Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 I 364



91 I 364

60. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1965 i.S. Spross gegen
Spross und Mitbeteiligte sowie Direktion des Innern des Kantons Zürich.
Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG), insbesondere in
Zivilstandssachen (Art. 99, I, c OG).

    Der Vollzug der Entscheidung, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unterliegt, hindert die Beschwerdeführung nicht. (Erw. 1).

    Solange die Beschwerde offen steht oder hängig ist, soll die
Entscheidung (hier: die Bewilligung zur Eintragung einer im Ausland
geschlossenen Ehe) wenn möglich nicht oder nur mit Vorbehalt vollzogen
werden. (Erw. 2).

    Lauf der Beschwerdefrist gegenüber einer den persönlich betroffenen
Personen nicht mitgeteilten Eintragungsbewilligung nach Art. 137
ZStV. (Erw. 3).

    Welches ist die Rechtslage bei Bewilligung der Eintragung in mehreren
Kantonen in verschiedenen Zeitpunkten? (Erw. 4).

    Von Art. 7f Abs. 1 NAG verpönte Umgehungsabsicht: Kann die
Aufsichtsbehörde die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe
bei Annahme einer solchen von den Eheleuten bestrittenen Absicht
verweigern? (Erw. 5).

    Die Bewilligung zur Eintragung einer Eheschliessung greift der
Eheungültigkeitsklage nicht vor. (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Josef Hugo Spross, geboren 1894, von und wohnhaft in Zürich,
und Bertha Schnider, geboren 1897, von Basel und Langenbruck BL, wohnhaft
in Zürich, meldeten am 8. November 1963 beim Zivilstandsamte Zürich ihr
Eheversprechen an. Dagegen erhob ein Sohn aus erster Ehe des Bräutigams,
Werner Hansjörg Spross, Einspruch mit der Erklärung, der Bräutigam sei
geisteskrank und daher nicht ehefähig. Da die Verlobten den Einspruch
nicht gelten liessen, erhob er beim Bezirksgericht Zürich Klage auf
Untersagung des Eheabschlusses. Während der Hängigkeit dieser Klage
reisten die Brautleute nach England und liessen sich am 19. Juni 1964 vor
dem Zivilstandsamt des Bezirks von Thanet, Grafschaft Kent, trauen. Die
englische Heiratsurkunde wurde durch Vermittlung des Eidgenössischen
Amtes für Zivilstandsdienst den Aufsichtsbehörden der Kantone Zürich,
Basel-Stadt und Basel-Landschaft zugestellt. In diesen zwei Kantonen wurde
die Ehe hierauf mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörden im Juli
und August 1964 in den Familienregistern eingetragen. Die Direktion des
Innern des Kantons Zürich schob dagegen den Entscheid über die Eintragung
mit Rücksicht auf den Eheuntersagungsprozess einstweilen auf. Sie ordnete
die Eintragung im Zivilstandsregister von Zürich dann aber am 15. März
1965, zwei Tage nach dem Tode des Ehemannes, an.

    Die Klage auf Untersagung des Eheabschlusses war vom Bezirksgericht
Zürich am 9. Oktober 1964 angesichts der im Ausland erfolgten
Eheschliessung als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden. Das
Obergericht des Kantons Zürich hatte diesen vom Kläger weitergezogenen
Beschluss am 24. Februar 1965 bestätigt. Auf die Berufung des Klägers
trat das Bundesgericht am 12. Juli 1965 nicht ein (BGE 91 II 81).

    B.- Gegen die Eintragungsbewilligung vom 15. März 1965
erhob der Eheeinsprecher, dem die Verfügung mit entsprechender
Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, binnen gesetzlicher Frist
die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und damit der verlangte Eintrag
einer Eheschliessung zwischen den beiden Beschwerdegegnern (gemeint sind
die Eheleute Spross-Schnider) im Familienregister zu verweigern.

    C.- Die kantonale Behörde stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
ebenso der Vertreter der Eheleute Spross-Schnider.

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Ausländische Urkunden (betreffend Erklärungen und Entscheidungen,
welche den Zivilstand berühren, also Heirats-, Kindesanerkennungs-
und Adoptionsurkunden ebenso wie Ehescheidungsurteile und dergleichen)
dürfen nach Art. 137 Abs. 1 ZStV nur mit Bewilligung der kantonalen
Aufsichtsbehörde in schweizerische Register eingetragen werden. Diese
Eintragungsbewilligung und ihre Ablehnung unterstehen (als "Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandssachen"; Art. 99, I, c OG) der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 64 II 76 Erw. 1;
87 I 470 Erw. 4). In der zuletzt erwähnten Entscheidung wurde jedoch
mit Hinweis auf ein Urteil vom 27. Juni 1946 i.S. Weber erklärt, dieses
Rechtsmittel könne nach Vollzug der bewilligten Eintragung nicht mehr
ergriffen werden. Hieran anknüpfend, hält das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement die vorliegende Beschwerde für unzulässig,
"sofern das Bundesgericht an der in BGE 87 I 464 (besonders 470/71)
festgelegten Praxis... festhält". Das Departement weist darauf hin, dass
die von der kantonalen Behörde bewilligte Eintragung im vorliegenden Falle
sofort vollzogen wurde, und ist der Ansicht, das sei notwendig gewesen;
denn als Ausweis für die Bestattung des Josef Hugo Spross habe es eines
Todesscheines mit Angabe des Zivilstandes des Verstorbenen bedurft. Auch
für Notare, Versicherungsgesellschaften usw. seien solche Registerauszüge
unerlässlich.

    Indessen kann es nicht bei der in den angeführten
Präjudizien umschriebenen Abgrenzung des Anwendungsgebietes der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der Berichtigungsklage bleiben. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat zwar nicht von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung (Art. 106 OG). Doch kann nicht zugegeben werden,
dass dieses Rechtsmittel durch den Vollzug der auf diesem Wege anfechtbaren
Entscheidung ausgeschaltet werde, also trotz noch offenstehender Frist
nicht mehr ergriffen werden könne oder, wenn bereits eingereicht,
durch nachträglichen Vollzug dahinfalle, sofern der Vollzugshandlung
keine vorsorgliche Verfügung zuvorkam. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Eintragungsbewilligung der kantonalen Behörde, solange die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht, und weiterhin während der
Hängigkeit einer solchen Beschwerde, gar nicht mit endgültiger Wirkung,
sondern nur einstweilen vollstreckbar ist. So verlangt es der Rechtsschutz,
den die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten soll (vgl. FLEINER, Institutionen
des deutschen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, S. 184/85; KIRCHHOFER, Die
Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, ZSR NF 49, S. 64: "Wird ein
Entscheid vollstreckt, gegen den die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
erhoben wird, so muss die Vollstreckung, wenn dann der Entscheid vom
Verwaltungsgericht aufgehoben wird, wieder rückgängig gemacht werden,
so gut dies noch möglich ist"). Die vollzogene Eintragung eines im
Ausland erfolgten Eheabschlusses steht somit dem Eintreten auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht entgegen. Bei deren Gutheissung
hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Löschung der zu Unrecht
angeordneten Eintragung gemäss Art. 51 Abs. 2 ZStV zu verfügen, und es
sind die mittlerweile mit Angabe des ehelichen Standes des Verstorbenen
erstellten Registerauszüge durch entsprechende Anzeige an die Empfänger
zu berichtigen.

Erwägung 2

    2.- Der Ansicht, infolge des Todes des in England getrauten Ehemannes
habe die Ehe sogleich, und zwar ohne Vorbehalt, eingetragen werden müssen,
ist übrigens nicht beizutreten. Da die kantonale Eintragungsbewilligung
noch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlag, war sie noch nicht voll
rechtskräftig (vgl. FLEINER, aaO) und durfte daher nicht vorbehaltlos,
sondern nur einstweilen, mit entsprechendem Vorbehalt vollzogen
werden, sofern man es nicht überhaupt vorzog, vor jeder Eintragung die
allfällige Einreichung und den Erfolg einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuwarten. In beiden Fällen war zwar in Registerauszügen auf den
Eheschluss als solchen hinzuweisen, aber eben mit der Bemerkung, die
Eintragungsbewilligung unterstehe noch der verwaltungsgerichtlichen
Anfechtung. Wieso ein dahin lautender (die wahre Rechtslage
bescheinigender) Registerauszug nicht als Ausweis für die Bestattung hätte
dienen können, ist nicht zu finden. Und ebensowenig ist einzusehen, wieso
dem für die Ausstellung von Erbbescheinigungen zuständigen Notar, einer
Versicherungsgesellschaft oder andern Interessenten der eheliche Stand
des Verstorbenen voreilig und ohne Vorbehalt hätte bescheinigt werden
müssen oder auch nur dürfen, auf die Gefahr eines spätern Widerrufes
solcher Bescheinigungen hin. In der Literatur ist denn auch die Erwartung
ausgesprochen worden, trotz fehlendem gesetzlichem Suspensiveffekt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde die Verwaltung von sich aus mit
Vollstreckungsmassnahmen zurückhalten, "wo nicht Gefahr im Verzug ist"
(KIRCHHOFER, aaO 63/64, Fussnote 90). Wo es um die Eintragung einer
ausländischen Urkunde geht, die den Zivilstand betrifft, ist somit entweder
in den Akten des in Frage stehenden Zivilstandsamtes statt des eigentlichen
Eintrages vorerst bloss eine Notiz mit entsprechendem Vorbehalt aufzunehmen
oder der einstweilen bereits vorgenommenen Eintragung wie auch allfälligen
Registerauszügen ein solcher Vorbehalt beizufügen.

Erwägung 3

    3.- Das in BGE 87 I 464 ff. gefällte Urteil erweist sich damit
nicht etwa als unrichtig. Es handelte sich damals um eine im Ausland
ausgesprochene Ehescheidung, die schon fünf Jahre vor Einleitung des
Beschwerdeverfahrens mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde
im Familienregister des schweizerischen Heimatortes der Parteien
eingetragen worden war. Diese Bewilligung konnte in der Tat nicht mehr
durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, auch wenn sie
seinerzeit der geschiedenen Ehefrau nicht eröffnet worden war. Allerdings
schreibt Art. 107 OG vor, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei "innert
30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an"
beim Bundesgericht einzureichen. Die Frist zur Beschwerde wird danach
durch die Zustellung des Entscheides in Lauf gesetzt. Das Gesetz
hat dabei jedoch eben nur Entscheide im Auge, die den Beteiligten
(d.h. den unmittelbar Betroffenen wie auch allenfalls in rechtlichen
Interessen mitbetroffenen Dritten) zugestellt werden müssen. Das trifft
namentlich für Beschwerdeentscheide zu; in dieser Hinsicht verweist auch
Art. 20 ZStV im Anschluss an jenen Gesetzestext auf das Rechtsmittel
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Bewilligung zur Eintragung einer
ausländischen Urkunde gemäss Art. 137 ZStV, und ebenso die Ablehnung einer
solchen Bewilligung, also die Verweigerung der Eintragung, stellt nun aber
keinen Beschwerdeentscheid dar. Es liegt dieser Verfügung kein Antrag
einer beteiligten Privatperson und kein kontradiktorisches Verfahren
zu Grunde. Vielmehr hat die kantonale Aufsichtsbehörde von Amtes wegen
über die Bewilligung zur Eintragung einer ihr durch Vermittlung eines
eidgenössischen Amtes nach völkerrechtlicher Norm oder Gepflogenheit
aus dem Ausland übermittelten Urkunde zu entscheiden. Hiebei besteht,
jedenfalls grundsätzlich, keine Pflicht zur Ausfertigung eines
mit Begründung versehenen Entscheides und zu dessen Zustellung an
Privatpersonen. Darf sich die kantonale Aufsichtsbehörde daher in der Regel
darauf beschränken, eine Eintragungsbewilligung im Sinne von Art. 137 ZStV
dem in Frage stehenden Zivilstandsamte zu eröffnen, so ist zwar damit
eine Anfechtung dieser Bewilligung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einer beteiligten Privatperson nicht ausgeschlossen; doch muss in
diesem Falle um der Rechtssicherheit willen die Beschwerdefrist durch
die eben einzig erforderliche Mitteilung an das Zivilstandsamt in Lauf
gesetzt werden. Dieses Amt darf, wenn ihm nichts anderes mitgeteilt
wird, annehmen, entweder sei es einziger Zustellungsadressat, oder eine
allfällige Benachrichtigung Privater sei gleichzeitig erfolgt. Es hat daher
keine Veranlassung, mit der vorbehaltlosen Eintragung länger als bis zum
Ablauf der auf solche Weise berechneten Beschwerdefrist zuzuwarten, und
infolge der dem Eintrage zukommenden Beweiskraft (Art. 9 ZGB) kann nach
Ablauf der erwähnten Frist eine Anfechtung der Eintragungsbewilligung
durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr zugelassen werden.

    Im vorliegenden Fall aber hat die zürcherische Aufsichtsbehörde,
mit Rücksicht auf den ihr bekannten Eheeinspruch und die ihn zur
Geltung bringende Eheuntersagungsklage, die am 15. März 1965 erteilte
Eintragungsbewilligung mit Recht in schriftlicher Ausfertigung, ausser
dem Zivilstandsamte Zürich (unter Beilage der englischen Heiratsurkunde
mit Übersetzung), auch der Frau Bertha Spross-Schnider und dem Anwalt des
Eheeinsprechers und Untersagungsklägers zugestellt. Die hierauf binnen
gesetzlicher Frist eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde war formell
gültig, und das Interesse eines Sohnes aus erster Ehe des Bräutigams am
Eheeinspruch (Art. 108 ZGB) lässt ihn auch zur vorliegenden Beschwerde
als legitimiert erscheinen.

Erwägung 4

    4.- Eine Frage für sich ist es, ob die vorliegende Beschwerde
nicht mehr habe erhoben werden dürfen, nachdem die Eintragung
der Eheschliessung auch schon in andern Kantonen, wenn auch ohne
Benachrichtigung des Beschwerdeführers, bewilligt und auch vollzogen
worden war. Weder das ZGB noch die ZStV (Art. 137) regeln den Fall, wo die
Aufsichtsbehörden mehrerer Kantone über die Eintragung einer ausländischen
Zivilstandsurkunde zu befinden haben. Es wäre wohl angezeigt, jeweilen
seitens des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst in solchen Fällen
dahin zu wirken, dass sich die verschiedenen Aufsichtsbehörden auf eine
übereinstimmende Entscheidung und auf eine gleichartige und gleichzeitige
Mitteilung einigen (vgl. auch GÖTZ, Die neue Zivilstandsverordnung, 1954,
S. 48, über die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen den jeweils
zuständigen Kantonen). Dies, um den in ihren rechtlichen Interessen
berührten Personen Gelegenheit zu gleichzeitiger Anfechtung der an
mehreren Orten ergangenen Entscheidungen zu bieten und zum vorneherein
einen einheitlichen Registerstand zu schaffen. Im Unterschied zu
einem auf kantonalem Rechte beruhenden Exequatur soll ja die in
der Eintragungsbewilligung nach Art. 137 ZStV liegende Anerkennung
einer ausländischen Zivilstandsurkunde für das ganze Gebiet der
Schweiz gelten (BGE 64 II 76/77). Mit dieser rechtlichen Bedeutung
der Eintragungsbewilligung verträgt es sich nicht, dass ausländische
Zivilstandsurkunden für das Gebiet einzelner Kantone als rechtsverbindlich
anerkannt werden, für das übrige Gebiet der Schweiz dagegen nicht. Entweder
müssen die in Basel-Stadt und Basel-Landschaft erteilten Bewilligungen
für die ganze Schweiz gelten - in diesem Falle muss die vorliegende
Beschwerde an einer solchen auch für den Kanton Zürich rechtskräftig
bestehenden Anerkennung des Eheabschlusses (unter Vorbehalt gerichtlicher
Klagen) scheitern -, oder die Anfechtung der im Kanton Zürich erteilten,
dem Eheeinsprecher in schriftlicher Ausfertigung mitgeteilten Bewilligung
mit der vorliegenden Beschwerde blieb ihm ungeachtet jener anderswo ohne
Mitteilung an ihn erfolgten Eintragungsbewilligungen vorbehalten; in diesem
Falle wird sich die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auf das ganze
Gebiet der Schweiz auswirken, und es werden die gegenteiligen Einträge auch
in jenen andern Kantonen zu löschen sein; denn das Nebeneinanderbestehen
widersprechender Einträge zweier oder mehrerer Zivilstandsregister über
den Stand der gleichen Person wäre ein unhaltbarer Zustand. Zur Bedeutung
der in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ohne Mitteilung an
den Beschwerdeführer bewilligten und vorgenommenen Eintragungen braucht
indessen hier nicht näher Stellung genommen zu werden. Denn die Beschwerde
erweist sich auf alle Fälle als unbegründet, so dass es bei den in den
drei Kantonen gleichermassen erfolgten Eintragungen (unter Vorbehalt
gerichtlicher Klagen) bleiben kann.

Erwägung 5

    5.- Da keine staatsvertraglichen Abmachungen in Betracht fielen,
war beim Entscheid über Bewilligung oder Ablehnung der Eintragung des im
Ausland erfolgten Eheabschlusses von Art. 7 f NAG auszugehen. Nach Abs. 1
dieser Bestimmung wird eine im Ausland nach dem dort geltenden Recht
geschlossene Ehe in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss
nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des schweizerischen
Rechtes zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Der durch die amtliche
englische Heiratsurkunde mit summarischer Übersetzung und mit Beglaubigung
der schweizerischen Botschaft in London ausgewiesene Eheabschluss gilt
somit auch für die Schweiz, sofern nicht eine offenkundige Umgehungsabsicht
im Sinne der angeführten Gesetzesnorm entgegensteht. Es ist fraglich, ob
es der kantonalen Aufsichtsbehörde im Bewilligungsverfahren nach Art. 137
ZStV zusteht, über das Vorliegen einer solchen Absicht vorfrageweise zu
befinden und im Falle der Bejahung die Eintragung abzulehnen. Während
einzelne Autoren zu dieser Frage nicht Stellung nehmen (vgl. STAUFFER, N
13-15 zu Art. 7 f NAG), ziehen andere nur eine "vom Richter" mit Sicherheit
feststellbare Gesetzesumgehung in Betracht (so BECK, N 82 zur nämlichen
Gesetzesnorm), und vollends spricht sich GÖTZ (N 6 zu Art. 132 ZGB) für die
ausschliessliche Zuständigkeit des Richters und gegen eine Prüfungsbefugnis
der Aufsichtsbehörde im Bewilligungsverfahren aus. Es mag dahingestellt
bleiben, ob die Bewilligung zu versagen sei, wenn eine Umgehungsabsicht
im Sinne des Art. 7 f Abs. 1 NAG klar zu Tage liegt. Denn das ist hier
nicht der Fall. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Bräutigam,
wie es der Beschwerdeführer behauptet, geisteskrank und daher eheunfähig
war. Gewiss liegt es nahe anzunehmen, die Brautleute hätten sich zur
Trauung nach England begeben, um der hängig gewordenen Eheuntersagungsklage
auszuweichen. Das kann aber sehr wohl einfach deshalb geschehen sein,
weil sie sich nicht länger an der Verwirklichung ihres Ehevorhabens durch
die nach ihrer Ansicht unbegründete Klage hindern lassen wollten. Es liegt
nichts dafür vor, dass sie, oder auch nur der Bräutigam oder die Braut, die
behauptete Eheunfähigkeit des Bräutigams als gegeben betrachteten und nun,
eben um den Folgen eines vorauszusehenden ungünstigen Urteils zu entgehen,
die Trauung ins Ausland verlegten. Bei dieser Sachlage war der im Ausland
abgeschlossenen Ehe die Anerkennung ebensowenig zu versagen, wie wenn die
Brautleute von vornherein, ohne ihr Ehevorhaben in der Schweiz anzumelden,
zur Trauung nach England gereist wären.

    Gänzlich unbegründet ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf,
die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich sei dem gerichtlichen Entscheid
im Eheuntersagungsprozess zuvorgekommen; durch die Bewilligung der
Eintragung der Ehe habe sie das gerichtliche Urteil ausgeschaltet. Wie
sich aus BGE 91 II 81 ergibt, war die Eheuntersagungsklage durch den
in England erfolgten Eheabschluss gegenstandslos geworden, und die mit
dieser Klage befassten Gerichte waren nicht verpflichtet, die Umwandlung
dieser Klage in eine Eheungültigkeitsklage zuzulassen. Anderseits steht der
Eintrag der Ehe einer solchen Klage keineswegs entgegen, auch dann nicht,
wenn er auf einer Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde nach Art. 137
ZStV beruht. Diese Bewilligung greift dem gerichtlichen Entscheid über
die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe (Art. 120 ff., insbesondere
Art. 132 ZGB) nicht vor. Weist eine zur Klage berechtigte Behörde oder
Person im Ehenichtigkeitsprozess nach, dass ein Ehenichtigkeitsgrund
bestand (Art. 120 ZGB) und dass die Brautleute zu dessen Umgehung die
Trauung ins Ausland verlegten (nach dem bereits erwähnten Art. 7 f Abs. 1
NAG), so hat der Richter die Ehe als ungültig zu erklären und das Urteil
den Zivilstandsämtern zur Eintragung mitzuteilen (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 4
in Verbindung mit Art. 52 Ziff. 3, Art. 115 Abs. 1 Ziff. 3 und Art.
117 Abs. 2 Ziff. 1 ZStV). Es steht dem Beschwerdeführer frei, gemäss
Art. 121 Abs. 2 ZGB beim zuständigen Richter eine Eheungültigkeitsklage
einzureichen. Der Tod seines Vaters bildet nach Art. 122 Abs. 1 ZGB
kein Hindernis.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.