Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 IV 1



91 IV 1

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Januar 1965
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Weibel. Regeste

    Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 49 Ziff. 4 StGB. Der bedingte Strafvollzug
und die bedingte vorzeitige Bussenlöschung dürfen nicht auf Grund der
unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider
Erwarten wohl verhalten.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Im Anschluss an die Erwägung, dass die objektiven Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 41 Ziff. 1 und 49 Ziff. 4 StGB gegeben seien,
weil die letzte unbedingte Gefängnisstrafe des mehrfach vorbestraften
Beschwerdegegners 16 Jahre zurückliege und daher nicht mehr ins Gewicht
falle, hat die Vorinstanz ausgeführt, in subjektiver Hinsicht seien
einige Bedenken am Platze, habe doch der Beschwerdegegner seit 1952 nicht
weniger als 10 Polizeibussen und eine bedingte Gefängnisstrafe wegen
Verkehrsdelikten erlitten; dabei handle es sich aber mit Ausnahme der
Gefängnisstrafe um lauter Bagatellfälle, weshalb sie verschuldensmässig
nicht allzu sehr ins Gewicht fielen; dem Beschwerdegegner könne deshalb
noch eine letzte Chance gegeben werden, um zu beweisen, dass er sich
durch den bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe von weitern Verfehlungen
abhalten lasse.

    Diese Ausführungen geben keine deutliche Antwort auf die entscheidende
Frage, ob das Vorleben und der Charakter des Beschwerdegegners erwarten
lassen, er werde sich durch die Bewilligung des bedingten Strafvollzuges
und der bedingten vorzeitigen Bussenlöschung von weitern Straftaten
abhalten lassen. Sie erlauben eher den Schluss, die Vorinstanz glaube im
Grunde genommen nicht an die Bewährung des Beschwerdegegners, wolle ihm
aber Gelegenheit geben, ihre ungünstige Prognose durch sein künftiges
Verhalten zu widerlegen. Die erwähnten Rechtswohltaten auf Grund der
unbestimmten Hoffnung zu bewilligen, der Verurteilte werde sich wider
Erwarten wohl verhalten, ist nach dem Gesetze nicht zulässig.