Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 II 272



93 II 272

38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1967
i.S. Widmer gegen Rymann AG. Regeste

    Art. 1 Abs. 1 UWG.

    Pflicht des Unternehmers zur Geheimhaltung der ihm vom Besteller
anvertrauten Konstruktionsidee. Grundsatz von Treu und Glauben (Erw. 2
bis 4).

    Gemeinfreiheit des Erzeugnisses als grundsätzlicher Beendigungsgrund
des Nachahmungsverbots (Erw. 5).

    Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG.

    Beschränkung dieser Vorschrift auf den Ausstattungsschutz eines
Erzeugnisses. (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Viktor Widmer, früherer Metzgermeister, handelt mit
metzgereitechnischen Maschinen und Apparaten. Er entschloss sich im Jahre
1956, eine eigene Kuttelreinigungsmaschine auf den Markt zu bringen. Auf
der Suche nach einem Fabrikanten, der die Maschine technisch richtig
fertigentwickeln und für ihn herstellen sollte, kam er mit der Rymann
AG. in Verbindung, die eine Maschinenfabrik betreibt und sich insbesondere
mit der Herstellung von Zentrifugen befasst. Der erste auf den Markt
gebrachte Typ der Maschine hatte äusserlich weitgehend das Aussehen einer
Wäschezentrifuge; die oben offene, die rotierende Scheibe enthaltende
Wandung war auf einem niedrigen Fuss aufgesetzt. In einer ersten Serie
wurde der mechanische Teil nach der üblichen Art hergestellt; diese hatte
den Nachteil, dass sich das Reinigungsgut im Spalt zwischen rotierendem
Boden und fester Bottichwand verfing und dabei riss. Bei einer spätern
Ausführung wurde dieser Mangel dadurch behoben, dass einerseits der
Durchmesser des rotierenden Bodens etwas verkleinert, anderseits die
Bottichwand im untern Teil horizontal abgewinkelt und nach innen fast
fugenlos bis an den Boden herangezogen wurde, wobei dieser horizontale
Teil der Wand mit Löchern versehen wurde, durch die das Schmutzwasser
abfloss. Widmer erblickt den Vorteil dieser Konstruktion in erster Linie
darin, dass sich das Reinigungsgut nicht mehr verfangen und reissen kann.

    Die Rymann AG. stellte in den Jahren 1957 bis 1962 für Widmer etwas
über siebzig solcher Kuttelreinigungsmaschinen her und lieferte sie
ihm. Im Laufe dieser Jahre wurde auch die Ausstattung dieser Maschine
umgestaltet. Der Bottich wurde durch einen Deckel, eine seitliche Türe
und einen Ablaufstutzen ergänzt; ausserdem wurde der niedrige Fuss durch
einen mit Rippen versehenen Ständer ersetzt.

    In den Jahren 1961/62 stellte die Rymann AG. für Widmer den Prototyp
einer Darmreinigungsmaschine her, der jedoch nicht voll befriedigte.

    Die Parteien brachen im Oktober 1962 ihre geschäftlichen Beziehungen
ab, nachdem die Rymann AG. eine Erhöhung ihres Werklohnes für die
Kuttelreinigungsmaschine verlangt hatte. Ab November 1962 belieferte sie A.
Maichle in St. Gallen mit Kuttelreinigungsmaschinen.

    Eine von der Rymann AG. auf den 31. Oktober 1961 erstellte Abrechnung
schloss mit einem Saldo von Fr. 14'607.15 zu ihren Gunsten. Sie übertrug
diesen Saldo auf ihren Rechnungsauszug vom 18. Juni 1963, der die fällige
Schuld des Beklagten auf Fr. 9'216.30 bezifferte.

    B.- Die Rymann AG. klagte am 30. Januar 1964 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich gegen Widmer auf Zahlung von Fr. 9'216.30 zuzüglich 5%
Zins seit 12. September 1963 und Fr. 12.30 Zahlungsbefehlskosten.

    Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und stellte dem von ihm
grundsätzlich anerkannten Teilbetrag von Fr. 2'476.95 eine Gegenforderung
im gleichen Betrag zur Verrechnung gegenüber. Widerklageweise
verlangte er, der Klägerin sei die Herstellung und der Verkauf von
Kuttelreinigungsmaschinen zu verbieten und sie sei zu verpflichten,
ihm Fr. 52'523.05 nebst Zins zu bezahlen.

    Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess am 12. Dezember 1966 die
Hauptklage im Betrage von Fr. 8'463.75 nebst 5% Zins seit 12. September
1963 und Betreibungskosten von Fr. 12.30 gut und wies die Widerklage ab.

    Das Handelsgericht stellt fest, der Beklagte habe den Beweis für
seine Behauptung, die Klägerin habe sich verpflichtet, für Dritte keine
Kuttelreinigungsmaschinen herzustellen und ihm ein ausschliessliches
Bezugsrecht einzuräumen, nicht erbracht. Dagegen sei anzunehmen, dass
zwischen den Parteien eine stillschweigende Abmachung des Inhalts bestanden
habe, dass dem Beklagten solange ein ausschliessliches Bezugsrecht zustehe,
als er von der Klägerin regelmässig Maschinen kaufe. Daraus könne aber
nicht ohne weiteres geschlossen werden, es sei der Klägerin auch nach
Abbruch der Geschäftsbeziehungen verwehrt gewesen, die Maschine an Dritte
zu verkaufen.

    Unbegründet ist nach Auffassung der Vorinstanz der Vorwurf
des Beklagten, die Klägerin verletze durch den Verkauf der
Kuttelreinigungsmaschine an Dritte eine Treuepflicht und verstosse gegen
Treu und Glauben im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UWG, indem sie Kenntnisse,
die sie auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erworben
habe, für ihre eigenen Zwecke verwende.

    Die Vorinstanz stellt mit Bezug auf die Treuepflicht fest, die
Kuttelreinigungsmaschine beruhe auf dem Prinzip der Schleuderwirkung,
welches die Klägerin bei der Herstellung von Zentrifugen seit jeher
angewendet habe. Die dem Beklagten zuzuschreibende Verbesserung habe
darin bestanden, dass der Spalt zwischen Bottichwand und Laufplatte vom
Rand weg gegen das Innere des Behälters verlegt wurde, was die Schädigung
des Reinigungsgutes durch Klemmen verhinderte. Diese Konstruktionsidee
habe von der Klägerin auf Grund der vertraglichen Treuepflicht auf jeden
Fall während der Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausgewertet werden
dürfen. In der Folge sei jedoch die Klägerin wie jedermann befugt gewesen,
die weder patent- noch modellrechtlich geschützte Maschine nachzuahmen
und auf den Markt zu bringen.

    Die Vorinstanz erblickt auch darin keinen unlautern Wettbewerb,
dass die Klägerin ein Erzeugnis herstellt, das mit dem des Beklagten
verwechselt werden kann. Sie stellt mit Bezug auf die äussere Gestalt
der Maschinen fest, dass das Modell "Juni 1965" der Klägerin eine für
den Kaufsinteressenten leicht erkennbare Weiterentwicklung der Maschine
des Beklagten sei. Der Beklagte sei im Sinne von § 99 zürch. ZPO darauf
hingewiesen worden, dass sein Modell nachgeahmt werden dürfe, soweit dem
nicht der Ausstattungsschutz entgegenstehe. Dies sei nur dann der Fall,
wenn die Gestalt der Maschine nicht technisch oder durch den Gebrauchszweck
bedingt sei. Der Beklagte habe jedoch weder behauptet noch dargetan,
dass die Formgebung und Ausgestaltung der nachgeahmten Maschine sich
nicht ausschliesslich oder zur Hauptsache aus Herstellungsweise oder
Gebrauchszweck ergeben, sondern auf Überlegungen ästhetischer Natur
zurückzuführen seien, und dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, die
Gestalt ihres Erzeugnisses zu den bisherigen oder doch nur mit unerheblich
höheren Kosten abzuändern.

    C.- Der Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er
ficht das vorinstanzliche Urteil in dem Umfang, als es die Hauptklage
gutheisst, nicht an, lässt das mit der Widerklage gestellte
Unterlassungsbegehren fallen und beantragt, die Klägerin zur Zahlung
von Fr. 55'000.-- als Schadenersatz zu verpflichten, abzüglich die
von der Vorinstanz im Betrage von Fr. 8'463.75 nebst Zins geschützte
Klageforderung.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, hat der Beklagte
den Beweis dafür nicht erbracht, dass beim Abschluss des Werkvertrages
die Klägerin sich verpflichtete, Dritte nicht zu beliefern. Der Beklagte
greift mit der Berufung diesen Punkt wieder auf und hält dafür, das Gericht
habe sich darüber schlüssig zu werden, wie die vertragliche Treuepflicht
gelautet hätte, wenn die Parteien bei Vertragsschluss daran gedacht hätten,
dass die Klägerin den Beklagten nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen
konkurrenzieren werde.

    Entscheidend ist, dass die Parteien für den vom Beklagten in Betracht
gezogenen Fall nichts vorgesehen haben. Es ist nicht Sache des Richters,
den Vertrag durch ein zufälliges Element zu ergänzen, das er nicht enthält,
sondern er hat ihn so auszulegen, wie er ist, unter Berücksichtigung
der im Gesetz vorgesehenen Regeln über die Vertragsergänzung und des
Grundsatzes von Treu und Glauben.

Erwägung 3

    3.- Es steht fest, dass die in Frage stehende Maschine nach
Beschaffenheit den Zentrifugen gleichzusetzen ist und in dieser Beziehung
keine Besonderheiten aufweist. Mit der zweiten Fabrikationsserie wurde, wie
erwähnt, der Spalt zwischen Bottichwand und Laufplatte vom Rand weg gegen
das Innere des Behälters verlegt, was die Schädigung des Reinigungsgutes
durch Klemmen verhinderte. Die Vorinstanz stellt fest, dass die von
der Klägerin nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Beklagten
hergestellten und verkauften Maschinen sich nur unwesentlich vom Modell
1962/63 des Beklagten unterscheiden und vom Käufer als ein und dasselbe,
jedoch leicht verbesserte Erzeugnis angesehen werden.

    Indem die Klägerin nach Abbruch der Geschäftsbeziehungen ähnliche
Maschinen wie der Beklagte herstellte und verkaufte, machte sie sich
Gedankengut des Beklagten und damit eine Erfindung desselben zunutze.

    Ob die Erfindung des patentrechtlichen Schutzes fähig war, ist nicht
entscheidend. Massgebend ist bloss, dass sie nicht geschützt war. Durch
den jahrelangen Verkauf der Maschinen in der Schweiz wurde die Erfindung
gemeinfrei und durfte daher von jedermann nachgeahmt werden. Demnach
hätte sich auch Maichle - ein ehemaliger Kunde und späterer Konkurrent des
Beklagten - dem die Klägerin die neuen Maschinen zur Hauptsache verkauft,
an irgend einen Hersteller wenden und von diesem die gleichen Maschinen
beziehen dürfen.

    Die Frage des Schadenersatzes stellt sich daher nur unter dem
Gesichtspunkt einer vertraglichen Pflicht.

Erwägung 4

    4.- Wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, haben
sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht in Werkverträgen über
einzelne oder mehrere Maschinen erschöpft. Die sich über mehrere Jahre
(1957-1962) erstreckenden Geschäftsbeziehungen der Parteien, ihre enge
und vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Herstellung und Verbesserung
der Maschine hatten die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses und
damit eine entsprechende Treuepflicht zur Folge. Diese bestand vor allem
darin, dass während der Dauer der Geschäftsbeziehungen dem Beklagten
ein ausschliessliches Bezugsrecht zustand und dass die Klägerin ihre
Tätigkeit ausschliesslich in den Dienst des Beklagten stellte. Zwar
konnte der Beklagte den Nachweis dafür, dass eine solche Treuepflicht
vereinbart wurde, nicht erbringen. Sie ergibt sich aber aus dem von den
Vertragspartnern zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben.

    Es fragt sich anderseits, ob die Klägerin auch nach Abbruch der
Geschäftsbeziehungen mit dem Beklagten an eine solche Treuepflicht
gebunden war.

    Die Vorinstanz stellt in Übereinstimmung mit den Parteien fest, dass
die Parteien im Oktober 1962 ihre Geschäftsbeziehungen deshalb abgebrochen
haben, weil die Klägerin für die Herstellung der Maschine einen höhern
Preis gefordert hatte. Der Beklagte behauptet nicht, die Vorinstanz
habe zu diesem Punkt Beweisanträge zurückgewiesen und damit Art. 8 ZGB
verletzt. Seine Aktenwidrigkeitsrüge bezieht sich auf Behauptungen im
Prozess, womit er das Verhalten der Klägerin beanstandet, und nicht auf
Beweisurkunden, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien.

    Die Parteien waren demnach ab Oktober 1962 in der Gestaltung ihrer
Geschäftsbeziehungen grundsätzlich frei.

Erwägung 5

    5.- Der Beklagte beruft sich zur Begründung seiner
Schadenersatzforderung auf BGE 77 II 263. In diesem Entscheid ging es
darum, dass ein Handwerker mit der Herstellung eines Prototyps für einen
in verschiedener Hinsicht verbesserten Strassenhobel beauftragt wurde. Der
Bedarf an solchen Strassenhobeln soll in der Schweiz nicht gross sein. Der
Erfinder hatte nie die Absicht, das Gerät patentieren zu lassen. Während
er den Prototyp Interessenten vorführte, bediente sich der Unternehmer
der ihm anvertrauten Konstruktionsidee, stellte ähnliche Maschinen für
den Verkauf her und kam dem Besteller bei der Auswertung der Erfindung
zuvor. Das Bundesgericht schützte die vom Besteller angehobene Klage auf
Untersagung der weitern Herstellung und des Verkaufs des Strassenhobels; es
stellte sich auf den Standpunkt, die Geheimhaltungspflicht des Handwerkers
sei stillschweigend vereinbart gewesen.

    Das Bundesgericht liess sich im zitierten Entscheid insbesondere
von der Überlegung leiten, dass der Besteller die dem Unternehmer
bekannte Absicht hatte, die Erfindung geheim zu halten und später ohne
patentrechtlichen Schutz wirtschaftlich auszuwerten. Das Geheimnis sei
nicht schon durch die Vorführung des Prototyps bei Strassenfachmännern
gelüftet worden. Auch sei unerheblich, ob diese Vorführungen im Sinne von
Art. 4 PatG neuheitszerstörend gewesen seien. Der Unternehmer hat sich nach
diesem Entscheid die praktisch noch nicht verbreitete Erfindungsidee des
Bestellers angeeignet, um diesem bei der Auswertung derselben zeitlich
zuvorzukommen. Indem der Unternehmer in Verletzung einer vertraglichen
Treuepflicht Gedankengut eines andern verwendete, machte er sich des
unlautern Wettbewerbs schuldig.

    Diesem Entscheid ist zunächst zu entnehmen, dass beim Werkvertrag unter
Umständen der Unternehmer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, ein ihm
geoffenbartes Fabrikationsgeheimnis weder Dritten gegenüber zu enthüllen
noch für sich selber zum Nachteil des Bestellers auszuwerten. Daraus
folgt also eine Pflicht des Unternehmers, ein ihm anvertrautes
Fabrikationsgeheimnis zu bewahren. Diese Pflicht zur Geheimhaltung ergibt
sich ihrerseits aus der werkvertraglichen Treuepflicht.

    Der zitierte Entscheid besagt auch, dass die Pflicht zur Geheimhaltung
des Fabrikationsgeheimnisses des Bestellers nach Beendigung des
Werkvertrages weiter besteht. Damit wird der Grundsatz zum Ausdruck
gebracht, dass die vertraglich begründete Schweigepflicht auch nach
Aufhebung des Vertragsverhältnisses andauert. Die Pflicht zur Geheimhaltung
wäre sonst sinnlos, da sich der Vertragspartner ihrer durch Kündigung
des Vertrages entschlagen könnte. Das gilt auch mit Bezug auf die dem
Unternehmer nach Treu und Glauben obliegende Pflicht, die geheim gebliebene
Konstruktionsidee des Bestellers nicht zum eigenen Vorteil auszunutzen.

    Die Geheimhaltungspflicht besteht nach dem in Frage stehenden
Entscheid nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange, als die
Konstruktionsidee nicht verbreitet und den Konkurrenten zugänglich
gemacht worden ist. Der Entscheid legt besonderes Gewicht auf den Willen
des Bestellers zur Geheimhaltung des Geheimnisses sowie auf den Umstand,
dass das Geheimnis gegenüber möglichen Konkurrenten trotz der Vorführung
des Prototyps bei Strassenfachmännern gewahrt blieb. Der Unternehmer
habe dadurch gegen Treu und Glauben verstossen, dass er Gedankengut des
Bestellers verwendet und damit diesen in der Auswertung der Erfindung
überflügelt habe. Der Entscheid wirft in einem unveröffentlichten Teil
auch die Frage auf, ob der Unternehmer berechtigt sei, das allgemein
bekanntgewordene Erzeugnis frei nachzuahmen und auf eigene Rechnung
herzustellen. Dieses Recht stehe dem Unternehmer von dem Augenblick an zu,
da ohne sein Zutun ein anderer Fabrikant einen gleichen Apparat auf den
Markt bringe (vgl. JdT 1952 S. 208).

    Dass die Pflicht zur Geheimhaltung eines Geheimnisses mit der Preisgabe
desselben gegenstandslos wird, versteht sich von selber. Die vertragliche
Pflicht, die Erfindungsidee als persönliches Gut des Bestellers
geheimzuhalten, besteht nicht mehr, wenn die Idee gemeinfrei geworden ist.
Sie kann daher von jedermann nachgeahmt werden und gehört sowohl dem
Besteller als auch dem Unternehmer. Eine Treuepflicht des Unternehmers
ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur dann anzunehmen, wenn
der Besteller hiefür ein rechtliches Interesse nachzuweisen imstande
ist. Das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer die noch dem Besteller
gehörende Idee zu eigenem Nutzen verwendet. Fehlt es aber an einer solchen
Voraussetzung, so ist fraglich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt
der Besteller seinem früheren Vertragspartner ein Verhalten untersagen
lassen kann, das er von jedermann dulden muss. Sicherlich hat er ein
Interesse daran, von seinem frühern Konstrukteur nicht konkurrenziert zu
werden. Dieses Interesse ist aber, weil tatsächlicher Art, unbeachtlich.

    Die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgebaute Treuepflicht
des Unternehmers führt zu einer weitherzigen Fassung der gesetzlichen
Pflichten des Unternehmers. Sie rechtfertigt sich einerseits zur Hauptsache
aus der Pflicht, eine dem Besteller gehörende Konstruktionsidee nicht
auszunutzen und anderseits, wenn die Idee gemeinsames Gut geworden ist,
aus den fortgesetzten Rechtsbeziehungen der Parteien, die durch eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit gekennzeichnet sind, bei der die beiden
Partner die Anstrengungen zur Verbesserung des Erzeugnisses vereinen. Wenn
aber keines dieser beiden Momente bestehen bleibt, die Idee gemeinfrei
geworden ist und die Zusammenarbeit aufgehört hat, ist der Treuepflicht
der Boden entzogen. Sie zu bejahen, hiesse ihren Inhalt entsprechend
den Umständen, die zum Vertragsbruch geführt haben, abstufen. Sie
wäre beispielsweise in einem Fall zu verneinen, da der Besteller einen
jahrelang von ihm vollbeschäftigten bescheidenen Handwerker im Stiche
lässt, die Fabrikation einer besser eingerichteten Firma überträgt und
damit seinen frühern Vertragspartner in Schwierigkeiten bringt. Demnach
hängt die Tragweite der Treuepflicht ausschliesslich von den einzelnen
Bestimmungen des Werkvertrages ab, sowie vom Verhalten, das die Grundsätze
von Treu und Glauben bei der Erfüllung des Vertrages verlangen. Sie kann
nicht von Umständen, die dem Werkvertrag fremd und nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses eingetreten sind, abhängig gemacht werden.

    Die Rechtsprechung hat sich Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn es eine
Partei unterlassen hat, die vom Gesetz vorgesehenen Schutzvorkehren in
Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hätte die Konkurrenz der Klägerin entweder
durch Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes oder bei einer schutzfähigen
Erfindung durch Einreichung eines Patentgesuches vermeiden können. Wenn
der Beklagte unterliess, die ihm zur Verfügung stehenden Schutzmassnahmen
zu treffen, oder darauf verzichtete, weil er ein Patentgesuch als wenig
aussichtsreich erachtete, so steht es ihm schlecht an, ein Recht gegen
die Klägerin anzurufen und auf dem Wege der Vertragsauslegung Befugnisse
zu beanspruchen, von denen nicht feststeht, dass die Parteien bei
Vertragsabschluss daran gedacht haben.

    Der Beklagte beruft sich schliesslich auf BGE 90 II 51. Diesem
umstrittenen Entscheid liegt ein ganz anderer als der hier zu beurteilende
Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Beklagte das Vertrauen einer
Firma missbraucht, indem sie die im Hinblick auf einen Kauf bestellten
Stoffmuster nachahmte.

    Der Beklagte kann sich, wie dargetan, nicht auf eine vertragliche
Pflicht der Klägerin berufen, die es ihr verbietet, die streitige Maschine
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herzustellen.

Erwägung 6

    6.- Der Beklagte stützt seine Klage auch auf Art. 1 Abs. 2 lit. d
UWG. Er macht geltend, die Klägerin stelle ein Erzeugnis her, das nach
der äussern Gestalt mit dem seinen verwechselt werden könne.

    Nach der angerufenen Bestimmung verstösst gegen Treu und Glauben und
begeht somit unlautern Wettbewerb, wer Massnahmen trifft, die bestimmt
oder geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder
dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen. Diese Vorschrift bezieht
sich nach der Rechtsprechung nur auf die Ausstattung einer Ware, also auf
die äussere Form, die Aufmachung, wie Farbe und dergleichen, nicht dagegen
auch auf die technische Konstruktion eines Erzeugnisses. Ist die technische
Konstruktion nicht geschützt - sei es weil mangels Erfindungscharakter ein
Patentschutz überhaupt nicht in Betracht kam, sei es weil der Erfinder
sich um den Schutz nicht beworben hat - oder ist sie wegen Ablaufs der
vom Gesetz festgelegten Schutzdauer nicht mehr geschützt, so darf sie von
jedem Dritten ausgeführt und selbst sklavisch nachgebaut werden, ohne dass
darin ein unlauterer Wettbewerb zu erblicken wäre; denn die Konstruktion
ist gemeinfrei, steht jedermann zur Verfügung und darf von jedermann
benützt werden. Die Übernahme einer Ausstattung kann nur dann als unlauter
angesehen werden, wenn ohne Änderung der technischen Konstruktion und ohne
Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes die Wahl einer andern Gestaltung
möglich und auch zumutbar gewesen wäre, aber vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen worden ist. Von einem Konkurrenten kann nicht verlangt werden,
dass er auf eine nach Herstellungsweise und Gebrauchszweck naheliegende
und zweckmässige Ausstattung verzichte und an ihrer Stelle eine weniger
praktische, weniger solide oder mit grössern Herstellungskosten verbundene
Ausführung wähle und damit die Konkurrenzfähigkeit seines Erzeugnisses
herabmindere (vgl. BGE 79 II 319, 83 II 157, 84 II 581).

    Das Handelsgericht ist der Auffassung, es bestehe eine
Verwechslungsgefahr, weil die von der Klägerin vertriebene Maschine
von der aus Metzgern und nicht aus Technikern bestehenden Kundschaft
als verbessertes Modell 1962 des Beklagten betrachtet werden
könne. Entscheidend ist aber nach verbindlicher Feststellung des
Handelsgerichts die Tatsache, dass die von der Klägerin gewählte
Ausgestaltung der Maschine technisch bedingt war. Der Beklagte hat
zu diesem Problem, obwohl in der Referentenaudienz im Sinne von §
94 zürch. ZPO daraufaufmerksam gemacht, nicht Stellung genommen,
sondern sich mit dem Hinweis auf die Verwechslungsgefahr und auf
angebliche Machenschaften der Klägerin begnügt. Er hat in keiner Weise
darzulegen versucht, inwiefern die Maschine der Klägerin eine freie,
nicht technisch bedingte Nachahmung darstellt. Ebensowenig behauptet er,
die Klägerin hätte eine Maschine herstellen können, die sich von der
seinen genügend unterschieden hätte. Da der Beklagte den Beweis dafür,
dass die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG erfüllt sind, nicht
erbracht hat, ist die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

    Der Beklagte wendet schliesslich ein, den von der Vorinstanz
angeführten Entscheiden lägen Wettbewerbsverhältnisse zwischen Konkurrenten
ohne vertragliche Bindung zugrunde, während im vorliegenden Fall die
Klägerin durch ein "nach Treu und Glauben gebundenes Vertragsverhältnis"
die Erfindungsidee des Beklagten wahrgenommen und ausgenutzt habe. Damit
verkennt der Beklagte, dass er sich wieder auf den Boden der vertraglichen
Haftung stellt, die aus den angeführten Gründen zu verneinen ist.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. Dezember 1966 bestätigt.