Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 I 295



91 I 295

47. Urteil vom 12. März 1965 i.S. Schüder und Konsorten gegen Regierungsrat
des Kantons Zürich. Regeste

    1.  Art. 2 GSchG. Zu den zulässigen vorbeugenden Massnahmen gehören
auch die Erhebungen zur Feststellung von Verunreinigungen (Erw. 2).

    2.  Art. 12 GSchG. Begriff der Ersatzvornahme. Auch die unmittelbare
Ersatzvornahme ist durch diese Bestimmung gedeckt (Erw. 3a). Als
Pflichtiger erscheint der Störer (Erw. 3b).

    3.  Kostenersatz bei Sondierbohrungen, die durch einen lecken Öltank
verursacht wurden (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Martin Schüder, Hans Grämiger und Frau Eisen liessen als
Eigentümer der - in Winterthur gelegenen - Liegenschaften Marktgasse 12,
14 und 16 während des Frühjahres 1962 gemeinsam einen Behälter für Heizöl
bauen. Auf Rat der von ihnen beigezogenen Architektin entschieden sie sich
für einen mit Kunststoff ausgekleideten Betontank. Die Anlage entsprach
den Weisungen des städtischen Tiefbauamtes und der Feuerpolizei, welche
den Tank besichtigte und zur Benutzung freigab.

    Am 29. August 1962 liessen die beteiligten Grundeigentümer 11'800 Liter
Heizöl in den Tank einfüllen. Obwohl nur während kurzer Zeit geheizt wurde,
enthielt der Behälter Ende Oktober bloss noch rund 1800 Liter Öl. Daraus
musste geschlossen werden, dass ungefähr 10'000 Liter Öl unbemerkt im
Untergrund versickert sind. Die Grundeigentümer benachrichtigten die
städtische Wasserversorgung und die Stadtpolizei, die unter Beizug von
Fachleuten am 29. Oktober 1962 einen Augenschein vornahmen. Da der Tank
über dem Eulachgrundwasserstrom liegt, welcher der Wasserversorgung
Winterthur dient, verfügte die kantonale Baudirektion am 3. Dezember
1962 gestützt auf Art. 2 und 12 des Bundesgesetzes über den Schutz der
Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG):

    "I.  Die zur Feststellung und Behebung der Grundwasserverunreinigung
durch Heizöl infolge Auslaufens des Öltanks der Liegenschaften Marktgasse
12, 14 und 16, Winterthur, im Sinne der Erwägungen erforderlichen
Massnahmen werden von Amtes wegen durchgeführt. Die Wasserversorgung
der Stadt Winterthur wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Kosten dieser
Massnahmen werden den Eigentümern der genannten Liegenschaften unter
solidarischer Haftung eines jeden für das ganze Betreffnis auferlegt.

    II.  Die Anordnung von weiteren Massnahmen zur Behebung der
Verunreinigung bleibt vorbehalten.

    III.  Den Eigentümern des Öltanks im Hause Marktgasse 14 in Winterthur
wird dessen Wiedereinfüllung untersagt, bis der Wasserversorgung der
Stadt Winterthur gegenüber der Nachweis erbracht ist, dass sowohl der
Tank wie auch dessen Kontrollschacht und die Ableitung in die städtische
Kanalisation vollständig dicht sind."

    Nach den Erwägungen der Verfügung hatte ein Geologe empfohlen,
in der Gegend des Stadtgartens drei Schächte für Beobachtungsrohre zu
graben. Einem allfälligen Rekurs wurde überdies aufschiebende Wirkung
entzogen.

    Vom Dezember 1962 bis März 1963 erstellte die Firma Lutz unter Leitung
der Wasserversorgung der Stadt Winterthur vier Beobachtungsrohre, die bis
in eine Tiefe von ungefähr 26 m reichten. Die Rechnung der Firma Lutz vom
19. März 1963 machte Fr. 13'893.35 aus. Die Wasserversorgung Winterthur
entnahm den Beobachtungsrohren Wasserproben, die durch den Stadtchemiker
von Zürich untersucht wurden. Die Ergebnisse liessen nicht eindeutig auf
Ölspuren schliessen.

    B.- Gegen die Verfügung der Baudirektion rekurrierten die drei
Grundeigentümer an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat
wies am 4. Juli 1963 den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene
Verfügung. Der Begründung ist zu entnehmen:

    Art. 2 GSchG verpflichte die zuständigen Behörden, Vorkehren
gegen Gewässerverunreinigungen zu treffen. Dazu gehörten vorsorgliche
Massnahmen zur Verhinderung drohender oder möglicher Schädigungen. Art. 12
GSchG stelle es den Kantonen anheim, die notwendigen Massnahmen auf
Kosten der Pflichtigen selbst zu besorgen. Kostenpflichtig sei der
Störer im Sinne des Polizeirechtes, hier der Grundeigentümer, der den
polizeiwidrigen Zustand verursacht habe. Die Kostenersatzpflicht sei
im öffentlichen Recht verankert, nicht im Bundesprivatrecht, das die
Schadenersatzpflicht nach eingetretener Schädigung ordne. Die Anordnung
gewässerpolizeilicher Massnahmen und die diesbezügliche Kostenauflage
seien Sache der Verwaltungsbehörden. Ausgelaufenes Öl könne je nach der
Beschaffenheit des Bodens auch tiefliegendes Grundwasser früher oder später
verunreinigen. Das Verschwinden des Öls habe demnach eine bedrohliche
Lage geschaffen. Durch die Bohrungen sei eine umfassende Beobachtung des
gefährdeten Gebietes ermöglicht worden. Man habe nicht abwarten dürfen,
bis sich das Öl in den bestehenden Pumpstationen bemerkbar mache. Die
Tankanlage sei mangelhaft gewesen; der dichtende Kunststoff im Innern des
Tanks sei fehlerhaft angebracht worden. Es sei mit Kosten von ungefähr
Fr. 15'500.-- zu rechnen.

    C.- Gegen diesen Entscheid haben die Eigentümer des Tankes eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und anderseits beim Bundesgericht eingereicht.

    1. Mit Entscheid vom 14. November 1963 trat das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, weil sich die Vorinstanz
sowohl zur Rechtfertigung der Kontrollmassnahmen als auch zur Begründung
der Kostenauflage auf eidgenössisches Recht, nämlich Art. 2 und 12
GSchG gestützt habe. Eine Polizeiverfügung, die in Anwendung des
Gewässerschutzgesetzes ergangen sei, könne gemäss Art. 14 GSchG durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Teilen an das Bundesgericht
gezogen werden. Dies schliesse die Zuständigkeit des zürcherischen
Verwaltungsrichters aus (vgl. Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich 1963, S. 34/35).

    2. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
beantragen die Eigentümer des Tankes die Aufhebung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses bzw. der Verfügung der Direktion der öffentlichen
Bauten. Sie machen zur Hauptsache geltend, dem Bundesgesetz über den
Gewässerschutz sei eine Generalklausel, welche die Gewässerverunreinigung
überhaupt verbiete, fremd. Im vorliegenden Falle fehle indessen
ein konkretisierender Verwaltungsakt. Treffe die Beschwerdeführer
keine Leistungspflicht, so bestehe für die Verwaltungsstelle auch
keine Möglichkeit einer Ersatzvornahme, wie sie die klassische Lehre
verstehe. Seien die getroffenen Massnahmen nicht als Ersatzvornahmen zu
betrachten, so handle es sich um Realakte. Ohne gesetzliche Grundlage
sei es nicht zulässig, - wie vorliegend geschehen - eine Abgabe an einen
Realakt zu knüpfen. Die angeordneten und ausgeführten Massnahmen seien
überdies weder notwendig noch zweckmässig gewesen; es sei stossend, mit
deren Kosten die Grundeigentümer, die kein Verschulden treffe, zu belasten.

    D.- Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er
berichtigt mehrere tatbeständliche Ausführungen und hält im übrigen am
Entscheid vom 4. Juli 1963 fest.

    E.- Das Eidg. Departement des Innern, dem die Akten zur Stellungnahme
unterbreitet wurden, bezweifelt, ob den Beschwerdeführern auf Grund
des Art. 12 GSchG Kosten von Kontrollmassnahmen auferlegt werden
können. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 12 sei das Bestehen einer
gesetzlichen oder auf eine gesetzmässige Anordnung sich stützenden Pflicht
des Betroffenen. Man könne sich fragen, ob für die Beschwerdeführer eine
öffentlichrechtliche Verpflichtung bestanden habe, die ausserhalb ihres
Grundstückes angeordneten Bohrungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführer beantragen, die vom Regierungsrat bestätigte
Verfügung der kantonalen Baudirektion aufzuheben. Ziff. II der Verfügung,
welche die Anordnung weiterer Massnahmen vorbehält, belastet die
Beschwerdeführer, zumindest einstweilen, nicht; es steht ihnen daher
nicht zu, dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Gegen die in
Ziff. III der Verfügung enthaltene Weisung, den Tank bis zur Behebung
der Mängel nicht aufzufüllen, haben sie nichts vorgebracht. Sie haben
diese Weisung befolgt. Es ist daher anzunehmen, dass sie Ziff. III der
Verfügung anerkennen. Wäre dem nicht so, so würde der Beschwerde insofern
die gemäss Art. 90 in Verbindung mit Art. 107 OG erforderliche Begründung
fehlen, weshalb nicht darauf einzutreten wäre.

    Die Sätze 1 und 2 in Ziff. I der Verfügung treffen die Beschwerdeführer
nicht unmittelbar, weil die darin angeordneten Massnahmen nicht
von ihnen zu vollziehen sind und nicht auf ihrem Boden erfolgen;
sie werden jedoch mittelbar dadurch belastet, indem Ziff. I Satz
3 ihnen die Kosten der Vorkehrungen auferlegt. Zwar beziffert der
Entscheid die Höhe der Kosten nicht; dem Grundsatze nach wird aber die
Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer endgültig festgelegt. Es
handelt sich insofern nicht um eine blosse Zwischenverfügung, gegen
welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben ist (Birchmeier,
Handbuch, S. 418 unten), sondern um einen anfechtbaren Entscheid. Die
Beschwerdeführer, die durch die Feststellung der Kostentragungspflicht
belastet werden, sind befugt, sich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dagegen zur Wehr zu setzen.

    Da mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung
von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 104 Abs. 1 OG),
ist auf die Rüge der Verletzung von § 31 Abs. 1 des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 2 GSchG haben die zuständigen Behörden die Massnahmen
zu ergreifen, die notwendig sind, damit Grundwasser als Trinkwasser
verwendet werden kann. Das Bundesgericht hat in BGE 84 I 156 und 86 I
195 erkannt, dass die Behörde gestützt auf diese Bestimmung Vorkehren
vorbeugender und repressiver Natur anordnen kann. Zu den vorbeugenden
Massnahmen gehören auch Erhebungen zur Feststellung von Verunreinigungen.

    Wie die Erfahrung zeigt, genügen schon geringe Mengen versickerten
Öls, um Grundwasser derart zu verschlechtern, dass es nicht mehr den
Anforderungen genügt, die gemäss dem Lebensmittelbuch an Trinkwasser zu
stellen sind. Bestehen Anhaltspunkte für ein Versickern von Öl, so muss
deshalb unverzüglich untersucht werden, welchen Weg dieses genommen hat,
um soweit möglich zu verhindern, dass es ins Grundwasser gelange, und um
eine nicht mehr vermeidbare Verschmutzung möglichst einzuschränken. Die
Behörde ist auf Grund des Art. 2 GSchG nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, alle darauf abzielenden Massnahmen einzuleiten.

Erwägung 3

    3.- Wer die Auslagen dieser Vorkehren zu tragen hat, sagt Art. 2
GSchG nicht. Der Regierungsrat sieht aber in Art. 12 GSchG, wonach die
Kantone die zwangsweise Durchführung der von ihnen verlangten Massnahmen
verfügen oder nötigenfalls auf Kosten der Pflichtigen selber besorgen,
eine Handhabe, um die Heizgemeinschaft Schüder mit den Aufwendungen für
die Abklärungsmassnahmen zu belasten. Die Beschwerdeführer bestreiten
dies mit der Behauptung, Art. 12 GSchG regle allein die Ersatzvornahme
im klassischen Sinne. Daher hätte den von der öffentlichen Hand
unmittelbar angeordneten und ausgeführten Sondierbohrungen eine
Androhung und Fristansetzung vorausgehen müssen. Da es an der genannten
Verfahrenseinleitung fehle, komme ein Kostenersatz nicht in Frage. Der
Regierungsrat dagegen hält dafür, dass Art. 12 GSchG nicht nur die
Ersatzvornahme im herkömmlichen Sinne ordne. Vielmehr sei durch dessen
Wortlaut auch die unmittelbare Ersatzvornahme gedeckt. Daher seien die
Behörden ermächtigt, ohne die Pflichtigen vorgängig zu einem Handeln
auffordern zu müssen, die notwendigen Vorkehren selbst auszuführen und
unmittelbar eine öffentlichrechtliche Geldleistungspflicht derselben
zu begründen. Es ist somit zu prüfen, welcher Sinn dem Begriff
"Ersatzvornahme" im Rahmen von Art. 12 GSchG zukommt und wer als
Pflichtiger erscheint.

    a) Nach der herkömmlichen Lehre besteht die Ersatzvornahme darin,
dass die vom Pflichtigen rechtswidrig verweigerte, vertretbare Leistung
im Auftrag des Staates von einem Dritten oder von einer amtlichen Stelle
auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen wird (FLEINER, Institutionen
des Deutschen Verwaltungsrechtes, 8. Aufl., S. 220/21; GIACOMETTI,
Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechtes I, S. 567;
IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Aufl., S. 258). Der
Ersatzvornahme geht in der Regel eine Androhung und Fristsetzung voraus
(RUCK, Schweizerisches Verwaltungsrecht I, 3. Aufl., S. 131). SCHINDLER
vertritt nun die Ansicht (Rechtsfragen des Gewässerschutzes in der Schweiz,
ZSR 1965 II S. 489/90), allein die Ersatzvornahme im obigen Sinne könne
Art. 12 GSchG zugrunde liegen. Er beruft sich auf die Botschaft des
Bundesrates (BBl 1954 I 343), wo ausgeführt ist, dass es in Wirklichkeit
ausserordentlich schwer halte, eine Ersatzvornahme durchzuführen,
und dass deshalb diese Bestimmung nur ganz ausnahmsweise zur Anwendung
gelangen dürfte.

    Indessen lässt schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber für
Art. 12 GSchG den Randtitel "Zwangsmassnahmen" - somit den weiteren
Begriff als Ersatzvornahme - gewählt hat, an der Richtigkeit
dieser Auffassung zweifeln. RUCK (aaO, S. 131) nimmt zudem von
der üblichen Verfahrenseinleitung den Fall der drohenden Gefahr
aus. Ferner fällt ins Gewicht, dass im neueren Schrifttum der Begriff
der Ersatzvornahme verfeinert umschrieben worden ist. So sagt MERK
(Deutsches Verwaltungsrecht, Band I, 1961, S. 961): "Die Ersatzvornahme
muss, abgesehen von dem Falle der unmittelbaren Ausführung - wie
bei Gefahr im Verzug - ... vorher angedroht werden ..." DREWS-WACKE
(Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl., 1961, S. 299) vertreten die nämliche
Ansicht. So führen sie aus, gewisse polizeiliche Massnahmen müssten
ihrer zeitlichen oder sachlichen Notwendigkeit wegen unmittelbar von
der Behörde ausgeführt werden. Bei der unmittelbaren Ausführung fasse
die Behörde gewissermassen die sachliche Verfügung, die Androhung, sowie
die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels in einen einzigen Akt
zusammen. Die unmittelbare oder sofortige Ausführung werde allenfalls durch
den unmittelbaren Zwang durchgesetzt. Sie könne aber auch in anderer Form
vollzogen werden. Stosse die Polizei- oder Ordnungsbehörde beispielsweise
auf ein offensichtlich baufälliges Haus, so sei sie ermächtigt, auch
ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers die Schäden durch einen
sogleich von ihr beauftragten Unternehmer beseitigen zu lassen. Dies
aber sei Ersatzvornahme. Der Unterschied zwischen diesen beiden Formen
der unmittelbaren Ausführung sei wichtig, weil bei der Ausführung durch
unmittelbaren Zwang die entstehenden Kosten Polizeikosten seien, bei der
Ersatzvornahme aber vom Verpflichteten eingezogen werden können. Unter
Bezugnahme auf DREWS-WACKE hat zudem das Oberverwaltungsgericht Münster
am 3. Oktober 1963 (vgl. Deutsches Verwaltungsblatt 1964, S. 684)
entschieden, dass es zulässig sei, die durch das Ausfliessen von Öl
erforderlich gewordenen Abwehrmassnahmen dem Tankwagenhalter nicht durch
Ordnungsverfügung aufzuerlegen, sondern durch das betroffene Gemeinwesen
unmittelbar auszuführen. Unerlässlich sei in solchen Fällen, dass die
Massnahmen zur Abwendung der Gefahr für das Grundwasser dringlich seien
und alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung durch Erlass einer
Ordnungsverfügung nicht in Betracht kämen.

    Diese Erweiterung des herkömmlichen Begriffes der Ersatzvornahme
hat ihre guten Gründe. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb das
Gemeinwesen die Pflichtigen - nach Erlass einer Verfügung - auffordern
sollte, dringliche Massnahmen des Gewässerschutzes zu treffen, ihnen
beim Ausbleiben die Vornahme durch einen Dritten anzudrohen und gar
eine Nachfrist anzusetzen, wenn zum vorneherein feststeht, dass den
Betroffenen die rechtlichen und technischen Mittel fehlen, um den
behördlichen Anordnungen nachzukommen. Es muss daher dem Gemeinwesen in
einem so gelagerten Falle zustehen, Massnahmen, die eine Gefahrenquelle für
Trinkwasser feststellen lassen, unmittelbar anzuordnen und auszuführen,
ohne den Anspruch auf Kostenersatz zu verlieren. Eine solche Auslegung
hält sich im Rahmen von Art. 12 GSchG: nach dessen Wortlaut ist es den
Behörden gestattet, Massnahmen zum Schutz der Gewässer "nötigenfalls auf
Kosten der Pflichtigen selber zu besorgen".

    b) Weiter ist zu prüfen, wer gemäss Art. 12 GSchG als Pflichtiger
die Kosten der von den Behörden unmittelbar ausgeführten Massnahmen zu
tragen hat. Wenn es eine Störung oder Gefahr zu beheben gilt, so hat
sich die Behörde einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz zufolge
an den Störer zu halten (vgl. BGE 87 I 113/14, 90 I 4 Erw. 1). Als
Störer ist zu betrachten, wer die Störung oder Gefahr verursacht hat,
aber auch, wer über die Personen und Sachen, die den ordnungswidrigen
Zustand geschaffen haben, Gewalt hat. Dabei kommt nichts darauf an,
ob der Inhaber der Gewalt privatrechtlich für die entstandenen Schäden
hafte und ob ihn ein Verschulden treffe (FLEINER, Kausalitätsprobleme
im Verwaltungsrecht, in Festschrift für Heinrich Zangger, S. 496
ff.; MÜLLER, Über Präventivpolizei, S. 102; VOIGT, Der liberale
Polizeibegriff und seine Schranken in der bundesgerichtlichen Judikatur,
S. 67; JELLINEK, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 442; TUREGG-KRAUS,
Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 4. Aufl., S. 450; PETERS, Lehrbuch der
Verwaltung, S. 382; DREWS-WACKE, aaO, S. 207, 217 ff., 231 ff.). Nach Art.
12 GSchG ist demnach der Störer verpflichtet, die durch das unmittelbare
Tätigwerden der Behörde entstandenen Kosten, die eine öffentlich-rechtliche
Schuldpflicht darstellen, zu tragen.

Erwägung 4

    4.- Geht man hievon aus, so war die kantonale Baudirektion
ermächtigt und verpflichtet, die Kontrollmassnahmen zum Schutze des
Eulachgrundwassers unmittelbar anzuordnen und auszuführen. Die Tankanlage
der Beschwerdeführer, die bestimmungsgemäss mit Heizöl gefüllt worden ist,
hat wegen ihres Ungenügens eine ernste Gefahr für die aus dem Grundwasser
gespeiste Trinkwasserversorgung der Stadt Winterthur geschaffen. Die
Heizgemeinschaft Schüder war somit Störer der gewässerpolizeilichen
Ordnung. Die Beschwerdeführer verfügten weder über die technischen noch die
rechtlichen Mittel, um in der Gegend des Stadtgartens innert nützlicher
Frist Bohrungen vorzunehmen. Sie haben daher den mit der Wahrung dieser
Ordnung betrauten Behörden grundsätzlich die Kosten zu ersetzen, die diesen
aus den unmittelbar ausgeführten Sondierbohrungen erwachsen sind. Da im
vorliegenden Fall weder ein zivilrechtliches noch ein strafrechtliches
Verschulden in Frage steht und das Verwaltungsrecht keine dem Art. 55 OR
entsprechende Entlastungsmöglichkeit kennt, kann nichts darauf ankommen,
dass die Beschwerdeführer die Tankanlage nach den Anweisungen einer
Architektin erstellen liessen und dass die Behörden die Tankanlage
abgenommen haben. Unerheblich ist auch, dass sie für die entstandenen
Kosten nicht versichert sind. Um einen unversicherbaren Schaden handelt
es sich übrigens nicht. Wie aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen
Aufsatz von Portmann ("Gefahren aus dem Transport und der Lagerung von
Mineralölen - Versicherungsmöglichkeiten" in "Schweizer Energie-Konsument"
15. Februar 1963) hervorgeht, sind einzelne Haftpflichtversicherer dazu
übergegangen, auch die Kosten von Schadenverhütungsmassnahmen zu decken.

Erwägung 5

    5.- Der angefochtene Entscheid legt die Höhe der Kosten, die von den
Beschwerdeführern zu tragen sind, nicht fest. Hierüber wird vielmehr
eine neue Verfügung ergehen. Die kantonalen Instanzen werden sich
bei deren Erlass davon leiten lassen, dass dem Störer nur die Kosten
der notwendigen und zweckmässigen Massnahmen zur Behebung der Störung
oder Gefahr auferlegt werden können. Mit den Einwendungen, welche die
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht erheben, werden sich somit zunächst
die kantonalen Behörden zu befassen haben. Sie sind nach den Verhältnissen
zu beurteilen, wie sie sich den zuständigen Behörden bei Bekanntwerden
des Unfalles boten. Gegen ihren Entscheid steht den Beschwerdeführern
wiederum die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, worin sie die Frage
der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der getroffenen Vorkehren erneut
aufwerfen können (Art. 14 GSchG).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.