Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 503



92 I 503

83. Urteil vom 11. Mai 1966 i.S. Hell gegen Gemeinderat Reinach sowie
Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Regeste

    Art. 4 BV, Eigentumsgarantie; Kanalisationsanschluss.

    1.  Ist die Rechtsmittelinstanz, welche die Sache zur Neubeurteilung
zurückgewiesen hat, bei Anfechtung des neuen Urteils der Unterbehörde
an ihren eigenen Rückweisungsentscheid gebunden? (Frage für das
basellandschaftliche Verwaltungsverfahren offen gelassen.)

    2.

    a)  Die Eigentumsgarantie hat die Bedeutung einer Instituts- und einer
Bestandesgarantie. Sie gibt keinen Anspruch auf Leistungen des Staates,
insbesondere nicht auf Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche
Kanalisation.

    b)  Bedeutung des Art. 4 BV für die Beziehungen zwischen einer
öffentlichen Anstalt und deren Benutzern. Mit Rücksicht auf die begrenzte
Leistungsfähigkeit eines Kanalisationsnetzes kann der Anschluss von
ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Grundstücken an dasselbe
verweigert werden.

    c)  Voraussetzungen für den Anschluss an das Kanalisationsnetz nach
basellandschaftlichem Recht.

    3.  Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Diese setzen voraus, dass der
Grundeigentümer selber in der Lage ist, die Abwasser soweit unschädlich
zu machen, als der Gewässerschutz erfordert.

    4.  Lösung der Abwasserfrage als Voraussetzung für die Erteilung
der Baubewilligung.

Sachverhalt

    A.- Das basellandschaftliche Gesetz über die Abwasseran lagen
(AbwG) vom 30. Oktober 1952 bestimmt in: § 1. - Alle Abwasser sind
kanalisiert abzuleiten, damit sie den erstellten oder zu erstellenden
Abwasserreinigungsanlagen zugeleitet werden können.

    Ausnahmen von der Anschlusspflicht, insbesondere für Gärtnereien und
Landwirtschaftsbetriebe, können von der Baudirektion nach Anhören des
Gemeinderates der betreffenden Gemeinde bewilligt werden. Diese kann
im Einzelfall an die Bewilligung Bedingungen knüpfen. Die Entscheide
der Baudirektion können innert dreissig Tagen an den Regierungsrat
weitergezogen werden.

    § 3. - Die Gemeinden haben die Aufgabe, die zur Abnahme der
Abwasser erforderlichen Kanalisationen auf ihre Kosten so rasch als
möglich zu erstellen, damit die Abwasser gesammelt durch die kantonalen
Zuleitungskanäle den Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) zugeführt
werden können; sie haben die Kanalisationsanlagen zu betreiben und zu
unterhalten.

    Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reinach schreibt in § 14
Abs. 3 unter anderem vor:

    Im generellen Zonenplan sind die Baugebiete auszuscheiden. Im Falle
von Baubegehren über Wohnbauten ausserhalb der Baugebiete entscheiden
Gemeinderat und Gemeindekommission auf Antrag des Gemeinderates über den
Anschluss an das Werkleitungsnetz, insbesondere an das Kanalisationsnetz
der Gemeinde. Die Kosten für die Verbesserung oder Neuanlage von Strassen,
Kanalisationen oder Wasserleitungen, die wegen eines solchen Neubaues
entstehen, sind vom Gesuchsteller zu tragen.

    B.- Oskar Hell verkaufte den von ihm bewirtschafteten Schlatthofin der
Gemeinde Reinach der Christoph Merian'schen Stiftung. Er behielt dabei die
4293 m2 umfassende Parzelle 3293 für sich, um darauf ein Einfamilienhaus
mit Gärtnerei zu erstellen. Ein Baugesuch für das Haus wurde von
der Baudirektion und auf Weiterziehung hin vom Regierungsrat mit der
Begründung abgewiesen, das Baugrundstück liege ausserhalb des Perimeters
der Gemeindekanalisation und könne nicht an diese angeschlossen werden.

    Das Verwaltungsgericht hiess am 20. März 1963 eine dagegen erhobene
Beschwerde insoweit gut, als es die Streitsache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückwies. In den Erwägungen
führte es sinngemäss aus, es gebe keine kantonale Vorschrift, die es
untersage, Gebäude, welche ausserhalb des Kanalisationsperimeters liegen,
an die Gemeindekanalisation anzuschliessen; das Bauen ausserhalb des
Kanalisationsperimeters sei deshalb und mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2
AbwG nicht schlechthin verboten. Das kantonale Recht lasse demnach zwei
Möglichkeiten des Bauens ausserhalb des Kanalisationsperimeters offen:
Eine erste ergebe sich aus § 1 Abs. 2 AbwG, wonach die Baudirektion
"insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" eine
Ausnahmebewilligung erteilen kann, welche den Inhaber von der
Anschlusspflicht befreit; eine zweite Möglichkeit folge aus der
Befugnis der Gemeinden, dem Eigentümer eines Grundstückes ausserhalb
des Kanalisationsperimeters in einer Sonderbewilligung zu erlauben,
das Abwasser seiner Liegenschaft (mittels einer auf seine Kosten zu
erstellenden Zuleitung) der Gemeindekanalisation zuzuführen. Über
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2
entscheide die Baudirektion bzw. auf Beschwerde hin der Regierungsrat
nach freiem Ermessen. Wenn der Regierungsrat im vorliegenden Falle die
Ausnahmebewilligung verweigert habe, so bewege er sich damit "an der Grenze
des freien Ermessens", überschreite diese Schranke aber nicht. Ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Einleitung
der Abwasser der Liegenschaft des Hell in die Gemeindekanalisation von
Reinach oder von Aesch gegeben seien, sei noch nicht genügend abgeklärt;
die Frage sei daher von Hell und vom Regierungsrat neu zu prüfen.

    C.- Der Regierungsrat hatte sich nach der Rückweisung über
zwei Begehren des Hell auszusprechen: den Hauptantrag, die Gemeinde
Reinach sei anzuweisen, ihm den Anschluss des projektierten Hauses an
die Gemeindekanalisation zu bewilligen, und das hilfsweise gestellte
Begehren, es sei ihm eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2
AbwG zu erteilen und ihm demgemäss die Anschlusspflicht zu erlassen. Der
Regierungsrat lehnte, nachdem die Gemeinde Reinach sich inzwischen nochmals
mit der Angelegenheitbefasst hatte,beide Begehren ab.

    Hell erhob hierauf ein zweites Mal Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, wobei er die vor dem Regierungsrat gestellten Begehren
erneuerte. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 14. Mai 1965
abgewiesen. Es hat dabei erkannt, der Regierungsrat habe damit, dass er dem
Beschwerdeführer den Anschluss an die Gemeindekanalisation verweigert und
ihn nicht von der Anschlusspflicht befreit habe, das ihm in diesem Bereich
zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten. Das bedeute
allerdings nicht, dass dem Beschwerdeführer das Bauen deswegen schlechthin
untersagt sei. Es bleibe vielmehr mangels erschöpfender Abklärung noch
offen, ob die Baubewilligung auch dann verweigert werden dürfe, wenn der
Bauherr selber in der Lage sei, die auf seiner Liegenschaft anfallenden
Abwasser so aufzubereiten und in den natürlichen Wasserkreislauf
zurückzugeben, wie es die Öffentlichkeit in ihren Kläranlagen tue.

    D.- Hell führt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
der Eigentumsgarantie und des Art. 4 BV. Er beantragt, es sei der
Regierungsrat anzuweisen, die Gemeinde Reinach zu verpflichten,
die nachgesuchte Bewilligung des Anschlusses der Neubaute an die
Gemeindekanalisation zu erteilen; allenfalls sei der Regierungsrat
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung im Sinne von §
1 Abs. 2 AbwG zu erteilen; der Regierungsrat sei ferner zur Erteilung
der nachgesuchten Baubewilligung zu verhalten.

    E.- Der Gemeinderat von Reinach und der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

    F.- Eine Instruktionskommission des Bundesgerichts hat einen
Augenschein vorgenommen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
dass das zweite Urteil des Verwaltungsgerichts dem ersten widerspreche. Im
ersten Urteil habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine
Vorschrift des kantonalen Rechts die Erstellung von Bauten ausserhalb
des Kanalisationsperimeters untersage; es habe damit die Abweisung eines
Anschlussgesuches unter planerischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Mit
der Rückweisung habe das Verwaltungsgericht den Regierungsrat angewiesen,
die Frage des Anschlusses unter gewissen, bisher nicht genügend abgeklärten
technischen Gesichtspunkten neu zu prüfen. Der Regierungsrat habe sich über
diese Weisung hinweggesetzt und das Gesuch nicht aus technischen Gründen,
sondern aus planerischen Erwägungen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht
habe sich diese Stellungnahme zu eigen gemacht und sei insofern von seinem
ersten Urteil abgewichen. Es habe damit § 22 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes
über die Verwaltungsrechtpflege (VRG) in willkürlicher Weise verletzt.

    § 22 Abs. 2 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörde, an welche die
Sache zurückgewiesen wird, ihrer Verfügung die im Urteil ausgesprochene
Rechtsanschauung zugrunde zu legen. Aus dieser Vorschrift folgt
nicht ohne weiteres, dass auch das Verwaltungsgericht selber an
die Rückweisungsentscheidung gebunden sei und dass es, wenn gegen
die neue Verfügung der Verwaltung eine Beschwerde eingelegt wird,
den selben Standpunkt einnehmen müsse wie im ersten Entscheid. Wohl
erachtet sich das Bundesgericht, und zwar auch als Verwaltungsgericht,
an sein eigenes früheres Urteil in der nämlichen Sache gebunden
(BGE 38 I 574 Erw. 2, 85 IV 211; nicht veröffentlichtes Urteil vom
23. Juni 1944 i.S. Herzog, Erw. 1; BIRCHMEIER, Handbuch, S. 243 und 570;
KIRCHHOFER, Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, S. 69; SCHULZ,
ZBJV 97 S. 224). Das heisst aber nicht, dass die Kantone im Bereiche
ihres Prozessrechts den gleichen Weg zu beschreiten hätten. Eine
Reihe von Kantonen erlaubt denn auch der Rechtsmittelinstanz, in
ihrem zweiten Entscheid aufihre frühere Auffassung zurückzukommen
(für das Zivilprozessrecht vgl. GULDENER, Schw. Zivilprozessrecht,
2. Aufl., S. 502 Ziff. 5 und II. Supplement, S. 95/96; HAUSER, Zürcher
Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., S. 421). Welcher Lösung sich das
basellandschaftliche Verwaltungsprozessrecht angeschlossen habe, kann hier
indessen dahingestellt bleiben, da sich das Verwaltungsgericht, richtig
verstanden, im zweiten Urteil - zumindest in dem vom Beschwerdeführer
genannten Punkte - nicht von der im ersten geäusserten Rechtsauffassung
abgewandt hat.

    Das Verwaltungsgericht bezeichnete es in seinem ersten Urteil als
nicht genügend abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Sonderbewilligung zur Einleitung der Abwasser der Liegenschaft
des Beschwerdeführers in die Gemeindekanalisation von Reinach oder
von Aesch erfüllt seien; die Frage sei daher vom Beschwerdeführer und
vom Regierungsrat erneut zu prüfen. Nach welchen Gesichtspunkten diese
Prüfung zu erfolgen habe, sagt das Verwaltungsgericht in seinem ersten
Urteil nicht. Wohl weist es darauf hin, dass keine kantonale Vorschrift es
untersage, Gebäude, die ausserhalb des Kanalisationsperimeters liegen, an
eine Gemeindekanalisation anzuschliessen. Daraus folgt aber lediglich, dass
die Gemeinden die Befugnis haben, Sonderbewilligungen für den Anschluss
solcher Gebäude zu erteilen; unter welchen Voraussetzungen eine solche
Bewilligung gewährt werden könne oder gar gewährt werden müsse, wird damit
nicht festgelegt. Der Regierungsrat war daher nach dem ersten Urteil des
Verwaltungsgerichts frei, nicht nur zu untersuchen, ob es vom technischen
Standpunkt aus möglich sei, die Liegenschaft des Beschwerdeführers an
eine Gemeindekanalisation anzuschliessen, sondern die Frage der Erteilung
einer Sonderbewilligung auch unter weiteren Gesichtspunkten zu prüfen. Er
hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht ist
ihm hierin in seinem zweiten Urteil gefolgt, indem es in Betracht zog,
welche Auswirkungen die Erteilung einer einzelnen Sonderbewilligung
im Hinblick auf die von der Verwaltung zu wahrende Rechtsgleichheit
nach sich ziehen könnte, und ferner dem Gedanken Rechnung trug, dass die
Gemeindekanalisation als öffentliche Anstalt einem Zweck gewidmet ist, den
es zu erhalten gilt. Richtig ist, dass der Eigentümer eines Grundstücks
ausserhalb des Kanalisationsperimeters nach den Erwägungen des zweiten
Urteils kaum je einen Anspruch auf Anschluss seiner Liegenschaft an die
Gemeindekanalisation haben dürfte. Es ist jedoch etwas anderes, ob das
Bestehen eines Anschlussverbotes verneint wird, wie das im ersten Urteil
geschehen ist, oder ob dem Grundeigentümer ein Anschlussrecht aberkannt
wird, wie das im zweiten Urteil erfolgt ist. Weder im einen noch im andern
Falle kann zwar die Verwaltung zur Erteilung der Anschlussbewilligung
verpflichtet werden; während sie im ersten Falle aber keine derartige
Bewilligung gewähren darf und eine trotzdem erteilte Erlaubnis von
der Oberbehörde als rechtswidrig aufgehoben werden müsste, bleibt die
Verwaltung im zweiten Falle im Rahmen ihres Ermessens frei, ausnahmsweise
doch eine Anschlussbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat
mithin in seinem zweiten Urteil dem ersten insoweit nicht widersprochen.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht in erster
Linie ein, die Verweigerung des Anschlusses seines Grundstückes an die
Gemeindekanalisation verletze die Eigentumsgarantie und Art. 4 BV.

    a) Die Eigentumsgarantie gewährleistet als Institutsgarantie die
Aufrechterhaltung des Instituts des Privateigentums und schützt es vor
der Aufhebung wie auch vor der Einführung von Beschränkungen, die es in
seinem Wesensgehalt beeinträchtigen würden (vgl. BGE 91 I 420; ZBl 1960
S. 281 ff.); sie schützt daneben als Bestandesgarantie den einzelnen Bürger
vor Eingriffen in die ihm zustehenden Eigentumsrechte und in eine Reihe
weiterer, dem Eigentum gleichgestellter vermögenswerter Rechte (vgl.
BGE 91 I 419). Im vorliegenden Fall wird die Eigentumsgarantie allein
in ihrer zweiten Bedeutung angerufen. Als Bestandesgarantie ist die
Eigentumsgarantie ein Freiheitsrecht, das den Bürger vor Eingriffen des
Staates in seine Rechtssphäre schützt; sie gibt dem Bürger nicht umgekehrt
Anspruch auf Leistungen des Staates (vgl. BGE 61 I 231 mit Verweisungen,
83 I 149 Erw. 4 a). Die Eigentumsgarantie gewährt demgemäss dem Eigentümer
kein anderes Recht auf Benutzung der an sein Grundstück grenzenden,
im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Strassen, als es jedem andern
Rechtsgenossen zukommt (BGE 91 I 408 Erw. 2); auch verleiht sie ihm keinen
Anspruch auf die Dienste einer öffentlichen Anstalt, wie der Wasser-,
Gas- und Elektrizitätsversorgung, der Abwasserkanalisation usw. (vgl. BGE
79 I 232; HINTERMANN, Die Freihaltezone im Rahmen der Bauzonenplanung,
S. 117, 135; JAGMETTI, Rechtsfragen der Stadtbegrenzung, in: Festschrift
für Ernst Egli, S. 138; JOST, Landesplanung und Eigentumsgarantie,
ZBl 1950 S. 12; MÜLLER, Die Eigentumsgarantie und die Enteignung, S. 38;
REICHLIN, Rechtsfragen der Landesplanung, ZSR 66 S. 300 a). Wohl ist nicht
zu verkennen, dass die Möglichkeit der Nutzung und damit auch der dadurch
bestimmte wirtschaftliche Wert des Grundeigentums heute weitgehend von den
Erschliessungsmassnahmen der öffentlichen Hand abhangen. Die Eigentümer
sind darum in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur daran interessiert,
dass der Staat sich eines Eingriffs in ihr Eigentum enthält, sondern auch
daran, dass er gewisse Leistungen erbringt, an denen ihr Grundeigentum
teilhat. Das gibt aber keinen Anlass, die Tragweite der Eigentumsgarantie
im Sinne der Zuerkennung positiver Ansprüche an den Staat zu erweitern. Es
hat vielmehr in diesem Bereich bei dem Schutz sein Bewenden, den die
Verfassung den Eigentümern durch den Gleichheitssatz des Art. 4 BV und die
daraus abgeleiteten Grundsätze, namentlich das Prinzip der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung und der Verhältnismässigkeit, zuteil werden lässt.

    b) Auf Grund des Art. 4 BV ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung
der Beziehungen zwischen seinen Anstalten und deren Benutzern nicht frei;
es hat sich vielmehr hierin an gewisse unmittelbar aus der Verfassung
fliessende Mindestanforderungen zu halten. Dazu gehört vor allem der
Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen
tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen (vgl.
HINTERMANN, S. 117; SCHAUMANN, Die Landesplanung, S. 67). Im Schrifttum
wird weiter der Auffassung Ausdruck gegeben, dass dem vom Gemeinwesen
eingeführten Benutzungszwang notwendigerweise ein Recht des Bürgers auf
Benutzung der Anstalt entspreche (FLEINER, Institutionen, 8. Aufl.,
S. 335 A. 52). Ob sich unmittelbar aus der Verfassung eine solche
Verpflichtung der Anstalt ergebe, kann hier dahingestellt bleiben,
da eine solche Verpflichtung jedenfalls dort ihre Grenzen findet,
wo das Leistungsvermögen der Anstalt aufhört (FORSTHOFF, Lehrbuch
des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 9. Aufl., S. 386/87). Die Grenzen der
Leistungsfähigkeit der Anstalt sind dann erreicht, wenn sie nicht mehr
in der Lage ist, den ihr gesetzten Zweck zu erfüllen. Da die Anstalt
in der Regel ihren Dienst auf die Dauer zu versehen hat, können bei der
Bestimmung der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit neben den gegenwärtigen
auch die künftigen Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit diese sich
mit einiger Sicherheit voraussehen lassen.

    Die Ableitung und Aufbereitung der Abwasser ist mit ausserordentlichen
Aufwendungen verbunden. Die öffentlichen Mittel, die zu diesem Zwecke
verfügbar gemachtwerden können, sind demgegenüber begrenzt.Nicht nur aus
fiskalischen Gründen, sondern ebenso sehr um des Gewässerschutzes willen
müssen diese Mittel daher so eingesetzt werden, dass sich eine möglichst
grosse Nutzleistung ergibt. Das setzt voraus, dass das Kanalisationsnetz
auf die Lage der bestehenden Wohnstätten und der geplanten Siedelungen
abgestimmt wird. Beim Ausbau der Abwasseranlagen müssen demgemäss
planerische Überlegungen miteinbezogen werden, wobei die planerischen
und die polizeilichen Gesichtspunkte sich weitgehend decken und ergänzen
(vgl. BGE 79 I 240 Erw. 7).

    Der Ausbau des Kanalisationsnetzes eines Gemeinwesens richtet sich,
insbesondere was die Rohrweiten anbelangt, nach dem zu erwartenden
Abwasseranfall. Dieser bestimmt sich nach dem geschätzten Wasserverbrauch
des angeschlossenen Gebietes in Industrie, Gewerbe und Haushaltungen
einerseits, nach dem Flächenmass des Gebietes und den Niederschlagsmengen
andererseits, wobei zu beachten ist, dass der Anteil des Meteorwassers
am Abwasser regelmässig grösser ist als der des Brauchwassers. Richtig
berechnet, muss das Kanalisationsnetz so gross - aber nicht grösser -
dimensioniert sein, als erforderlich ist, um das im voll ausgebauten
Perimetergebiet anfallende Abwasser aufzunehmen und der Kläranlage
zuführen zu können. Werden neue Flächen von einigem Umfang an das
Kanalisationsnetz angeschlossen, so hat das deshalb zur Folge, dass das
Röhrensystem vorzeitig erweitert werden muss oder dass abwassertechnisch
gleichartige Flächen aus dem Perimeter entlassen werden müssen. Im einen
wie im andern Fall stellt ein solcher Neuanschluss die Erfüllung des der
Anstalt gesetzten Zweckes, die Abwasser eines örtlich bestimmt umgrenzten
Gebietes auf eine bestimmte Zeit hinaus aufzunehmen, in Frage. Darin
liegt eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit der Anstalt, die diese
zu einer Verweigerung des Anschlusses berechtigt.

    Im vorliegenden Fall geht es allerdings nur um den Anschluss einer
einzelnen Liegenschaft, welche der Gemeindekanalisation lediglich kleine
Abwassermengen abgeben würde. Würde dieser Anschluss erlaubt, so könnte die
Anschlussbewilligung indessen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch
andern Eigentümern von Grundstücken ausserhalb des Kanalisationsperimeters
nicht verweigert werden. Wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat,
würde es dabei nicht bei vereinzelten Bewilligungsgesuchen bleiben. Zwar
kann ein Anschluss, der auf Kosten des Eigentümers gebaut wird, diesen
teuer zu stehen kommen. Schliessen sich mehrere Grundeigentümer zur
gemeinsamen Erstellung einer solchen Zuleitung zusammen, so vermindern sich
jedoch die Auslagen für jeden Beteiligten erheblich. Die verbleibenden
Mehraufwendungen werden zudem in manchen Fällen durch den niedrigeren
Preis des ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Landes nahezu
oder ganz aufgewogen. Es ist daher in der Regel damit zu rechnen, dass
der Anschluss einer Liegenschaft ausserhalb des Kanalisationsperimeters
den Anschluss anderer Grundstücke in gleicher Lage nach sich zieht. Im
Hinblick auf diese Folgen kann sich die Gefahr einer Überlastung des
Kanalisationsnetzes bereits beim ersten derartigen Anschlussgesuch
abzeichnen. Es ist dem Gemeinwesen deshalb nach den unmittelbar aus
Art. 4 BV fliessenden Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Verwaltung
nicht verwehrt, schon dieses erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen
der Leistungsfähigkeit des Kanalisationsnetzes abzuweisen (HINTERMANN,
aaO, S. 137; vgl. auch MEIER, Das Recht der Gemeindekanalisationen und
die Einleitung der Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem
Recht. S. 53).

    c) Dem kantonalen und dem gemei ndlichen Gesetzgeber ist es freilich
unbenommen, den Anschluss von Grundstücken ausserhalb des Perimeters
weniger stark einzuschränken. Die Beschwerde beruft sich in diesem
Zusammenhang sinngemäss auf § 1 Abs. 1 und § 3 AbwG sowie auf § 14 Abs. 3
des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Reinach. Das Bundesgericht
kann die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nur unter dem
beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (und der in diesem Punkte nicht
geltend gemachten rechtsungleichen Behandlung) überprüfen. Die kantonalen
Instanzen konnten aber ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass keine dieser
Bestimmungen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anschluss seiner
Liegenschaft an das Kanalisationsnetz der Gemeinde Reinach gewähre. §
1 Abs. 1 AbwG handelt von der Pflicht des Grundeigentümers, die Abwasser
kanalisiert abzuleiten, ohne dieser Pflicht ein Recht auf Abnahme des
Abwassers gegenüberzustellen. § 3 AbwG verhält die Gemeinden, "die zur
Abnahme der Abwasser erforderlichen Kanalisationen auf ihre Kosten so
rasch als möglich zu erstellen". Die Gemeinden können diesen Auftrag,
der mit ausserordentlichen Aufwendungen verbunden ist, nur erfüllen,
wenn sie Ordnung in das Kanalisationswesen bringen und ihre Kräfte nicht
zersplittern. Aus § 3 AbwG folgt daher keine Pflicht der Gemeinden,
auch die Abwasser aus neu erstellten Liegenschaften ausserhalb des
Kanalisationsperimeters in das Kanalisationsnetz aufzunehmen. § 14
Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Reinach sieht zwar
die Möglichkeit vor, ausserhalb des "Baugebietes" gelegene Grundstücke
an das Kanalisationsnetz der Gemeinde anzuschliessen; er stellt die
Erteilung einer dahin gehenden Bewilligung jedoch in das freie Ermessen der
entscheidenden Behörden, des Gemeinderates und der Gemeindekommission. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass diese Gemeindebehörden mit
der Verweigerung der von ihm verlangten Anschlussbewilligung das ihnen
in § 14 Abs. 3 des Reglementes eingeräumte Ermessen missbraucht oder
überschritten hätten.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die kantonalen
Instanzen sein hilfsweise gestelltes Gesuch um Gewährung einer Ausnahme
von der Anschlusspflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG abgelehnt
haben. Auf Grund dieser Bestimmung kann die kantonale Baudirektion nach
Anhören des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde "Ausnahmen von der
Anschlusspflicht, insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe"
bewilligen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung rechtfertigt
sich, wenn der Gesuchsteller selber in der Lage ist, die Abwasser
soweit unschädlich zu machen, als vom Standpunkt des Gewässerschutzes
aus erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht befasst sich mit zwei
Möglichkeiten einer solchen Unschädlichmachung: Das Abwasser kann
"verrieselt" oder in Kleinkläranlagen aufbereitet werden.

    a) Bei der "Verrieselung", die hauptsächlich für die in § 1 Abs. 2
AbwG namentlich erwähnten "Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" in
Betracht kommt, wird das Abwasser als Jauche dem Boden zugeführt, wo es
auf biologischem Wege abgebaut wird. Nach den fachtechnischen Erfahrungen
kann auf einer gegebenen Fläche nicht mehr als eine bestimmte Abwassermenge
"verrieselt"werden, ohne dass das Grundwasser gefährdet wird. Wird diese
Menge überschritten, so tritt eine Überdüngung ein: Die Schmutzstoffe des
Abwassers werden im Boden nur noch teilweise abgebaut, während der Rest in
das Grundwasser gelangt oder an der Oberfläche abgeschwemmt wird. Gemäss
den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute
ist für die "Verrieselung" der in der projektierten Liegenschaft des
Beschwerdeführers anfallenden Abwasser eine Fläche von 13 ha erforderlich;
nach dem weniger strengen Masstab, der im Kanton Basel-Landschaft auf
Landwirtschaftsbetriebe angewendet wird, müsste diese Fläche etwas über 1
ha messen. Die Parzelle des Beschwerdeführers umfasst demgegenüber bloss
rund 0,43 ha. Eine unschädliche "Verrieselung" des Abwassers ist demnach
auf dem eigenen Land des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Die
Verhältnisse gestalten sich in dieser Beziehung anders als im Falle
des zum Vergleich angerufenen Bruderholzhofes, wo die vorhandene
Bodenfläche ausreicht, um neben dem Abwasser der Landwirtschaft auch das
des zugehörigen Herrschaftshauses zur "Verrieselung" aufzunehmen. Den
Behörden, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG für
den Bruderholzhof erteilt, für die Liegenschaft des Beschwerdeführers
dagegen verweigert haben, kann angesichts dieses für die Beurteilung
wesentlichen Unterschiedes tatsächlicher Art keine rechtsungleiche
Entscheidung vorgeworfen werden.

    Wohl bestünde technisch die Möglichkeit, die Abwasser der Liegenschaft
des Beschwerdeführers auf dem Land des angrenzenden Schlatthofes
"verrieseln" zu lassen. Vom Standpunkt des § 1 Abs. 2 AbwG aus könnte diese
Lösung jedoch von vornherein nur in Erwägung gezogen werden, wenn volle
Gewähr dafür bestünde, dass die jeweiligen Eigentümer des Schlatthofes
auf alle Zeiten hinaus das Abwasser der Nachbarliegenschaft zu diesem
Behufe übernehmen werden und übernehmen können. Das würde in erster
Linie die Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit voraussetzen. Eine
solche besteht jedoch nicht, und es wurde im kantonalen Verfahren nicht
dargetan, dass die derzeitige Eigentümerin des Schlatthofes bereit sei,
sich in diesem Sinne zu verpflichten. Die kantonalen Instanzen hatten
daher keinen Anlass, das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung
unter diesem Gesichtswinkel zu prüfen.

    b) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
offen gelassen, ob eine Ausnahmebewilligung auch verweigert werden
dürfe, wenn der Bauherr beim Fehlen einer Abwassergrube oder eines
Kanalisationsanschlusses das Abwasser seiner Liegenschaft selber so
aufbereite und in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgebe, wie es die
Öffentlichkeit in ihren Kläranlagen tue. Im bundesgerichtlichen Verfahren
hat der Vertreter des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes die Möglichkeit
der Zulassung einer Kleinkläranlage unter den gegebenen Voraussetzungen
aus technischen und rechtlichen Erwägungen verneint. Es liegt in dieser
Hinsicht indessen noch keine autoritative Stellungnahme der letzten
kantonalen Instanz vor, die Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde
bilden könnte. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zudem mit
Recht nicht vor, es habe ihm in formeller Beziehung das Recht verweigert,
indem es in diesem Punkt keine Entscheidung traf. Als richterliche
Behörde hat das Verwaltungsgericht Recht zu sprechen und nicht selber
als Verwaltung zu handeln; es hat auf Beschwerde hin die Verfügungen der
Verwaltung auf ihre formelle und materielle Rechtmässigkeit und auf das
Vorliegen unrichtiger tatsächlicher Feststellungen hin zu überprüfen (§ 11
VRG); es hat nicht von sich aus zu untersuchen, ob ein gegebenes Problem
technisch auch anders gelöst werden könnte. Der Regierungsrat hatte sich
in seinem Entscheid nicht darüber ausgesprochen, ob es technisch möglich
und rechtlich zulässig wäre, das Abwasser der projektierten Liegenschaft
in einer privaten Kleinkläranlage aufzubereiten. Das Verwaltungsgericht sah
sich deshalb seinerseits nicht vor diese Frage gestellt, wie es auch nicht
zu prüfen hatte, ob allenfalls noch weitere, bis dahin nicht untersuchte
Möglichkeiten einer Beseitigung der anfallenden Abwasser bestehen.

Erwägung 4

    4.- Wie sich aus § 1 AbwG in Verbindung mit den Bestim mungen des
kantonalen Baugesetzes (vgl. § 96 Abs. 2 Ziff. 5, § 99 Abs. 3 und §§
114 f.) ergibt, kann eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn
die Beseitigung der Abwasser des Neubaues in einer den bestehenden
Vorschriften entsprechenden Weise gesichert ist. Das trifft hier noch
nicht zu. Das Verwaltungs gericht hat daher mit Fug erkannt, die Frage der
sofortigen Erteilung der Baubewilligung stelle sich (noch) nicht. Da das
Verwaltungsgericht hierüber keinen Entscheid zu treffen hatte, kann auf
den in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Rückweisung
der Sache zur Erteilung der Baubewilligung nicht eingetreten werden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.