verwaltung der Burg die Rede ist,
mit Recht ein Anzeichen dafür erblickt, dass die Stifter annahmen, der
Ertrag des anfänglichen Stiftungsvermögens, das nicht angetastet werden
sollte, werde für den Unterhalt der Burgbesitzung nicht ausreichen,
m.a.W. die Stiftung werde für die Familienangehörigen finanziell nicht
einen Vorteil, sondern eher eine Last bedeuten. Der von der Vorinstanz
angeführte Brief Dr. Brodbecks an seinen Notar vom 14. Februar 1938,
wonach Dr. Brodbeck wegen des einstweiligen Ungenügens der Zinsen
die Entlöhnung des Turmwarts und "den laufenden Betrieb der Burg"
vorläufig selbst zu übernehmen gedachte, bestätigen diese Auffassung. Die
Stiftungsurkunde sieht denn auch weder in den Bestimmungen über den Zweck
und die Stiftungsberechtigung (§§ 3, 4) noch in jenen über die Verwaltung
des Stiftungsvermögens (§ 6) irgendwelche finanzielle Leistungen der
Stiftung zugunsten der Stiftungsberechtigten vor. Sie enthält überhaupt
keine Angabe darüber, wozu die Burgbesitzung der Familie der Stifter
als dauernder Landbesitz erhalten bleiben soll. Man kann nur vermuten,
dass die Familienglieder nach dem Willen der Stifter befugt sein sollen,
die Burg für sich und ihre Gäste als Aufenthaltsort zu benützen, soweit
sie dafür geeignet ist. Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sind nach
§ 6 Abs. 2 "in erster Linie zum Unterhalt und zur Instandstellung der
zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke und Gebäulichkeiten zu
verwenden". Da eine Verwendung zu anderen Zwecken nirgends vorgesehen ist,
ist anzunehmen, dass allfällige Rechnungsüberschüsse zur Vermehrung des
knapp bemessenen Barvermögens der Stiftung dienen sollen, damit es für
den Unterhalt um so länger ausreiche.

    Dass den Stiftern in erster Linie die Erhaltung der Burgbesitzung
am Herzen lag, verrät die Stiftungsurkunde aber vor allem in der als
unabänderlich bezeichneten Vorschrift von § 6 Abs. 1, wonach "der
Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz,... unangetastet
bleiben" und "Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten"
werden sollen und das Stiftungsgebiet unter keinen Umständen parzelliert
oder überbaut werden darf. Die Schreiben, die Dr. Brodbeck nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Zeit vom September 1934
bis zur Gründung der Stiftung (9. Februar 1938) an seinen Notar, an die
Finanzdirektion und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und
an die Gemeinde Arlesheim richtete, machen, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, vollends klar, dass es den Stiftern vor allem darum zu tun war,
die von ihnen mit grosser Mühe und hohen Kosten wiederhergestellte Burg
und den dazu gehörenden Wald zur Wahrung ihres Andenkens und zugleich im
Interesse der Allgemeinheit dauernd ("für ferne und hoffentlich fernste
Zeiten") zu erhalten.

    Aus dem Umstand, dass die dauernde Erhaltung der Burgbesitzung
das Hauptziel der Stifter war, folgt jedoch nicht, dass sie ungeachtet
der für die Stiftung gewählten Bezeichnung in Wirklichkeit nicht eine
Familienstiftung, sondern eine gewöhnliche oder eine sog. gemischte
Stiftung gründen wollten. Abgesehen davon, dass neben der Bezeichnung der
Stiftung auch die Umschreibung des Zwecks und der Stiftungsberechtigung
in den §§ 3 und 4 der Stiftungsurkunde sowie die Unterlassung der
Eintragung ins Handelsregister auf den Willen zur Errichtung einer
Familienstiftung schliessen lassen (lit. a hievor), betonte Dr. Brodbeck
in den bereits erwähnten Briefen wiederholt, dass die Stiftung eine
Familienstiftung sein solle. In den Augen der Stifter widersprachen
sich der Hauptzweck und die Form der Stiftung also offensichtlich
nicht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass
sie die Errichtung einer Familienstiftung als das beste Mittel für die
Erreichung ihrer Ziele ansahen und deshalb absichtlich diese Stiftungsform
wählten. Dass die Stifter und ihr Berater gegen dieses Vorgehen keine
rechtlichen Bedenken hegten, verwundert nicht, da zu jener Zeit in der
Notariatspraxis eine sehr weite Auslegung der Vorschriften über die
zulässigen Zwecke von Familienstiftungen verbreitet war (vgl. EGGER,
Rechtsprobleme der Familienstiftung, aaO S. 49). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die auf Grund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte
von Art. 335 ZGB eine strengere Auffassung zur Geltung brachte, setzte
erst mit einem Entscheid vom Jahre 1945 ein (BGE 71 I 265 ff.). Vorher
hatte das Bundesgericht nur entschieden, das Vermögen von offensichtlich
bloss zum Zwecke der Steuerumgehung gegründeten Familienstiftungen und
dessen Ertrag seien weiterhin beim Stifter zu besteuern (BGE 52 I 372
ff., 53 I 440 ff., 55 I 373 ff.). Um eine solche Gründung handelte es
sich bei der Errichtung der Beklagten nicht.

    Es bleibt also dabei, dass die Stifter mit der Stiftungsurkunde vom 9.
Februar 1938 wirklich eine Familienstiftung errichten wollten.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 335 Abs. 1 ZGB kann eine Familienstiftung "zur
Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung
von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken" errichtet werden. Die
Errichtung von Familienfideikomissen ist nach Art. 335 Abs. 2 ZGB nicht
mehr gestattet.

    Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu
denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes abschliessend (BGE 71 I 268, 73 II
86 Erw. 5, 75 II 24/25 und 90, 79 II 118 lit. a; nicht veröffentlichte
Entscheide vom 10. Juni 1953 i.S. Dewez gegen Rosita-Stiftung, vom
28. Januar 1955 i.S. Etat de Vaud gegen Deike-Stiftung, vom 31. Januar
1964 i.S. Mossdorf gegen Heta-Stiftung). Familienstiftungen mit andern
Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr
Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig,
was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der
von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage
der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat
(BGE 73 II 83 ff., 75 II 23 ff. Erw. 3, 4 und 86 ff.).

    Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke (Bestreitung
der Kosten der Erziehung, der Ausstattung oder der Unterstützung von
Familienangehörigen) stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen
Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen
(im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer
eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der daraus sich
ergebenden besondern Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten. Wenn
Art. 335 Abs. 1 ZGB neben den erwähnten noch "ähnliche" Zwecke zulässt, so
können damit also nur Zwecke gemeint sein, die ebenfalls darin bestehen,
den Familiengliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu
gewähren, die diese Lage nötig oder doch wünschbar macht (vgl. BGE 73 II
86 Erw. 5, wonach ausser den ausdrücklich angeführten Zwecken ähnliche
"im Rahmen vernünftiger Analogie" zugelassen sind). Den Familienangehörigen
ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss des Stiftungsvermögens
oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist nach dem Gesetz nicht
zulässig. Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich
die sog. Unterhaltsstiftungen ungültig (vgl. die bereits genannten
Entscheide sowie BGE 89 II 440). Die Zulassung von Familienstiftungen,
die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des
Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte
Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende
Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere
Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu
mehren, widerspräche dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen
(Art. 335 Abs. 2 ZGB), das auf diese Weise leicht umgangen werden könnte
(vgl. BGE 79 II 118 unten, wo auf den Zusammenhang zwischen der in Art. 335
Abs. 1 ZGB für die Familienstiftungen aufgestellten Zweckbeschränkung und
dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen hingewiesen wird;
zum Begriff des Familienfideikommisses vgl. EGGER N. 22 zu Art. 335 ZGB
mit Hinweis auf BGE 9 S. 586).

    Die Gründung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen
ausserhalb des erwähnten Rahmens liegende Leistungen bieten, bedeutet
namentlich dann eine klare Umgehung des Verbots von Art. 335 Abs. 2
ZGB, wenn die Stiftungsurkunde bestimmt, dass die Familienglieder
gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung stiftungsberechtigt sein
sollen. Den Familiengliedern den Genuss eines Vermögens gemäss einer
zum voraus festgesetzten Nachfolgeordnung zu vermitteln, gehört zu den
Kennzeichen des Familienfideikommisses (vgl. die beiden letzten Zitate),
während die Anordnung, dass die aufeinander folgenden Generationen
- unter Beschränkung der Berechtigung auf jeweils eine Generation -
nacheinander stiftungsberechtigt sein sollen, mit den nach Art. 335 Abs. 1
ZGB zulässigen Zwecken einer Familienstiftung schon an und für sich schwer
vereinbar ist.

    Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte als Familienstiftung,
d.h. in der von den Stiftern gewollten Form, nicht Bestand haben.

    a) Die Stiftungsurkunde enthält keine Bestimmungen, die dahin
ausgelegt werden könnten, dass die Beklagte den Familienangehörigen
in bestimmten Lebenslagen zur Befriedigung der daraus sich ergebenden
besondern Bedürfnisse materielle Hilfe leisten solle. An finanzielle
Leistungen der Stiftung für die Familienglieder wurde, wie schon dargelegt,
überhaupt nicht gedacht. Selbst wenn man aber noch annehmen wollte,
die Stifter hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Beklagte dank
spätern Zuwendungen in die Lage kommen könnte, aus ihrem Vermögen einen die
Kosten des Unterhalts von Burg und Wald übersteigenden Ertrag zu erzielen,
so bliebe es doch dabei, dass die Stiftungsurkunde nichts darüber sagt,
unter welchen besondern Voraussetzungen die Familienglieder auf finanzielle
Leistungen der Stiftung Anspruch haben sollen, wie das für eine gültige
Familienstiftung nötig wäre.

    b) Den Familiengliedern die Burg als Aufenthaltsort, namentlich zu
Repräsentationszwecken, zur Verfügung zu halten, wie es den Stiftern wohl
vorschwebte, obwohl die Stiftungsurkunde das nicht ausdrücklich sagt,
ist kein nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässiger Zweck. Es handelt sich dabei
insbesondere nicht um die Bestreitung der Kosten einer Ausstattung oder
um einen ähnlichen Zweck im Sinne von Art. 335 Abs. 1 ZGB. Die Burg sollte
den Familiengliedern vielmehr ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage
anknüpfende Voraussetzung einfach deswegen zur Verfügung stehen, um ihnen
und ihren Gästen zeitweise den Aufenthalt an einem schönen Ort in einer
im wahren Sinne feudalen Behausung zu ermöglichen und ihnen das mit der
Stellung von Burgherren verbundene Ansehen zu verschaffen. Soweit die
Stifter ihrer Familie die Benützung der Burg gewährleisten wollten,
verfolgten sie also Zwecke, die denen eines Familienfideikommisses
gleichen. Das gilt um so mehr, als § 4 der Stiftungsurkunde die
Stiftungsberechtigung in der Weise ordnet, dass die verschiedenen
Generationen nacheinander zum Zuge kommen ("in erster Linie die Stifter,
nach ihnen ihr Sohn, nach diesem dessen eheliche Kinder und Kindeskinder").

    c) Der von den Stiftern verfolgte Hauptzweck, die Burg und den
Wald dauernd in dem von ihnen geschaffenen Zustande zu erhalten,
ist an und für sich als Zweck einer gewöhnlichen Stiftung zulässig
(wogegen es ausgeschlossen ist, einer Familie Vorteile wie das erwähnte
Benützungsrecht, die ihr durch eine Familienstiftung nicht zugewendet
werden können, durch eine gewöhnliche Stiftung zu verschaffen; vgl. BGE
75 II 90 lit. b). Die Einbringung eines Baudenkmals samt Umschwung und
eines Barkapitals in eine Stiftung, die für die Erhaltung der Baute und
ihrer Umgebung sorgen soll, bedeutet die Widmung eines Vermögens zu einem
besondern Zweck (Art. 80 ZGB), der weder widerrechtlich oder unsittlich
noch von vornherein schlechthin unerreichbar und deshalb gesetzlich
zulässig ist (vgl. EGGER N. 9 und 10 zu Art. 80 ZGB). Den Zweck einer
Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB kann der erwähnte Hauptzweck
der Beklagten dagegen schon deshalb nicht bilden, weil die Erhaltung
von Burg und Wald ohne die nach Art. 335 ZGB unzulässige Bestimmung,
dass die Familienglieder sie benützen können, die Familie der Stifter
nicht begünstigt.

    d) Auch § 3 Satz 2 der Stiftungsurkunde, wonach die Aschenurnen
der Stifter in der Nähe der Burg aufbewahrt werden sollen, verleiht der
Beklagten nicht einen Zweck, der erlauben würde, sie als Familienstiftung
aufrechtzuerhalten.

    Die beklagte Stiftung war also in der Form, in welcher sie nach dem
Willen der Stifter begründet wurde, von Anfang an nichtig.

Erwägung 5

    5.- Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines
andern Geschäftes, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit
dem nichtigen erstrebte, so gilt nach einem ungeschriebenen Rechtssatze
des schweizerischen Rechts, der mit § 140 des deutschen BGB übereinstimmt,
jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten
das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäftes gewollt (Grundsatz der
sog. Konversion; vgl. BGE 76 II 13 f. Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre, 76 II 278, 80 II 86 Erw. 3, 89 II 440 f. Erw. 2,
93 II 228 Erw. 3). Daher fragt sich, ob der Stiftungsakt vom 9. Februar
1938, der auf Errichtung einer Familienstiftung mit einem für eine solche
Stiftung nicht zulässigen Zweck gerichtet war und daher nichtig ist, in
einen Akt auf Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung mit zulässigem Zweck
umgedeutet und als solcher aufrechterhalten werden könne. Diese Frage ist
eine Rechtsfrage, die bei Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsklage
auf der Grundlage der im Prozess zu beachtenden Tatsachen von Amtes
wegen zu prüfen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Klage
deswegen abgewiesen hat, weil die Beklagte nicht einen nach Art. 335
ZGB unzulässigen Zweck verfolge, hindert das Bundesgericht nicht, die
Klage gegebenenfalls mit der Begründung abzuweisen, der Stiftungsakt
sei zwar wegen Verletzung von Art. 335 ZGB nichtig, lasse sich aber in
einen gültigen Akt auf Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung umdeuten;
denn darin liegt keine Änderung des (lediglich auf Abweisung der Klage
lautenden) Urteilsspruchs der Vorinstanz, zu der es eines dahin gehenden
Berufungs- oder Anschlussberufungsantrags bedürfte.

Erwägung 6

    6.- Wie schon dargelegt, lag den Stiftern vor allem daran, die Burg
und den Wald in dem von ihnen geschaffenen Zustand zu erhalten. Soweit
sie damit auch der Familie gewisse Vorteile sichern wollten, handelte
es sich um einen blossen Nebenzweck. Sie räumten den Familiengliedern
das Genussrecht, wie auch die Vorinstanz annimmt, vor allem deshalb
ein, um ihr Interesse an der Stiftung wachzuhalten und sie zu weitern
Leistungen für diese anzuspornen und auf diese Weise die Erreichung des
Hauptzwecks der Erhaltung ihres Werks zu fördern. Unter diesen Umständen
darf unbedenklich angenommen werden, sie hätten eine gewöhnliche Stiftung
mit dem erwähnten, für eine solche zulässigen Hauptzweck errichtet und
von der Gewährung des Genussrechts an die Familie abgesehen, wenn ihnen
bekannt gewesen wäre, dass die Erhaltung ihrer Burgbesitzung nicht Zweck
einer Familienstiftung und die Gewährung eines Genussrechts der fraglichen
Art überhaupt nicht Zweck einer Stiftung sein kann. Auch in der Form einer
gewöhnlichen Stiftung zur Erhaltung von Burg und Wald wahrt die Stiftung
das Andenken der Stifter, wie es ihr ausgesprochener Wunsch war.

    Mit dem Hauptzweck, die Burg mit ihrer Umgebung als Baudenkmal und
Schmuck der Landschaft zu erhalten, lässt sich der in § 3 Satz 2 der
Stiftungsurkunde genannte weitere Zweck, den Stiftern in der Nähe der
Burg eine Grabstätte zu sichern, sehr wohl verbinden.

    Die Beklagte ist deshalb auf dem Wege der Konversion des
Stiftungsaktes als gewöhnliche Stiftung mit den genannten zulässigen
Zwecken aufrechtzuerhalten. Die Stiftungsberechtigung der Familienglieder
fällt weg. In diesem Sinn ist die Klage auf Nichtigerklärung der beklagten
Stiftung abzuweisen.