Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 III 4



93 III 4

2. Entscheid vom 13. Februar 1967 i.S. Rebmann. Regeste

    Unter welchen Voraussetzungen haben Dritte Anspruch auf Einsicht in
die Konkursakten (Art. 8 Abs. 2 SchKG)? Schranken dieses Anspruchs. Fall
eines Dritten, der die Akten einsehen will, um zu prüfen, ob die Bank,
die als seine Treuhänderin dem Gemeinschuldner Darlehen zu gewähren und
seine Interessen auch im Konkurs zu wahren hatte, das ihr übertragene
Geschäft getreu und sorgfältig ausgeführt habe.

Sachverhalt

    A.- Mit Eingabe vom 29. November 1966 ersuchte Rebmann den
ausserordentlichen Stellvertreter des Konkursamtes Gossau, ihm in
die Protokolle und Akten der Konkurse über die Immotrust AG und ihren
Verwaltungsrat Thomas Zarn Einsicht zu gewähren und ihm zu gestatten,
von den ihn berührenden Urkunden Photokopien oder Abschriften anfertigen
zu lassen. Er machte unter Vorlegung von Beweisstücken geltend, die
Bank X habe als seine Treuhänderin der Immotrust AG zwei Darlehen von
zusammen Fr. 200'000.-- gewährt, die durch Grundpfandverschreibungen
für den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- und zwei von der Immotrust AG
ausgestellte und von Zarn indossierte Sichtwechsel gesichert worden
seien. In den Konkursen über die Immotrust AG und Zarn habe die Bank
die pfandgesicherten und die nicht pfandgesicherten Ansprüche aus
diesen Geschäften angemeldet. Er habe die für Fr. 80'000.-- verpfändete
Liegenschaft ersteigert, wogegen die für Fr. 120'000.-- verpfändete von
einem Dritten zu einem diese Kapitalsumme deckenden Preis ersteigert worden
sei. Er habe den dringenden Verdacht, dass die Bank nicht nur in seinem
Auftrag, sondern auch im Auftrag der Gemeinschuldner gegen Entschädigung
gehandelt und nebenbei auch noch eigene Interessen wahrgenommen und
dadurch die Treuepflicht ihm gegenüber verletzt habe. In diesem Verdacht
werde er dadurch bestärkt, dass die Bank sich weigere, ihn zur Einsicht
in die Konkursakten zu ermächtigen und ihm vor Unterzeichnung einer ihm
vorgelegten Abrechnung seine "eigenen Guthaben" (gemeint: die von ihr
treuhänderisch für ihn erworbenen Guthaben) abzutreten. Damit er seine
Ansprüche gegenüber der Bank prozessual geltend machen könne, sei es
für ihn unerlässlich, in die Konkursprotokolle und -akten Einsicht zu
erhalten. Die Bank habe ihn über die Massnahmen der Konkursverwaltung
(von der Grundstücksverwertung abgesehen) nicht unterrichtet.

    Der Stellvertreter des Konkursamtes wies das Gesuch Rebmanns am 13.
Dezember 1966 ab mit der Begründung, das Interesse Rebmanns betreffe
weniger die beiden Konkursverfahren als sein Verhältnis zur Bank; da in
beiden Konkursen eindeutig diese als Gläubigerin ausgewiesen sei, könne
Rebmann nicht als Konkursgläubiger betrachtet werden.

    B.- Gegen diese Verfügung erhob Rebmann Beschwerde mit dem Antrag, sein
Gesuch zu schützen. Er machte geltend, er sei materiell Konkursgläubiger,
und wiederholte im übrigen zur Hauptsache, was er in seiner Eingabe vom
29. November 1966 vorgebracht hatte.

    Der Stellvertreter des Konkursamtes führte in seiner Vernehmlassung
u.a. aus:

    "Ich habe die finanziellen Beziehungen zwischen der Bank X und den
beiden Konkursiten eingehend und sorgfältig geprüft und dabei wohl
festgestellt, dass die Bank X von der Immotrust AG Komissionen und
Gebühren von Fr. 70'627.50 vom 28.4.1964 bis 13.1.1965 bezog. Aufgrund
der am 18.10.1966 stattgefundenen Liegenschaftssteigerung wird die Bank X
jedoch voraussichtlich einen Verlust von Fr. 74'000.-- für Pfandausfall
und Fr. 82'330.35 für nichtpfandgesicherte Zinsen erleiden, sodass
ein gerichtlich auszutragender Rechtsstreit über eine Herabsetzung
der bezogenen Komissionen und Gebühren ohne jeglichen Nutzen für die
Konkursgläubiger bliebe. Der Konkursmasse würden lediglich zusätzliche
Kosten erwachsen, die ich nicht verantworten könnte..."

    Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 9. Januar 1967
abgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Treugeber der als Gläubigerin
auftretenden Bank kein genügendes Interesse an der Akteneinsicht
nachzuweisen vermöge und das von ihm geltend gemachte Interesse zudem
nicht die in Frage stehenden Konkursverfahren, sondern eine zwischen ihm
und der Bank auszutragende Angelegenheit betreffe.

    C.- Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht
weitergezogen. Er erneuert in der Rekursschrift sein Beschwerdebegehren.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse
nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten
Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Erforderlich
ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse
(Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs I Nr. 2 S. 3, VIII Nr. 59
S. 174, BGE 40 III 260, 52 III 75 und 78/79). Dieses Interesse braucht
nicht notwendigerweise geldlicher Natur zu sein; vielmehr genügt ein
rechtliches Interesse anderer Art (Archiv VIII Nr. 59 S. 174, BGE 52 III
75 und 79; vgl. BGE 58 III 118 ff.). Ein strenger Nachweis des Interesses
darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist
ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses
wahrscheinlich machen (BGE 52 III 76/77 und 78/79).

    Im Falle des Konkurses billigt die Rechtsprechung grundsätzlich jedem
Gläubiger das erforderliche Interesse zu und sind Gegenstand des Rechtes
auf Einsicht nicht bloss die vom Konkursamt bezw. von der ausseramtlichen
Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2, Art. 241 SchKG) geführten Protokolle,
sondern auch die zugehörigen Aktenstücke, die das Amt bezw. die
Konkursverwaltung im Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Gemeinschuldners
samt Belegen (Art. 223 Abs. 2 SchKG) und gegebenenfalls die Protokolle
der Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 28
I 97 f.=Sep. ausg. 5 S. 45 f.=Archiv VII Nr. 65 S. 202, BGE 40 III 260
f., 85 III 119 f., 91 III 95 f.). Die Einsicht in alle diese Urkunden
wird den Konkursgläubigern gewährt, damit sie die Lage ihres Schuldners
prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Nach der
Rechtsprechung ist es nur ausnahmsweise zulässig, einem Konkursgläubiger
die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, so z.B. dann, wenn
er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts
zu tun haben, wenn die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann,
sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde, oder wenn der Bekanntgabe
eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung
entgegensteht (BGE 40 III 261 E. 4, 85 III 120, 86 III 118, 91 III 96). Als
Konkursgläubiger ist der Gesuchsteller auch dann zu behandeln, wenn die
Konkursverwaltung seine Forderung abgewiesen, er aber mit rechtzeitiger
Klage den Kollokationsplan angefochten hat (BGE 91 III 96 E. 2).

    Mit der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wieweit
Personen, die nicht Konkursgläubiger sind, Einsicht in die Konkursakten
verlangen können, hat sich das Bundesgericht auf jeden Fall in seiner
veröffentlichten Rechtsprechung bisher noch nicht befasst. Dagegen hat
es entschieden, dass der Gesuchsteller, der vom Betreibungsamt Auskunft
darüber verlangt, ob gegen eine bestimmte Person Betreibungen hängig sind
oder waren, nicht darzutun braucht, dass er Gläubiger dieser Person ist,
sondern dass ihm schon dann ein genügendes Interesse an der verlangten
Auskunft zuzugestehen ist, wenn er wahrscheinlich macht, dass er von
der betreffenden Person ein Angebot zum Vertragsabschluss (z.B. eine
Warenbestellung) erhalten hat oder dass er mit ihr in geschäftlichen
Beziehungen steht oder stand oder mit ihr einen Prozess führt, in welchem
die in Frage stehenden Betreibungen eine Rolle spielen können (Archiv
VIII Nr. 59 S. 175, BGE 52 III 75 und 79, 58 III 118 ff.).

Erwägung 2

    2.- Der Rekurrent behauptet nicht mehr, er sei Gläubiger der
Gemeinschuldner Immotrust AG und Zarn. Er will demgemäss in die
Konkursakten nicht Einsicht nehmen, um sich über die Lage eigener
Schuldner zu unterrichten und Rechte zu wahren, die ihm in den beiden
erwähnten Konkursverfahren zustünden. Er bezeichnet sich vielmehr als
Fiduziant der Bank X, die in diesen Verfahren als Gläubigerin auftrat,
und möchte die Konkursakten einsehen, um festzustellen, ob die Bank,
wie er vermutet, ihm gegenüber vor oder in den Konkursen die Pflicht
zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes
(Art. 398 Abs. 2 OR) verletzt habe.

    a) Das Bestehen eines Auftrags zu fiduziarischer Geschäftsbesorgung
ist durch die Beilagen zum Gesuch vom 29. November 1966 hinlänglich
dargetan. Der vom Rekurrenten vorgelegte "Auftrag und Treuhandvertrag" vom
29. Oktober 1963 ist zwar nur von ihm unterschrieben. In ihren Schreiben
an ihn vom 7. Oktober und vom 23. und 24. November 1966 sowie in der ihm
am 16. November 1966 zugestellten Abrechnung spricht jedoch die Bank X
ihrerseits von einem Treuhandvertrag bezw. Treuhandverhältnis mit ihm in
Sachen Zarn bezw. Immotrust AG, und laut ihrem Schreiben vom 23. November
1966 schickte sie ihm an diesem Tag einen Check für den Betrag, den sie
ihm nach der erwähnten Abrechnung in ihrer Eigenschaft als "Beauftragte
und Treuhänderin" nach Abzug der ihr gemäss Treuhandvertrag zustehenden
Kommissionen als Erlös aus der Versteigerung der für ein Darlehen an die
Immotrust AG im Betrage von Fr. 120'000.-- haftenden Liegenschaft Nr. 906
schuldete. Mit diesen Äusserungen und Handlungen hat sie das Bestehen
eines fiduziarischen Auftragsverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und
ihr anerkannt.

    b) Es liegt auf der Hand, dass der Rekurrent daran interessiert
ist, anhand der Konkursakten nachprüfen zu können, ob die Bank die aus
diesem Auftragsverhältnis sich ergebenden Pflichten gehörig erfüllt habe
oder nicht. Die Annahme der Vorinstanz, er bestreite nicht (gemeint:
er mache nicht geltend), dass die Bank seine Interessen im Konkurs nicht
gehörig gewahrt habe, geht fehl. Aus der Eingabe vom 29. November 1966,
dem ihr beigelegten Briefwechsel mit der Bank und der Beschwerde an die
Vorinstanz ergibt sich klar, dass der Rekurrent der Bank u.a. vorwirft,
in den Konkursverfahren seine Interessen ihren eigenen Interessen
hintangesetzt zu haben, was er durch die Konkursakten bestätigt zu finden
erwartet. Die Konkursakten können dem Rekurrenten aber unter Umständen
auch darüber Aufschluss geben, in welcher Weise die Bank seinen Auftrag
vor der Konkurseröffnung ausgeführt hat. Es lässt sich daher nicht
bezweifeln, dass der Rekurrent ein erhebliches Interesse an der verlangten
Akteneinsicht hat. Zu prüfen bleibt nur, ob dieses Interesse nach Art. 8
Abs. 2 SchKG beachtlich sei.

    c) Art. 8 Abs. 2 SchKG gewährt die Einsicht in die von den Betreibungs-
und den Konkursämtern bezw. von der Konkursverwaltung geführten Protokolle
(und gegebenenfalls in die zugehörigen Akten) jedermann, der ein Interesse
nachweist. Das Gesetz verlangt also nicht, dass der Gesuchsteller als
Gläubiger der Person, gegen die sich das hängige oder hängig gewesene
Verfahren richtet oder gerichtet hat, oder gar als Beteiligter an diesem
Verfahren an der Einsicht interessiert sei. Wie bei der Beurteilung von
Gesuchen um Einsicht in die Betreibungsregister entschieden wurde (vgl. die
am Schluss von Erwägung 1 hievor angeführten Entscheide), können vielmehr
unter Umständen auch andere Personen ein beachtliches Interesse an der
Akteneinsicht haben. Notwendig ist nach ständiger Rechtsprechung nur,
dass es sich um ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher
Natur handelt, das Schutz verdient. Ob und wieweit diese Voraussetzung
erfüllt sei, ist, wie die Vorinstanz in einem frühern Entscheide zutreffend
ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von Fall
zu Fall zu beurteilen (SJZ 1958 Nr. 123 S. 204).

    Das Bundesgericht hat in BGE 85 III 120, 86 III 118 und 91 III 96
allerdings erklärt, einem Konkursgläubiger dürfe die Einsicht in bestimmte
Aktenstücke verweigert werden, wenn er sie aus Gründen verlange, die mit
seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben (vgl. Erwägung 1 Absatz
2 hievor). Hieraus ist jedoch nicht zu schliessen, die Einsicht in die
Konkursakten könne entgegen dem allgemein gefassten Gesetzeswortlaut und
den von der Rechtsprechung für die Einsicht in die Betreibungsregister
entwickelten Regeln einzig aus Gründen verlangt werden, die mit der
Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers zusammenhängen, so dass die
Einsicht in die Konkursakten einem Nichtgläubiger stets zu verweigern
wäre. Ein Konkursgläubiger, der Einsicht in diese Akten verlangt, vermag
sein Gesuch angesichts der Tatsache, dass die Konkursgläubiger an einer
umfassenden Orientierung über die Lage des Schuldners und den Gang des
Verfahrens interessiert sind, in aller Regel auf Gründe zu stützen,
die sich aus seiner Stellung als Gläubiger ergeben. Dass er die Einsicht
aus Gründen verlange, die mit dieser Stellung nichts zu tun haben, kann
ihm praktisch nur dann entgegengehalten werden, wenn sich sein Gesuch
als geradezu missbräuchlich erweist. Mit der in Frage stehenden Wendung
wollte daher das Bundesgericht in Wirklichkeit nichts anderes sagen,
als dass einem Konkursgläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke
dann verweigert werden darf, wenn er daran ausnahmsweise kein rechtliches
Interesse hat, sondern sein Recht missbrauchen will.

    Dürfen die Konkursgläubiger das Einsichtsrecht nicht missbräuchlich
ausüben und ist ihnen, wie in den angeführten Entscheiden ausserdem erklärt
wurde, die Einsicht in Aktenstücke zu verweigern, deren Bekanntgabe gegen
eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung verstiesse, so muss das erst
recht für Gesuchsteller gelten, die Einsicht in die Konkursakten verlangen,
ohne Konkursgläubiger zu sein.

    d) Der Rekurrent verlangt die Einsicht in die Akten der Konkurse
Immotrust AG und Zarn unter Berufung auf ein Vertragsverhältnis
zwischen ihm und einem Konkursgläubiger, der als sein Treuhänder mit den
Gemeinschuldnern Geschäfte abzuschliessen und seine Interessen auch in
den Konkursverfahren treuhänderisch zu wahren hatte und den er, wenn die
Konkursakten seinen Verdacht bestätigen, wegen Verletzung der Pflicht zu
getreuer Geschäftsbesorgung zur Verantwortung ziehen will. Sein Gesuch
stüzt sich also auf ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher
Natur, das Schutz verdient. Dass er die Akteneinsicht in missbräuchlicher
Weise verlange, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Insbesondere lässt sich
nicht sagen, der Verdacht, dem er nachgehen will, sei offensichtlich
haltlos, so dass die Akteneinsicht keinen vernünftigen Zweck haben
könne. Die Vernehmlassung des Konkursverwalters bestätigt, dass die
Bank X in den fraglichen Angelegenheiten nicht nur als Treuhänderin
des Rekurrenten handelte, sondern auch bedeutende eigene Interessen
wahrnahm. Eine Benachteiligung des Rekurrenten durch sie ist daher nicht
von vorneherein ausgeschlossen. Der Umstand sodann, dass es für die
Konkursmasse keine Rolle spielt, ob die Bank ihre Pflichten gegenüber dem
Rekurrenten richtig erfüllt habe oder nicht, hebt dessen Interesse an der
Akteneinsicht nicht auf. Dem Gesuch ist daher grundsätzlich zu entsprechen.

    Dem Rekurrenten die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zwecks Wahrung
von Geschäftsgeheimnissen der Bank zu verweigern, kommt nicht in Frage;
denn die Bank schuldet ihm als seine Beauftragte Rechenschaft über ihre
Geschäftsführung (Art. 400 Abs. 1 OR) und muss sich gefallen lassen, dass
in diesem Zusammenhang auch ihre eigenen Geschäfte mit den Gemeinschuldnern
geprüft werden.

    Zu wahren sind dagegen allfällige Geschäftsgeheimnisse der
Gemeinschuldner, soweit ihr Schutz sich im Sinne der Rechtsprechung
gebieterisch aufdrängt.

    Von den ihm bekanntzugebenden Aktenstücken kann sich der Rekurrent
gegen Bezahlung der Kosten Abschriften geben lassen.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben
und das Konkursamt Gossau als Konkursverwaltung in den Konkursen über
die Immotrust AG und über Thomas Zarn angewiesen, dem Rekurrenten unter
Vorbehalt der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Gemeinschuldner
Einsicht in die Protokolle und die übrigen Akten dieser Konkursverfahren
zu gewähren.