Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 484



92 I 484

79. Auszug aus dem Urteil vom 4. November 1966 i.S. Eidg. Steuerverwaltung
gegen Frei und Rekurskommission Basel-Stadt für eidg. Abgaben. Regeste

    Wehrsteuer: Der Gewinn, den eine inländische Personengesamtheit
ohne juristische Persönlichkeit durch Erwerbstätigkeit erzielt, ist
den Mitgliedern nach Massgabe ihrer Anteile, unabhängig vom Mass ihrer
persönlichen Mitwirkung, als Einkommen anzurechnen (Art. 18 Abs. 2 WStB).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die inländischen Personenverbindungen ohne juristische
Persönlichkeit sind nicht Subjekte der Wehrsteuer (Art. 3 WStB, unter
Vorbehalt seiner Ziff. 4, die hier nicht in Betracht fällt). Dagegen
wird nach Art. 18 Abs. 2 WStB den natürlichen Personen, die Gesellschafter
inländischer Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder Mitglieder anderer
inländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind,
ihr Anteil am Einkommen der Personengesamtheit ihrem übrigen Einkommen
zugerechnet. Unter diese Ordnung fallen auch die einfachen Gesellschaften.

    Der Steuerpflichtige R. Frei und die Rekurskommission des
Kantons Basel-Stadt erblicken in Art. 18 Abs. 2 WStB eine blosse
"Zurechnungsvorschrift" in dem Sinne, dass der Anteil einer natürlichen
Person am Einkommen einer Personengesamtheit nur dann als Einkommen des
Anteilhabers besteuert werden könne, wenn in dessen eigener Person die in
Art. 21 WStB umschriebenen Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien.
Danach könnte der Anteil am Gewinn, der von einer Personengesamtheit
durch Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, beim Anteilhaber bloss dann
als Erwerbseinkommen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB erfasst werden, wenn
dieser persönlich eine eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für
die Personengesamtheit entfaltet hätte. Art. 18 Abs. 2 WStB hätte also
keine selbständige Bedeutung, sondern würde lediglich etwas bestätigen,
was sich schon aus Art. 21 ergibt. Dieser Auslegung kann nicht zugestimmt
werden.

    Art. 18 Abs. 2 WStB hat das "Einkommen der Personengesamtheit" zum
Gegenstand. Er stellt darauf ab, ob die betreffenden Eingänge auf der Stufe
der Personengesamtheit Einkommen im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses bilden.
Diese Frage ist mangels besonderer Vorschriften gemäss Art. 21 und 22 WStB
zu beurteilen (Entscheid vom 21. Dezember 1962, ASA Bd. 32 S. 268). Das
auf dieser Grundlage ermittelte reine Einkommen der Gesamtheit ist den
einzelnen in ihr verbundenen natürlichen Personen nach Art. 18 Abs. 2
WStB nach Massgabe ihrer Anteilsrechte als eigenes Einkommen anzurechnen
(KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 4 zu Art. 18 WStB). Es kommt nicht darauf an,
ob die Einkünfte auch auf der Stufe der Mitglieder alle Merkmale des
Einkommens im Sinne des Art. 21 WStB aufweisen oder nicht. Selbst
dann, wenn dies nicht zutrifft, muss das Einkommen der steuerfreien
Personengesamtheit bei den Mitgliedern erfasst werden können. Sonst
würden sich unhaltbare Ungleichheiten ergeben. Wer sich zur Erzielung
von Gewinnen, die ihrer Natur nach Erwerbseinkommen gemäss Art. 21
Abs. 1 lit. a WStB bilden, einer steuerfreien Personengesamtheit
bedient, könnte dann seinerseits seinen Anteil steuerfrei beziehen,
falls er sich genügend im Hintergrund hielte. Dies will Art. 18 Abs. 2
WStB verhindern. Ein von einer Personengesamtheit durch Erwerbstätigkeit
erzielter Gewinn ist gesamthaft das Ergebnis dieser Tätigkeit und muss
daher gemäss Art. 21 WStB gesamthaft einmal besteuert werden, nämlich
nach Art. 18 Abs. 2 WStB bei den Anteilhabern, und zwar unabhängig vom
Mass ihrer persönlichen Mitwirkung.