Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 198



92 I 198

34. Auszug aus dem Urteil vom 27. April 1966 i.S. Theurillat Bau AG
gegen Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Regeste

    Bei der Besteuerung der Grundstückgewinne des Liegenschaftshändlers
hat der Kanton der gelegenen Sache alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen,
die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns erwachsen sind
(Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Ferner hat er die mit dem
Verkauf von Grundstücken erlittenen Verluste mit den im gleichen Jahr
erzielten Gewinnen zu verrechnen (Erw. 3b).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das
Grundeigentum und sein Ertrag unter der Steuerhoheit des Kantons, in
dem es sich befindet. Das gleiche gilt für den bei der Veräusserung
einer Liegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob er durch die Einkommenssteuer oder eine besondere Wertzuwachs-
oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird. In früheren Entscheiden
wurde hievon eine Ausnahme gemacht für Gewinne, die im wesentlichen
auf die persönlichen Bemühungen des Veräussers und namentlich auf die
Geschäftstätigkeit des Liegenschaftshändlers zurückzuführen waren.
Nach der neueren Rechtsprechung steht auch die Besteuerung dieser
Gewinne grundsätzlich dem Kanton der gelegenen Sache zu (BGE 79 I 145
Erw. 2 und die in BGE 88 I 340 erwähnten Urteile; 91 I 470 Erw. 2). In
der vorliegenden Beschwerde wie auch in den Beschwerdeantworten der
beiden Kantone wird die Frage erörtert, ob diese Rechtsprechung, auf
welcher sowohl die basel-städtische Steuerausscheidung wie auch die
basel-landschaftlichen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen beruhen,
nicht wieder aufzugeben sei. Was in diesem Zusammenhang vorgebracht wird,
erscheint indes nicht als stichhaltig und widerlegt die Erwägungen nicht,
die der in BGE 79 I 145 Erw. 2 eingeleiteten und von den Kantonen seither
allgemein befolgten Rechtsprechung zugrunde liegen.

    Die vom Liegenschaftshändler erzielten Gewinne ganz dem Kanton der
gelegenen Sache zur Besteuerung zuzuweisen, lässt sich allerdings sachlich
nur rechtfertigen, wenn dieser Kanton auch alle Aufwendungen, die dem
Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinnes erwachsen, zum Abzug
zuzulassen hat und der Kanton, in dem der Händler sein übriges Einkommen
zu versteuern hat, bei der Veranlagung desselben diese Aufwendungen nicht
zu berücksichtigen braucht. Dieser Grundsatz wurde in BGE 88 I 339 ff.
aufgestellt und dort zur Anwendung gebracht auf die Zinsen der Darlehen,
die ein Liegenschaftshändler zur Finanzierung seiner Geschäfte aufgenommen
hatte. Ferner wurde dort entschieden, dass der Kanton Basel-Landschaft
diese Schuldzinsen auch bei der Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer
zu berücksichtigen habe, obwohl sein Steuerrecht dies nicht vorsehe. Der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wendet auch heute wiederum ein,
hierin liege ein Eingriff in die kantonale Gesetzgebungshoheit. Dieser
Einwand ist unbegründet, wie näher dargelegt wurde in Erw. 4a des heutigen
Urteils i.S. Chevillat c. Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und
Bern, auf dessen Ausführungen hier verwiesen wird. Wenn dem Kanton der
gelegenen Sache das Recht eingeräumt wird, die von einem ausserkantonalen
Liegenschaftshändler erzielten Grundstückgewinne ganz zu besteuern,
so erfordert das Gebot einer gerechten Ausscheidung der Steuerhoheiten
unabweislich, dass dieser Kanton alle mit der Erzielung solcher Gewinne
verbundenen Aufwendungen zum Abzug zulässt und dies nicht an der
Ausgestaltung des kantonalen Steuerrechts scheitert.

Erwägung 3

    3.- In den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Veranlagungen
zur Grundstückgewinnsteuer hat die basellandschaftliche Steuerverwaltung
den in BGE 88 I 339 ff. aufgestellten Grundsätzen insoweit Rechnung
getragen, als sie ausser den nach § 58 StG abziehbaren Aufwendungen und
gewissen Erwerbs- und Verkaufsunkosten auch die Schuldzinsen auf den zur
Finanzierung der Landkäufe aufgenommenen Hypotheken abgezogen hat. Dagegen
lehnt es der Kanton Basel-Landschaft ab, von den Grundstückgewinnen
weitere Aufwendungen abzuziehen, die nach Auffassung der baselstädtischen
Steuerverwaltung ganz zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft als des
Kantons der gelegenen Sache gehen.

    b) Während die Beschwerdeführerin die Liegenschaften in Münchenstein,
Oberwil und Reinach im Jahre 1963 mit Gewinn verkaufte, hat sie bei
dem im gleichen Jahr erfolgten Verkauf einer Liegenschaft in Allschwil
einen Verlust erlitten. Der Kanton Basel-Landschaft widersetzt sich
dem Abzug dieses Verlustes von den Grundstückgewinnen offenbar deshalb,
weil § 59 seines StG die Zusammenrechnung der sich innert eines Jahres
ergebenden Grundstückgewinne und -verluste nur unter bestimmten,
hier nicht zutreffenden Voraussetzungen gestattet. Diese besondere
Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer im kantonalen Steuerrecht
kann jedoch für die interkantonale Steuerausscheidung nicht massgebend
sein. Es wäre äusserst stossend, wenn der Kanton der gelegenen Sache
die von einem Liegenschaftshändler erzielten Gewinne besteuern dürfte,
einen von ihm bei seiner Geschäftstätigkeit im Kanton erlittenen Verlust
aber nicht zu berücksichtigen hätte mit der Folge, dass dieser Verlust
das im Wohnsitzkanton steuerbare Reineinkommen schmälern würde. Der
Liegenschaftskanton hat bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen einen
in diesem Kanton erlittenen Grundstückverlust jedenfalls dann mit den
Gewinnen zu verrechnen, wenn der Verlust, wie hier, im gleichen Jahre
wie die Gewinne entstanden ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem
Punkte gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich gutzuheissen;
vorbehalten bleibt der basellandschaftlichen Steuerverwaltung lediglich
noch die von ihr offenbar noch nicht vorgenommene Feststellung der Höhe
des Verlustes.