Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 III 45



93 III 45

9. Entscheid vom 7. September 1967 i.S. Hänggi. Regeste

    Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2
SchKG). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur
Eintreibung überwiesen wird, ist berechtigt, diese Forderung im eigenen
Namen geltend zu machen.

    Angabe des Wohnorts des Gläubigers in dessen Begehren und in den
Betreibungsurkunden. Anzugeben ist der wirkliche Wohnort. Notwendigkeit
dieser Angabe im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1
Ziff. 1, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Wann müssen das Fortsetzungs-
und das Verwertungsbegehren und die gestützt darauf erlassenen
Betreibungsurkunden diese Angabe enthalten? Folgen des Fehlens oder
der Unrichtigkeit dieser Angabe. Gesuch des Schuldners um Berichtigung
einer nicht (oder nicht mehr) zutreffenden Angabe. Abweisung einer
Beschwerdedes Schuldners mangels eines schutzwürdigen Interesses an der
verlangten Angabe.

Sachverhalt

    A.- In einer Betreibung gegen Ernst Engist überwies das Betreibungsamt
Delsberg am 15. März 1966 dem Gläubiger Fritz Ganss ein Lohnguthaben des
Ernst Engist gegen Max Hänggi im Betrage von Fr. 2 000.-- (gepfändeter,
von Hänggi nicht abgelieferter Lohn für die Zeit 18. Oktober 1965 bis
28. Februar 1966) gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Ein treibung.

    Unter Berufung auf diese Überweisung sowie auf Art. 297 Abs. 2 SchKG
stellte Ganss am 24. März 1966 für den Betrag von Fr. 2000.-- nebst Zins
und Kosten beim Betreibungsamt Thierstein gegen Hänggi, dem am 18. Januar
1966 eine Nachlassstundung bewilligt worden war, das Betreibungsbegehren,
worauf das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl Nr. 15'770 erliess. Am
28. April 1966 stellte Ganss das Fortsetzungsbegehren. Am 29. April 1966
hob das Betreibungsamt die Betreibung Nr. 15'770 von Amtes wegen auf,
weil die Forderung nicht unter Art. 297 Abs. 2 SchKG falle. Nachdem
die kantonale Aufsichtsbehörde am 17. Juni 1966 die Beschwerde des Ganss
gegen diese Verfügung gutgeheissen hatte, pfändete das Betreibungsamt bei
Hänggi am 1. Juli 1966 einen Lastwagen Saurer 1932 im Schätzungswerte
von Fr. 3'000.-- und versandte am 22. Juli 1966 die Abschriften der
Pfändungsurkunde. Am 16. September 1966 verlangte Ganss (in Erneuerung
eines am 11. Juli 1966 vorzeitig gestellten Begehrens) die Verwertung. Am
13. Dezember 1966 wurde der Lastwagen versteigert; der Reinerlös betrug
Fr. 394.30.

    Hierauf vollzog das Betreibungsamt eine Nachpfändung. Gepfändet
wurde am 19. Januar 1967 ein Personenwagen Marke Pontiac. Am 30. März
1967 stellte Ganss ein Verwertungsbegehren, das er am 18. Mai 1967
erneuerte. Am 22. Mai 1967 kündigte das Betreibungsamt dem Schuldner
Hänggi auf den 3. Juni 1967 die Steigerung an.

    B.- Mit Schreiben vom 22. Mai 1967 teilte der Vertreter Hänggis
dem Betreibungsamt mit, Ganss sei seit 1965 polizeilich ausgeschrieben
und an der von ihm angegebenen Wohnadresse (Riehenstrasse 272, Basel)
nicht erreichbar. Er ersuchte das Amt, die Verhältnisse von Amtes
wegen abzuklären und die Betreibung bis dahin einzustellen "bezw. als
nichtig zu erklären". Da das Betreibungsamt dieses Begehren ablehnte,
führte er am 27. Mai 1967 Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung
Nr. 15'770 als nichtig zu erklären und aufzuheben, eventuell das Verfahren
einzustellen bis zur Ergänzung des Betreibungs-, des Fortsetzungs- und
des Verwertungsbegehrens "durch den richtigen Wohnort des betreibenden
Gläubigers". Er berief sich auf BGE 47 III 121 und 87 II 11 und legte eine
Bestätigung des Strafvollzugsbeamten beim Polizeidepartement Basel-Stadt
vom 24. Mai 1967 vor, die besagt, Ganss sei laut Gerichtsurteil vom
14. Dezember 1965 unbekannten Aufenthaltes; seit dem 4. März 1966 sei er
deshalb "schweiz. und kant. gültig zur Verhaftung ausgeschrieben"; bei
der Adresse Riehenstrasse 272 handle es sich offenbar um ein Scheindomizil.

    Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde aufschiebende
Wirkung. Am 10. Juli 1967 erkannte sie, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, weil Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Angabe des Wohnorts des
Gläubigers für das Betreibungsbegehren vorschreibe und der Schuldner binnen
zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls hätte Beschwerde führen
müssen, wenn er geltend machen wollte, dass die im Betreibungsbegehren
enthaltene Wohnortsangabe unrichtig sei.

    C.- Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Hänggi an
das Bundesgericht weitergezogen. Er erneuert in der Rekursschrift sein
Beschwerdebegehren.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 131 Abs. 2 SchKG können die pfändenden Gläubiger oder
einzelne von ihnen unter der in Abs. 1 genannten Bedingung (d.h. mit
Zustimmung aller pfändenden Gläubiger) ohne Nachteil für ihre Rechte
gegenüber dem betriebenen Schuldner, aber auf ihre Gefahr, die Eintreibung
eines gepfändeten Anspruchs übernehmen. Das obligatorische Formular
Nr. 34 für die "Bescheinigung nach Art. 131, Absatz 2 des SchKG" sieht
vor, dass der oder die nach dieser Bestimmung vorgehenden Gläubiger zur
Geltendmachung der gepfändeten Forderung auf eigene Rechnung und Gefahr
ermächtigt werden.

    Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Überweisung einer Forderung
nach Art. 131 Abs. 2 SchKG so wenig wie die Abtretung eines Rechtsanspruchs
der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG eine Abtretung im Sinne von Art. 164
OR bedeutet, sondern dass dem Empfänger einer solchen Überweisung nur
das Recht zur Geltendmachung der Forderung übertragen wird. Streitig
ist dagegen, wie dieses Recht auszuüben ist. BLUMENSTEIN (Handbuch
S. 445) und FAVRE (Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 227) vertreten
die Auffassung, der betreffende Gläubiger habe nicht im eigenen Namen,
sondern im Namen des Betreibungsamtes vorzugehen. JAEGER sagt (N. 11 zu
Art. 131 SchKG, S. 428), der Gläubiger klage nicht aus eigenem Recht,
sondern "bloss als Vertreter des gepfändeten Schuldners" (ähnlich BGE 37
II 499 Erw. 2). Wohl auf Grund dieser Bemerkung hat das Betreibungsamt in
den Betreibungsurkunden den "Lohnpfändungsschuldner" Engist als Gläubiger
und Ganss, der sich im Betreibungs- und im Fortsetzungsbegehren unter
Hinweis auf die ihm erteilte Überweisung als Gläubiger bezeichnet hatte,
als Vertreter des Gläubigers aufgeführt. In Wirklichkeit wollte aber
JAEGER mit der erwähnten Bemerkung nur feststellen, der pfändende
Gläubiger sei nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern mache
die gepfändete Forderung auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung an
dessen Stelle geltend. Er verweist auf einen Entscheid des zürcherischen
Obergerichts (Rechenschaftsbericht 1903 No. 326), wonach derjenige, der
vom Betreibungsamt auf Grund von Art. 131 Abs. 2 SchKG eine Forderung zur
Eintreibung erhält, zwar nicht deren Gläubiger wird, aber den Prozess
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen kann. In Anlehnung
an die Praxis zu Art. 260 SchKG (BGE 86 III 158) ist dieser Auffassung
beizupflichten (vgl. BGE 74 III 8, wo von einer Klage des Gläubigers, der
die Eintreibung der gepfändeten Forderung übernommen hat, die Rede ist,
und BGE 89 III 36 ff., wo die Empfängerin einer Überweisung im Sinne von
Art. 131 Abs. 2 SchKG im eigenen Namen geklagt und Beschwerde geführt
hat). Das Formular Nr. 34 sagt zwar nicht ausdrücklich, dass der zur
Eintreibung ermächtigte Gläubiger unter Hinweis auf diese Ermächtigung
im eigenen Namen vorgehen könne; es setzt das aber voraus, indem es für
den Fall der Ermächtigung mehrerer Gläubiger vorschreibt, dass sie in
einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten haben. -
Auch in Deutschland ist anerkannt, dass der Gläubiger, dem eine gepfändete
Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, im eigenen Namen handeln kann
(STEIN/JONAS, 17./18. Aufl. 1956, Bem. V 1 zu § 835 der deutschen ZPO;
ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 1960, § 193
III 1b S. 1027; BAUMBACH/LAUTERBACH, 28. Aufl. 1965, Bem. 3 zu § 835 ZPO).

    Ganss ist daher im vorliegenden Verfahren als betreibender Gläubiger
zu behandeln. Es schadet ihm nicht, dass in den Betreibungsurkunden "Ernst
Engist als Lohnpfändungssschuldner" bezw. die "Lohnpfändungsmasse" als
Gläubiger und er als Vertreter aufgeführt wurden und dass er sich hiegegen
nicht beschwerte, sondern u.a. im Verwertungsbegehren vom 16. September
1966 die "Masse E. Engist" als Gläubigerin und sich selbst als Vertreter
bezeichnet hat; denn auch diese an sich unrichtigen Bezeichnungen liessen
seine Stellung im Verfahren mit genügender Deutlichkeit erkennen.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind im Betreibungsbegehren
u.a. der Name und der Wohnort des Gläubigers anzugeben. Gemäss Art. 69
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG muss auch der Zahlungsbefehl diese Angaben enthalten.

    Nach diesen Vorschriften ist im Betreibungsbegehren und im
Zahlungsbefehl neben dem Namen des Gläubigers auch dessen Wohnort
anzugeben, selbst wenn über die Identität des Gläubigers kein Zweifel
besteht und ein Bevollmächtigter mit gehörig bezeichneter Adresse für ihn
handelt (BGE 87 III 57 f. Erw. 2), und zwar ist der wirkliche Wohnort des
Gläubigers anzugeben (BGE 47 III 122, 87 III 59 Erw. 4). Der Schuldner
kann an der Angabe dieses Ortes interessiert sein, um Zahlungen direkt
an den Gläubiger leisten oder wegen der Betreibungssache oder einer damit
zusammenhängenden Angelegenheit persönlich an ihn gelangen oder in anderer
Weise ihm gegenüber seine Interessen wahren zu können (BGE 47 III 122 f.,
87 III 59 f. Erw. 3). Die Angabe eines bloss fiktiven Wohnsitzes genügt
daher nicht. Ist der bisherige Wohnsitz gänzlich aufgegeben, befindet
sich der Gläubiger also nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck (sei es
auch für längere Zeit) an einem andern Orte, so ist die neue Wohnadresse
anzugeben, wo der Gläubiger tatsächlich erreichbar ist, selbst wenn er
eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt (BGE 87 III 59 Erw. 4).

    Enthält das Betreibungsbegehren keine Angabe über den Wohnort des
Gläubigers, so ist dem Begehren nicht Folge zu geben (BGE 47 III 123/124,
82 III 129 Erw. 2). Das gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt
bekannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben
hat. Dagegen besteht kein Anlass, einen Zahlungsbefehl, der den Wohnort
des Gläubigers nicht oder nicht richtig angibt, aus diesem Grunde als
schlechthin nichtig zu betrachten und ihn daher unabhängig davon, ob er
innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Beschwerde angefochten
wurde oder nicht, samt den darauf folgenden Betreibungshandlungen von
Amtes wegen aufzuheben. Dem Schuldner, der den Zahlungsbefehl wegen eines
solchen Mangels beanstanden will, ist vielmehr zuzumuten, innert zehn Tagen
von der Zustellung dieser Betreibungsurkunde an Beschwerde zu führen, und
der Zahlungsbefehl ist auf eine solche Beschwerde hin nur aufzuheben, wenn
dann der Gläubiger innert einer ihm bezw. seinem Vertreter anzusetzenden
Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt (BGE 47 III 124, 82 III 129
Erw. 2; vgl. auch 87 III 55 unter B und 60 oben).

    Im vorliegenden Falle hat es der Rekurrent unterlassen, den
Zahlungsbefehl wegen der von ihm als unrichtig beanstandeten Wohnortsangabe
innert der gesetzlichen Frist durch Beschwerde anzufechten und die
Betreibungsbehörden dadurch zu veranlassen, den Gläubiger zur Angabe seines
wirklichen Wohnorts aufzufordern. Er hat sich erst beschwert, als die
Verwertung des nachgepfändeten Personenwagens bevorstand. Soweit er mit
seiner Beschwerde die Aufhebung des Zahlungsbefehls oder die Einstellung
der Betreibung bis zur Verbesserung des Zahlungsbefehls durch die Angabe
des wirklichen Wohnorts des Gläubigers verlangt, ist sie also verspätet,
wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat.

    Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht auf BGE 62 III 134 ff., wonach
Betreibungsurkunden, die den Gläubiger nicht klar und unzweideutig
bezeichnen, als nichtig von Amtes wegen aufzuheben sind. Im vorliegenden
Fall bestehen über die Person des Gläubigers keine Zweifel, selbst
wenn die in den Betreibungsurkunden enthaltene Wohnortsangabe unrichtig
sein sollte. Aus den eigenen Vorbringen des Rekurrenten (insbesondere
aus dem Hinweis auf das Strafurteil vom 14. Dezember 1965 und auf die
polizeiliche Ausschreibung) ergibt sich schlüssig, dass er genau weiss,
wer ihn betreibt.

Erwägung 3

    3.- Weder das SchKG noch eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze
noch die obligatorischen Betreibungsformulare verlangen ausdrücklich,
dass im Fortsetzungsbegehren, in der Pfändungsankündigung, in der
Pfändungsurkunde, im Verwertungsbegehren und in der Mitteilung dieses
Begehrens der Wohnort des Gläubigers angegeben werde (vgl. Art. 88,
90, 112, 116, 120 SchKG; Art. 7, 8, 13, 14, 16 der - hinsichtlich der
Formulartexte überholten - Verordnung Nr. 1 zum SchKG; Betreibungsformulare
Nr. 4, 5, 7, 27, 28), wogegen Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bestimmt, die
Konkursandrohung habe die Angaben des Betreibungsbegehrens, also u.a. die
Angabe des Wohnorts des Gläubigers zu enthalten. Das Formular Nr. 30 für
die Steigerungsanzeige enthält nicht einmal eine Rubrik für den Namen
des bezw. der beteiligten Gläubiger. (Das vom Betreibungsamt Thierstein
im vorliegenden Falle für diese Anzeige verwendete Formular, das eine
solche Rubrik enthält, weicht auch in andern Punkten vom obligatorischen
Formular Nr. 30 ab).

    Die Angabe des Wohnorts des Gläubigers ist im Stadium der Fortsetzung
der Betreibung und der Verwertung für die Identifizierung des Gläubigers
in der Regel nicht unentbehrlich, da die Betreibungsnummer, die im
Fortsetzungs- und im Betreibungsbegehren sowie in den daraufhin erlassenen
Betreibungsurkunden anzugeben ist, den Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl
herstellt, der den Namen und den Wohnort des Gläubigers anführen muss. Auch
in diesen Verfahrensstadien kann jedoch der Schuldner daran interessiert
sein, direkt an den Gläubiger zahlen oder wegen der Betreibungssache mit
ihm in Verbindung treten zu können. Daher muss vom Gläubiger verlangt
werden, dass er im Fortsetzungs- und im Verwertungsbegehren seinen Wohnort
mindestens dann angibt, wenn dieser Ort nicht mehr der gleiche ist wie
bei Erlass des Zahlungsbefehls. Im Falle einer solchen Änderung wird der
Gläubiger dem Betreibungsamt seinen neuen Wohnort regelmässig auch schon
in seinem eigenen Interesse nennen. Den Wohnort in diesen Begehren und
den darauf erlassenen Betreibungsurkunden anzugeben, ist im übrigen auch
abgesehen vom Falle einer Änderung zweckmässig und üblich.

    Ist dem Betreibungsamte bekannt, dass die Wohnortsangabe im
Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren nicht stimmt, oder fehlt eine
solche Angabe und weiss das Amt, dass der Gläubiger nicht oder nicht
mehr an dem im Zahlungsbefehl genannten Orte wohnt, so hat es das
betreffende Begehren zurückzuweisen. Gibt es dem Fortsetzungs- oder
dem Verwertungsbegehren Folge und will der Schuldner geltend machen,
in den ihm deshalb zugestellten Betreibungsurkunden sei der Wohnort des
Gläubigers nicht richtig oder trotz Aufgabe des früher genannten Wohnortes
überhaupt nicht angegeben, so hat er binnen zehn Tagen seit Zustellung der
beanstandeten Urkunde Beschwerde zu führen. Die angefochtene Verfügung ist
wie im entsprechenden Falle der Zahlungsbefehl (Erw. 2 hievor) nur dann
aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm zu setzenden Frist eine
Angabe, auf die der Schuldner nach den dargelegten Grundsätzen Anspruch
hat, nicht nachholt.

    So wenig wie im Anschluss an den Zahlungsbefehl hat der
Rekurrent innert zehn Tagen seit Erhalt der Pfändungsankündigung, der
Pfändungsurkunde oder der Mitteilung des massgebenden Verwertungsbegehrens
vom 16. September 1966 Beschwerde geführt. (Die Verwertungsbegehren
vom 30. März und 18. Mai 1967 waren überflüssig und brauchten dem
Schuldner nicht mitgeteilt zu werden, da das Betreibungsamt den
nachgepfändeten Personenwagen gemäss Art. 145 SchKG ohne besonderes
Begehren eines Gläubigers zu verwerten hatte.) Die Beschwerde ist
daher auch insoweit verspätet, als der Rekurrent damit die Aufhebung
der erwähnten Betreibungsakte oder die Einstellung der Betreibung bis
zur Ergänzung der fraglichen Urkunden durch die Angabe des wirklichen
Wohnorts des Gläubigers verlangt.

Erwägung 4

    4.- Weniger als zehn Tage vor Einreichung der Beschwerde ist dem
Rekurrenten die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 zugestellt worden. Mit
Bezug auf diese Anzeige ist die Beschwerde also rechtzeitig. Der Rekurrent
darf grundsätzlich geltend machen, die Wohnortsangabe in dieser Anzeige
(Riehenstrasse 272, Basel) sei unrichtig, obwohl diese Anzeige den Namen
und den Wohnort des Gläubigers nach dem Text des obligatorischen Formulars
Nr. 30 nicht anzugeben brauchte. Auch von einer nicht vorgeschriebenen
Angabe darf der Schuldner erwarten, dass sie richtig sei.

    Es kann sich im übrigen fragen, ob dem betriebenen Schuldner
nicht die Befugnis zuzugestehen sei, ausserhalb der Fristen für die
Anfechtung der gegen ihn gerichteten Betreibungsakte durch Eingabe an das
Betreibungsamt zu verlangen, dass der Gläubiger zu einer Berichtigung
seiner Wohnortsangabe aufgefordert werde. Es ist nämlich mit der
Möglichkeit zu rechnen, dass der Schuldner auf die Unrichtigkeit oder
Überholtheit der ihm mitgeteilten Angabe erst nach Ablauf der Frist
für die Beschwerde gegen eine bestimmte Betreibungshandlung aufmerksam
wird und daran interessiert ist, den wahren gegenwärtigen Wohnort des
Gläubigers zu erfahren, bevor ihm ein neuer Betreibungsakt Gelegenheit
zur Beschwerdeführung gibt.

    Wie dem aber auch sei, so kann die Beschwerde des Rekurrenten
gegen die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 oder gegen die Ablehnung
seines Gesuchs an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967 um Abklärung
der Wohnortsverhältnisse des Gläubigers auf jeden Fall deswegen nicht
geschützt werden, weil sie (wie auch schon das eben erwähnte Gesuch)
missbräuchlich ist.

    a) Für den Schuldner ist es vermutungsweise von Belang, zu wissen,
wo der betreibende Gläubiger wirklich wohnt. Will der Gläubiger geltend
machen, der Schuldner verlange diese Angabe, ohne daran ein schutzwürdiges
Interesse zu haben, so obliegt ihm der Beweis für das Fehlen eines solchen
Interesses (BGE 87 III 58 Erw. 3). Zur Leistung dieses Beweises sind
jedoch nicht immer besondere Beweisvorkehren erforderlich. Das Fehlen
eines schutzwürdigen Interesses kann sich vielmehr unter Umständen -
zumal wenn die Wohnortsangabe des Gläubigers erst in einem späten Stadium
des Betreibungsverfahrens bemängelt wird - schon aus den Betreibungs-
und Beschwerdeakten sowie aus dem Verhalten des Schuldners ergeben.

    b) Als der Rekurrent am 22. Mai 1967 das Betreibungsamt um Abklärung
der Wohnortsverhältnisse des Gläubigers ersuchte und am 27. Mai 1967
wegen unrichtiger Wohnortsangabe Beschwerde führte, wusste er nach seiner
eigenen Darstellung schon seit mehreren Monaten, dass sich der Gläubiger
nicht an dem von ihm angegebenen Orte aufhielt. Er behauptet indes nicht,
er habe aus einem bestimmten Anlass mit dem Gläubiger in Verbindung treten
wollen, ihn aber nicht erreichen können, oder er sollte aus einem andern
Grunde wissen, wo der Gläubiger wirklich wohne. In seinem Schreiben an das
Betreibungsamt vom 22. Mai 1967 räumte er ein, der Gläubiger möge über die
im Verwertungsbegehren angegebene Adresse Postfach Basel 7 erreichbar sein,
und in seinem Schreiben an die Strafvollzugsbehörde vom 24. Mai 1967 gab er
ausserdem zu, dass schriftliche Zustellungen den Gläubiger auch über die
"Briefkastenadresse" Riehenstrasse 272 erreichen. Die erwähnten Schritte
(Eingabe an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967, Beschwerde) unternahm er
erst, als sein Versuch gescheitert war, die Freigabe des von ihm selbst
als "Pfand" zur Verfügung gestellten Personenwagens zu erwirken, und
die Verwertung dieses Wagens nahe bevorstand. Aus allen diesen Umständen
ergibt sich, dass er die Angabe des Wohnorts des Gläubigers nur bemängelt,
um das Verfahren zu verzögern. Er hat also kein schutzwürdiges Interesse
an der von ihm verlangten Berichtigung.

    Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Gläubiger
seinen Wohnort in Basel endgültig oder nur vorübergehend aufgegeben habe.

    Der Rekurs ist abzuweisen, obwohl die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs vom 22. Mai
1967 und gegen die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 richtete, nicht
durch Nichteintreten, sondern durch Abweisung hätte erledigen sollen.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.