Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 66



92 II 66

10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Januar 1966 i.S. Gantner gegen
Schweizerische Kreditanstalt. Regeste

    Berufung. Erfordernis eines Antrags und einer Begründung. Art. 55
Abs. 1 lit. b und c OG. Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.

Sachverhalt

    A.- Alfred Gantner erhob am 3. Dezember 1964 gegen die Schweizerische
Kreditanstalt, Lugano, Klage auf Aberkennung einer Wechselforderung
von Fr. 12'000.-- nebst Zinsen und Kosten, für die der Beklagten am
23. November 1965 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.

    B.- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt
wiesen die Klage ab.

    C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10.  Dezember
1965 hat der Kläger am 3. Januar 1966 Berufung an das Bundesgericht
eingelegt. Seine Eingabe enthält weder einen Antrag noch eine Begründung,
sondern nur das Gesuch um Ansetzung einer Frist für die Begründung und
die Erklärung, dass an den Begründungen und Beweismitteln der beiden
vorhergehenden Verfahren festgehalten werde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue
Angabe enthalten, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten
und welche Abänderungen beantragt werden; es sind also bestimmt gefasste
Berufungsanträge erforderlich. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG verlangt sodann
eine Begründung der Anträge. Diese Formvorschriften sind zwingend. Wird
ihnen nicht genügt, so ist die Berufung ungültig. Da die Eingabe des
Klägers weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, kann somit auf
die Berufung nicht eingetreten werden.

    Dem Begehren des Klägers, es sei ihm eine Frist zur Begründung seiner
Berufung anzusetzen, kann nicht entsprochen werden, weil die Berufungsfrist
des Art. 54 OG eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 33 Abs. 1 OG
nicht erstreckt werden kann. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren
gestellte Anträge und Ausführungen genügt nicht (BGE 84 II 110, 89 II 414).

    Art. 55 Abs. 2 OG sieht zwar vor, dass eine Berufungsschrift, deren
Begründung den Vorschriften des Abs. 1 nicht entspricht, zur Verbesserung
zurückgewiesen werden könne. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht
anwendbar. Sie lässt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Rückweisung
nur zur Heilung von Mängeln der Begründung zu. Eine Rückweisung zur
Verbesserung von Mängeln des Antrages ist somit ausgeschlossen. Aber
auch eine Rückweisung zur Verbesserung der Begründung ist nach der
Rechtsprechung nicht statthaft, wenn überhaupt jede Begründung fehlt
(BGE 71 II 35).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.