Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 II 135



93 II 135

20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juni 1967 i.S.
Schweizerischer Technischer Verband gegen Schweizerischer Ingenieur-
und Architekten-Verein. Regeste

    1.  Aktiv- und Passivlegitimation für die Klage aus UWG (Erw. 1).

    2.  Begeht ein Berufsverband unlauteren Wettbewerb, wenn er Dritten
gegenüber die Auffassung vertritt, die Mitglieder eines andern Verbandes
verwendeten eine Berufsbezeichnung, die gesetzlich nicht zulässig
sei? (Erw. 2).

    3.  Tragweite von Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
(Erw. 3 a und b).

    4.  Die Führung der Bezeichnung "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL"
durch Absolventen eines Technikums verstösst gegen das UWG (Erw. 3b und c).

Sachverhalt

    A.- Der Schweizerische Ingenieur- und Architekten Verein (SIA)
tritt für die Geltung des Ingenieur- und Architekten standes in der
Öffentlichkeit ein und nimmt die Berufsinteressen seiner Mitglieder
wahr (Art. 1 Satz 2 seiner Statuten). Er nimmt natürliche Personen
mit abgeschlossener Hochschulbildung, die von Beruf Architekt,
Bau-, Maschinen-, Elektro-, Forst-, Kultur-, Vermessungsingenieur,
Ingenieur-Chemiker, Ingenieur-Agronom, Ingenieur-Geologe oder Physiker
sind, und in besonderen Fällen auch Fachleute verwandter Berufe als
Einzelmitglieder auf. Ausnahmsweise können Fachleute ohne abgeschlossene
Hochschulbildung oder mit anderem Werdegang aufgenommen werden, wenn ihre
ethische Berufsauffassung, ihre beruflichen Leistungen und ihre allgemeine
Bildung auf besonderer Höhe stehen (Art. 4 Ziff. 1 lit. a der Statuten).

    Der Schweizerische Technische Verband (STV) bezweckt unter anderem die
Hebung des Ansehens seiner Mitglieder und die Förderung ihrer beruflichen,
materiellen und sozialen Interessen (Art. 2 lit. a seiner Statuten), z.B.
durch Mitarbeit zur Schaffung guter Anstellungsverhältnisse in den höheren
technischen Berufen (Art. 3 lit. e der Statuten). Aktivmitglieder können
"alle in der Schweiz wohnhaften Techniker, Ingenieure und Architekten"
werden, ferner Schweizerbürger im Ausland, "die das Diplom einer höheren
technischen Lehranstalt (Technikum) oder einer technischen Hochschule
besitzen, welche vom STV anerkannt sind". Ausnahmsweise können auch andere
Fachleute aufgenommen werden, wenn ihre technische und allgemeine Bildung
den obgenannten Anforderungen entspricht, sie eine Stellung bekleiden,
wie von Vertretern der höheren technischen Berufe erwartet werden darf,
und sie im Schweizerischen Register der Techniker eingetragen sind
(Art. 7 lit. a der Statuten).

    Im Jahre 1951 schlossen der SIA, der STV, der Bund Schweizer
Architekten (BSA) und der Schweizerische Verband beratender Ingenieure
(ASIC) ein Abkommen über die Führung eines schweizerischen Registers der
Ingenieure, der Architekten und der Techniker. Es bezweckte die Schaffung
einer allgemeinen Berufsordnung und die Förderung der beruflichen
Interessen der schweizerischen technischen und baukünstlerischen
Berufsstände. Es wurde in getrennte Register für die Ingenieure, die
Architekten und die Techniker unterteilt (Art. 1). Es enthielt die
Fachleute, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen Ingenieur,
Architekt oder Techniker zu führen (Art. 2). Die Grundsätze für die
Eintragung wurden in besonderen Satzungen niedergelegt und galten als
Bestandteil des Abkommens. Diplomierte Absolventen der Eidgenössischen
Technischen Hochschule, der Ecole polytechnique de l'Université de
Lausanne und der Ecole d'architecture de l'Université de Genève wurden
in die Register der Ingenieure und Architekten auf Grund einer Anmeldung
eingetragen (Art. 2 Abs. 1 der Grundsätze). Fachleute ohne Diplom einer der
genannten Hochschulen, aber mit vollständigem technischem Hochschulstudium
und Fachleute mit dem Diplom eines kantonalen Technikums konnten sich in
die Register der Ingenieure und Architekten eintragen lassen, wenn sie
die in Art. 3 bzw. 4 der Grundsätze näher umschriebenen Nachweise einer
genügenden, erfolgreichen Praxis und der zur einwandfreien Ausübung des
Berufes notwendigen Qualifikationen erbrachten. Das Register der Techniker
war bestimmt für diplomierte Absolventen der kantonalen Technikumsschulen
(Art. 7 der Grundsätze). Fachleute ohne Diplom einer solchen Schule
konnten eingetragen werden, wenn sie die von der Aufsichtskommission
festgelegte Zahl von Praxisjahren und die zur einwandfreien Ausübung des
Berufes notwendigen Qualifikationen nachwiesen (Art. 8 der Grundsätze).

    Die Absolventen der kantonalen Techniken waren von den Bestimmungen
über die Aufnahme in die Register der Ingenieure und der Architekten nicht
befriedigt. Sie beanstandeten, dass nur sie, nicht auch die Absolventen
der technischen Hochschulen den Nachweis einer genügenden und erfolgreichen
Praxis zu erbringen hatten. Sie waren auch unzufrieden darüber, dass sich
je länger desto mehr auch Personen ohne höhere technische Ausbildung als
Techniker ausgaben. z.B. Radiotechniker und Zahntechniker. Sie empfanden
das als eine Abwertung des Titels Techniker, der ursprünglich praktisch
nur von Personen mit abgeschlossener Technikumsbildung geführt worden
war. Sie fühlten sich auch zurückgesetzt, weil im Auslande in der Regel
unter einem Techniker ein Angehöriger des sogenannten untern Kaders
oder sogar nur ein qualifizierter Facharbeiter verstanden werde, während
Absolventen von Schulen, die hinsichtlich Aufnahmebedingungen und Lehrgang
den kantonalen Techniken entsprächen, als Ingenieure gälten. Die Verbände
ehemaliger Technikumsschüler der deutschen Schweiz begannen deshalb darauf
hinzuarbeiten, dass man die kantonalen Techniken Ingenieurschulen und
deren Absolventen Ingenieure nenne. Diesen Zweck verfolgte namentlich
eine Eingabe, die der Verein der Ehemaligen des Technikums Winterthur
Ende 1955 an die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich machte (vgl. BBl
1962 II 935).

    Die meisten Technikumskantone, der SIA, der BSA und die Verbände
der Absolventen der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der
Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne konnten sich indessen
mit diesen Bestrebungen nicht befreunden, weil nach ihrer Auffassung die
Umbenennung der Techniken und der Technikumsabsolventen den Ingenieurtitel
abgewertet hätte. Sie sahen im Register der Ingenieure, Architekten und
Techniker ein Verständigungswerk aller interessierten Berufsverbände,
das den Technikern in befriedigender Weise den Aufstieg zum Ingenieur oder
Architekten ermögliche und sie nach der Eintragung den Hochschulabsolventen
gleichstelle (BBl 1962 II 935 f.).

    Im Hinblick auf diese gegensätzlichen Auffassungen wünschte der
Bundesrat, dass die Berufsbezeichnung der Absolventen der Techniken
anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung
von Bundes wegen festgelegt werde (BBl 1962 II 936). Er nahm folgenden
Art. 46 in den Gesetzesentwurf auf (BBl 1962 II 972):

    "Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten höhern
technischen Lehranstalt in der Ausbildungsrichtung Tiefbau, Maschinenbau,
Elektro-'Uhren-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und Chemie oder
in der Ausbildungsrichtung Hochbau bestanden hat, ist berechtigt, sich
"Ingenieur-Techniker HTL" beziehungsweise "Architekt-Techniker HTL"
zu nennen und diese Bezeichnung öffentlich zu führen.

    Die Titel für andere Ausbildungsrichtungen werden durch Verordnung
festgelegt."

    Die Bundesversammlung strich aus dieser Bestimmung die Wendung "und
Chemie". Im übrigen trat die Vorschrift als Art. 46 des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung vom 20. September 1963 (AS 1965 S. 321 ff.) am
15. April 1965 in Kraft. Das gleiche Gesetz enthält in Art. 57, wie schon
der Entwurf, eine gegen die Anmassung der in Art. 46 vorgesehenen Titel
gerichtete Strafbestimmung.

    Im Jahre 1966 errichteten der SIA, der BSA und der ASIC die
"Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten,
der Ingenieur-Techniker, der Architekt-Techniker und der Techniker". Sie
ermöglicht dem Absolventen einer vom Bund anerkannten höheren technischen
Lehranstalt, sich unter Nachweis einer genügend erfolgreichen Praxis und
der zur einwandfreien Ausübung des Berufes notwendigen Qualifikationen
in das Register der Ingenieure bzw. der Architekten eintragen zu lassen.

    Gewisse Mitglieder des STV, die ein Technikum, also
eine höhere technische Lehranstalt im Sinne der Art. 45 f. des
Berufsbildungsgesetzes, besucht haben, sind weder von der gesetzlichen
noch von der registerrechtlichen Regelung befriedigt. Sie nennen sich
"Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" Der SIA setzte sich hiergegen zur
Wehr, unter anderem dadurch, dass er inserierenden Firmen mitteilte,
diese Bezeichnungen seien unzulässig.

    B.- Am 13. Juni 1966 reichte der STV gegen den SIA beim Handelsgericht
des Kantons Zürich eine Feststellungs- und Unterlassungsklage ein. Die
Rechtsbegehren lauteten:

    "I. Es sei festzustellen, dass der beklagtische Verein dadurch
unlauteren Wettbewerb begeht, dass er die Behauptung aufstellt und
propagiert, die Führung der Bezeichnungen "Ingenieur HTL" und "Architekt
HTL" sei unlauter.

    II. Es sei dem beklagtischen Verein gerichtlich zu untersagen,
die Unlauterkeit der Bezeichnungen "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL"
zu behaupten.

    III. Es sei festzustellen, dass "Ingenieur HTL" und "Architekt
HTL" nicht unlauter sind, wenn sie von einem Absolventen einer höheren
technischen Lehranstalt benutzt werden.

    IV. Es sei der klägerische Verband zu ermächtigen, auf Kosten
des beklagtischen Vereins das Dispositiv des Urteils in vom Richter
festzusetzender Grösse je dreimal in folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften
zu veröffentlichen:......"

    Das Handelsgericht wies die Klage am 27. Oktober 1966 entsprechend
dem Antrage der Beklagten ab.

    C.- Der Kläger hat die Berufung erklärt. Er beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Rechtsbegehren der Klage gutzuheissen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Handelsgericht stellt fest, Mitglieder des klagenden Verbandes,
die eine höhere technische Lehranstalt besucht haben, führten den Titel
"Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" und der beklagte Verein setze
sich hiegegen zur Wehr, unter anderem dadurch, dass er inserierenden
Firmen mitteilte, diese Bezeichnungen seien unzulässig. In diesem
Vorgehen des Beklagten kann unlauterer Wettbewerb nur liegen, wenn
es im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbes erfolgte (BGE 86 II
110). Diese Voraussetzung ist erfüllt, obwohl der Beklagte weder ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt noch sonstwie sich
wirtschaftlichen Aufgaben widmet. Der Wettbewerb braucht nämlich nicht
zwischen dem Verletzten und der handelnden Person selbst zu bestehen;
gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb kann sich auch vergehen,
wer nur fremden Wettbewerb beeinflusst (BGE 82 II 546). Das hat der
Beklagte durch die Handlungen getan, die ihm vorgeworfen werden, denn
sie erfolgten im Interesse seiner Mitglieder, die mit den Mitgliedern
des Klägers im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. Die Auffassung des
Handelsgerichts, der Beklagte sei passiv legitimiert, hält also stand. Der
Beklagte bestreitet sie übrigens nicht.

    Der Kläger anderseits, der ebenfalls nicht selber am wirtschaftlichen
Wettbewerb teilnimmt, aber wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder
wahrt, ist gemäss Art. 2 Abs. 3 UWG klageberechtigt.

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, der Entscheid
über die Klagebegehren hange davon ab, ob die Führung der Bezeichnung
"Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" durch Absolventen höherer technischer
Lehranstalten unlauter sei. Das ist indessen nicht notwendigerweise
entscheidend. Vorab stellt sich die Frage, ob der Beklagte nicht selbst
dann dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes entgehe, wenn er, als er sich
gegen die Führung dieser Titel zur Wehr setzte, sie namentlich gegenüber
inserierenden Firmen für Absolventen höherer technischer Lehranstalten
als unzulässig bezeichnete, Unrecht gehabt haben sollte.

    Von den in Art. 1 Abs. 2 UWG beispielsweise aufgezählten Fällen
unlauteren Wettbewerbes kann der Beklagte die meisten durch das erwähnte
Verhalten von vornherein nicht verwirklicht haben.

    Namentlich kann nicht gesagt werden, er habe den Sachverhalt von
lit. c verwirklicht, nämlich unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen
verwendet, die bestimmt oder geeignet gewesen wären, den Anschein
besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.

    Er erfüllte auch nicht lit. d. Indem er gegenüber dem Kläger und
Dritten die Auffassung vertrat, die Absolventen höherer technischer
Lehranstalten dürften sich nicht "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt
HTL" nennen, da diese Titel dem Art. 46 des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung widersprächen, traf er nicht Massnahmen, die bestimmt oder
geeignet gewesen wären, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen
oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen.

    Die Bestimmung der lit. a sodann trifft jedenfalls insoweit
nicht zu, als sie verbietet, die Waren, Werke oder Leistungen anderer
durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen
herabzusetzen. Der Beklagte hat sich über die Waren, Werke und Leistungen
der Mitglieder des Klägers überhaupt nicht ausgesprochen. Fragen kann
sich höchstens, ob seine Äusserungen betreffend Unzulässigkeit der Titel
"Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" diese Mitglieder selber oder ihre
"Geschäftsverhältnisse" herabgesetzt haben. Davon kann aber schon deshalb
nicht die Rede sein, weil keine Herabsetzung darin lag, dass der Beklagte
die Auffassung vertrat, die Absolventen höherer technischer Lehranstalten
dürften sich nicht "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" nennen, weil
Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes ihnen den Titel "Ingenieur-Techniker
HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" einräume. Es könnte zudem nicht
gesagt werden, der Beklagte habe die Mitglieder des Klägers dadurch
unnötig verletzt. Er ging nicht über das hinaus, was nötig war, um die
berechtigten Interessen seiner eigenen Mitglieder an einer genügenden
Unterscheidbarkeit der Hochschulabsolventen von den Absolventen höherer
technischer Lehranstalten zu vertreten. In einem Brief an den Kläger vom
22. September 1965 wies er allerdings darauf hin, dass der Missbrauch
von Titeln unter Art. 13 lit. c UWG falle, also strafbar sei. Diese
Rechtsauffassung durfte er aber in guten Treuen vertreten. Er warf
nicht einer bestimmten Person ein strafbares Verhalten vor, sondern wies
einfach auf eine Möglichkeit hin, die das Gesetz gegebenenfalls biete. Er
fügte denn auch bei: "Seul le juge peut se prononcer sur les plaintes
éventuelles, mais il ne faut pas oublier qu'il est lié par le texte clair
de la loi." Das Schreiben war zudem nicht an Personen gerichtet, denen
die Mitglieder der beiden streitenden Vereine im Wettbewerb Leistungen
angeboten hätten. Es wandte sich an den Kläger, der sich in Wahrung
von Interessen seiner Mitglieder für die Bezeichnungen "Ingenieur HTL"
bzw. "Architekt HTL" einsetzt. Es war nicht unnötig verletzend, dass der
Beklagte in Verteidigung gegensätzlicher Interessen darauf aufmerksam
machte, dass gegebenenfalls Strafverfolgungen in Frage kämen. Ob diese
Rechtsauffassung standhalte oder nicht, ist unerheblich. Gewiss verbietet
Art. 1 Abs. 2 lit. a UWG nebst unnötig verletzenden Herabsetzungen auch
solche durch unrichtige oder irreführende Äusserungen. Darunter kann
diese Bestimmung aber ausschliesslich Äusserungen über Tatsachen, nicht
auch Auffassungen über die rechtliche Würdigung richtig dargestellter
Sachverhalte verstehen. Indem der Beklagte sich dahin äusserte, die
Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt dürften nicht als
"Ingenieure HTL" bzw. "Architekten HTL" auftreten, ja sie machten
sich dadurch gegebenenfalls strafbar, stellte er nicht unrichtige
oder irreführende Behauptungen auf, sondern vertrat er einfach eine
Rechtsauffassung, über deren Wert oder Unwert sich jedermann seine
eigene Meinung zu bilden hatte. Damit verstiess er umso weniger gegen
die Grundsätze von Treu und Glauben, als sein Widersacher, der Kläger,
gegenteiliger Ansicht war. Es konnte vom Beklagten nicht erwartet werden,
dass er das Auftreten der Absolventen höherer technischer Lehranstalten
als "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" stillschweigend als rechtmässig
hinnehme. Indem er sich dagegen zur Wehr setzte und diese Titel als
unzulässig bezeichnete, verging er sich nicht gegen Art. 1 Abs. 2
lit. a UWG.

    Aus den gleichen Überlegungen kann nicht gesagt werden, er habe die
allgemeine Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 UWG übertreten. Die Bekanntgabe
seiner Rechtsauffassung, mag sie zutreffen oder nicht, war weder ein
täuschendes Mittel noch verletzte sie sonstwie die Grundsätze von Treu
und Glauben.

    Die Klage ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen.

Erwägung 3

    3.- Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung der von beiden Parteien in
den Vordergrund gestellten Frage, ob die Absolventen höherer technischer
Lehranstalten befugt sind, als "Ingenieur HTL" oder "Architekt HTL"
aufzutreten.

    Das Handelsgericht hat sie nur unter den Gesichtspunkten von Art. 1
Abs. 2 lit. c und d UWG geprüft. Indessen fragt sich, ob das Auftreten
der Absolventen höherer technischer Lehranstalten als "Ingenieur HTL" bzw.
"Architekt HTL" nicht auch unabhängig von diesen Bestimmungen unlauter sei,
nämlich schon auf Grund des allgemeinen Verbotes des Art. 1 Abs. 1 UWG,
im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen Treu und Glauben zu handeln.

    a) Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung bestimmt, wer
die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten höheren technischen
Lehranstalt in der Ausbildungsrichtung Tiefbau, Maschinenbau, Elektro-,
Uhren-, Heizungs-Lüftungs- und Klimatechnik oder in der Ausbildungsrichtung
Hochbau bestanden habe, sei berechtigt, sich "Ingenieur-Techniker
HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" zu nennen und diese Bezeichnungen
öffentlich zu führen. Damit ist eindeutig festgelegt, welche Bezeichnung
das Gesetz für Absolventen höherer technischer Lehranstalten der erwähnten
Ausbildungsrichtungen mit Rücksicht auf die gegensätzlichen Interessen
anderer Berufsstände als angemessen erachtet. Dass es keinen Absolventen
einer höheren technischen Lehranstalt zwingt, von der ihm vorbehaltenen
Bezeichnung Gebrauch zu machen, heisst keineswegs, es gestatte ihm, unter
beliebigen anderen Titeln oder Berufsbezeichnungen aufzutreten. Man darf
nicht unterstellen, es sehe im Absolventen einer höheren technischen
Lehranstalt nur im Verhältnis zu dem sich als "Techniker" ausgebenden
Nichtabsolventen einen "Ingenieur-Techniker HTL" bzw. "Architekt-Techniker
HTL". Hätte es jenem erlauben wollen, z.B. die Bezeichnung "Ingenieur HTL"
oder "Architekt HTL" zu führen, so wäre nicht zu verstehen, weshalb es das
Wort "Techniker" in den vorgesehenen Titel aufnahm. Um der Unterscheidung
"gegen unten" willen, war dieser Ausdruck unnötig. Ihn zu streichen,
hätte sich geradezu aufgedrängt, weil damit die Abgrenzung gegenüber den
"Technikern" ohne Technikumsbildung noch deutlicher geworden wäre. Er
kann vernünftigerweise nur der Abgrenzung gegenüber den Ingenieuren und
Architekten mit Hochschulbildung dienen.

    b) Dass dem so ist, beweist auch die Entstehungsgeschichte des Art. 46.

    Die ehemaligen Technikumsschüler fühlten sich vor dem Erlass
des Berufsbildungsgesetzes von 1963 benachteiligt, weil immer mehr
Personen ohne Technikumsbildung den Bestandteil "Techniker" in
ihre Berufsbezeichnung aufnahmen. Auch wünschten sie nach deutscher
Gepflogenheit als "Ingenieure" aufzutreten. Damit stiessen sie aber auf
den Widerstand der Hochschulabsolventen, die darin eine Abwertung des
Ingenieurtitels sahen. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf und in der
parlamentarischen Beratung wurde betont, dass Art. 46 einem Kompromiss
zwischen den erheblich auseinandergehenden Auffassungen der überwiegenden
Mehrheit der Technikumskantone, der Verbände der Ingenieure und Architekten
sowie der Organe des Registers einerseits und der Ehemaligenverbände
der Techniken der deutschen Schweiz sowie des STV anderseits entspreche;
die erstgenannte Gruppe begrüsse die vorgeschlagene Regelung des Titels,
während die Organisationen der Techniker sie ablehnten; würde an Stelle
des vorgesehenen Titels der Titel "Ingenieur HTL" aufgeführt, wie das
im besondern die ehemaligen Absolventen der Techniken der deutschen
Schweiz wünschten, so müsste damit gerechnet werden, dass das Register
der Ingenieure, Architekten und Techniker dahinfalle (BBl 1962 II 936;
StenBull StR 1963 S. 87, NatR 1963 S. 301, 302).

    Die Anhänger der Technikumsabsolventen versuchten noch in der
Bundesversammlung, diesen Kompromiss zu Fall zu bringen.

    Im Ständerat beantragten sie vorab die Streichung des Art. 46,
wobei sie offen erklären liessen, wenn diese Bestimmung mit dem Titel
"Ingenieur-Techniker HTL" Gesetz werde, würden sich die Techniker
gleichwohl Ingenieur nennen, weil dieser Titel höher im Kurs stehe als ein
Titel, in dem das Wort Techniker noch vorkomme (StenBull StR 1963 S. 87
Spalte links, Votum Stucki). Subsidiär beantragten sie, die in Art. 46
vorgesehenen Titel seien durch die Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt
HTL" zu ersetzen (aaO S. 87 und 91, Antrag Müller [Baselland]). Sie
unterlagen sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Eventualantrag,
nachdem Anhänger der Mehrheit geltend gemacht hatten, es müsse alles
versucht werden, um den Unterschied zwischen den ETH- Ingenieuren und
den Technikumsabsolventen gesetzlich festzulegen (S. 90, Votum Dietschi),
im Falle der Streichung des Artikels würde der Wirrwarr im Gebrauch von
Titeln weiterbestehen (S. 90, Votum Lusser), die gesetzliche Zulassung der
Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" könnte zu Verwechslungen führen
(S. 91 Spalte links, Votum Schaffner und S. 91 Spalte rechts, Votum Darms).

    Die Verhandlung im Nationalrat verlief ähnlich. Hier stellte eine
erste Minderheit den Hauptantrag auf Anerkennung der Titel "Ingenieur
HTL" und "Architekt HTL" an Stelle von "Ingenieur-Techniker HTL" und
"Architekt-Techniker HTL". Sie anerkannte die Gefahr der Abwertung
der Titel der Hochschulabsolventen und äusserte Verständnis für deren
Bedenken, berief sich jedoch darauf, dass Hunderte tüchtiger Direktoren und
Abteilungsleiter, die Technikumsbildung besitzen, aber die Funktionen eines
Ingenieurs ausüben und ausfüllen, durch Arbeit und Erfahrung in die höhere
Stufe hineingewachsen seien und dass die Bezeichnung "Ingenieur HTL" die
Absolventen höherer technischer Lehranstalten gegen oben so gut wie gegen
unten klar genug abgrenze (StenBull NatR 1963 S. 303, Votum Tschopp);
ein bedeutender Berufsstand verlange eine Bezeichnung, die ihm durch
Leistung, Verantwortung und Absolvierung eines Technikums gerechterweise
zukomme (aaO S. 304, Votum Kurzmeyer). Der Drang der Technikumsabsolventen
nach oben lag also auf der Hand. Er kam auch in der Stellungnahme und
im Eventualantrag einer zweiten Minderheit zum Ausdruck. Diese wollte
Art. 46 gestrichen wissen. Sie brachte vor, die Technikerverbände kämpften
mit Recht seit Jahren um den Ingenieurtitel, weil sie sich zurückgesetzt
fühlten; mit dem Register werde Diskriminierungspolitik getrieben; der
STV habe noch im Juni 1963 beschlossen, den "Ingenieur-Techniker"-Titel
strikte abzulehnen, und den Zentralvorstand ermächtigt, das Referendum
vorzubereiten; die Techniker-Verbände lehnten die Schlaumeiervorschläge,
man könnte ja nach und nach im Ingenieur-Techniker-Titel den "Techniker"
immer kleiner schreiben und schliesslich verschwinden lassen, als
Machenschaften und unpassende Kunststücke ab (S. 303 f., Votum Haller);
es sei einer Berufsgruppe nicht ein Titel aufzuzwingen, den sie nicht
wolle und der gegenüber dem, was sie im Berufsleben ungestraft anwenden
könne, ein Minus sei (S. 304, Votum Haller und S. 311 Spalte links,
Votum König [Zürich]); den Technikumskantonen sei zu ermöglichen,
die Titelführung ihrer Schulen in eigener Zuständigkeit zu behandeln;
der Kanton Zürich werde mit den mitbeteiligten Kantonen eine gemeinsame
Lösung anstreben (S. 305, Votum Kurzmeyer und S. 311 Spalte rechts,
Votum König). Den beiden Minderheiten hielten die Vertreter der Mehrheit
entgegen, die Einführung der Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL"
würde wahrscheinlich das durch Verständigung zustande gekommene Register
der Ingenieure, Architekten und Techniker zu Fall bringen (S. 301, Votum
Schütz und S. 302, Votum Äbischer); es wäre keine mutige Haltung, wegen
der Unterschiede in den Auffassungen, die Regelung einfach auszuklammern;
durch den vorgesehenen Titel würden die Techniker nach unten abgestützt,
doch müsse auch Ordnung im Verhältnis zu den Hochschulingenieuren
geschaffen werden; der Techniker sei nicht Hochschulabsolvent; man dürfe
keine Verwischung in die Wege leiten; es gebe drei Stufen: Berufsbildung,
Technikumsbildung und Hochschulbildung (S. 305 f., Votum Gnägi); es wäre
unklug, die Abwertung des Ingenieurs und des Architekten gesetzlich zu
sanktionieren (S. 306, Votum Wüthrich); mit dem Titel "Ingenieur HTL"
bzw. "Architekt HTL" würden sich die Technikumsabsolventen so sehr den
Hochschulingenieuren nähern, dass sich diese tangiert und beeinträchtigt
sähen; abgesehen von der Verwechselbarkeit von HTL und ETH würde die
Verleihung des Ingenieurtitels mit einem objektiven, auf der Gesetzgebung
beruhenden Interesse kollidieren, nämlich mit dem ETH-Reglement, das für
Ingenieure und Architekten ein Hochschulstudium voraussetze; dem Techniker
sei soweit verantwortbar entgegenzukommen, aber ohne den Hochschulingenieur
zu tangieren; die in Art. 46 vorgesehenen Titel höben die Absolventen
einer höheren technischen Lehranstalt sowohl gegenüber den gewöhnlichen
Technikern als auch gegenüber den Hochschulingenieuren ab (S. 307-309,
Votum Wartmann); die vor der Revision des Berufsbildungsgesetzes
bestehende Lage sei anarchisch, weil irgendwer den Titel Architekt oder
Ingenieur führen und damit betrügen könne; die von der ersten Minderheit
vorgeschlagenen Titel könnten offensichtlich zu Verwirrung führen, weil
ETH, HTL, EPS, ETS ziemlich undurchsichtig sei (S. 309, Votum Reverdin);
indem man in den technischen Berufen den Titel der höheren Berufsklasse
begehre, hoffe man seine Lage zu verbessern und aus der gegenwärtigen
Konjunktur Nutzen zu ziehen, deshalb verlangten Techniker mehr oder weniger
dringlich die Bezeichnungen "Ingenieur" und "Architekt"; man wolle zwischen
der Technikumsbildung und der Ausbildung an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule oder dem Polytechnikum der Universität Lausanne keinen
Unterschied mehr machen; eine solche Entwicklung sei ungesund, gefährlich
und liege nicht im Landesinteresse (S. 312, Votum Äbischer). Bundesrat
Schaffner wies darauf hin, der in Art. 46 vorgesehene Titel schütze den
Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt nach unten gegenüber dem
Auch-Techniker und mache ihm den Weg frei, um später über das Register
zum Ingenieur bzw. zum Architekten aufzusteigen; der Bundesrat wäre mit
seinem Kompromissvorschlag nicht in so guter Lage, wenn das eidgenössische
Register dem Techniker nicht den Aufstieg in die Ränge des Ingenieurs und
des Architekten erlauben würde; der Ingenieur solle nicht heruntergeholt
werden, sondern es solle dem Techniker die Aufstiegsmöglichkeit in den
Rang des Ingenieurs bzw. Architekten eingeräumt werden; die behauptete
Unfairness liege nicht vor, wenn man den Technikumsabsolventen nach
unten schütze und ihm gleichzeitig nach oben die Aufstiegsmöglichkeit
einräume; es werde wahrscheinlich bald nach dem Vorbild des eidgenössischen
Registers ein europäisches aufgebaut werden und es wäre ein Treppenwitz,
wenn man in diesem Zeitpunkt das schweizerische Register töten wollte,
weil sich die Techniker ohne Ablegung der Registerprüfung Ingenieur tout
court nennen wollten; denn die akademischen Ingenieure und Architekten
hätten zweifellos kein Interesse mehr, ein Register zu führen, wenn man
den Titel eines Ingenieurs prüfungsfrei und voraussetzungslos auf Grund
der Mittelschulbildung bekommen würde; wenn man durch einen allgemeinen
Beschluss den Ingenieur-Techniker zum Ingenieur mache, werde in Kürze
der akademische Ingenieur zum Doktor-Ingenieur gemacht werden müssen und
die hervorragende Auszeichnung des Doktors der technischen Wissenschaften
des Polytechnikums, der sozusagen eine Vorstufe für die Professur bedeute,
würde damit ebenfalls in der allgemeinen Titelinflation entwertet (StenBull
NatR 1963 S. 313-315). Der Nationalrat verwarf sowohl den Haupt- als auch
den Eventualantrag der Minderheit mit grossem Mehr.

    Damit steht ausser Zweifel, dass die gesetzgebenden Behörden
den von den Technikumsabsolventen im Drang nach oben so beharrlich
begehrten Titel "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" wegen der
gegensätzlichen Interessen der Hochschulabsolventen (Abwertung des
Ingenieur- bzw. Architektentitels; Möglichkeit von Verwechslungen)
ablehnten und die Ablegung der von den Registerorganen angeordneten
Prüfung als einzige Möglichkeit gelten liessen, vom "Ingenieur-Techniker
HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" zum "Ingenieur" bzw. "Architekt"
aufzusteigen. Dass das Berufsbildungsgesetz die Anmassung der Titel
"Ingenieur" und "Architekt" nicht mit Strafe bedroht, während es eine
Strafbestimmung gegen die Anmassung der in Art. 46 vorgesehenen Titel
enthält (Art. 57 lit. c), ändert an diesem Willen des Gesetzgebers
nichts. Es widerspricht dem Sinn des Art. 46, wenn die Absolventen
der höheren technischen Lehranstalten nach der unmissverständlichen
Niederlage, die sie mit ihrem Begehren nach den Titeln "Ingenieur HTL"
und "Architekt HTL" in der Bundesversammlung erlitten haben, nun trotzdem
diese Titel führen. Dieses Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben. Es
gehört in das Gebiet der Schlaumeiereien, Machenschaften und unpassenden
Kunststücke im Sinne der Ausführungen von Nationalrat Haller. Indem die
Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt den ihnen vom Gesetz
zugewiesenen und gegen Anmassung strafrechtlich geschützten Titel fallen
lassen, bekunden sie, dass es ihnen gar nicht um den Schutz gegen unten
zu tun ist, sondern ihnen vor allem am Anschluss nach oben liegt. Das
kam auch schon dadurch zum Ausdruck, dass sie den Kompromissvorschlag
des Art. 46 des Entwurfes ablehnten und lieber auf eine eidgenössische
gesetzliche Regelung überhaupt verzichteten, als ihr Begehren nach dem
Titel "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" fallen zu lassen. Gerade diese
Annäherung an die Titel und Berufsbezeichnungen der Hochschulabsolventen,
das Verwischen der Grenze zwischen diesen und den Technikumsabsolventen
wurde von der Mehrheit des Parlamentes durch die Annahme des Art. 46
als unerwünscht erklärt. Dieser Entscheid des Gesetzgebers bindet das
Bundesgericht. Die Mitglieder des Klägers haben sich ihm zu fügen. Indem
sie es nicht tun, müssen sie sich den vom Beklagten erhobenen Vorwurf
unzulässigen, ja unlauteren Vorgehens gefallen lassen.

    c) Die Einwendungen des Klägers vermögen hieran nichts zu ändern.

    Namentlich ist unerheblich, ob man in den Wörtern "Ingenieur" und
"Architekt" für sich allein oder in Verbindung mit dem Zusatz "HTL"
entsprechend der Meinung des Klägers blosse Berufsbezeichnungen, nicht
"Titel im Rechtssinne" zu sehen habe.

    Es kommt auch nichts darauf an, ob "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL"
den Anschein besonderer Auszeichnungen erwecken sollen oder tatsächlich
erwecken oder ob das Publikum, wie der Kläger geltend macht, die Abkürzung
HTL als Hinweis auf einen Verein oder eine Ausbildungsstätte auffasst
und ob sie nicht leicht durch einen umständlichen anderen Zusatz ersetzt
werden kann. Der Kläger geht überhaupt am Kern der Sache vorbei, indem er
sich über die Zulässigkeit, Zweckmässigkeit und Unterscheidungskraft der
Abkürzung HTL auslässt. Nicht in der Verwendung dieser Abkürzung liegt
die Unlauterkeit des Vorgehens, sondern in der Weglassung des Wortes
Techniker, das der Abgrenzung gegenüber den Ingenieuren und Architekten
mit Hochschulbildung dient.

    Ob die Absolventen höherer technischer Lehranstalten die Kenntnisse
und Fähigkeiten eines Ingenieurs bzw. Architekten haben, ist ebenfalls
nicht entscheidend. Wenn das im einzelnen Falle zutrifft, kann sich der
Betreffende nach Erfüllung der nötigen Voraussetzungen, insbesondere
nach Ablegung der erforderlichen Prüfung, in das Register der Ingenieure
bzw. Architekten eintragen lassen.

    Auch auf die Gefahr der Verwechslung von "Ingenieur HTL" und "Architekt
HTL" mit "Ingenieur ETH" bzw. "Architekt ETH", die der Kläger bestreitet,
kommt es nicht entscheidend an, wenn man den Verstoss gegen Treu und
Glauben schon darin sieht, dass Mitglieder des Klägers unter einer
Bezeichnung auftreten, die der Gesetzgeber für Technikumsabsolventen
eindeutig ablehnte. Die Verwechslungsgefahr war zwar einer der Beweggründe
der gesetzgebenden Behörden; der Richter hat aber nicht zu entscheiden,
ob die Überlegungen des Parlamentes richtig waren, als es Art. 46 in
das Gesetz aufnahm. Unerheblich ist daher auch, ob die Absolventen
der Eidgenössischen Technischen Hochschule durch Hinweis darauf,
dass sie diplomiert sind ("Dipl. Ing. ETH" bzw. "Dipl. Arch. ETH"),
die Unterscheidbarkeit ihres Titels von jenem der Technikumsabsolventen
erleichtern könnten. Diese Auffassung überzeugt übrigens schon deshalb
nicht, weil auch die Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt
ein Diplom erhalten. Damit ist auch der Einwand abgetan, die an einer
höheren technischen Lehranstalt bestandene Abschlussprüfung in Chemie
berechtige zu der mit "dipl. Chem. ETH" nicht verwechselbaren Bezeichnung
"Chemiker HTL" (Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom
3. Mai 1966: AS 1966 S. 712). Übrigens wird im vorliegenden Falle nicht
um den Titel "Chemiker HTL" gestritten. Schliesslich hilft es dem Kläger
auch nichts, wenn er geltend macht, auf Grund des Registers könnten sich
auch Technikumsabsolventen "Ingenieur" bzw. "Architekt" nennen und das
Publikum habe sich schon lange daran gewöhnt, dass diesen Bezeichnungen
die verschiedensten Abkürzungen beigefügt werden. Der Kläger verschweigt,
dass die Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt
allein nicht genügt, um die Eintragung als "Ingenieur" bzw. "Architekt"
zu erwirken. Zudem ist nicht massgebend, wieweit sich das Publikum an
den Wirrwarr von Titeln gewöhnt hat, sondern dass der Gesetzgeber durch
Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes Ordnung schaffen wollte.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 27. Oktober 1966 bestätigt.