Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 IV 181



91 IV 181

48. Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1965 i.S. Brunner gegen
Generalprokurator des Kantons Bern. Regeste

    Art. 18 Abs. 3 und 117 StGB. Fahrlässige Tötung.

    1.  Fahrlässiges Verhalten eines Bergführers, der als Leiter eines
Gebirgskurses einen im Fels vorgefundenen Haken zum Abseilen verwenden
lässt, ohne rechtzeitig für Sicherung zu sorgen (Erw. 1).

    2.  Adäquater Kausalzusammenhang zwischem diesem Verhalten und dem
tödlichen Absturz eines Kursteilnehmers (Erw. 2).

Sachverhalt

    A.- Brunner ist Beamter der Eidgenössischen Turn- und Sportschule
Magglingen. Als solcher leitete er seit vielen Jahren Gebirgskurse
für Vorunterrichtsleiter. Der Kurs von 1963, an dem 28 Männer im
Alter von 21-31 Jahren teilnehmen durften, fand vom 5. bis 14. Juli im
Gebiete von Kandersteg statt. Als Klassenlehrer wurden die Bergführer
Hari und Schmid aus Adelboden verpflichtet. Ein dritter Führer war
verhindert zu erscheinen, weshalb Brunner, der seit etwa zwölf Jahren das
Bergführerpatent besitzt, die Ausbildung und Führung einer Klasse selber
übernehmen musste.

    Der Kurs begann mit der Einzelausbildung. Jeder Teilnehmer hatte sich
insbesondere im Klettern und Abseilen zu üben, wobei er nach der Weisung
des Kursleiters stets zu sichern war.

    Am 9. Juli begaben sich die Klassen Brunner und Hari vom Zeltlager
am Oeschinensee in die auf 2840 m ü.M. gelegene Blümlisalphütte. Sie
beabsichtigten, am nächsten Tag die Blümlisalpgruppe zu überqueren. Die
Tour konnte jedoch nicht ausgeführt werden, weil es am Morgen
regnete. Als das Wetter sich am 10. Juli gegen 9.00 Uhr etwas besserte,
beschlossen Brunner und Hari, mit ihren Klassen die 3259 m hohe Wilde
Frau zu besteigen, deren Gipfel von der Hütte aus auf verschiedenen
Routen in 2-3 Stunden erreichbar ist. Die Gruppe Hari ging voraus, die
Klasse Brunner folgte. Diese stieg unter Führung des Kursleiters in vier
Dreierseilschaften auf, von denen die erste, dritte und vierte über je ein
30 m langes Hanfseil verfügte; die zweite, welche sich aus den welschen
Kursteilnehmern Humbert, Vernier und Huguenin zusammensetzte, ging an einem
40 m langen Kunstfaserseil. Noch während des Aufstieges, der offenbar etwas
südlich der gewöhnlichen Route erfolgte, verschlechterte sich das Wetter
wieder; es setzte sogar Schneetreiben ein. Man entschloss sich gleichwohl
weiterzugehen, liess aber die Rucksäcke beim Einstieg in die Felsen zurück.

    Als Brunner mit seinen Leuten den Gipfel erreichte, war die Klasse
Hari bereits im Begriffe abzusteigen. Brunner folgte ihr nach einem kurzen
Halt über die gewöhnliche Route. Diese führt vom Gipfel her zunächst über
Geröll und brüchiges Gestein auf eine 21 m hohe Felsstufe, die in der
Fallinie durchstiegen werden muss, wobei man durch eine ziemlich steil
abfallende Rinne nach 12 bis 14 m auf zwei schmale Rampen und von dort
über eine 7 m lange Felsplatte hinunter auf ein Firnfeld gelangt. Auf
der Felsstufe holte die Klasse Brunner die vorausgehende Gruppe, deren
Teilnehmer einzeln gesichert auf das Firnfeld abstiegen, wieder ein. Um
sie in dem zerklüfteten und brüchigen Fels nicht zu gefährden, musste
Brunner mit seinen Seilschaften oben warten. Brunner tat dies offenbar
nicht gern, weil ein kalter Wind wehte, es wieder zu schneien begann
und die Leute in ihren durchnässten Kleidern froren. Er will sich schon
in diesem Augenblick gefragt haben, ob sie nicht schneller vorankämen,
wenn er die ganze Klasse abseilen liesse.

    Als der letzte Mann der Klasse Hari aus dem Fels war, liess Brunner
vorerst seine beiden Seilgefährten Dr. von Mühlenen und Keller gesichert
bis zu den Rampen absteigen. Keller entdeckte dabei einen sog. Längshaken,
der am obern Ende der Rinne in einem Riss steckte, und machte Brunner
darauf aufmerksam. Dieser wies ihn an, seinen Karabiner in den Haken
einzuklinken und das Seil durch den Karabiner laufen zu lassen. Nachdem
auch Keller eine Rampe erreicht hatte, kletterte Brunner zum Haken, zerrte
an ihm und schlug mit einem Stein daran, um festzustellen, ob er "singe";
dies hätte bedeutet, dass er noch festgeklemmt sei. Brunner vernahm, wie
er sagte, kein "Singen". Er nahm indes gleichwohl an, der Haken sitze noch
gut, und entschloss sich, ihn zum Abseilen zu benützen. Er entfernte den
Karabiner, zog eine 2 m lange Reepschnur durch das Hakenloch und verknotete
die Schnur zu einer dreifachen Schlinge, die er noch um einen kleinen
Felsvorsprung unterhalb des Hakens gelegt haben will. Dann verlangte er
von den drei Welschen, dass sie sich losseilten und ihm das Kunstfaserseil
reichten. Dieses zog er zur Hälfte durch die Schlinge und liess sich im
Dülfersitz ungesichert bis auf die untere Rampe abgleiten. Dort liess er
das Seil los und wandte sich wieder Dr. von Mühlenen zu, den er anwies,
über die Felsplatte auf das Firnfeld abzusteigen. Brunner überwachte
und sicherte ihn beim Klettern. Unterdessen seilte sich auch Humbert im
Dülfersitz bis auf die untere Rampe ab. Er wurde nicht gesichert. Als
nächster folgte auf gleiche Weise Vernier, bei dem der Felshaken nach
einem Abstieg von 1-2 m plötzlich ausbrach. Vernier stürzte ins Leere,
fiel auf den nicht angeseilten Humbert und mit diesem zusammen auf das
Firnfeld hinab. Während Vernier dort im Seil verwickelt liegen blieb und
nur leicht verletzt wurde, kollerte Humbert noch etwa 300 m weiter; er
wurde zwei Stunden später am Ende einer steilen Felsrinne tot aufgefunden.

    B.- Das Strafamtsgericht Frutigen und auf Appellation hin am
3. Dezember 1964 auch das Obergericht des Kantons Bern verurteilten Brunner
wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von zehn Tagen.

    C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf
Freisprechung. Er bestreitet, dass er sich pflichtwidrig unvorsichtig
verhalten habe und dass zwischen seinem Verhalten und dem Unfall ein
rechtserheblicher Kausalzusammenhang bestehe.

    D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Pflichtwidrig unvorsichtig handelte der Beschwerdeführer, wenn er
die Vorsicht nicht beobachtete, zu der er nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (Art. 18 Abs. 3 StGB).

    a) Die Besteigung der Wilden Frau über die gewöhnliche Route gilt als
leicht und erfordert nur etwa 2 1/2 Stunden (s. Hochgebirgsführer durch
die Berner Alpen, Bd. II S. 96/7). Sie wird deshalb, wie das Obergericht
feststellt, bei unsicherer oder rauher Witterung, wenn andere Vorhaben sich
als zu gefährlich erweisen, öfters als Ausweichtour unternommen. Auch
der Beschwerdeführer durfte es verantworten, die Wilde Frau mit den
zwei Klassen zu begehen. Die Teilnehmer waren alle bergtüchtig; sie
verfügten nicht nur über eigene Erfahrungen, sondern auch über eine
mehrtägige Ausbildung und gute Ausrüstung. Es entsprach zudem durchaus
dem Sinn und Zweck des Kurses, sie auch bei wechselhafter Witterung
auf leichten Touren zu üben. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer
denn auch nicht vor, dass er die Übung wegen unsicherer Witterung nicht
hätte beginnen oder fortsetzen dürfen. Nicht zu beanstanden ist ferner,
dass er die Rucksäcke beim Einstieg in die Gipfelfelsen ablegen liess
und kein Reserveseil mitnahm, wenn sich ein solches beim Abseilen auch
als nützlich erwiesen hätte.

    b) Pflichtwidrig unvorsichtig handelte der Beschwerdeführer dagegen
beim Abstieg über die Felsstufe. Gewiss blieb es Brunner unbenommen, die
Gruppe auf das Firnfeld abseilen zu lassen, um Zeit zu gewinnen. Ein
solches Manöver hätte er aber als Kursleiter und Führer mit aller
Sorgfalt vorbereiten und überwachen müssen. Dies gilt umsomehr, als er
sich dabei eines alten Felshakens bedienen wollte. Diesen hat er wohl
durch Zug am Seil und indem er mit einem Stein dranschlug, auf seine
Haltbarkeit geprüft. Das genügte jedoch nicht. Bei vorgefundenen Haken
ist stets besondere Vorsicht geboten, weil man nicht wissen kann, wann
sie eingeschlagen wurden, wie tief sie im Felsriss stecken und welchen
Belastungen sie schon ausgesetzt waren. Im vorliegenden Fall hat sich
nachträglich denn auch herausgestellt, dass der nur 9,5 cm lange Haken für
Kalkfelsen eher zu kurz war, dass er nur 5 cm tief im Riss steckte, obschon
er bis zum Hals eingetrieben war, dass er ferner wegen seiner rechteckigen
Form im Riss aufstund und zu dick und leicht verbogen war. Dazu kommt, dass
alte Haken sich mit der Zeit, wie der Beschwerdeführer weiss, unter dem
Einfluss der Spannung und Witterung lockern können, insbesondere wenn sie,
wie hier, in losem oder zerklüftetem Fels zurückgelassen werden. Dass der
Haken keinen hellen Klang abgab oder - wie Brunner sich ausdrückte - nicht
"sang", als er mit dem Stein dranklopfte, war übrigens ein untrügliches
Zeichen von Lockerung.

    Unter diesen Umständen war es zum vorneherein ein grosses Wagnis,
den alten Haken zum Abseilen zu verwenden. Pflichtgemässe Überlegung und
Vorsicht hätten den Beschwerdeführer daher entweder von dessen Benützung
abhalten oder zumindest dazu bewegen müssen, für hinreichende Sicherung
zu sorgen, die für den Fall, dass der Haken ausbrach, den Abseilenden
vor Schaden bewahrt hätte. Die Unfallstelle weist nach den bei den
Akten liegenden Fotografien zahlreiche Griffe und Tritte auf. Sie hätte,
wie der Beschwerdeführer zugibt, auch von seiner Klasse ohne Abseilen
überwunden werden können. Wollte Brunner auf den im Fels eingelassenen
Haken aber nicht verzichten, so war eine Sicherung des Abseilmanövers
unumgänglich. Sie war umso notwendiger, als noch drei Seilschaften mit
insgesamt neun Mann oben warteten, die sich ebenfalls der Abseilstelle
bedienen wollten. Der Beschwerdeführer hätte bedenken sollen, dass der
vorgefundene Haken einer länger. anhaltenden Zugbelastung nicht mehr
standhalten könnte. Die Gefahr war gross, dass er sich dabei rasch
lockere oder samt einem Stein ausbreche, wie dies denn auch geschehen
ist. Anlass zu erhöhter Vorsicht hätte Brunner auch deshalb gehabt, weil
er einen Längshaken an der fraglichen Stelle nicht für geeignet hielt,
sondern wegen des Rissverlaufes einen Querhaken vorgezogen hätte.

    Unverständlich war sodann, dass der Beschwerdeführer es nicht für nötig
gefunden hat, die oben wartenden Seilschaften auf die Gefahr aufmerksam zu
machen. Er hat sie weder vor einer voreiligen Benützung des Hakens gewarnt,
noch sich um die Sicherung des Abseilmanövers rechtzeitig gekümmert. Indem
er sich als erster ungesichert abseilte, erweckte er bei den Wartenden im
Gegenteil die Meinung, die Abseilstelle habe sich als zuverlässig erwiesen
und biete volle Gewähr, sodass auf eine Sicherung verzichtet werden könne.

    Ein Fehler war es auch, dass Brunner den Welschen das Seil wegnahm,
ohne sich mit ihnen über das weitere Vorgehen zu verständigen. Da er als
Kursleiter und Führer ungesichert voranging, musste er damit rechnen,
dass sie seinem Beispiel unverzüglich folgen würden. Darauf musste er
sich umsomehr gefasst machen, als ihm gerade die Welschen als Draufgänger
bekannt waren und alle möglichst bald die schützende Hütte erreichen
wollten. Dass Humbert sogleich nachkam, ist dem Beschwerdeführer übrigens,
wie er selber zugibt, nicht entgangen. Obschon er in diesem Augenblick
noch hätte einschreiten und den Unfall vermeiden können, unternahm er
nichts, um weitere Teilnehmer davon abzuhalten, dass sie sich ungesichert
abseilten. Auch das war pflichtwidrig unvorsichtig.

    c) Dass die welschen Kursteilnehmer das Klettern und Abseilen bereits
gut beherrschten, entlastet den Beschwerdeführer nicht. Vernier ist
nicht abgestürzt, weil er selbst versagt hätte, sondern weil er zu
Unrecht angenommen hat, der Führer habe den Haken gewissenhaft geprüft.
Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich auch
nicht damit entschuldigen, dass er Dr. von Mühlenen beim Weiterklettern
habe überwachen und sich zudem zuerst habe vergewissern wollen, ob das
doppelt genommene Kunstfaserseil bis zum Firn hinunterreiche. Brunner
war als Kursleiter und Führer nicht nur für seine Seilgefährten, sondern
auch für die übrigen Seilschaften verantwortlich. Er durfte sie unter
den gegebenen Umständen nicht ohne Weisungen zurücklassen, es jedenfalls
nicht ihnen anheimstellen, ob sie einander beim Abseilen sichern wollten
oder nicht. Ein kurzer Zuruf hätte genügt, um sie von einem unüberlegten
oder voreiligen Einsteigen abzuhalten.

    Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer, dass der Untersuchungsrichter
an der Unfallstelle mehrere Haken einzuschlagen vermochte, die Gewähr für
ein sicheres Abseilen boten. Brunner hat selber keine Haken eingeschlagen,
sondern sich mit einem vorgefundenen begnügt, der offenbar nicht mehr
festsass und sich zudem für Kalkfelsen nicht eignete. Unerheblich ist
ferner, dass der Haken keinen Sturz aufzuhalten hatte. Dies enthob den
Beschwerdeführer nicht der Pflicht, die nötigen Vorkehren zu treffen,
um einen Unfall zu verhüten. Dieser Pflicht genügte Brunner auch
nicht dadurch, dass er den Karabiner entfernte und statt dessen eine
Seilschlinge anbrachte, um die Hebelwirkung auf den Haken auszuschalten;
denn dadurch wurde die Verwirklichung der Gefahr wohl verzögert,
aber nicht ausgeschlossen. Dem Vorwurf der Fahrlässigkeit vermag der
Beschwerdeführer schliesslich auch mit dem Einwand nicht zu entgehen,
dass er selber vom guten Halt des Hakens überzeugt war und sich ihm als
erster anvertraute. Das zeigt bloss, dass er sich der Gefahr nicht bewusst
war, ändert jedoch nichts daran, dass er die Möglichkeit eines tödlichen
Unfalles als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen
und seinen persönlichen Verhältnissen hätte voraussehen können.

Erwägung 2

    2.- Nach dem angefochtenen Urteil ist Humbert infolge der Verletzungen
gestorben, die er beim Absturz erlitten hat. Die natürliche Ursachenfolge
ist damit für den Kassationshof verbindlich festgestellt. Der ursächliche
Zusammenhang zwischen dem Tod des Verunfallten und dem pflichtwidrigen
Verhalten Brunners war aber auch rechtserheblich. Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Fehler waren nach den Erfahrungen des Lebens und dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art
herbeizuführen. Hätte Brunner pflichtgemäss für hinreichende Sicherung
gesorgt, sich mit den zurückbleibenden Seilschaften gehörig verständigt
oder zumindest nach dem Abstieg Humberts weitern Teilnehmern verboten,
ungesichert zu folgen, so wäre der Unfall nicht eingetreten. Dass seine
Unterlassungen dessen einzige oder unmittelbare Ursache gewesen seien, ist
nicht erforderlich; zur Annahme des rechtserheblichen Kausalzusammenhanges
genügt, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls
Mitursache des Absturzes und damit der Tötung Humberts war (BGE 68 IV 19,
73 IV 232, 81 IV 138).

    Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen den Fehlern Brunners
und dem Unfall entfiele nur, wenn es ausserhalb jeder Erwartung gelegen
hätte, dass Humbert und Vernier sogleich folgen würden. Davon kann
jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Rede
sein. Er übersieht auch hier, dass er ihnen als Kursleiter und Führer
mit dem schlechten Beispiel vorangegangen ist. Angesichts der eigenen
Unbekümmertheit Brunners, der sich als erster ungesichert abseilte,
erscheint es nicht als etwas Aussergewöhnliches, dass ihm die beiden
Welschen unaufgefordert und auf gleiche Weise folgten. Auch andere hätten
das getan. Mit dieser Möglichkeit hätte der Beschwerdeführer vielmehr
rechnen sollen, ganz abgesehen davon, dass er schon den ersten nachkommen
sah und auch dann noch hätte einschreiten und den Unfall vermeiden können.

    Der Beschwerdeführer ist deshalb zu Recht wegen fahrlässiger Tötung
im Sinne von Art. 117 StGB bestraft worden.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.