Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 IV 210



91 IV 210

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965
i.S. Louis gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. Regeste

    Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV.

    Der Fahrzeugführer, der bei blossem Sachschaden der Meldepflicht
gegenüber dem Geschädigten nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung
bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung entzieht, verletzt nur
Art. 56 Abs. 2 VRV, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die
Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er den Geschädigten sofort
benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3
SVG). Nur wenn der benachrichtigte Geschädigte die Polizei beiziehen
will, ist der Schädiger ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen
Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken, bis er von der Polizei
entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht
Bestandteil der Meldepflicht, sondern hat selbständigen Charakter. Das
ergibt sich daraus, dass Art. 51 Abs. 3 SVG es bei der Anzeigepflicht
des Schädigers bewenden lässt und eine Pflicht zur Mitwirkung bei der
polizeilichen Tatbestandsfeststellung, die vom Geschädigten veranlasst
wird, nicht vorsieht. Die weitergehende Vorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV
wurde offenbar im Hinblick auf Fälle erlassen, in denen es unklar oder
bestritten ist, welcher der Beteiligten für den Sachschaden verantwortlich
ist; die Bestimmung spricht deshalb nicht vom Schädiger, sondern nur
von den am Unfall Beteiligten. Der Schädiger, der der gesetzlichen
Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der
polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher
nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht auch
Art. 51 Abs. 3 SVG.

    (Folgen Ausführungen darüber, dass der Schädiger, der dem anwesenden
Geschädigten durch Überreichung des Versicherungsausweises Namen und
Adresse bekannt geben wollte, trotz Ablehnung dieses Angebotes durch
den Geschädigten seine Meldepflicht erfüllte und dadurch, dass er sich
hierauf entfernte, obschon er erkennen konnte, dass der Geschädigte die
Polizei holen ging, bloss gegen Art. 56 Abs. 2 VRV verstiess.)